Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 5. Dezember 2007 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 14. Januar 2008 brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf (...) und Mitglied der kurdischen Partei Demokratik Toplum Partisi (DTP). Sein gesamtes Dorf - insbesondere er und seine Familie - habe Probleme mit der Polizei. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. Mit Urteil E-1964/2008 vom 17. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. März 2008 hiergegen aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2008 auf und wies das Verfahren an das SEM zurück. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen, die mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ihre Ergebnisse vorlegte. Mit Schreiben vom 8. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt, der mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2014 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisung als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. F. Nach Schriftwechseln vom 18. März 2014, 26. März 2014, 31. März 2014 und 7. April 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen Anwalt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses nahm mit Schreiben vom 22. April 2014 Stellung und hielt an seiner Verfügung vom 23. Januar 2014 fest. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ersuchte der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Entlassung aus seinem Mandat. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch ab. H. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 reichte der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote und weitere Unterlagen betreffend die Integration seines Mandanten in der Schweiz ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wird der Beschwerdeführer in der Türkei - entgegen seinen Angaben - nicht gesucht (SEM-Akten, A40). Weiter haben die fundierten und nicht zu beanstandenden Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor Ort ergeben, dass der Beschwerdeführer weder amtlich vermerkt ist noch ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Es konnten auch keine Verhaftungen anderer Familienmitglieder des Beschwerdeführers innert den letzten Jahren festgestellt werden. Die schweizerische Vertretung führt in ihrem Bericht weiter aus, die Familie des Beschwerdeführers sei nicht direkt verwandt mit B._______ und die Stammesangehörigkeit umfasse eine zu grosse Anzahl Personen, als dass daraus direkte Probleme für den Beschwerdeführer und seine Familie abgeleitet werden könnten. Im Übrigen sei B._______ inzwischen ein Mitglied des Parlaments (SEM-Akten, A40, S. 4 f.). Die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer auf Vorbringen stützt, die den Tatsachen nicht entsprechen. Somit ist seiner Fluchtgeschichte - zu der auch die angebliche Reflexverfolgung gehört - der Boden entzogen. Er reicht auch keine stichhaltigen Beweismittel zu den Akten. Es bestätigt sich vielmehr die - von der Vorinstanz bereits erkannte - Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene - "auch wenn Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen bleiben" (Beschwerde S. 7) - untermauern diese Schlussfolgerung. Im Übrigen fallen seine Ausführungen zur Parteimitgliedschaft zu vage aus. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufforderung seitens der Sicherheitsbehörden zur Spitzeltätigkeit, zum nachgeschobenen Tötungsauftrag von DTP-Verantwortlichen und der hierzu angeblich überreichten Pistole und 3000 Dollar, nicht gefolgt werden kann. So steht beispielsweise der Tötungsauftrag in der Zweitbefragung im Zentrum der Ausreisegründe, wurde aber in der Erstbefragung nicht erwähnt (SEM-Akten, A1, S. 7 und SEM-Akten, A5, S. 9 ff.). Weder die auf Beschwerdeebene angestrengten Erklärungsversuche noch die Verweise auf Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens, auf Literatur und Rechtsprechung oder auf die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei, vermögen am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die pauschale Kritik - die Einwände der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, sie könnten keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers begründen (Beschwerde S. 12) - geht ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Auftragsmord in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er aus Unwissenheit davon ausgegangen sei, es gehe anlässlich der Erstbefragung "lediglich um die Einreise" (Beschwerde S. 5 f.). Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Erstbefragung über den Zweck und Umfang - inklusive Asylgründe - der Befragung orientiert wurde und die Kenntnisnahme hiervon mündlich bejahte und nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A1, S. 2). Sodann wurden ihm im Anschluss an seinen freien Bericht zu den Asylgründen weitere 34 Fragen hierzu gestellt (SEM-Akten, A1, S. 6 f.). "Ich konnte alle Asylgründe darlegen und es gibt keine weiteren Gründe", ist seine Antwort auf die vierunddreissigste Frage (SEM-Akten, A1, S. 7). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - davon ausgehen musste, es gehe in dieser Befragung lediglich um die "Einreise". Gesuchsteller haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Was schliesslich die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung noch aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auch wenn die Lage für Kurden in der Türkei angespannt bleibt, ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer wird - entgegen seinen Befürchtungen - in der Türkei nicht gesucht, er ist amtlich nicht vermerkt (SEM-Akten, A40). Seine Familie ist nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnhaft (SEM-Akten, A40). Es handelt sich gemäss Botschaftsabklärungen um eine grosse Familie mit vielen Angehörigen (SEM-Akten, A40). Der Beschwerdeführer bestätigt die Zumutbarkeit seiner Wegweisung in die Türkei selbst, indem er auf Beschwerdeebene festhält, er habe eine gute Ausbildung, seine familiäre wirtschaftliche Situation sei gut, "so dass er und seine Familie über eine solide finanzielle Basis und ein intaktes soziales Netz verfügt" (Beschwerde S. 12). Somit sprechen - trotz eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz - weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Der Vollzug ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind keine erheblichen nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich.
E. 8.2 Das Gericht hat die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennote festzulegen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hiess der damals zuständige Richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung antragsgemäss gut. Der eingesetzte Anwalt reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 seine Kostennote ein. Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist auf Fr. 220.- zu korrigieren. Ebenso ist der zeitlich geltend gemachte Aufwand von 885 Minuten auf den notwendigen Aufwand zu begrenzen. Nicht entschädigt werden: "Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat", "Erhalt ZV vom 12.01.2016" und die in diesem Zusammenhang stehende "Instruktion mit dem Klienten". Somit resultiert ein Gesamtbetrag inklusive Auslagen und Mehrwersteuer von Fr. 3'241.80, der Herrn Rechtsanwalt Donato Del Duca zu Lasten des Gerichts zu entrichten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herrn Donato Del Duca wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'241'80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-992/2014 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 5. Dezember 2007 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 14. Januar 2008 brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf (...) und Mitglied der kurdischen Partei Demokratik Toplum Partisi (DTP). Sein gesamtes Dorf - insbesondere er und seine Familie - habe Probleme mit der Polizei. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. Mit Urteil E-1964/2008 vom 17. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. März 2008 hiergegen aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2008 auf und wies das Verfahren an das SEM zurück. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen, die mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ihre Ergebnisse vorlegte. Mit Schreiben vom 8. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt, der mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2014 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisung als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. F. Nach Schriftwechseln vom 18. März 2014, 26. März 2014, 31. März 2014 und 7. April 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen Anwalt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses nahm mit Schreiben vom 22. April 2014 Stellung und hielt an seiner Verfügung vom 23. Januar 2014 fest. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ersuchte der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Entlassung aus seinem Mandat. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch ab. H. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 reichte der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote und weitere Unterlagen betreffend die Integration seines Mandanten in der Schweiz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wird der Beschwerdeführer in der Türkei - entgegen seinen Angaben - nicht gesucht (SEM-Akten, A40). Weiter haben die fundierten und nicht zu beanstandenden Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor Ort ergeben, dass der Beschwerdeführer weder amtlich vermerkt ist noch ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Es konnten auch keine Verhaftungen anderer Familienmitglieder des Beschwerdeführers innert den letzten Jahren festgestellt werden. Die schweizerische Vertretung führt in ihrem Bericht weiter aus, die Familie des Beschwerdeführers sei nicht direkt verwandt mit B._______ und die Stammesangehörigkeit umfasse eine zu grosse Anzahl Personen, als dass daraus direkte Probleme für den Beschwerdeführer und seine Familie abgeleitet werden könnten. Im Übrigen sei B._______ inzwischen ein Mitglied des Parlaments (SEM-Akten, A40, S. 4 f.). Die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer auf Vorbringen stützt, die den Tatsachen nicht entsprechen. Somit ist seiner Fluchtgeschichte - zu der auch die angebliche Reflexverfolgung gehört - der Boden entzogen. Er reicht auch keine stichhaltigen Beweismittel zu den Akten. Es bestätigt sich vielmehr die - von der Vorinstanz bereits erkannte - Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene - "auch wenn Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen bleiben" (Beschwerde S. 7) - untermauern diese Schlussfolgerung. Im Übrigen fallen seine Ausführungen zur Parteimitgliedschaft zu vage aus. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufforderung seitens der Sicherheitsbehörden zur Spitzeltätigkeit, zum nachgeschobenen Tötungsauftrag von DTP-Verantwortlichen und der hierzu angeblich überreichten Pistole und 3000 Dollar, nicht gefolgt werden kann. So steht beispielsweise der Tötungsauftrag in der Zweitbefragung im Zentrum der Ausreisegründe, wurde aber in der Erstbefragung nicht erwähnt (SEM-Akten, A1, S. 7 und SEM-Akten, A5, S. 9 ff.). Weder die auf Beschwerdeebene angestrengten Erklärungsversuche noch die Verweise auf Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens, auf Literatur und Rechtsprechung oder auf die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei, vermögen am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die pauschale Kritik - die Einwände der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, sie könnten keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers begründen (Beschwerde S. 12) - geht ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Auftragsmord in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er aus Unwissenheit davon ausgegangen sei, es gehe anlässlich der Erstbefragung "lediglich um die Einreise" (Beschwerde S. 5 f.). Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Erstbefragung über den Zweck und Umfang - inklusive Asylgründe - der Befragung orientiert wurde und die Kenntnisnahme hiervon mündlich bejahte und nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A1, S. 2). Sodann wurden ihm im Anschluss an seinen freien Bericht zu den Asylgründen weitere 34 Fragen hierzu gestellt (SEM-Akten, A1, S. 6 f.). "Ich konnte alle Asylgründe darlegen und es gibt keine weiteren Gründe", ist seine Antwort auf die vierunddreissigste Frage (SEM-Akten, A1, S. 7). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - davon ausgehen musste, es gehe in dieser Befragung lediglich um die "Einreise". Gesuchsteller haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Was schliesslich die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung noch aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auch wenn die Lage für Kurden in der Türkei angespannt bleibt, ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer wird - entgegen seinen Befürchtungen - in der Türkei nicht gesucht, er ist amtlich nicht vermerkt (SEM-Akten, A40). Seine Familie ist nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnhaft (SEM-Akten, A40). Es handelt sich gemäss Botschaftsabklärungen um eine grosse Familie mit vielen Angehörigen (SEM-Akten, A40). Der Beschwerdeführer bestätigt die Zumutbarkeit seiner Wegweisung in die Türkei selbst, indem er auf Beschwerdeebene festhält, er habe eine gute Ausbildung, seine familiäre wirtschaftliche Situation sei gut, "so dass er und seine Familie über eine solide finanzielle Basis und ein intaktes soziales Netz verfügt" (Beschwerde S. 12). Somit sprechen - trotz eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz - weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Der Vollzug ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind keine erheblichen nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich. 8.2 Das Gericht hat die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennote festzulegen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hiess der damals zuständige Richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung antragsgemäss gut. Der eingesetzte Anwalt reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 seine Kostennote ein. Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist auf Fr. 220.- zu korrigieren. Ebenso ist der zeitlich geltend gemachte Aufwand von 885 Minuten auf den notwendigen Aufwand zu begrenzen. Nicht entschädigt werden: "Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat", "Erhalt ZV vom 12.01.2016" und die in diesem Zusammenhang stehende "Instruktion mit dem Klienten". Somit resultiert ein Gesamtbetrag inklusive Auslagen und Mehrwersteuer von Fr. 3'241.80, der Herrn Rechtsanwalt Donato Del Duca zu Lasten des Gerichts zu entrichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herrn Donato Del Duca wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'241'80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: