Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 7. Februar 2023 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der am 7. Februar 2023 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-220/2023 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie, am 28. Januar 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei etwa im Jahr (...) von der sri-lankischen oder der indischen Armee getötet worden und sein Bruder habe einmal Plakate einer regierungsnahen Partei zerrissen, weshalb er im Jahr (...) ausgereist sei, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe aber seines Wissens niemand aus seiner Familie unterstützt, dass jedoch ein Freund bei den LTTE gewesen sei, weswegen in den Jahren 2006 und 2007 einige Male Mitglieder der LTTE bei seiner Familie übernachtet hätten, woraufhin er von der sri-lankischen Armee bedroht worden sei und deswegen im (...) 2007 mit seinem Pass nach B._______ gereist sei, dass er wiederholt von den sri-lankischen Behörden zu Hause gesucht worden sei, letztmals im Jahr 2011, dass er bei seiner legalen Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2014 am Flughafen Colombo zu den Gründen seiner Ausreise und seiner Rückkehr befragt worden sei und auf dem Rückweg nach Jaffna ihm an einem Kontrollposten die Identitätskarte abgenommen worden sei, welche er am Nachmittag in einem Camp wieder habe abholen können, dass er aus Angst nicht ins Camp gegangen, sondern nach Colombo gereist sei, wo er am (...) 2014 mit seinem Reisepass ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ablehnte und im Wesentlichen ausführte, es sei nicht davon auszugehen, er werde aufgrund der mehrmaligen Beherbergung von LTTE-Mitgliedern im Jahr 2007 als eine Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE betrachtet, dass auch seine legale Ausreise im Jahr 2014 gegen ein derzeitiges Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden spreche, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 abgewiesen wurde, da das auf Beschwerdeebene viel umfangreicher dargestellte Engagement für die LTTE nicht mit seinen bisherigen Aussagen in Einklang zu bringen sei, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Vorkommnisse nach seiner Wiedereinreise im (...) 2014 über normale Kontrollmassnahmen hinausgegangen seien, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten verneint und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und im Wesentlichen vorbrachte, umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass er nach wie vor aufgrund seiner Verbindung zu den LTTE und seines Auslandaufenthaltes asylrelevant verfolgt werde, dass das SEM das Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2019 ablehnte und das BVGer die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4945/2019 vom 9. November 2020 abwies, wobei es in seiner Begründung den Regierungswechsel vom November 2019 und die damit einhergehenden Veränderungen berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte, das er mit exilpolitischen Tätigkeiten und einer veränderten Lage in Sri Lanka begründete, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2021 abwies und das BVGer die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3551/2021 vom 13. September 2021 abwies, dass es im Wesentlichen feststellte, der Beschwerdeführer erfülle auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka kein relevantes Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung, zumal auch seine exilpolitischen Tätigkeiten nur marginal seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. November 2021 beim SEM ein weiteres Mehrfachgesuch einreichte und im Wesentlichen geltend machte, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 für ehemalige LTTE-Unterstützer und Exil-Tamilen verschlechtert, sodass für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung bestehe, dass es seit der Machtübernahme Tendenzen zu mehr Kontrollen und grösserer Unterdrückung von ohnehin schon gefährdeten Personen gebe, weshalb die Bedrohung für Oppositionelle verschärft sei, insbesondere auch für ehemalige Unterstützer der LTTE, dass er unter diese Personenkategorie falle, da er von der Regierung als potentielles Sicherheitsrisiko angesehen werde, wobei irrelevant sei, ob er tatsächlich Verbindungen zur LTTE habe oder diese ihm lediglich unterstellt würden, dass er bereits bei seiner Rückkehr aus B._______ im Jahr 2014 am Flughafen befragt und seine Identitätskarte konfisziert worden sei, dass er somit begründete Furcht vor Verfolgung habe, dass er der Eingabe ein von ihm verfasstes Schreiben an seinen Rechtsanwalt vom 11. Oktober 2021 beilegte, aus welchem hervorgehe, dass in früheren Jahren Militärangehörige seiner Mutter gedroht hätten, ihn zu töten, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ums Leben gebracht oder gefoltert zu werden, dass im Übrigen unabhängig von seiner individuellen Situation davon auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könne, weshalb der Wegweisungsvollzug ohnehin unzulässig sei, dass er ferner vorbrachte, er leide insbesondere seit der Abweisung der jüngsten Beschwerde durch das BVGer an massiven psychischen Problemen und sei suizidgefährdet, dass er auf eine regelmässige ärztliche Konsultation angewiesen sei, welche ihm in Sri Lanka nicht zur Verfügung stehe, da es in der Psychiatrie in Sri Lanka einen erheblichen Personalmangel gebe und er ohnehin keine finanziellen Mittel für eine Behandlung habe, dass er darüber hinaus auch um die Gesundheit seiner Mutter besorgt sei, da sie an Epilepsie erkrankt sei und er befürchte, dass die Nachricht der Abweisung seiner Beschwerde ihr grosse Sorgen bereiten und ihr Leben gefährden könne, dass zudem seine Chancen für eine berufliche Ersteingliederung schlecht stünden, da er lediglich über einen Sekundarabschluss verfüge und kaum Arbeitserfahrung habe, wobei auch die finanzielle Lage seiner Familie prekär sei, dass auch sein bald siebenjähriger Aufenthalt in der Schweiz als besonders lange zu bezeichnen sei und er sich gut integriert habe, wodurch eine Entfremdung von seinem Heimatland stattgefunden habe, dass insgesamt der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, dass das SEM seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm, da er Vorfälle nach dem Urteil des BVGer vom 13. September 2021 geltend mache, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (eröffnet am 14. Dezember 2022) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen festhielt, seine Angabe, er sei seit seiner Ausreise wiederholt zu Hause gesucht worden, sei nicht schlüssig belegt und es handle sich dabei um eine blosse Behauptung, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, was auch das BVGer bereits in drei Urteilen festgestellt habe, dass es ihm in seiner Eingabe nicht gelungen sei, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, dass in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das Urteil des BVGer vom 29. Mai 2019 verwiesen werden könne, in welchem unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände jene bejaht worden sei, und dass an diesen Feststellungen die seither stattgefundenen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern vermöchten, dass eine Suizidalität, ohne erkennbare Merkmale einer psychischen Krankheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsandrohung stehe, nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche, sondern eine solche im Rahmen einer Krisenintervention behandelt werden könne, weshalb sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2023 gegen diese Verfügung beim BVGer Beschwerde erhoben hat und beantragt, die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er als Beilage eine Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 betreffend die Einsprache gegen einen ablehnenden Visumsentscheid einer unbekannten Person aus Sri Lanka einreichte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die aktuelle politische und die schlechte Wirtschaftslage, welche ihn nun als gefährdete Person erscheinen lasse, sowie auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine in der Schweiz erfolgte Integration verweist, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass der mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1500.- am 7. Februar 2023 fristgerecht geleistet wurde, dass das BVGer auch auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig entscheidet; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und unvollständig festgestellt, indem es die prekäre Wirtschaftslage und die damit zusammenhängende kritische Situation in der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka wie auch die individuelle Gefährdungslage nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe (Beschwerde BS4), dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik teilweise die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und zu verkennen scheint, dass Mehrfachgesuche so zu begründen sind, dass das SEM ohne Weiteres in der Lage ist, darüber zu entscheiden (Art. 111c AsylG), dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt hätte oder es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt und in den Erwägungen IV und V der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet hätte, weshalb die im Mehrfachgesuch vom 4. November 2021 weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermöchten, dass demnach eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht fällt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 4. November 2021 zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft nunmehr vorbringt, er sei in früheren Jahren bei seiner Mutter gesucht worden, dass sich daraus unter anderem nicht annähernd ergibt, auf welche Suche er sich bezieht, weshalb bereits fraglich ist, ob es sich überhaupt um neue Elemente in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft handelt beziehungsweise, ob er diese nicht schon in den vorangegangen Verfahren hätte geltend machen können, dass nämlich bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt wurde, dass die geltend gemachte Suche nach ihm bei seiner Mutter die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, dass auch die Begründung des SEM, die Suche nach ihm bei seiner Mutter im Gesuch vom 4. November 2021 gehe nicht über eine reine Behauptung hinaus überzeugt, zumal es dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111c AsylG oblegen hätte, eine allfällige neue Suche nach ihm substantiiert darzutun, dass auch aus der Beschwerde nicht ansatzweise konkretere Ausführungen hervorgehen, dass auch seine umfangreichen Ausführungen zur Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka offensichtlich nichts zu bewirken vermag, dass nämlich das Gericht bereits in seinem Urteil E-3551/2021 vom 13. September 2021 festgestellt hat, dass nicht ersichtlich ist inwiefern die veränderte Situation in Sri Lanka zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen sollte, dass das Gericht auch im vorliegenden Verfahren zum Schluss kommt, die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal kein konkreter Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ersichtlich ist und seitens des Gerichts bereits mehrfach festgestellt wurde, dass er kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung aufweist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen ersichtlich ist, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37), dass hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug darauf hinzuweisen ist, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass in der Beschwerde anerkannt wird, dass der geltend gemachten Suizidgefahr mit den notwendigen Massnahmen begegnet werden könne (ebd. S. 14, k), der Vollzug insgesamt als zulässig zu betrachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aus der in der Beschwerde zitierten Begründung eines ablehnenden Entscheides des SEM bezüglich eines Visumsgesuchs einer unbekannten Person nichts für sich abzuleiten vermag (Beschwerde S. 10, b), zumal sich das Gericht der volatilen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka bewusst ist, jedoch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt worden ist, da der Beschwerdeführer insbesondere über ein familiäres Netz sowie Arbeitserfahrung als (...) verfüge, wobei jeweils die aktuelle Lage in Sri Lanka bei der Beurteilung berücksichtigt wurde (BVGer Urteile E-770/2017 vom 29. Mai 2019 E.9.3.1; E-4945/2019 vom 9. November 2020 E.9.3; E-3551/2021 vom 13. September 2021 E.7), dass sich aus den Akten keine Gründe entnehmen lassen, welche nunmehr gegen die individuelle Zumutbarkeit sprechen würden und sich insbesondere - entgegen der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers - daraus nicht ergibt, dass er als vulnerabel anzusehen wäre (Beschwerde S. 5, p), dass der Beschwerdeführer aus der langen Landesabwesenheit und der lediglich behaupteten Integration in der Schweiz (Beschwerde S. 15, l ff.) offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal seit Jahren immer wieder seine Ausreisepflicht rechtskräftig festgestellt worden ist, welcher er regelmässig nicht nachgekommen ist, dass auch die ebenso wie alle anderen Vorbringen nur äusserst unsubstantiiert vorgebrachten beziehungsweise behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen (Beschwerde S. 14, k), dass sich in den Akten auch keine medizinischen Unterlagen befinden, welche die behaupteten schwerwiegenden psychischen Probleme stützen würden, und somit den Akten weder konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Selbstgefährdung noch für einen medizinischen Behandlungsbedarf zu entnehmen sind, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass er auf eine regelmässige Therapie oder Medikamente angewiesen wäre, es ihm aber offensteht, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass vor diesem Hintergrund unabhängig von den Problemen im Gesundheitswesen in Sri Lanka (vgl. hierzu E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E.10.2.5, zur Publikation vorgesehen) nicht aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche mit dem am 7. Februar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 7. Februar 2023 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: