opencaselaw.ch

E-6922/2013

E-6922/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, B._______ (Irak) am 19. Juli 2013 und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 25. Juli 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. August 2013 fand im EVZ C._______ die summarische Befragung statt und am 21. August 2013 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Im Jahre (...) sei er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz gezogen. Ferienhalber sei er zuletzt im Jahr (...) in der Türkei gewesen. Da D._______ im Kampf zwischen den türkischen Behörden und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, dt: Kurdische Arbeiterpartei) stark betroffen gewesen sei, sei er im Jahre (...) mit einem gefälschten türkischen Pass über Holland in den Iran und von dort aus nach E._______ im Irak gereist, wo er sich der PKK angeschlossen habe. Dort sei er in der Logistik eingeteilt worden und sei in verschiedenen Regionen im Irak als Einkaufsverantwortlicher tätig gewesen. Wegen (...)problemen habe er zuletzt in F._______ die Maultiere gefüttert. Wie alle anderen PKK-Mitglieder sei auch er verpflichtet gewesen, eine Waffe zu tragen, die er ausser zu Übungszwecken nie gebraucht habe. Wegen seiner (...)beschwerden sei er im Jahre 2013 schliesslich bei der PKK ausgetreten. Da PKK-Überläufer der türkischen Polizei Angaben über ihn gemacht hätten, befürchte er, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Zudem wisse sein soziales Umfeld im Heimatland, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, wisse er nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren mehrere Dokumente (Reisepass, Identitätskarte, Arbeitsbestätigung bei der PKK aus dem Jahre (...), Berufsschulzeugnis aus dem Jahre 1998 und zwei Fotos, die im Jahre (...) in G._______ aufgenommen worden seien) zu den Akten. Die übrigen Dokumente und Fotos habe er bei der PKK zurückgelassen. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Am 20. September 2013 ging im EVZ C._______ ein Austrittsbericht des Universitätsspitals (...), (...), vom 19. September 2013 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen (...) vom Asylantenheim notfallmässig zugewiesen worden sei. Zur Behandlung wurden ihm Medikamente verschrieben sowie wurde eine Kontrolluntersuchung angeordnet. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 - eröffnet am 7. November 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A8, A10/1 und A16/2 eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren und ihm hiernach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe mehrere Dokumente (Aufschubbescheinigung des Wehrdienstes des Rekrutierungsbüros, Türkisches Militär, in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung, Kopie eines türkischsprachigen Schreibens des türkischen Konsulats in Zürich, Kopie eines türkischsprachigen Schreibens des Gemeindevorstehers von H._______ mit deutscher Übersetzung, Kopie Beobachtungsbericht zum sog. Anwaltsprozess vom 17. September 2013, Zeitung "Yenir Ögür Politika" vom 16. Oktober 2013 mit Artikel über den Anwaltsprozess, Arztberichte, Überweisungsbericht der ors service ag vom 29. August 2013, Schreiben seiner Eltern an das BFM, Berufsschulzeugnis) zu den Akten reichen. Für die Begründung der Rechtsbegehren kann - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A7/1 (Pass und Identitätskarte), A8 (Beweismittelumschlag mit zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien) sowie A16/2 (Austrittsbericht des Universitätsspitals (...) vom 19. September 2013) gut. Bezüglich der Akte A10/1 (Meldung der ors service ag) wurde das Akteneinsichtsgesuch und im Übrigen wie auch jenes um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an, welcher am 18. Dezember 2013 einbezahlt wurde. F. Am 14. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig reichte er ein ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) von Dr. I._______ vom 20. Mai 2014 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen bis auf Weiteres (...). H. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und teilte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 mit, dass er bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe und dieses hängige Verfahren nichts am Gesuch um Asylgewährung ändere.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das BFM habe in verschiedener Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 286). 3.3 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die Aktenstücke A7/1 (Umschlag mit Pass und Identitätskarte), A8 (Beweismittelcouvert mit zwei Fotografien des Beschwerdeführers), A10 (Meldung der ors service ag) und A16/2 (Austrittsbericht des Universitätsspitals (...) vom 19. September 2013) gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 antragsgemäss behandelt und dem Beschwerdeführer diese Aktenstücke in Kopie zur Kenntnis gebracht respektive als zu Recht nicht ediert bezeichnet (vgl. Bst. E.). 3.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine ergänzende Befragung durchzuführen und weitere Abklärungen betreffend den Militärdienst und die Denunziation von S. vorzunehmen, die Aufschluss darüber geben würden, woher die türkischen Behörden von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK erfahren hätten. Zudem habe das BFM nicht erwähnt, dass er als Militärdienstflüchtiger gesucht und damit bei einer allfälligen Festnahme bekannt würde, wo er sich in den vergangenen Jahren aufgehalten habe. Sodann hätte es sich aufgedrängt, eine Botschaftsabklärung insbesondere betreffend den Militärdienst durchzuführen. Hierzu ist festzuhalten, dass ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 286). Zudem kann sich die entscheidende Behörde darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilte, weshalb sie darauf verzichten konnte, den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen und weitergehende Abklärungen anzustellen. Das Vorbringen, das BFM behaupte die Unglaubhaftigkeit der entscheidrelevanten Vorbringen in kurzen Sätzen, ohne diese weiter abzuklären (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9 Art. 4, S. 11 Art. 22), lässt keine andere Schlussfolgerung zu, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides des BFM zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. dazu auch BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.5 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht weiter gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie hätte berücksichtigen müssen, inwieweit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers infolge der Militärdienstpflicht zulässig sei und ob ihm diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Zudem habe sich das BFM in seinem Entscheid nicht mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, da es sich zu der langjährigen Landesabwesenheit sowie zum fehlenden Beziehungsnetz nicht geäussert habe. Da die Wegweisung und deren Vollzug, wie sich aus E. 9 ergibt, nicht mehr zu überprüfen ist, entfällt eine Auseinandersetzung mit dieser Rüge. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, als unbegründet. An dieser Feststellung vermögen auch die weiteren, teilweise schwer nachvollziehbaren Elemente der rund acht Seiten umfassenden Begründung der besagten Rügen nichts zu ändern, weshalb auf weitreichendere Ausführungen verzichtet werden kann. Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner ausführlichen schriftlichen Eingaben hinreichend erstellt ist.

E. 4 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 9 BV. Die Argumentation des BFM betreffend die Denunziation des Überläufers S. und die damit zusammenhängende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner PKK-Tätigkeit sei willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür dann vor, wenn ein Entscheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit der entsprechenden, als angeblich willkürlich qualifizierten, vorinstanzlichen Würdigung nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt und auch nicht aufzeigt, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

E. 5 Zusammenfassend besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zu Art. 7 führt die Vorinstanz in seiner Verfügung aus, es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten PKK-Aktivitäten zurzeit in der Türkei gesucht werde. Seine Schilderung, er fürchte sich in die Türkei zurückzukehren, weil die türkischen Behörden im Jahre 2005 von S. erfahren hätten, dass er sich in den Bergen aufhalte, sei aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, um daraus eine begründete Furcht abzuleiten. Zunächst sei sein Name offensichtlich nicht erwähnt worden, weil es in den Reihen der PKK nicht üblich sei, die zivilen Namen zu verwenden und er sich ferner nicht sicher sei, ob ihn PKK-Überläufer den türkischen Behörden gegenüber tatsächlich verraten hätten. Zudem lägen aufgrund fehlender Informationen seitens Verwandter des Beschwerdeführers keine Hinweise vor, wonach er aufgrund seiner behaupteten PKK-Aktivitäten in der Türkei zurzeit gesucht werde. Ein weiterer Hinweis für die fehlende Wahrscheinlichkeit, als PKK-Kämpfer bei den türkischen Behörden verraten worden zu sein, bestehe darin, dass seine (...), die im Gegensatz zu ihm immerfort in der Türkei gelebt hätten, diesbezüglich ebenfalls über keine Informationen verfügen würden. Zu der fehlenden Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG hält das BFM in seinem Entscheid fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, nach seiner Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei durch keine konkreten Anhaltspunkte belegt. Zudem stelle der gegebenenfalls ausstehende Militärdienst keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern sei vielmehr eine staatsbürgerliche Pflicht. Ferner spreche der Umstand, dass er seine Reise von B._______ bis in die Schweiz ohne Details geschildert habe, dafür, dass er im Jahr 2013 mit einem Laster entweder durch Syrien oder die Türkei Richtung Europa gefahren sei. Da B._______ an der Grenze zur Türkei liege und zur besagten Zeit bereits der Bürgerkrieg in Syrien gewütet habe, sei die Annahme, er sei damals tatsächlich durch die Türkei gereist, aufgrund der geopolitischen Situation begründet. Insofern sei die heute gehegte Furcht vor den türkischen Behörden stark zu relativieren. In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei eine Wegweisung nach D._______, in den türkischen Teil Kurdistans, durchaus vertretbar. Schliesslich verfüge das nahe gelegene J._______ über die beste medizinische Versorgung in der Region, wo jede Behandlung auf hohem Niveau möglich sei. Damit stünden einer Wegweisung keine nennenswerten medizinischen Vorbehalte gegenüber. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in J._______ ein Beziehungsnetz und ein (...) habe ihn kürzlich in der Schweiz aufgesucht. Ferner würden Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz und in K._______ leben, die ihm bei der Reintegration finanziell behilflich sein könnten. Damit sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig. Wie der Aufschubbescheinigung des Militärdienstes zu entnehmen sei, würden die türkischen Behörden noch von einer Adresse in der Schweiz ausgehen, die älter sei, wodurch sie annähmen, er müsse sich dort aufhalten. Es würden keine Hinweise auf andere vermutete Aufenthalte hindeuten. 8.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich in materieller Hinsicht als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen respektive fehlende Flüchtlingseigenschaft geschlossen worden sei. Mit dem BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Suche infolge seiner PKK-Tätigkeit unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f., Ziff. II). Zwar geht der Beschwerdeführer Recht in der Annahme, dass das BFM dessen Aufenthalt in den Bergen des Nordiraks und seine Tätigkeiten für die PKK (vgl. Replik vom 28. Mai 2014 S. 1) nicht in Zweifel zieht. Entgegen seiner Meinung sind seinen Vorbringen aber keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, wonach er als Angehöriger der PKK bei den türkischen Behörden denunziert worden ist und deshalb in der Türkei behördlich gesucht wird. Denn wäre er tatsächlich im Jahre 2005 von dem Überläufer S. oder von anderen Personen, die von türkischen Behörden verhaftet worden sind, womöglich verraten worden, kann davon ausgegangen werden, dass er von den türkischen Behörden ebenfalls verhaftet und verurteilt worden wäre und sie ihn nicht noch weitere acht Jahre hätten in Freiheit leben lassen. Dies insbesondere auch aufgrund der Strenge des Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber vermeintlichen PKK-Mitgliedern (vgl. Beschwerdebeilagen 12 und 13). Da den Behörden seine Signalemente angeblich bekannt gewesen seien und sie gewusst hätten, dass er sich "in den Bergen" aufhalte (vgl. Akten BFM A 9/17 S. 13 A: 117, 123), wäre es diesen zudem ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, hätten sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt. Damit ist der Behauptung, er werde in der Türkei aufgrund seiner Tätigkeit in der Logistikabteilung der PKK behördlich gesucht, die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund ist das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Gemeindevorstehers des Dorfes H._______ vom 2. Dezember 2013 mit deutscher Übersetzung (Beschwerdebeilagen 10 und 11) höchstens als Gefälligkeitsschreiben zu werten und vermag im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern. Angesichts dessen kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. 8.3 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen wer­den könnte. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gel­tend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass er sich längere Zeit im Ausland aufhält, ohne den Dienst geleistet zu haben, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen. Die an die alte Adresse des Beschwerdeführers geschickte Aufschubbescheinigung des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 26. September 2013, welcher zu entnehmen ist, dass im Ausland lebende türkische Staatsangehörige die Möglichkeit haben, den Wehrdienst aufzuschieben oder ein Wehrdienst-Entgelt zu zahlen, sowie das fremdsprachige Schreiben des türkischen Konsulats in L._______ vom 25. April 2001 an den Beschwerdeführer lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Ferner machte der Beschwerdeführer keine konkreten und substanziellen Angaben dazu, weshalb ihm aufgrund der Aufschubbescheinigung bei einer Rückkehr in die Türkei besondere Nachteile drohen würden. Im vorliegenden Fall sind indessen ohnehin keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot erhalten hat. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass eine allfällige Rekrutierung und eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sine des Asylgesetzes oder der Flüchtlingskonvention darstellen würde, sondern es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E.6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung erst dann, wenn ein Wehrpflichtiger aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus; vgl. auch den die ständige einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgericht bestätigende Bestimmung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG), was vorliegend - entgegen seiner Meinung in der Replik - zu verneinen ist, zumal keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Akten zu finden sind. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Aufgrund des Gesagten war das BFM, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu unternehmen. Zudem sind Asylsuchende aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). An diesen Einschätzungen vermögen die übrigen pauschalen Behauptungen und Erklärungsversuche in der Replik vom 28. Mai 2014 nichts zu ändern, zumal sie sich in appellatorischer Kritik erschöpfen. 8.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung vom BFM damals zu Recht angeordnet wurde. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erlangte damit den Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass ihm die Bewilligung am 16. Oktober 2014 erteilt wurde. Damit sind die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr Vollzug ohne Weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist soweit nicht gegenstandslos geworden abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Regel nach dem Grad des Durchdringens zu verlegen. Zudem sind die Verfahrenskosten für den gegenstandslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 11.2 Die Verheiratung ist nicht als prozessual anrechenbares Verursachen der Gegenstandslosigkeit zu werten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs schlecht. Somit sind die vollen Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Dezember 2013 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6922/2013 Urteil vom 10. November 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, B._______ (Irak) am 19. Juli 2013 und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 25. Juli 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. August 2013 fand im EVZ C._______ die summarische Befragung statt und am 21. August 2013 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Im Jahre (...) sei er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz gezogen. Ferienhalber sei er zuletzt im Jahr (...) in der Türkei gewesen. Da D._______ im Kampf zwischen den türkischen Behörden und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, dt: Kurdische Arbeiterpartei) stark betroffen gewesen sei, sei er im Jahre (...) mit einem gefälschten türkischen Pass über Holland in den Iran und von dort aus nach E._______ im Irak gereist, wo er sich der PKK angeschlossen habe. Dort sei er in der Logistik eingeteilt worden und sei in verschiedenen Regionen im Irak als Einkaufsverantwortlicher tätig gewesen. Wegen (...)problemen habe er zuletzt in F._______ die Maultiere gefüttert. Wie alle anderen PKK-Mitglieder sei auch er verpflichtet gewesen, eine Waffe zu tragen, die er ausser zu Übungszwecken nie gebraucht habe. Wegen seiner (...)beschwerden sei er im Jahre 2013 schliesslich bei der PKK ausgetreten. Da PKK-Überläufer der türkischen Polizei Angaben über ihn gemacht hätten, befürchte er, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Zudem wisse sein soziales Umfeld im Heimatland, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, wisse er nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren mehrere Dokumente (Reisepass, Identitätskarte, Arbeitsbestätigung bei der PKK aus dem Jahre (...), Berufsschulzeugnis aus dem Jahre 1998 und zwei Fotos, die im Jahre (...) in G._______ aufgenommen worden seien) zu den Akten. Die übrigen Dokumente und Fotos habe er bei der PKK zurückgelassen. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Am 20. September 2013 ging im EVZ C._______ ein Austrittsbericht des Universitätsspitals (...), (...), vom 19. September 2013 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen (...) vom Asylantenheim notfallmässig zugewiesen worden sei. Zur Behandlung wurden ihm Medikamente verschrieben sowie wurde eine Kontrolluntersuchung angeordnet. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 - eröffnet am 7. November 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A8, A10/1 und A16/2 eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren und ihm hiernach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe mehrere Dokumente (Aufschubbescheinigung des Wehrdienstes des Rekrutierungsbüros, Türkisches Militär, in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung, Kopie eines türkischsprachigen Schreibens des türkischen Konsulats in Zürich, Kopie eines türkischsprachigen Schreibens des Gemeindevorstehers von H._______ mit deutscher Übersetzung, Kopie Beobachtungsbericht zum sog. Anwaltsprozess vom 17. September 2013, Zeitung "Yenir Ögür Politika" vom 16. Oktober 2013 mit Artikel über den Anwaltsprozess, Arztberichte, Überweisungsbericht der ors service ag vom 29. August 2013, Schreiben seiner Eltern an das BFM, Berufsschulzeugnis) zu den Akten reichen. Für die Begründung der Rechtsbegehren kann - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A7/1 (Pass und Identitätskarte), A8 (Beweismittelumschlag mit zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien) sowie A16/2 (Austrittsbericht des Universitätsspitals (...) vom 19. September 2013) gut. Bezüglich der Akte A10/1 (Meldung der ors service ag) wurde das Akteneinsichtsgesuch und im Übrigen wie auch jenes um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an, welcher am 18. Dezember 2013 einbezahlt wurde. F. Am 14. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig reichte er ein ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) von Dr. I._______ vom 20. Mai 2014 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen bis auf Weiteres (...). H. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und teilte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 mit, dass er bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe und dieses hängige Verfahren nichts am Gesuch um Asylgewährung ändere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das BFM habe in verschiedener Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 286). 3.3 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die Aktenstücke A7/1 (Umschlag mit Pass und Identitätskarte), A8 (Beweismittelcouvert mit zwei Fotografien des Beschwerdeführers), A10 (Meldung der ors service ag) und A16/2 (Austrittsbericht des Universitätsspitals (...) vom 19. September 2013) gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 antragsgemäss behandelt und dem Beschwerdeführer diese Aktenstücke in Kopie zur Kenntnis gebracht respektive als zu Recht nicht ediert bezeichnet (vgl. Bst. E.). 3.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine ergänzende Befragung durchzuführen und weitere Abklärungen betreffend den Militärdienst und die Denunziation von S. vorzunehmen, die Aufschluss darüber geben würden, woher die türkischen Behörden von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK erfahren hätten. Zudem habe das BFM nicht erwähnt, dass er als Militärdienstflüchtiger gesucht und damit bei einer allfälligen Festnahme bekannt würde, wo er sich in den vergangenen Jahren aufgehalten habe. Sodann hätte es sich aufgedrängt, eine Botschaftsabklärung insbesondere betreffend den Militärdienst durchzuführen. Hierzu ist festzuhalten, dass ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 286). Zudem kann sich die entscheidende Behörde darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilte, weshalb sie darauf verzichten konnte, den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen und weitergehende Abklärungen anzustellen. Das Vorbringen, das BFM behaupte die Unglaubhaftigkeit der entscheidrelevanten Vorbringen in kurzen Sätzen, ohne diese weiter abzuklären (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9 Art. 4, S. 11 Art. 22), lässt keine andere Schlussfolgerung zu, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides des BFM zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. dazu auch BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.5 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht weiter gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie hätte berücksichtigen müssen, inwieweit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers infolge der Militärdienstpflicht zulässig sei und ob ihm diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Zudem habe sich das BFM in seinem Entscheid nicht mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, da es sich zu der langjährigen Landesabwesenheit sowie zum fehlenden Beziehungsnetz nicht geäussert habe. Da die Wegweisung und deren Vollzug, wie sich aus E. 9 ergibt, nicht mehr zu überprüfen ist, entfällt eine Auseinandersetzung mit dieser Rüge. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, als unbegründet. An dieser Feststellung vermögen auch die weiteren, teilweise schwer nachvollziehbaren Elemente der rund acht Seiten umfassenden Begründung der besagten Rügen nichts zu ändern, weshalb auf weitreichendere Ausführungen verzichtet werden kann. Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner ausführlichen schriftlichen Eingaben hinreichend erstellt ist.

4. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 9 BV. Die Argumentation des BFM betreffend die Denunziation des Überläufers S. und die damit zusammenhängende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner PKK-Tätigkeit sei willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür dann vor, wenn ein Entscheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit der entsprechenden, als angeblich willkürlich qualifizierten, vorinstanzlichen Würdigung nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt und auch nicht aufzeigt, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

5. Zusammenfassend besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zu Art. 7 führt die Vorinstanz in seiner Verfügung aus, es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten PKK-Aktivitäten zurzeit in der Türkei gesucht werde. Seine Schilderung, er fürchte sich in die Türkei zurückzukehren, weil die türkischen Behörden im Jahre 2005 von S. erfahren hätten, dass er sich in den Bergen aufhalte, sei aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, um daraus eine begründete Furcht abzuleiten. Zunächst sei sein Name offensichtlich nicht erwähnt worden, weil es in den Reihen der PKK nicht üblich sei, die zivilen Namen zu verwenden und er sich ferner nicht sicher sei, ob ihn PKK-Überläufer den türkischen Behörden gegenüber tatsächlich verraten hätten. Zudem lägen aufgrund fehlender Informationen seitens Verwandter des Beschwerdeführers keine Hinweise vor, wonach er aufgrund seiner behaupteten PKK-Aktivitäten in der Türkei zurzeit gesucht werde. Ein weiterer Hinweis für die fehlende Wahrscheinlichkeit, als PKK-Kämpfer bei den türkischen Behörden verraten worden zu sein, bestehe darin, dass seine (...), die im Gegensatz zu ihm immerfort in der Türkei gelebt hätten, diesbezüglich ebenfalls über keine Informationen verfügen würden. Zu der fehlenden Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG hält das BFM in seinem Entscheid fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, nach seiner Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei durch keine konkreten Anhaltspunkte belegt. Zudem stelle der gegebenenfalls ausstehende Militärdienst keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern sei vielmehr eine staatsbürgerliche Pflicht. Ferner spreche der Umstand, dass er seine Reise von B._______ bis in die Schweiz ohne Details geschildert habe, dafür, dass er im Jahr 2013 mit einem Laster entweder durch Syrien oder die Türkei Richtung Europa gefahren sei. Da B._______ an der Grenze zur Türkei liege und zur besagten Zeit bereits der Bürgerkrieg in Syrien gewütet habe, sei die Annahme, er sei damals tatsächlich durch die Türkei gereist, aufgrund der geopolitischen Situation begründet. Insofern sei die heute gehegte Furcht vor den türkischen Behörden stark zu relativieren. In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei eine Wegweisung nach D._______, in den türkischen Teil Kurdistans, durchaus vertretbar. Schliesslich verfüge das nahe gelegene J._______ über die beste medizinische Versorgung in der Region, wo jede Behandlung auf hohem Niveau möglich sei. Damit stünden einer Wegweisung keine nennenswerten medizinischen Vorbehalte gegenüber. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in J._______ ein Beziehungsnetz und ein (...) habe ihn kürzlich in der Schweiz aufgesucht. Ferner würden Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz und in K._______ leben, die ihm bei der Reintegration finanziell behilflich sein könnten. Damit sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig. Wie der Aufschubbescheinigung des Militärdienstes zu entnehmen sei, würden die türkischen Behörden noch von einer Adresse in der Schweiz ausgehen, die älter sei, wodurch sie annähmen, er müsse sich dort aufhalten. Es würden keine Hinweise auf andere vermutete Aufenthalte hindeuten. 8.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich in materieller Hinsicht als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen respektive fehlende Flüchtlingseigenschaft geschlossen worden sei. Mit dem BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Suche infolge seiner PKK-Tätigkeit unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f., Ziff. II). Zwar geht der Beschwerdeführer Recht in der Annahme, dass das BFM dessen Aufenthalt in den Bergen des Nordiraks und seine Tätigkeiten für die PKK (vgl. Replik vom 28. Mai 2014 S. 1) nicht in Zweifel zieht. Entgegen seiner Meinung sind seinen Vorbringen aber keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, wonach er als Angehöriger der PKK bei den türkischen Behörden denunziert worden ist und deshalb in der Türkei behördlich gesucht wird. Denn wäre er tatsächlich im Jahre 2005 von dem Überläufer S. oder von anderen Personen, die von türkischen Behörden verhaftet worden sind, womöglich verraten worden, kann davon ausgegangen werden, dass er von den türkischen Behörden ebenfalls verhaftet und verurteilt worden wäre und sie ihn nicht noch weitere acht Jahre hätten in Freiheit leben lassen. Dies insbesondere auch aufgrund der Strenge des Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber vermeintlichen PKK-Mitgliedern (vgl. Beschwerdebeilagen 12 und 13). Da den Behörden seine Signalemente angeblich bekannt gewesen seien und sie gewusst hätten, dass er sich "in den Bergen" aufhalte (vgl. Akten BFM A 9/17 S. 13 A: 117, 123), wäre es diesen zudem ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, hätten sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt. Damit ist der Behauptung, er werde in der Türkei aufgrund seiner Tätigkeit in der Logistikabteilung der PKK behördlich gesucht, die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund ist das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Gemeindevorstehers des Dorfes H._______ vom 2. Dezember 2013 mit deutscher Übersetzung (Beschwerdebeilagen 10 und 11) höchstens als Gefälligkeitsschreiben zu werten und vermag im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern. Angesichts dessen kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. 8.3 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen wer­den könnte. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gel­tend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass er sich längere Zeit im Ausland aufhält, ohne den Dienst geleistet zu haben, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen. Die an die alte Adresse des Beschwerdeführers geschickte Aufschubbescheinigung des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 26. September 2013, welcher zu entnehmen ist, dass im Ausland lebende türkische Staatsangehörige die Möglichkeit haben, den Wehrdienst aufzuschieben oder ein Wehrdienst-Entgelt zu zahlen, sowie das fremdsprachige Schreiben des türkischen Konsulats in L._______ vom 25. April 2001 an den Beschwerdeführer lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Ferner machte der Beschwerdeführer keine konkreten und substanziellen Angaben dazu, weshalb ihm aufgrund der Aufschubbescheinigung bei einer Rückkehr in die Türkei besondere Nachteile drohen würden. Im vorliegenden Fall sind indessen ohnehin keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot erhalten hat. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass eine allfällige Rekrutierung und eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sine des Asylgesetzes oder der Flüchtlingskonvention darstellen würde, sondern es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E.6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung erst dann, wenn ein Wehrpflichtiger aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus; vgl. auch den die ständige einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgericht bestätigende Bestimmung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG), was vorliegend - entgegen seiner Meinung in der Replik - zu verneinen ist, zumal keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Akten zu finden sind. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Aufgrund des Gesagten war das BFM, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu unternehmen. Zudem sind Asylsuchende aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). An diesen Einschätzungen vermögen die übrigen pauschalen Behauptungen und Erklärungsversuche in der Replik vom 28. Mai 2014 nichts zu ändern, zumal sie sich in appellatorischer Kritik erschöpfen. 8.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung vom BFM damals zu Recht angeordnet wurde. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erlangte damit den Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass ihm die Bewilligung am 16. Oktober 2014 erteilt wurde. Damit sind die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr Vollzug ohne Weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist soweit nicht gegenstandslos geworden abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Regel nach dem Grad des Durchdringens zu verlegen. Zudem sind die Verfahrenskosten für den gegenstandslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 11.2 Die Verheiratung ist nicht als prozessual anrechenbares Verursachen der Gegenstandslosigkeit zu werten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs schlecht. Somit sind die vollen Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Dezember 2013 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: