Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 12. November 1987 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Februar 1988 wurde das Asylgesuch abgelehnt. B. Am 10. Mai 1989 erhielt der Beschwerdeführer von der zuständigen Migrationsbehörde einen Aufenthaltstitel, der mit Verfügung vom 31. März 2010 widerrufen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Daraufhin verfügte das SEM ein vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2022 gültiges Einreiseverbot. C. Am 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz in Haft genommen, woraufhin er gleichentags erneut um Asyl nachsuchte. Am 29. April 2016 hörte ihn das SEM im Gefängnis an. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______ und lebe seit seinem 18. Lebensjahr in der Schweiz. Nach einer ungefähr dreiwöchigen Rückkehr nach C._______ im Jahr 2015 sei er aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage sowie aus Angst vor dem Militärdienst zurück in die Schweiz gereist. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (zugestellt am 9. Mai 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 17. März 2016 gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf ist hier zu verweisen (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Festnahme ein erneutes Asylgesuch gestellt hat, obwohl er sich bereits mehrere Monate in der Schweiz aufgehalten hatte, spricht bereits gegen die Glaub- und Ernsthaftigkeit der Vorbringen (Institutsmissbrauch). Sie sind ohne Asylrelevanz. So ist der Beschwerdeführer 46 Jahre alt, womit er allein aufgrund seines Alters in der Türkei nicht mehr militärdienstpflichtig ist. Seinen diesbezüglichen Befürchtungen - er müsse gegen seine eigenen Leute kämpfen - ist somit der Boden entzogen. Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Abgesehen davon kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich längere Zeit im Ausland aufhält, ohne Dienst geleistet zu haben, nicht mit Verweigerung des Militärdienstes gleichgesetzt werden (Urteil des BVGer E-6922/2013 vom 10. November 2014 E. 8.3). Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (statt vieler Urteil des BVGer E-992/2014 vom 9. Mai 2016 E. 4). Die am Rande getätigten Ausführungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) fallen sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerde zu oberflächlich aus und lassen höchstens darauf schliessen, dass er kein Mitglied, sondern nur Anhänger der PKK gewesen sein kann und diese lediglich "befürwortet" (SEM-Akten, B11, S. 6, F50 f. und Beschwerde S. 3), was keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Aus den Verweisen auf die Rechtsprechung - insbesondere auf die Dienstverweigerung von Syrern - kann der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Beschwerde ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ferner steht auch Art. 8 EMRK einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal die angebliche Tochter des Beschwerdeführers volljährig ist. Der Vollzug ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Lage für Kurden bleibt zwar in der Türkei angespannt, jedoch ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird (BVGE 2013/2 oder Wegweisung nach C._______: Urteil des BVGer [...]). Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Auch aufgrund seiner persönlichen Situation ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. So ist er 2015 für einige Wochen mit finanzieller Unterstützung seiner Brüder in seine Heimatregion zurückgereist (z. B. SEM-Akten, B11, S. 3, F15 ff.). Sodann lebt beispielsweise seine 90-jährige Grossmutter dort und kann in diesem Alter kaum auf sich selbst gestellt sein. Das lässt erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung und Hilfe von Familienmitgliedern in der Türkei zurückgreifen kann (SEM-Akten B11, S. 2). Im Übrigen benötigt der Beschwerdeführer kein tragfähiges Beziehungsnetzt, zumal es sich um einen gesunden und alleinstehenden Mann im Alter von 47 Jahren mit Berufserfahrung handelt, der auch selbstständig in der Ferne leben konnte (SEM-Akten, B11, S. 7). Sodann kann er - sofern überhaupt notwendig - auf die finanzielle Unterstützung seiner in Europa lebenden Verwandten zählen, da auch seine Rückreise in die Türkei bereits von seinen Brüdern bezahlt wurde (SEM-Akten, B11, S. 3, F17). Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers demjenigen des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Nichteinhalten des Einreisverbots, Missbrauch des Instituts des Asyls, illegaler Aufenthalt, wiederholte Verurteilungen infolge Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit usw.). Auch in Bezug auf die Wegweisung kann der Beschwerdeführer aus seinen oberflächlichen Beschwerdeausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3524/2016 Urteil vom 4. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 12. November 1987 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Februar 1988 wurde das Asylgesuch abgelehnt. B. Am 10. Mai 1989 erhielt der Beschwerdeführer von der zuständigen Migrationsbehörde einen Aufenthaltstitel, der mit Verfügung vom 31. März 2010 widerrufen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Daraufhin verfügte das SEM ein vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2022 gültiges Einreiseverbot. C. Am 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz in Haft genommen, woraufhin er gleichentags erneut um Asyl nachsuchte. Am 29. April 2016 hörte ihn das SEM im Gefängnis an. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______ und lebe seit seinem 18. Lebensjahr in der Schweiz. Nach einer ungefähr dreiwöchigen Rückkehr nach C._______ im Jahr 2015 sei er aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage sowie aus Angst vor dem Militärdienst zurück in die Schweiz gereist. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (zugestellt am 9. Mai 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 17. März 2016 gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf ist hier zu verweisen (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Festnahme ein erneutes Asylgesuch gestellt hat, obwohl er sich bereits mehrere Monate in der Schweiz aufgehalten hatte, spricht bereits gegen die Glaub- und Ernsthaftigkeit der Vorbringen (Institutsmissbrauch). Sie sind ohne Asylrelevanz. So ist der Beschwerdeführer 46 Jahre alt, womit er allein aufgrund seines Alters in der Türkei nicht mehr militärdienstpflichtig ist. Seinen diesbezüglichen Befürchtungen - er müsse gegen seine eigenen Leute kämpfen - ist somit der Boden entzogen. Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Abgesehen davon kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich längere Zeit im Ausland aufhält, ohne Dienst geleistet zu haben, nicht mit Verweigerung des Militärdienstes gleichgesetzt werden (Urteil des BVGer E-6922/2013 vom 10. November 2014 E. 8.3). Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (statt vieler Urteil des BVGer E-992/2014 vom 9. Mai 2016 E. 4). Die am Rande getätigten Ausführungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) fallen sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerde zu oberflächlich aus und lassen höchstens darauf schliessen, dass er kein Mitglied, sondern nur Anhänger der PKK gewesen sein kann und diese lediglich "befürwortet" (SEM-Akten, B11, S. 6, F50 f. und Beschwerde S. 3), was keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Aus den Verweisen auf die Rechtsprechung - insbesondere auf die Dienstverweigerung von Syrern - kann der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Beschwerde ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ferner steht auch Art. 8 EMRK einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal die angebliche Tochter des Beschwerdeführers volljährig ist. Der Vollzug ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Lage für Kurden bleibt zwar in der Türkei angespannt, jedoch ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird (BVGE 2013/2 oder Wegweisung nach C._______: Urteil des BVGer [...]). Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Auch aufgrund seiner persönlichen Situation ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. So ist er 2015 für einige Wochen mit finanzieller Unterstützung seiner Brüder in seine Heimatregion zurückgereist (z. B. SEM-Akten, B11, S. 3, F15 ff.). Sodann lebt beispielsweise seine 90-jährige Grossmutter dort und kann in diesem Alter kaum auf sich selbst gestellt sein. Das lässt erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung und Hilfe von Familienmitgliedern in der Türkei zurückgreifen kann (SEM-Akten B11, S. 2). Im Übrigen benötigt der Beschwerdeführer kein tragfähiges Beziehungsnetzt, zumal es sich um einen gesunden und alleinstehenden Mann im Alter von 47 Jahren mit Berufserfahrung handelt, der auch selbstständig in der Ferne leben konnte (SEM-Akten, B11, S. 7). Sodann kann er - sofern überhaupt notwendig - auf die finanzielle Unterstützung seiner in Europa lebenden Verwandten zählen, da auch seine Rückreise in die Türkei bereits von seinen Brüdern bezahlt wurde (SEM-Akten, B11, S. 3, F17). Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers demjenigen des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Nichteinhalten des Einreisverbots, Missbrauch des Instituts des Asyls, illegaler Aufenthalt, wiederholte Verurteilungen infolge Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit usw.). Auch in Bezug auf die Wegweisung kann der Beschwerdeführer aus seinen oberflächlichen Beschwerdeausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: