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E-2294/2016

E-2294/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ Distrikt Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2014 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai in die Türkei. Auf dem Landweg reiste er am 29. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer dem Testbetrieb Verfahrens-zentrum Zürich zugewiesen. In der Folge wurde ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, zugeteilt. C. Am 20. Januar 2015 wurde er in Zürich zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zur elften Klasse (O-Level) die Schule besucht. Anschliessend habe er als Maler gearbeitet. Ab dem Jahr 2010 sei er als Transporteur tätig gewesen und habe daneben einen Bücherladen geführt. Seine Eltern und zwei Geschwister lebten in C._______, wo sie einen Lebensmittelladen führten. Seine Ehefrau halte sich in D._______ (Ost-Provinz) auf. Er habe einen legal und persönlich erworbenen Reisepass besessen, dieser habe er dem Schlepper abgegeben. Seine Identitätskarte sei ihm von der EPDP (Eelam People's Democratic Partei) abgenommen worden. Während der Wahlzeiten anfangs Dezember 2014 hätten die EPDP zweimal seinen Wagen übernehmen wollen, um ihre Parteimitglieder transportieren zu können. Ihr Camp habe in rund 2 km Entfernung von seinem Geschäft gelegen. Zudem habe die EPDP den Beschwerdeführer aufgefordert, als Chauffeur für sie Personentransporte durchzuführen. Weil er sich geweigert habe, habe er Schwierigkeiten mit dieser Gruppierung bekommen. Beim dritten Versuch, sein Fahrzeug zu übernehmen, sei er geschlagen und sein Portemonnaie, Führerschein sowie weitere Unterlagen seien ihm abgenommen worden. Die EPDF-Leute hätten ihm mit der Beschlagnahmung seines Fahrzeuges und mit einem Brandanschlag auf seine Person gedroht. Er sei nie für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen und es gebe keine LTTE-Angehörigen in seinem Familienkreis. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau zu Hause von Drittpersonen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, einen Eheschein, Kopien der Schulbestätigung und des Schülerausweises seiner Ehefrau, eine Kopie der Registrierung seines Geschäftes und seines sri-lankischen Führerausweises, eine Lebensversicherungskarte sowie mehrere Fotos zu den Akten. D. Am 17. Februar 2015 fand die Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers statt. Dabei trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe bis zur Heirat 2012 in C._______, danach in B._______ gelebt; beide Ortschaften seien im Jaffna-Bezirk. Von seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau habe er erfahren, dass er im Dezember 2014 von Unbekannten zu Hause gesucht worden sei. Er sei nicht mit seinem eigenen, sondern mit einem vom Schlepper besorgten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist. Er sei am 2. Dezember 2014 erstmals von zwei EPDP-Leuten aufgefordert worden, Personentransporte zu Propagandaveranstaltungen durchzuführen und Plakate zu verteilen. Dies habe sich am 3. Dezember 2014 wiederholt. Weil er sich geweigert habe, sei er am 4. Dezember 2014 im Geschäft von vier oder fünf EPDP-Angehörigen aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Dabei seien ihm auch seine Ausweise abgenommen worden. In der Folge habe er sein Geschäft geschlossen und sei nach Hause gegangen, wo er sich bis zum 15. Dezember 2014 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich nach E._______ (Nord-West Provinz) begeben. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen und habe sich nie in irgendeiner Weise für eine politische oder religiöse Organisation betätigt. Er habe nie mit der Polizei, der Armee oder anderen sri-lankischen Behörden Schwierigkeiten gehabt. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil sein Leben dort in Gefahr sei. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wurde die damalige Rechtsvertreterin vom SEM darüber informiert, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gemäss Art. 19 der TestV nicht mehr im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2015 dem Kanton F._______ zugeteilt. F. Am 26. Februar 2015 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Testbetriebs VZ Zürich dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen (sri-lankischer Führerausweis) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Der Ausweis wurde gestützt auf Art. 69 StGB (SR 311.0) eingezogen. H. Mit Verfügung vom 14. März 2016 - eröffnet am 15. März 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, angesichts der wenig differenzierten und mit der Logik des Handelns nicht zu vereinbarenden Vorbringen würden bereits erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die drei geltend gemachten Vorfälle, bei welchen EPDP-Mitglieder von ihm Transportdienstleistungen verlangt hätten, ausführlich und ergebnisgeprägt zu schildern. Auf die entsprechenden Fragen habe er auffallend knappe Antworten gegeben. Insbesondere seine Schilderungen zum dritten Vorfall am 4. Dezember 2014 seien sehr oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Angesichts der geltend gemachten Bedrohungssituation wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen einschneidenden Moment ausführlich und erlebnisgeprägt beschrieben hätte. Es sei ihm auch nicht gelungen, die ihn bedrohenden Personen differenziert zu beschreiben; er habe diese vielmehr nur stereotyp, als "gross und aggressiv" respektive als Bartträger, umschrieben. Er habe ferner nicht zu erklären vermocht, zu welchem Zweck er für die EPDP Transporte hätte ausführen sollen oder weshalb diese Gruppe ein so grosses Interesse an seiner Person und an seinem Fahrzeug gehabt habe. Seine Angabe, in der Umgebung habe es keine weiteren Fahrzeuge oder Chauffeure gegeben, tauge nicht als plausible Erklärung, weshalb die EPDP-Leute ihn während drei aufeinanderfolgender Tage im beschriebenen Mass hätten bedrängen sollen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei der Umschreibung der Umstände, wie er von den EPDP-Mitgliedern gefasst und in der Folge geschlagen worden sei, in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe er bei der BzP angegeben, er sei unterwegs gewesen, andererseits habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, im fraglichen Zeitpunkt im Geschäft gewesen zu sein. Seine Angaben dazu, wo er sich vom 4. bis 23. Dezember 2014 aufgehalten habe, enthielten ebenfalls Unstimmigkeiten. Angesichts dieser unglaubhaften Vorbringen könne auch nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Zudem habe er bei der BzP vorgetragen, Unbekannte hätten ihn zu Hause bei seiner Ehefrau gesucht. Bei der Anhörung habe er diese Suche erst auf Nachfrage hin erwähnt. Angesichts der erheblichen, nicht abschliessend aufgeführten Unklarheiten und Ungereimtheiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch EPDP-Mitglieder in Sri Lanka glaubhaft zu machen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen Background-Check hinausgehen würden. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich eingeschätzt und dazu insbesondere auf die Schulbildung, die Berufserfahrung und auf das tragfähige, familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers verwiesen. I. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März 2016 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen den in Rahmen seiner Anhörungen vorgetragenen Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er habe sich nach dem dritten Vorfall mit den EPDP-Leuten in seinem Haus aufgehalten und habe dieses nie verlassen. Am 15. Dezember 2014 sei er nach E._______ gegangen, um aus Sri Lanka ausreisen zu können. Dort habe er einem Bekannten seinen Reisepass übergeben; dieser habe dann einen Schlepper kontaktiert und seine Ausreise organisiert. Am 23. Dezember 2014 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Noch im Dezember 2014 sei seine Ehefrau von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden, die nach ihm gesucht hätten. In der Zwischenzeit habe seine Ehefrau bei der Polizei Anzeige erstattet; sie habe ein entsprechendes Dokument in die Schweiz geschickt. Er habe die Schwierigkeiten mit den EPDP-Leuten aus Angst den heimatlichen Behörden gegenüber nicht angezeigt; die EPDP arbeite mit der sri-lankischen Regierung zusammen und er habe nicht weitere Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollen. Er habe bei beiden Anhörungen die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Es sei ihm nicht klar gewesen, wie detailliert er seine Antworten hätte ausführen sollen. Es sei ihm zudem schwergefallen, über diese Vorfälle zu berichten, da er insbesondere auch um seine Familie Angst gehabt habe. Da nicht immer die gleichen EPDP-Angehörigen ihn in seinem Geschäft aufgesucht hätten und ihr Auftreten zudem nur von kurzer Dauer gewesen sei, habe er über diese keine genaueren Beobachtungen zu Protokoll geben können. Da er in seiner Wohngegend der einzige Besitzer eines Vans und als Transporteur bekannt gewesen sei, hätten die EPDP-Angehörigen ein spezifisches Interesse an ihm gehabt. Dabei hätten keine ausführlichen Gespräche mit detaillierten Ausführungen zur Zusammenarbeit stattgefunden; die EPDP-Mitglieder hätten vor allem seinen Van für Transporte nutzen und ihn als Chauffeur und für weitere Unterstützungsarbeiten einsetzen wollen. Bei der Bundesanhörung habe er angegeben, dass er beim dritten Besuch der EPDP-Angehörigen im Geschäft befunden habe. Bei der BzP habe er mit seiner Angabe darauf hindeuten wollen, dass er sich draussen, und nicht zu Hause, aufgehalten habe. Der vom SEM herangezogene Widerspruch sei deshalb aufgelöst. Zudem sei ihm bei der BzP zur Frage seines Aufenthaltes nach dem 4. Dezember 2014 unbewusst ein Fehler unterlaufen. Er habe sich bei der sehr kurzen Frage nach seinem Aufenthaltsort nicht auf die Daten konzentriert. Trotz des intensiven Vorgehens der EPDP-Mitglieder habe er sich geweigert, sie zu unterstützen oder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Im Falle einer Rückkehr würde er neben den sri-lankischen Behörden auch den EPDP-Mitgliedern auffallen. Diese würden ihn suchen und die bereits ausgesprochenen Drohungen wahrmachen. Die EPDP sei in ihrem Handeln frei und habe in ganz Sri Lanka ihre Kontakte. Bei einer Rückkehr würde er bereits am Flughafen in Colombo den Behörden auffallen; diese seien gegenüber aus dem Ausland rückkehrenden Tamilen besonders aufmerksam. Es bestehe die hohe Gefahr, dass er bereits am Flughafen festgenommen und misshandelt werde. Es gebe mehrere dokumentierte Fälle von abgewiesenen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr entführt oder wegen ihrer illegalen Ausreise einem erhöhten Risiko von Anklagen oder Überwachungen ausgesetzt worden seien. J. Mit Zwischenverfügungen vom 26. April, 9. Mai und 28. Dezember 2016 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. K. Mit Eingaben vom 10. und 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Beweismittel (Polizeianzeige vom 22. Januar 2016 samt Übersetzung) inklusive Zustellcouvert nach. L. Am 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) Church vom 27. Januar 2017 nach. In diesem bestätigt der zuständige "Paster in Charge" (recte: Pastor), dass er von der Ehefrau des Beschwerdeführers Ende 2015 kontaktiert worden sei. Diese habe berichtet, dass während der Wahlen im Jahr 2014 mehrere politische Parteien den Van des Beschwerdeführers hätten mieten wollen. Der Beschwerdeführer habe seinen Van nur einer einzigen Partei zur Verfügung gestellt. Die anderen Parteien, die vom Beschwerdeführer abgelehnt worden seien, hätten diesen bedroht, weshalb er ins Ausland habe fliehen müssen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auch nach der Ausreise bedroht worden; ihr Ehemann werde immer noch gesucht. M. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 führte das SEM ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei bei seinen sehr undifferenzierten und kurzen Antworten mehrmals aufgefordert worden, genauer und detailreicher zu antworten. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Begründung für die sehr knappen Antworten sei daher unbehelflich. Bei dem am 10. Januar 2017 nachgereichten Beweismittel (beglaubigte Kopie aus dem Polizei-Logbuch; Extract from the Information Book) der (...) Polizeistation vom 22. Februar 2016 handle es sich um ein handschriftlich verfasstes, einfaches Dokument ohne Sicherheitsmerkmale. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb dessen Beweiswert stark beschränkt sei. Zudem würden bei einem solchem Eintrag in das Logbuch die Aussagen von Personen, welche eine Anzeige machten, inhaltlich so niedergeschrieben, wie sie der Polizei zur Kenntnis gebracht würden. Es sei also möglich, etwas vorzubringen, was so nicht stattgefunden habe und einen Auszug aus diesem Information Book zu erhalten. Einige Punkte des im Logbuch geschilderten Sachverhaltes würden den Angaben des Beschwerdeführers im früheren Verfahren und seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift widersprechen, beziehungsweise einige Sachverhaltselemente würden darin zum ersten Mal vorkommen. So werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei für eine Partei als Fahrer tätig gewesen; Anfragen von anderen politischen Parteien im Dezember 2014 habe er aus Kapazitätsgründen nicht annehmen können; nach einiger Zeit habe er sich dann jedoch auch geweigert, weiterhin für die eine Partei tätig zu sein. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt angegeben, bereits für eine Partei als Fahrer tätig gewesen zu sein. Auch habe er nie geltend gemacht, dass mehrere politische Parteien seinen Kleinbus im Dezember 2014 im Wahlkampf hätten verwenden wollen. Darüber hinaus habe er sowohl im Rahmen der BzP als auch in der Anhörung und der Beschwerdeschrift angegeben, sich geweigert zu haben, für die EPDP tätig zu sein. Weiter werde im Dokument ausgeführt, Unbekannte hätten den Fahrzeugschein sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers aus seinem Van entwendet. Demgegenüber habe dieser bei seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, die EPDP-Angehörigen hätten ihm das Portemonnaie weggenommen, als sie ihn geschlagen hätten. Im Portemonnaie hätte sich auch seine Identitätskarte befunden. Auch werde im Dokument ausgeführt, nach diesem Vorfall hätten die "dauernden Bedrohungen" gegen den Beschwerdeführer begonnen, so dass dieser von seiner Familie aus Sicherheitsgründen ins Ausland habe geschickt werden müssen. Solche ständige Bedrohungen nach dem letzten Vorfall habe der Beschwerdeführer weder selbst bei seinen Anhörungen vorgetragen noch solche in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht. Zudem sei er mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das SEM während des gesamten Asylverfahrens über neu eintretende Ereignisse informieren müsse. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass er das SEM nicht über die angebliche intensive Suche nach seiner Person nach Abschluss des Studiums seiner Ehefrau - wie im Logbuch vorgebracht werde - informiert habe. Am 6. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) Church beim SEM zu dessen Lage eingereicht. Hierbei handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukommen könne. Die von den sri-lankischen Behörden vorgenommenen Massnahmen bei der Rückkehr, namentlich die Befragungen am Flughafen, das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragungen zur Registrierung, Erfassung der Identität bis zur Überwachung der Aktivitäten) stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen dar. Hingegen würden Personen, die vormals besondere enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Der Beschwerdeführer habe indessen angegeben, weder er noch seine Familienangehörigen hätten Verbindungen zu den LTTE unterhalten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der Sicherheitsbehörden diesbezüglich als verdächtigte Person gelte. N. Mit Replikeingabe vom 1. März 2017 trug der Beschwerdeführer vor, er habe bei seinen Befragungen stets detaillierte Angaben gemacht. Es falle ihm schwer, über diese Ereignisse zu sprechen. Beim eingereichten Logbuch-Auszug handle es sich um ein unterschriebenes Originaldokument der Polizei. Seine Ehefrau habe über die besagten Vorfälle nach bestem Wissen berichtet. Sie habe aus Angst lediglich unterlassen, der Polizei gegenüber zu deponieren, dass es sich bei den Peinigern um EPDP-Angehörige gehandelt habe. Er habe sowohl bei der BzP als auch bei seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er mehrmals von EPDP-Angehörigen aufgesucht worden sei, weshalb der vom SEM aufgeführte Widerspruch nicht vorliege. Da er im Heimatland bereits Gewalt erlitten habe, sei gewiss, dass er bei einer Rückkehr erneut in grosse Gefahr gerate.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei mehrmals von Angehörigen der EPDP aufgesucht und behelligt worden. Insbesondere sei er dreimal aufgefordert worden, für diese Personentransporte durchzuführen respektive als Chauffeur zu arbeiten. Als er zum dritten Mal aufgesucht worden sei, habe man ihn misshandelt und ihm wichtige Ausweispapiere abgenommen. Weil die EPDP eng mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würde, habe er die Behelligungen bei den Polizeibehörden nicht zur Anzeige gebracht. Nach seiner Ausreise sei er wiederholt zu Hause gesucht worden.

E. 4.1 Wie das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft dazulegen.

E. 4.1.1 Einerseits müssen seine Schilderungen zu den insgesamt drei Besuchen der EPDP-Mitglieder als auffallend oberflächlich und vage eingestuft werden. Der Beschwerdeführer war zwar in der Lage, die Anzahl der Personen anzugeben, die jeweils in seinem Geschäft erschienen seien. Auf die Aufforderung hin, die drei einzelnen Ereignisse konkret zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer jedoch nur sehr knappe Angaben zu Protokoll, die mangels authentischer und erlebnisnaher Schilderungen nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer sich in der geltend gemachten Situation befunden hat. So beschrieb er seine Peiniger als "gross und aggressiv"; sie seien "immer aggressiv" gewesen (vgl. A19, Antworten 40 ff.). Auch seine Vorgehensweise und die Reaktion der besagten Personen auf seine Weigerung, für sie zu arbeiten, wurde mit nur stereotypen Angaben geschildert (vgl. A19, Antwort 47 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung explizit aufgefordert, den zweiten Besuch der EPDP-Mitglieder etwas konkreter zu schildern, worauf er jedoch zu Protokoll gab, am zweiten Tag sei dasselbe geschehen wie am ersten Tag; aber dieses Mal seien sie - die EPDP-Angehörigen - sehr aggressiv gewesen; sie hätten so getan, als ob sie ihn schlagen würden. Sie hätten gesagt, er müsse für sie fahren; er habe nein gesagt, und dass er dies nicht wolle (vgl. A19 Antworten 53 und 54). Der Beschwerdeführer wurde wiederum aufgefordert, das dritte Aufsuchen der EPDP-Angehörigen möglichst genau zu schildern und Details zu beschreiben; er wurde ebenfalls gefragt, wie er jeweils reagiert habe. Seine entsprechenden Antworten blieben jedoch trotz expliziter Aufforderung zu detailreicheren Angaben ebenfalls sehr oberflächlich. Seine Reaktion beschrieb er mit der Angabe, er habe Angst gehabt (vgl. A19 Fragen 58 ff.). Angesichts des Umstandes, dass es bei diesem dritten Vorfall mit den EPDP-Angehörigen zu physischen Angriffen gekommen und dieses Ereignis für seine Ausreise kausal gewesen sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu diesem für ihn einschneidenden Ereignis erlebnisgeprägtere Ausführungen hätte machen können.

E. 4.1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, dem Beschwerdeführer sei nicht klar gewesen, wie detailliert er seine Antworten hätte zu Protokoll geben sollen (vgl. Beschwerde Ziffer 11, S. 4), weist das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend auf den Umstand hin, dass er im Rahmen der Anhörung selbst mehrfach aufgefordert wurde, genauere und detailreichere Angaben zu machen (vgl. A19, insbesondere Fragen 40, 44, 48, 54 und 57). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP (vgl. A12 Ziffer 7.01) als auch bei den einleitenden Bemerkungen zur Anhörung vom 17. Februar 2015 ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Ereignisse vorzutragen, die ihm gestellten Fragen vollständig zu beantworten, alle für das Asylgesuch relevanten Geschehnisse vorzutragen und zu einer lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. A19, S. 2). Es bleibt auch kaum nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet (vgl. Beschwerde Ziffer 11, S. 4 und Replikeingabe S. 1) - besonders Angst und starke Schmerzen bereitet haben soll, über die Behelligungen seines der EPDP-Angehörigen zu berichten, nachdem er diese als ausreiseauslösend und als Hauptgrund für sein Asylverfahren in der Schweiz vortrug.

E. 4.1.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auf nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb die EPDP das geltend gemachte Interesse an seiner Person gehabt haben soll. Er trug zwar vor, die EPDP habe ihn wegen seines Vans ins Visier genommen. Da er jedoch gleichzeitig angab, sich nie in irgendeiner Weise politisch betätigt und sich nie einer politischen Gruppierung angeschlossen zu haben (vgl. A19, Antworten 87 und 88), bleibt unklar, weshalb die EPDP im vorgetragenen Ausmass ein anhaltendes Interesse an seiner Person gehabt haben soll. Es ist zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimgegend die einzige Person gewesen sein soll, die im Besitz eines Transportvehikels war oder die als Chauffeur hätte für Personentransportdienste eingesetzt werden können (vgl. A19, Antwort 68 und Beschwerde Ziffer 13, S. 5). Angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass die EPDP keinen konkreten Nutzen mehr an seinen Dienstleistungen und ihr Interesse an seiner Person verloren haben dürfte, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben seinen Van verkauft haben soll (vgl. A19, Antwort 71).

E. 4.2 Im Weiteren weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Unstimmigkeiten auf. So gab er in der BzP an, er habe sich nach dem dritten Vorfall mit den EPDP-Leuten vom 4. bis zum 23. Dezember 2014 bei einem Kollegen in E._______ aufgehalten (vgl. A12, Ziffer 7.02). Seinen Ausführungen in der Anhörung zufolge will er sich demgegenüber zur fraglichen Zeit stets zu Hause aufgehalten und erst am 15. Dezember 2014 B._______ Richtung E._______ verlassen haben (vgl. A19, Antworten 18, 76 und 77). In der Rechtsmitteleingabe versucht der Beschwerdeführer diese divergierenden Angaben damit zu erklären, dass er sich bei seinen Schilderungen nicht auf die Datenangaben konzentriert habe; er habe sich vor dem 15. Dezember 2014 weiterhin in B._______ versteckt aufgehalten, da er sich nicht sofort nach E._______ habe begeben können (vgl. Beschwerde Ziffer 15, S. 6). Entgegen der in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung vermögen diese Einwände die festgestellten Widersprüche nicht plausibel aufzuklären.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens zur Untermauerung seiner Asylgründe einen am 22. Februar 2016 ausgestellten Auszug aus dem Polizei-Logbuch der Polizeistation (...) ins Recht.

E. 4.3.1 Wie das SEM in der Vernehmlassung bereits zutreffend festhielt, ist dieses Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungslage als überwiegend wahrscheinlich darzutun. In besagtem Logbuch der lokalen Polizeibehörde wurden einzig die zu Protokoll gegebenen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers festgehalten. Aus dem eingereichten Beweismittel geht jedoch nicht hervor, dass eine polizeiliche Ermittlung der im Auszug deponierten Ereignisse stattgefunden hätte. Aus dem Inhalt des Beweismittels geht nicht hervor, dass die Täterschaft, die Hintergründe und die weiteren Umstände der behaupteten Behelligungen behördlich untersucht würden oder ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Bei dieser Sachlage vermag der Auszug aus dem Polizei-Logbuch keine konkreten Hinweise auf einen asylrelevanten Hintergrund dieser Ereignisse glaubhaft zu machen.

E. 4.3.2 Hinzu kommt, dass dieser Auszug aus dem Logbuch Sachverhaltselemente enthält, die der Beschwerdeführer im Verlauf seines erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht oder anders vorgetragen hatte. Das SEM wies bereits zutreffend auf den Umstand hin, dass aus besagtem Beweismittel hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - laut den Angaben seiner Ehefrau - als Chauffeur für eine Partei tätig gewesen sei. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge soll dieser eine Mitarbeit für die EPDP jeweils verweigert haben (vgl. A12, Ziffern 7.01 und 7.02; A19, Antwort 37). Er hat zudem explizit angegeben, nie für eine Organisation tätig gewesen zu sein und sich nie politisch oder religiös betätigt zu haben, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er nie für eine Partei als Chauffeur gearbeitet hat, wie dies von der Ehefrau gegenüber den Polizeibehörden zu Protokoll gegeben wurde.

E. 4.3.3 Auch die im Logbuch festgehaltenen dauernden Bedrohungen, die die Ehefrau gegenüber den Polizeibehörden vorgetragen haben soll, finden in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Grundlage, wozu auf S. 2 der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden kann.

E. 4.3.4 Auch das Schreiben des Pastors der (...) Church vom 27. Januar 2017 hält fest, dass der Beschwerdeführer - gemäss den Angaben seiner Ehefrau - sein Fahrzeug an eine Partei vermietet habe; die anderen Parteien hätten ihn in der Folge bedrängt. Einen solchen Sachverhalt trug der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nie vor, weshalb auch diesem Beweismittel keine massgebliche Beweiskraft zukommt.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht festgestellt und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Es sind den Verfahrensakten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt war.

E. 5 Das SEM hat im vorliegenden Fall zutreffend auch das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren zum heutigen Zeitpunkt im Sinne von Nachfluchtgründen verneint.

E. 5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H. sowie Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 5.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer insgesamt keine relevanten risikobegründenden Faktoren erkennbar. Das Gericht geht - wie vorstehend aufgezeigt - von der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bis Ende 2014 aus. Zudem hat er explizit zu Protokoll gegeben, weder er noch seine Familie sei jemals in irgendeiner Form für die LTTE (oder eine andere Organisation) tätig gewesen (vgl. A12 Ziffer 7.02; A19, Antworten 87-89). Es sind daher keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem - wie bereits festgehalten - im Rahmen der Anhörung vom 17. Februar 2015 zu Protokoll gegeben, sich nie politisch oder religiös betätigt zu haben (vgl. A19, Antworten 88 und 89). Es gibt angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers daher keinen sonstigen Grund anzunehmen, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziffer 21, S. 8) bei einer Rückkehr eine besondere Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf sich lenken würde.

E. 5.2.2 Daran ändert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper übergeben zu haben (vgl. A12, Ziffer 4.02), und er folglich nicht mehr über die für die Einreise nach Sri Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So muss unter diesen Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise mit einem Ersatzreisepapier wegen vermuteter illegaler Ausreise (mit einer kurzzeitigen Festnahme oder Busse) bestraft wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass er mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner nicht verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka und seines fehlende politischen Profils aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

E. 5.3 Das Bestehen von Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.

E. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Da den vorangegangenen Ausführungen folgend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten.

E. 7.2.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: https://www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: https://www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink: https://www.google.com/search?q=The+Fear+is+Coming+Back+as+Political+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am 26.11.2018).

E. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ respektive C._______ und mithin - wie soeben erwähnt - aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Anlässlich seiner summarischen Befragung gab er zu Protokoll, von seiner Geburt bis zur Heirat 2012 in C._______ gelebt zu haben. Nach seiner Heirat sei er nach B._______ gezogen (vgl. A19, Antwort 14 und A12, Ziffern 2.01 und 2.02). Er habe bis zur elften Klasse die Schule besucht, habe danach als Maler und ab 2010 als Transporteur gearbeitet. Seinen Angaben gemäss hält sich seine Ehefrau in D._______ auf; seine Eltern und zwei Geschwister leben in C._______, wo die Eltern einen (...)laden führen (vgl. A12, Ziffern 1.17.04 und 3.01). Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Angaben in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage gesund. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.

E. 7.4 Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Sachverhalt, Bst. J) und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2294/2016 Urteil vom 19. Dezember 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ Distrikt Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2014 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai in die Türkei. Auf dem Landweg reiste er am 29. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer dem Testbetrieb Verfahrens-zentrum Zürich zugewiesen. In der Folge wurde ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, zugeteilt. C. Am 20. Januar 2015 wurde er in Zürich zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zur elften Klasse (O-Level) die Schule besucht. Anschliessend habe er als Maler gearbeitet. Ab dem Jahr 2010 sei er als Transporteur tätig gewesen und habe daneben einen Bücherladen geführt. Seine Eltern und zwei Geschwister lebten in C._______, wo sie einen Lebensmittelladen führten. Seine Ehefrau halte sich in D._______ (Ost-Provinz) auf. Er habe einen legal und persönlich erworbenen Reisepass besessen, dieser habe er dem Schlepper abgegeben. Seine Identitätskarte sei ihm von der EPDP (Eelam People's Democratic Partei) abgenommen worden. Während der Wahlzeiten anfangs Dezember 2014 hätten die EPDP zweimal seinen Wagen übernehmen wollen, um ihre Parteimitglieder transportieren zu können. Ihr Camp habe in rund 2 km Entfernung von seinem Geschäft gelegen. Zudem habe die EPDP den Beschwerdeführer aufgefordert, als Chauffeur für sie Personentransporte durchzuführen. Weil er sich geweigert habe, habe er Schwierigkeiten mit dieser Gruppierung bekommen. Beim dritten Versuch, sein Fahrzeug zu übernehmen, sei er geschlagen und sein Portemonnaie, Führerschein sowie weitere Unterlagen seien ihm abgenommen worden. Die EPDF-Leute hätten ihm mit der Beschlagnahmung seines Fahrzeuges und mit einem Brandanschlag auf seine Person gedroht. Er sei nie für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen und es gebe keine LTTE-Angehörigen in seinem Familienkreis. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau zu Hause von Drittpersonen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, einen Eheschein, Kopien der Schulbestätigung und des Schülerausweises seiner Ehefrau, eine Kopie der Registrierung seines Geschäftes und seines sri-lankischen Führerausweises, eine Lebensversicherungskarte sowie mehrere Fotos zu den Akten. D. Am 17. Februar 2015 fand die Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers statt. Dabei trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe bis zur Heirat 2012 in C._______, danach in B._______ gelebt; beide Ortschaften seien im Jaffna-Bezirk. Von seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau habe er erfahren, dass er im Dezember 2014 von Unbekannten zu Hause gesucht worden sei. Er sei nicht mit seinem eigenen, sondern mit einem vom Schlepper besorgten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist. Er sei am 2. Dezember 2014 erstmals von zwei EPDP-Leuten aufgefordert worden, Personentransporte zu Propagandaveranstaltungen durchzuführen und Plakate zu verteilen. Dies habe sich am 3. Dezember 2014 wiederholt. Weil er sich geweigert habe, sei er am 4. Dezember 2014 im Geschäft von vier oder fünf EPDP-Angehörigen aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Dabei seien ihm auch seine Ausweise abgenommen worden. In der Folge habe er sein Geschäft geschlossen und sei nach Hause gegangen, wo er sich bis zum 15. Dezember 2014 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich nach E._______ (Nord-West Provinz) begeben. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen und habe sich nie in irgendeiner Weise für eine politische oder religiöse Organisation betätigt. Er habe nie mit der Polizei, der Armee oder anderen sri-lankischen Behörden Schwierigkeiten gehabt. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil sein Leben dort in Gefahr sei. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wurde die damalige Rechtsvertreterin vom SEM darüber informiert, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gemäss Art. 19 der TestV nicht mehr im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2015 dem Kanton F._______ zugeteilt. F. Am 26. Februar 2015 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Testbetriebs VZ Zürich dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen (sri-lankischer Führerausweis) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Der Ausweis wurde gestützt auf Art. 69 StGB (SR 311.0) eingezogen. H. Mit Verfügung vom 14. März 2016 - eröffnet am 15. März 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, angesichts der wenig differenzierten und mit der Logik des Handelns nicht zu vereinbarenden Vorbringen würden bereits erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die drei geltend gemachten Vorfälle, bei welchen EPDP-Mitglieder von ihm Transportdienstleistungen verlangt hätten, ausführlich und ergebnisgeprägt zu schildern. Auf die entsprechenden Fragen habe er auffallend knappe Antworten gegeben. Insbesondere seine Schilderungen zum dritten Vorfall am 4. Dezember 2014 seien sehr oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Angesichts der geltend gemachten Bedrohungssituation wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen einschneidenden Moment ausführlich und erlebnisgeprägt beschrieben hätte. Es sei ihm auch nicht gelungen, die ihn bedrohenden Personen differenziert zu beschreiben; er habe diese vielmehr nur stereotyp, als "gross und aggressiv" respektive als Bartträger, umschrieben. Er habe ferner nicht zu erklären vermocht, zu welchem Zweck er für die EPDP Transporte hätte ausführen sollen oder weshalb diese Gruppe ein so grosses Interesse an seiner Person und an seinem Fahrzeug gehabt habe. Seine Angabe, in der Umgebung habe es keine weiteren Fahrzeuge oder Chauffeure gegeben, tauge nicht als plausible Erklärung, weshalb die EPDP-Leute ihn während drei aufeinanderfolgender Tage im beschriebenen Mass hätten bedrängen sollen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei der Umschreibung der Umstände, wie er von den EPDP-Mitgliedern gefasst und in der Folge geschlagen worden sei, in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe er bei der BzP angegeben, er sei unterwegs gewesen, andererseits habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, im fraglichen Zeitpunkt im Geschäft gewesen zu sein. Seine Angaben dazu, wo er sich vom 4. bis 23. Dezember 2014 aufgehalten habe, enthielten ebenfalls Unstimmigkeiten. Angesichts dieser unglaubhaften Vorbringen könne auch nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Zudem habe er bei der BzP vorgetragen, Unbekannte hätten ihn zu Hause bei seiner Ehefrau gesucht. Bei der Anhörung habe er diese Suche erst auf Nachfrage hin erwähnt. Angesichts der erheblichen, nicht abschliessend aufgeführten Unklarheiten und Ungereimtheiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch EPDP-Mitglieder in Sri Lanka glaubhaft zu machen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen Background-Check hinausgehen würden. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich eingeschätzt und dazu insbesondere auf die Schulbildung, die Berufserfahrung und auf das tragfähige, familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers verwiesen. I. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März 2016 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen den in Rahmen seiner Anhörungen vorgetragenen Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er habe sich nach dem dritten Vorfall mit den EPDP-Leuten in seinem Haus aufgehalten und habe dieses nie verlassen. Am 15. Dezember 2014 sei er nach E._______ gegangen, um aus Sri Lanka ausreisen zu können. Dort habe er einem Bekannten seinen Reisepass übergeben; dieser habe dann einen Schlepper kontaktiert und seine Ausreise organisiert. Am 23. Dezember 2014 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Noch im Dezember 2014 sei seine Ehefrau von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden, die nach ihm gesucht hätten. In der Zwischenzeit habe seine Ehefrau bei der Polizei Anzeige erstattet; sie habe ein entsprechendes Dokument in die Schweiz geschickt. Er habe die Schwierigkeiten mit den EPDP-Leuten aus Angst den heimatlichen Behörden gegenüber nicht angezeigt; die EPDP arbeite mit der sri-lankischen Regierung zusammen und er habe nicht weitere Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollen. Er habe bei beiden Anhörungen die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Es sei ihm nicht klar gewesen, wie detailliert er seine Antworten hätte ausführen sollen. Es sei ihm zudem schwergefallen, über diese Vorfälle zu berichten, da er insbesondere auch um seine Familie Angst gehabt habe. Da nicht immer die gleichen EPDP-Angehörigen ihn in seinem Geschäft aufgesucht hätten und ihr Auftreten zudem nur von kurzer Dauer gewesen sei, habe er über diese keine genaueren Beobachtungen zu Protokoll geben können. Da er in seiner Wohngegend der einzige Besitzer eines Vans und als Transporteur bekannt gewesen sei, hätten die EPDP-Angehörigen ein spezifisches Interesse an ihm gehabt. Dabei hätten keine ausführlichen Gespräche mit detaillierten Ausführungen zur Zusammenarbeit stattgefunden; die EPDP-Mitglieder hätten vor allem seinen Van für Transporte nutzen und ihn als Chauffeur und für weitere Unterstützungsarbeiten einsetzen wollen. Bei der Bundesanhörung habe er angegeben, dass er beim dritten Besuch der EPDP-Angehörigen im Geschäft befunden habe. Bei der BzP habe er mit seiner Angabe darauf hindeuten wollen, dass er sich draussen, und nicht zu Hause, aufgehalten habe. Der vom SEM herangezogene Widerspruch sei deshalb aufgelöst. Zudem sei ihm bei der BzP zur Frage seines Aufenthaltes nach dem 4. Dezember 2014 unbewusst ein Fehler unterlaufen. Er habe sich bei der sehr kurzen Frage nach seinem Aufenthaltsort nicht auf die Daten konzentriert. Trotz des intensiven Vorgehens der EPDP-Mitglieder habe er sich geweigert, sie zu unterstützen oder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Im Falle einer Rückkehr würde er neben den sri-lankischen Behörden auch den EPDP-Mitgliedern auffallen. Diese würden ihn suchen und die bereits ausgesprochenen Drohungen wahrmachen. Die EPDP sei in ihrem Handeln frei und habe in ganz Sri Lanka ihre Kontakte. Bei einer Rückkehr würde er bereits am Flughafen in Colombo den Behörden auffallen; diese seien gegenüber aus dem Ausland rückkehrenden Tamilen besonders aufmerksam. Es bestehe die hohe Gefahr, dass er bereits am Flughafen festgenommen und misshandelt werde. Es gebe mehrere dokumentierte Fälle von abgewiesenen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr entführt oder wegen ihrer illegalen Ausreise einem erhöhten Risiko von Anklagen oder Überwachungen ausgesetzt worden seien. J. Mit Zwischenverfügungen vom 26. April, 9. Mai und 28. Dezember 2016 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. K. Mit Eingaben vom 10. und 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Beweismittel (Polizeianzeige vom 22. Januar 2016 samt Übersetzung) inklusive Zustellcouvert nach. L. Am 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) Church vom 27. Januar 2017 nach. In diesem bestätigt der zuständige "Paster in Charge" (recte: Pastor), dass er von der Ehefrau des Beschwerdeführers Ende 2015 kontaktiert worden sei. Diese habe berichtet, dass während der Wahlen im Jahr 2014 mehrere politische Parteien den Van des Beschwerdeführers hätten mieten wollen. Der Beschwerdeführer habe seinen Van nur einer einzigen Partei zur Verfügung gestellt. Die anderen Parteien, die vom Beschwerdeführer abgelehnt worden seien, hätten diesen bedroht, weshalb er ins Ausland habe fliehen müssen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auch nach der Ausreise bedroht worden; ihr Ehemann werde immer noch gesucht. M. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 führte das SEM ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei bei seinen sehr undifferenzierten und kurzen Antworten mehrmals aufgefordert worden, genauer und detailreicher zu antworten. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Begründung für die sehr knappen Antworten sei daher unbehelflich. Bei dem am 10. Januar 2017 nachgereichten Beweismittel (beglaubigte Kopie aus dem Polizei-Logbuch; Extract from the Information Book) der (...) Polizeistation vom 22. Februar 2016 handle es sich um ein handschriftlich verfasstes, einfaches Dokument ohne Sicherheitsmerkmale. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb dessen Beweiswert stark beschränkt sei. Zudem würden bei einem solchem Eintrag in das Logbuch die Aussagen von Personen, welche eine Anzeige machten, inhaltlich so niedergeschrieben, wie sie der Polizei zur Kenntnis gebracht würden. Es sei also möglich, etwas vorzubringen, was so nicht stattgefunden habe und einen Auszug aus diesem Information Book zu erhalten. Einige Punkte des im Logbuch geschilderten Sachverhaltes würden den Angaben des Beschwerdeführers im früheren Verfahren und seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift widersprechen, beziehungsweise einige Sachverhaltselemente würden darin zum ersten Mal vorkommen. So werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei für eine Partei als Fahrer tätig gewesen; Anfragen von anderen politischen Parteien im Dezember 2014 habe er aus Kapazitätsgründen nicht annehmen können; nach einiger Zeit habe er sich dann jedoch auch geweigert, weiterhin für die eine Partei tätig zu sein. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt angegeben, bereits für eine Partei als Fahrer tätig gewesen zu sein. Auch habe er nie geltend gemacht, dass mehrere politische Parteien seinen Kleinbus im Dezember 2014 im Wahlkampf hätten verwenden wollen. Darüber hinaus habe er sowohl im Rahmen der BzP als auch in der Anhörung und der Beschwerdeschrift angegeben, sich geweigert zu haben, für die EPDP tätig zu sein. Weiter werde im Dokument ausgeführt, Unbekannte hätten den Fahrzeugschein sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers aus seinem Van entwendet. Demgegenüber habe dieser bei seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, die EPDP-Angehörigen hätten ihm das Portemonnaie weggenommen, als sie ihn geschlagen hätten. Im Portemonnaie hätte sich auch seine Identitätskarte befunden. Auch werde im Dokument ausgeführt, nach diesem Vorfall hätten die "dauernden Bedrohungen" gegen den Beschwerdeführer begonnen, so dass dieser von seiner Familie aus Sicherheitsgründen ins Ausland habe geschickt werden müssen. Solche ständige Bedrohungen nach dem letzten Vorfall habe der Beschwerdeführer weder selbst bei seinen Anhörungen vorgetragen noch solche in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht. Zudem sei er mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das SEM während des gesamten Asylverfahrens über neu eintretende Ereignisse informieren müsse. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass er das SEM nicht über die angebliche intensive Suche nach seiner Person nach Abschluss des Studiums seiner Ehefrau - wie im Logbuch vorgebracht werde - informiert habe. Am 6. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) Church beim SEM zu dessen Lage eingereicht. Hierbei handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukommen könne. Die von den sri-lankischen Behörden vorgenommenen Massnahmen bei der Rückkehr, namentlich die Befragungen am Flughafen, das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragungen zur Registrierung, Erfassung der Identität bis zur Überwachung der Aktivitäten) stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen dar. Hingegen würden Personen, die vormals besondere enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Der Beschwerdeführer habe indessen angegeben, weder er noch seine Familienangehörigen hätten Verbindungen zu den LTTE unterhalten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der Sicherheitsbehörden diesbezüglich als verdächtigte Person gelte. N. Mit Replikeingabe vom 1. März 2017 trug der Beschwerdeführer vor, er habe bei seinen Befragungen stets detaillierte Angaben gemacht. Es falle ihm schwer, über diese Ereignisse zu sprechen. Beim eingereichten Logbuch-Auszug handle es sich um ein unterschriebenes Originaldokument der Polizei. Seine Ehefrau habe über die besagten Vorfälle nach bestem Wissen berichtet. Sie habe aus Angst lediglich unterlassen, der Polizei gegenüber zu deponieren, dass es sich bei den Peinigern um EPDP-Angehörige gehandelt habe. Er habe sowohl bei der BzP als auch bei seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er mehrmals von EPDP-Angehörigen aufgesucht worden sei, weshalb der vom SEM aufgeführte Widerspruch nicht vorliege. Da er im Heimatland bereits Gewalt erlitten habe, sei gewiss, dass er bei einer Rückkehr erneut in grosse Gefahr gerate. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei mehrmals von Angehörigen der EPDP aufgesucht und behelligt worden. Insbesondere sei er dreimal aufgefordert worden, für diese Personentransporte durchzuführen respektive als Chauffeur zu arbeiten. Als er zum dritten Mal aufgesucht worden sei, habe man ihn misshandelt und ihm wichtige Ausweispapiere abgenommen. Weil die EPDP eng mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würde, habe er die Behelligungen bei den Polizeibehörden nicht zur Anzeige gebracht. Nach seiner Ausreise sei er wiederholt zu Hause gesucht worden. 4.1 Wie das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft dazulegen. 4.1.1 Einerseits müssen seine Schilderungen zu den insgesamt drei Besuchen der EPDP-Mitglieder als auffallend oberflächlich und vage eingestuft werden. Der Beschwerdeführer war zwar in der Lage, die Anzahl der Personen anzugeben, die jeweils in seinem Geschäft erschienen seien. Auf die Aufforderung hin, die drei einzelnen Ereignisse konkret zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer jedoch nur sehr knappe Angaben zu Protokoll, die mangels authentischer und erlebnisnaher Schilderungen nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer sich in der geltend gemachten Situation befunden hat. So beschrieb er seine Peiniger als "gross und aggressiv"; sie seien "immer aggressiv" gewesen (vgl. A19, Antworten 40 ff.). Auch seine Vorgehensweise und die Reaktion der besagten Personen auf seine Weigerung, für sie zu arbeiten, wurde mit nur stereotypen Angaben geschildert (vgl. A19, Antwort 47 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung explizit aufgefordert, den zweiten Besuch der EPDP-Mitglieder etwas konkreter zu schildern, worauf er jedoch zu Protokoll gab, am zweiten Tag sei dasselbe geschehen wie am ersten Tag; aber dieses Mal seien sie - die EPDP-Angehörigen - sehr aggressiv gewesen; sie hätten so getan, als ob sie ihn schlagen würden. Sie hätten gesagt, er müsse für sie fahren; er habe nein gesagt, und dass er dies nicht wolle (vgl. A19 Antworten 53 und 54). Der Beschwerdeführer wurde wiederum aufgefordert, das dritte Aufsuchen der EPDP-Angehörigen möglichst genau zu schildern und Details zu beschreiben; er wurde ebenfalls gefragt, wie er jeweils reagiert habe. Seine entsprechenden Antworten blieben jedoch trotz expliziter Aufforderung zu detailreicheren Angaben ebenfalls sehr oberflächlich. Seine Reaktion beschrieb er mit der Angabe, er habe Angst gehabt (vgl. A19 Fragen 58 ff.). Angesichts des Umstandes, dass es bei diesem dritten Vorfall mit den EPDP-Angehörigen zu physischen Angriffen gekommen und dieses Ereignis für seine Ausreise kausal gewesen sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu diesem für ihn einschneidenden Ereignis erlebnisgeprägtere Ausführungen hätte machen können. 4.1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, dem Beschwerdeführer sei nicht klar gewesen, wie detailliert er seine Antworten hätte zu Protokoll geben sollen (vgl. Beschwerde Ziffer 11, S. 4), weist das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend auf den Umstand hin, dass er im Rahmen der Anhörung selbst mehrfach aufgefordert wurde, genauere und detailreichere Angaben zu machen (vgl. A19, insbesondere Fragen 40, 44, 48, 54 und 57). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP (vgl. A12 Ziffer 7.01) als auch bei den einleitenden Bemerkungen zur Anhörung vom 17. Februar 2015 ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Ereignisse vorzutragen, die ihm gestellten Fragen vollständig zu beantworten, alle für das Asylgesuch relevanten Geschehnisse vorzutragen und zu einer lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. A19, S. 2). Es bleibt auch kaum nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet (vgl. Beschwerde Ziffer 11, S. 4 und Replikeingabe S. 1) - besonders Angst und starke Schmerzen bereitet haben soll, über die Behelligungen seines der EPDP-Angehörigen zu berichten, nachdem er diese als ausreiseauslösend und als Hauptgrund für sein Asylverfahren in der Schweiz vortrug. 4.1.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auf nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb die EPDP das geltend gemachte Interesse an seiner Person gehabt haben soll. Er trug zwar vor, die EPDP habe ihn wegen seines Vans ins Visier genommen. Da er jedoch gleichzeitig angab, sich nie in irgendeiner Weise politisch betätigt und sich nie einer politischen Gruppierung angeschlossen zu haben (vgl. A19, Antworten 87 und 88), bleibt unklar, weshalb die EPDP im vorgetragenen Ausmass ein anhaltendes Interesse an seiner Person gehabt haben soll. Es ist zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimgegend die einzige Person gewesen sein soll, die im Besitz eines Transportvehikels war oder die als Chauffeur hätte für Personentransportdienste eingesetzt werden können (vgl. A19, Antwort 68 und Beschwerde Ziffer 13, S. 5). Angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass die EPDP keinen konkreten Nutzen mehr an seinen Dienstleistungen und ihr Interesse an seiner Person verloren haben dürfte, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben seinen Van verkauft haben soll (vgl. A19, Antwort 71). 4.2 Im Weiteren weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Unstimmigkeiten auf. So gab er in der BzP an, er habe sich nach dem dritten Vorfall mit den EPDP-Leuten vom 4. bis zum 23. Dezember 2014 bei einem Kollegen in E._______ aufgehalten (vgl. A12, Ziffer 7.02). Seinen Ausführungen in der Anhörung zufolge will er sich demgegenüber zur fraglichen Zeit stets zu Hause aufgehalten und erst am 15. Dezember 2014 B._______ Richtung E._______ verlassen haben (vgl. A19, Antworten 18, 76 und 77). In der Rechtsmitteleingabe versucht der Beschwerdeführer diese divergierenden Angaben damit zu erklären, dass er sich bei seinen Schilderungen nicht auf die Datenangaben konzentriert habe; er habe sich vor dem 15. Dezember 2014 weiterhin in B._______ versteckt aufgehalten, da er sich nicht sofort nach E._______ habe begeben können (vgl. Beschwerde Ziffer 15, S. 6). Entgegen der in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung vermögen diese Einwände die festgestellten Widersprüche nicht plausibel aufzuklären. 4.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens zur Untermauerung seiner Asylgründe einen am 22. Februar 2016 ausgestellten Auszug aus dem Polizei-Logbuch der Polizeistation (...) ins Recht. 4.3.1 Wie das SEM in der Vernehmlassung bereits zutreffend festhielt, ist dieses Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungslage als überwiegend wahrscheinlich darzutun. In besagtem Logbuch der lokalen Polizeibehörde wurden einzig die zu Protokoll gegebenen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers festgehalten. Aus dem eingereichten Beweismittel geht jedoch nicht hervor, dass eine polizeiliche Ermittlung der im Auszug deponierten Ereignisse stattgefunden hätte. Aus dem Inhalt des Beweismittels geht nicht hervor, dass die Täterschaft, die Hintergründe und die weiteren Umstände der behaupteten Behelligungen behördlich untersucht würden oder ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Bei dieser Sachlage vermag der Auszug aus dem Polizei-Logbuch keine konkreten Hinweise auf einen asylrelevanten Hintergrund dieser Ereignisse glaubhaft zu machen. 4.3.2 Hinzu kommt, dass dieser Auszug aus dem Logbuch Sachverhaltselemente enthält, die der Beschwerdeführer im Verlauf seines erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht oder anders vorgetragen hatte. Das SEM wies bereits zutreffend auf den Umstand hin, dass aus besagtem Beweismittel hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - laut den Angaben seiner Ehefrau - als Chauffeur für eine Partei tätig gewesen sei. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge soll dieser eine Mitarbeit für die EPDP jeweils verweigert haben (vgl. A12, Ziffern 7.01 und 7.02; A19, Antwort 37). Er hat zudem explizit angegeben, nie für eine Organisation tätig gewesen zu sein und sich nie politisch oder religiös betätigt zu haben, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er nie für eine Partei als Chauffeur gearbeitet hat, wie dies von der Ehefrau gegenüber den Polizeibehörden zu Protokoll gegeben wurde. 4.3.3 Auch die im Logbuch festgehaltenen dauernden Bedrohungen, die die Ehefrau gegenüber den Polizeibehörden vorgetragen haben soll, finden in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Grundlage, wozu auf S. 2 der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden kann. 4.3.4 Auch das Schreiben des Pastors der (...) Church vom 27. Januar 2017 hält fest, dass der Beschwerdeführer - gemäss den Angaben seiner Ehefrau - sein Fahrzeug an eine Partei vermietet habe; die anderen Parteien hätten ihn in der Folge bedrängt. Einen solchen Sachverhalt trug der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nie vor, weshalb auch diesem Beweismittel keine massgebliche Beweiskraft zukommt. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht festgestellt und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Es sind den Verfahrensakten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt war.

5. Das SEM hat im vorliegenden Fall zutreffend auch das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren zum heutigen Zeitpunkt im Sinne von Nachfluchtgründen verneint. 5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H. sowie Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 5.2 5.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer insgesamt keine relevanten risikobegründenden Faktoren erkennbar. Das Gericht geht - wie vorstehend aufgezeigt - von der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bis Ende 2014 aus. Zudem hat er explizit zu Protokoll gegeben, weder er noch seine Familie sei jemals in irgendeiner Form für die LTTE (oder eine andere Organisation) tätig gewesen (vgl. A12 Ziffer 7.02; A19, Antworten 87-89). Es sind daher keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem - wie bereits festgehalten - im Rahmen der Anhörung vom 17. Februar 2015 zu Protokoll gegeben, sich nie politisch oder religiös betätigt zu haben (vgl. A19, Antworten 88 und 89). Es gibt angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers daher keinen sonstigen Grund anzunehmen, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziffer 21, S. 8) bei einer Rückkehr eine besondere Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf sich lenken würde. 5.2.2 Daran ändert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper übergeben zu haben (vgl. A12, Ziffer 4.02), und er folglich nicht mehr über die für die Einreise nach Sri Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So muss unter diesen Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise mit einem Ersatzreisepapier wegen vermuteter illegaler Ausreise (mit einer kurzzeitigen Festnahme oder Busse) bestraft wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass er mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner nicht verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka und seines fehlende politischen Profils aber nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.3 Das Bestehen von Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Da den vorangegangenen Ausführungen folgend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten. 7.2.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: https://www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: https://www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink: https://www.google.com/search?q=The+Fear+is+Coming+Back+as+Political+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am 26.11.2018). 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.) 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ respektive C._______ und mithin - wie soeben erwähnt - aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Anlässlich seiner summarischen Befragung gab er zu Protokoll, von seiner Geburt bis zur Heirat 2012 in C._______ gelebt zu haben. Nach seiner Heirat sei er nach B._______ gezogen (vgl. A19, Antwort 14 und A12, Ziffern 2.01 und 2.02). Er habe bis zur elften Klasse die Schule besucht, habe danach als Maler und ab 2010 als Transporteur gearbeitet. Seinen Angaben gemäss hält sich seine Ehefrau in D._______ auf; seine Eltern und zwei Geschwister leben in C._______, wo die Eltern einen (...)laden führen (vgl. A12, Ziffern 1.17.04 und 3.01). Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Angaben in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage gesund. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar. 7.4 Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Sachverhalt, Bst. J) und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann Versand: