Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess sein Dorf laut eigenen Angaben am 3. November 2007 und gelangte nach C._______. Am 28. November 2007 habe er, versteckt im Laderaum eines Strassengütertransporters, sein Heimatland verlassen. Die Reise habe durch ihm unbekannte Länder geführt, bis er am 1. Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei. Am 3. Dezember 2007 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort fanden am 5. Dezember 2007 die summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen (Protokoll: A1) und am 14. Januar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A5) statt. Nebst seinem türkischen Personalausweis (nüfus cüzdani) vom (...) 2005 reichte er einen Familienregisterauszug, einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Demokratik Toplum Partisi (DTP) vom 24. Juli 2007 inklusive Quittung und verschiedene Presseartikel betreffend Verstösse gegen Menschenrechte ein. A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, beinahe die Hälfte der Bewohner seines Herkunftsdorfes gehörten der Familie (...) an und zahlreiche ihrer Mitglieder engagierten sich für die DTP. Die Grossfamilie werde seitens der türkischen Behörden des Terrorismus beschuldigt. Am (...) sei das Dorf von türkischen Sicherheitskräften beschossen worden; dabei sei einer seiner (...) umgebracht, ein anderer und zahlreiche (...) seien verletzt worden. Zu diesem Vorfall könne er Unterlagen beschaffen, da die Presse darüber berichtet habe. Abgesehen davon sei die Familie schikaniert worden, etwa indem man sie anlässlich von Ausweiskontrollen lange habe warten lassen. Er selber sei seit ungefähr seit einem Jahr Mitglied der DTP beziehungsweise engagiere sich für die Partei; er habe sich oft im Parteilokal aufgehalten und im Jugendverband mitgewirkt. Während der Wahlen im Sommer 2007 sei er mit seinem Verwandten (...) unterwegs gewesen und habe mit ihm Wahlpropaganda gemacht. In diesem Sommer sei er viermal auf verschiedene Polizeiposten geführt und jeweils für mehrere Stunden festgehalten worden. Man habe ihm seine Verwandtschaft zu Terroristen vorgeworfen, ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für die DTP einzustellen und sie nicht zu wählen, und ihn als Spitzel für die Polizei anwerben wollen. Anlässlich der zweiten Festnahme sei er mit einem Faustschlag am Auge verletzt worden. Am (...) 2007 habe es einen Vorfall (...) gegeben. Drei Tage später habe ein Polizist namens D._______ den Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert, auf den Polizeiposten zu kommen und ihn und seine Familie bedroht für den Fall, dass er der Aufforderung nicht folge. Er sei deshalb hingegangen, und D._______ habe ihm drei Namen genannt: (...), zwei Bekannte, sowie (...), ein Onkel. D._______ habe ihn aufgefordert, innert 15 Tagen eine dieser Personen zu liquidieren. Er habe ihm eine Pistole gegeben und 3000 USD als Anzahlung für die Tat. Gleichzeitig habe er ihm versprochen, nach der Ausführung des Auftrags werde er am besten Ort der Türkei ein gutes Leben führen. Drei Tage später habe D._______ ihn angerufen und gefragt, warum der Auftrag nicht ausgeführt worden sei. Er habe die Pistole und das Geld seinem Vater gegeben, damit er sie zurückgebe. Die drei Personen habe er gewarnt, beziehungsweise sein Vater habe das getan, und am (...) 2007 habe er das Dorf verlassen. Der Tötungsauftrag, den er nicht habe ausführen wollen, sei sein eigentlicher Ausreisegrund gewesen, nicht zuletzt, um seine Familie weniger zu gefährden. Alle vier Tage werde er zu Hause gesucht. A.c Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, bisher keinen Militärdienst geleistet zu haben; er wolle dies auch nicht, weil er nicht gegen Kurden kämpfen wolle. Dies sei allerdings nicht ein Grund für seine Ausreise gewesen. Nach Erhalt des Aufgebots, habe er 2007 einen Verschiebungsantrag eingereicht, habe aber die Antwort noch nicht erhalten. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, während acht Jahren die Grund- und Sekundarschule besucht und anschliessend die gymnasiale Stufe im Fernstudium absolviert zu haben. Er habe nie gearbeitet, weil seine Familie in einer sehr guten wirtschaftlichen Situation lebe. Seine Kernfamilie (...) lebe grösstenteils noch immer in B._______, eine Halbschwester lebe in Deutschland. A.d Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien unglaubhaft, die Anordnung der Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge einer Abweisung des Asylgesuches und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit Beschwerde vom 25. März 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den materiellen Anträgen auf Aufhebung der BFM-Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, dem Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das BFM zu neuem Entscheid und dem Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des BFM seien seine Vorbringen glaubhaft und seine Mitgliedschaft bei der DTP sei nun belegt. Dafür, dass er vom Auftragsmord erst im Rahmen der Anhörung berichtet habe, gebe es nachvollziehbare Erklärungen. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivität und seiner Familienzugehörigkeit mehrmals von der Polizei verhaftet und bedroht worden; die Übergriffe hätten darauf abgezielt, ihn unter schweren Drohungen zum Mord zu verleiten. Als Neffe des DTP-(...) sei er zunehmend ins Visier der türkischen Polizei geraten. Viele Verwandte seien in die Schweiz geflohen; dabei handle es sich um Familienangehörige, die in der Türkei teilweise bis zu zehn Jahren wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen seien. Die Gefahr einer eigenen Verfolgung und einer Reflexverfolgung sei gross. Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen, darunter eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der DTP vom (...) inklusive Übersetzung, Ausweiskopien seiner in der Schweiz lebenden Verwandten, einen Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) inklusive Übersetzung sowie diverse Artikel aus schweizerischen und türkischen Presseerzeugnissen, teilweise mit Übersetzung (act. 1/17). C. Mit Verfügung vom 4. April 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies jenes um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, an der Abklärung des Sachverhalt mitzuwirken und namentlich seine Verwandtschaft mit verfolgten Personen zu belegen. D. Am 29. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und diverse Beweismittel zum Ereignis vom (...) und betreffend seine Verwandtschaft zu den davon betroffenen Personen sowie seine Verwandtschaft zu (...) ein (sub act. 3). Zur Aufforderung des Instruktionsrichters, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Jugendflügel der DTP einzureichen, machte er geltend, eine offizielle Mitgliederkarte gebe es nicht und seine Bemühungen, eine Bestätigung der DTP für seine Aktivitäten zu erhalten, seien erfolglos geblieben. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008, am 19. Juni 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Fotographie zu den Akten reichen, die E._______ zusammen mit F._______, dem Vater des Beschwerdeführers, zeige, als sie im Mai 2008 in der Provinz (...) auf Propagandatour für die DTP gewesen seien. G. Am 16. September 2008 nahm der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts (Verfügung vom 9. September 2008) insoweit Stellung zu zwei von dritter Seite eingereichten Schriftstücken als er deren Entfernung aus den Akten beantragte, was er faktisch dadurch bewerkstelligte, dass er die Dokumente nicht mehr zu den Akten gab. H. Am 3. November 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3850. zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 4. und vom 5. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschwerdesachen D-1306/2008 und E-5277/2006 die Rechtsmittel gutgeheissen und das BFM angewiesen, der Tante des Beschwerdeführers und deren Kindern sowie weiteren Verwandten aus dem Dorf B._______ Asyl zu gewähren. J. Am 4. August 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines türkischen Schreibens vom 29. Juni 2009 samt Übersetzung ins Deutsche ein. Darin bestätige der Dorfvorsteher von B._______ unter anderem, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 von der Gendarmerie gesucht worden sei, weshalb er das Dorf verlassen habe. Auch heute noch werde er gesucht, und seines Vaters Haus sei viele Male aufgesucht worden. K. K.a Mit Verfügung vom 18. November 2009 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein, forderte es auf, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, und wies es auf die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdesachen D-1306/2008 und E-5277/2006 hin. K.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2009 an seiner Verfügung und deren Begründung fest und beschränkte sich auf die Aussage, dem Schreiben des Dorfvorstehers komme keine entscheidende Beweiskraft zu, da solche Dokumente gegen die Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden könnten. K.c Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Duplik. K.d Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 monierte der Beschwerdeführer, die Argumente des BFM für die Untauglichkeit des eingereichten Beweismittels (vgl. Bst. J.b) seien nicht stichhaltig, zumal es weder Fälschungsmerkmale bezeichnet noch Hinweise auf den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens angeführt habe. Trotz entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts äussere sich das Bundesamt nicht zu den beiden Urteilen, welche Familienangehörige des Beschwerdeführers betreffen würden. Ferner habe das BFM einem weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, einem aus B._______ stammenden (...), mit Verfügung vom (...) Asyl gewährt (N_______). Zusammen mit der Eingabe reichte er den entsprechenden Entscheid des BFM und eine weitere Kostennote über Fr. 437.50 ins Recht. L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung inklusive Jahreslohnabrechung einreichen und führte dazu aus, er sei wirtschaftlich selbständig und durch seine Arbeitstätigkeit sozial integriert in der Schweiz. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidfällung. Am 16. Januar 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass dem Verfahren hohe Priorität zukomme und es voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2012 zum Abschluss kommen werde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer begehrt unter anderem die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zwar begründet er dieses aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Eventualantrag bezeichnete Begehren nicht konkret, ergänzt aber in seiner Beschwerdeeingabe den vom BFM in der Verfügung festgestellten Sachverhalt um die Vorkommnisse rund um die Familie (...). Wie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens geltend gemacht, wiederholt er ferner seine Befürchtung, auch aufgrund seiner familiären Herkunft in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein, und moniert schliesslich im Rahmen seiner Duplik vom 28. Dezember 2009, das BFM habe zu Unrecht zu den seine Familienangehörigen betreffenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht Stellung genommen. Damit rügt er sinngemäss eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sowohl die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts als auch die Verletzung von Verfahrensregeln können unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen, weshalb diese Rügen vorab zu prüfen sind.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz vorgebracht, er gehöre der Grossfamilie (...) aus B._______ an und sei - unter anderem - deswegen in der Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet. Er bezog sich auf seinen Onkel (...), das Ereignis vom (...) sowie die Klage seines Onkels gegen den türkischen Staat. Er machte auch geltend, die Familie (...) habe seitens der schweizerischen Behörden Einreisevisa erhalten. Schliesslich führte er eine verwandtschaftliche Beziehung zu (...) an. Für das BFM war damit ohne Weiteres erkennbar, dass diese Vorbringen im Hinblick auf Art. 3 AsylG erheblich sein könnten, zumal die Asylverfahren der Angehörigen der Grossfamilie (...) im damaligen Zeitpunkt alle erstinstanzlich hängig waren (bzw. am (...) entschieden wurden), nachdem die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil vom (...) das BFM angewiesen hatte, (...) und seinen Angehörigen die Einreise zu bewilligen mit der Begründung, sie seien in der Türkei im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet. Zweifellos war dem BFM ebenso bekannt, dass die Frage der Reflexverfolgung vor dem Hintergrund des Herkunftslandes Türkei nach wie vor aktuell ist (vgl. die vom Bundesverwaltungericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3). Indem diese Umstände weder aus dem Sachverhalt noch den Erwägungen der angefochtenen Verfügung in irgend einer Weise hervorgehen, hat das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Der Versuch des Bundesverwaltungsgerichts, den Mangel allenfalls im Rahmen des Schriftenwechsels zu heilen, ist misslungen, sah sich das BFM doch auch nach der Gutheissung der Beschwerden der Familienangehörigen durch das Bundesverwaltungsgericht, mit welchen das BFM angewiesen wurde, diesen Asyl zu gewähren, nicht veranlasst, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Familienzugehörigkeit unter dem Aspekt der Verfolgung als Familienmitglied beziehungsweise demjenigen der Reflexverfolgung zu würdigen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht möglicherweise die Entscheidreife selber herbeiführen könnte, steht bereits dieser Mangel einem reformatorischen Entscheid entgegen.
E. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und deren Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur; Patrick Sutter in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Hrsg. Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Vorliegend ist das BFM seinen so umschriebenen Pflichten nicht nachgekommen. Aus der angefochtenen Verfügung und den beiden knapp abgefassten Vernehmlassungen geht nicht hervor, ob die Vorinstanz die familiäre Zugehörigkeit des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis genommen hat und ob sie seine geltend gemachte Identität als bewiesen oder glaubhaft gemacht anerkennt. Entsprechend schweigt sie sich vollends aus über alle Aspekte, die im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur (Gross-)Familie (...) im Hinblick auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG von Bedeutung sein könnten. Auch die angebliche verwandtschaftliche Beziehung zu (...) wird vom BFM übergangen. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen. Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal die Versäumnisse des BFM umso schwerer wiegen, als es sich bei dem nicht berücksichtigten Vorbringen um ein zentrales in der Asylbegründung handelt, das BFM es auch auf zweimalige Vernehmlassung hin versäumt hat, eine hinreichende Begründung nachzuliefern, und das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung an das BFM zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich infolge Gegenstandslosigkeit.
E. 7 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten vom 3. November 2008 und 24. Dezember 2009 eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50. , einen Zeitaufwand von 16 3/4 Stunden und eine Auslagenpauschale von Fr. 50. aus; er macht einen Stundenansatz von Fr. 250. geltend. Abgesehen von der so genannten Dossiereröffnungspauschale, welche praxisgemäss nicht entschädigt wird, erscheinen die sich ergebenden Kosten der Vertretung im Betrag von Fr. 4237.50 angemessen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4237.50 auszurichten
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1964/2008 Urteil vom 17. April 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______ geboren am 1. Januar 1987, Türkei, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess sein Dorf laut eigenen Angaben am 3. November 2007 und gelangte nach C._______. Am 28. November 2007 habe er, versteckt im Laderaum eines Strassengütertransporters, sein Heimatland verlassen. Die Reise habe durch ihm unbekannte Länder geführt, bis er am 1. Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei. Am 3. Dezember 2007 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort fanden am 5. Dezember 2007 die summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen (Protokoll: A1) und am 14. Januar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A5) statt. Nebst seinem türkischen Personalausweis (nüfus cüzdani) vom (...) 2005 reichte er einen Familienregisterauszug, einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Demokratik Toplum Partisi (DTP) vom 24. Juli 2007 inklusive Quittung und verschiedene Presseartikel betreffend Verstösse gegen Menschenrechte ein. A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, beinahe die Hälfte der Bewohner seines Herkunftsdorfes gehörten der Familie (...) an und zahlreiche ihrer Mitglieder engagierten sich für die DTP. Die Grossfamilie werde seitens der türkischen Behörden des Terrorismus beschuldigt. Am (...) sei das Dorf von türkischen Sicherheitskräften beschossen worden; dabei sei einer seiner (...) umgebracht, ein anderer und zahlreiche (...) seien verletzt worden. Zu diesem Vorfall könne er Unterlagen beschaffen, da die Presse darüber berichtet habe. Abgesehen davon sei die Familie schikaniert worden, etwa indem man sie anlässlich von Ausweiskontrollen lange habe warten lassen. Er selber sei seit ungefähr seit einem Jahr Mitglied der DTP beziehungsweise engagiere sich für die Partei; er habe sich oft im Parteilokal aufgehalten und im Jugendverband mitgewirkt. Während der Wahlen im Sommer 2007 sei er mit seinem Verwandten (...) unterwegs gewesen und habe mit ihm Wahlpropaganda gemacht. In diesem Sommer sei er viermal auf verschiedene Polizeiposten geführt und jeweils für mehrere Stunden festgehalten worden. Man habe ihm seine Verwandtschaft zu Terroristen vorgeworfen, ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für die DTP einzustellen und sie nicht zu wählen, und ihn als Spitzel für die Polizei anwerben wollen. Anlässlich der zweiten Festnahme sei er mit einem Faustschlag am Auge verletzt worden. Am (...) 2007 habe es einen Vorfall (...) gegeben. Drei Tage später habe ein Polizist namens D._______ den Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert, auf den Polizeiposten zu kommen und ihn und seine Familie bedroht für den Fall, dass er der Aufforderung nicht folge. Er sei deshalb hingegangen, und D._______ habe ihm drei Namen genannt: (...), zwei Bekannte, sowie (...), ein Onkel. D._______ habe ihn aufgefordert, innert 15 Tagen eine dieser Personen zu liquidieren. Er habe ihm eine Pistole gegeben und 3000 USD als Anzahlung für die Tat. Gleichzeitig habe er ihm versprochen, nach der Ausführung des Auftrags werde er am besten Ort der Türkei ein gutes Leben führen. Drei Tage später habe D._______ ihn angerufen und gefragt, warum der Auftrag nicht ausgeführt worden sei. Er habe die Pistole und das Geld seinem Vater gegeben, damit er sie zurückgebe. Die drei Personen habe er gewarnt, beziehungsweise sein Vater habe das getan, und am (...) 2007 habe er das Dorf verlassen. Der Tötungsauftrag, den er nicht habe ausführen wollen, sei sein eigentlicher Ausreisegrund gewesen, nicht zuletzt, um seine Familie weniger zu gefährden. Alle vier Tage werde er zu Hause gesucht. A.c Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, bisher keinen Militärdienst geleistet zu haben; er wolle dies auch nicht, weil er nicht gegen Kurden kämpfen wolle. Dies sei allerdings nicht ein Grund für seine Ausreise gewesen. Nach Erhalt des Aufgebots, habe er 2007 einen Verschiebungsantrag eingereicht, habe aber die Antwort noch nicht erhalten. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, während acht Jahren die Grund- und Sekundarschule besucht und anschliessend die gymnasiale Stufe im Fernstudium absolviert zu haben. Er habe nie gearbeitet, weil seine Familie in einer sehr guten wirtschaftlichen Situation lebe. Seine Kernfamilie (...) lebe grösstenteils noch immer in B._______, eine Halbschwester lebe in Deutschland. A.d Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien unglaubhaft, die Anordnung der Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge einer Abweisung des Asylgesuches und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit Beschwerde vom 25. März 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den materiellen Anträgen auf Aufhebung der BFM-Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, dem Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das BFM zu neuem Entscheid und dem Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des BFM seien seine Vorbringen glaubhaft und seine Mitgliedschaft bei der DTP sei nun belegt. Dafür, dass er vom Auftragsmord erst im Rahmen der Anhörung berichtet habe, gebe es nachvollziehbare Erklärungen. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivität und seiner Familienzugehörigkeit mehrmals von der Polizei verhaftet und bedroht worden; die Übergriffe hätten darauf abgezielt, ihn unter schweren Drohungen zum Mord zu verleiten. Als Neffe des DTP-(...) sei er zunehmend ins Visier der türkischen Polizei geraten. Viele Verwandte seien in die Schweiz geflohen; dabei handle es sich um Familienangehörige, die in der Türkei teilweise bis zu zehn Jahren wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen seien. Die Gefahr einer eigenen Verfolgung und einer Reflexverfolgung sei gross. Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen, darunter eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der DTP vom (...) inklusive Übersetzung, Ausweiskopien seiner in der Schweiz lebenden Verwandten, einen Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) inklusive Übersetzung sowie diverse Artikel aus schweizerischen und türkischen Presseerzeugnissen, teilweise mit Übersetzung (act. 1/17). C. Mit Verfügung vom 4. April 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies jenes um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, an der Abklärung des Sachverhalt mitzuwirken und namentlich seine Verwandtschaft mit verfolgten Personen zu belegen. D. Am 29. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und diverse Beweismittel zum Ereignis vom (...) und betreffend seine Verwandtschaft zu den davon betroffenen Personen sowie seine Verwandtschaft zu (...) ein (sub act. 3). Zur Aufforderung des Instruktionsrichters, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Jugendflügel der DTP einzureichen, machte er geltend, eine offizielle Mitgliederkarte gebe es nicht und seine Bemühungen, eine Bestätigung der DTP für seine Aktivitäten zu erhalten, seien erfolglos geblieben. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008, am 19. Juni 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Fotographie zu den Akten reichen, die E._______ zusammen mit F._______, dem Vater des Beschwerdeführers, zeige, als sie im Mai 2008 in der Provinz (...) auf Propagandatour für die DTP gewesen seien. G. Am 16. September 2008 nahm der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts (Verfügung vom 9. September 2008) insoweit Stellung zu zwei von dritter Seite eingereichten Schriftstücken als er deren Entfernung aus den Akten beantragte, was er faktisch dadurch bewerkstelligte, dass er die Dokumente nicht mehr zu den Akten gab. H. Am 3. November 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3850. zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 4. und vom 5. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschwerdesachen D-1306/2008 und E-5277/2006 die Rechtsmittel gutgeheissen und das BFM angewiesen, der Tante des Beschwerdeführers und deren Kindern sowie weiteren Verwandten aus dem Dorf B._______ Asyl zu gewähren. J. Am 4. August 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines türkischen Schreibens vom 29. Juni 2009 samt Übersetzung ins Deutsche ein. Darin bestätige der Dorfvorsteher von B._______ unter anderem, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 von der Gendarmerie gesucht worden sei, weshalb er das Dorf verlassen habe. Auch heute noch werde er gesucht, und seines Vaters Haus sei viele Male aufgesucht worden. K. K.a Mit Verfügung vom 18. November 2009 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein, forderte es auf, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, und wies es auf die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdesachen D-1306/2008 und E-5277/2006 hin. K.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2009 an seiner Verfügung und deren Begründung fest und beschränkte sich auf die Aussage, dem Schreiben des Dorfvorstehers komme keine entscheidende Beweiskraft zu, da solche Dokumente gegen die Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden könnten. K.c Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Duplik. K.d Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 monierte der Beschwerdeführer, die Argumente des BFM für die Untauglichkeit des eingereichten Beweismittels (vgl. Bst. J.b) seien nicht stichhaltig, zumal es weder Fälschungsmerkmale bezeichnet noch Hinweise auf den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens angeführt habe. Trotz entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts äussere sich das Bundesamt nicht zu den beiden Urteilen, welche Familienangehörige des Beschwerdeführers betreffen würden. Ferner habe das BFM einem weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, einem aus B._______ stammenden (...), mit Verfügung vom (...) Asyl gewährt (N_______). Zusammen mit der Eingabe reichte er den entsprechenden Entscheid des BFM und eine weitere Kostennote über Fr. 437.50 ins Recht. L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung inklusive Jahreslohnabrechung einreichen und führte dazu aus, er sei wirtschaftlich selbständig und durch seine Arbeitstätigkeit sozial integriert in der Schweiz. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidfällung. Am 16. Januar 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass dem Verfahren hohe Priorität zukomme und es voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2012 zum Abschluss kommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer begehrt unter anderem die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zwar begründet er dieses aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Eventualantrag bezeichnete Begehren nicht konkret, ergänzt aber in seiner Beschwerdeeingabe den vom BFM in der Verfügung festgestellten Sachverhalt um die Vorkommnisse rund um die Familie (...). Wie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens geltend gemacht, wiederholt er ferner seine Befürchtung, auch aufgrund seiner familiären Herkunft in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein, und moniert schliesslich im Rahmen seiner Duplik vom 28. Dezember 2009, das BFM habe zu Unrecht zu den seine Familienangehörigen betreffenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht Stellung genommen. Damit rügt er sinngemäss eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sowohl die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts als auch die Verletzung von Verfahrensregeln können unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen, weshalb diese Rügen vorab zu prüfen sind. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz vorgebracht, er gehöre der Grossfamilie (...) aus B._______ an und sei - unter anderem - deswegen in der Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet. Er bezog sich auf seinen Onkel (...), das Ereignis vom (...) sowie die Klage seines Onkels gegen den türkischen Staat. Er machte auch geltend, die Familie (...) habe seitens der schweizerischen Behörden Einreisevisa erhalten. Schliesslich führte er eine verwandtschaftliche Beziehung zu (...) an. Für das BFM war damit ohne Weiteres erkennbar, dass diese Vorbringen im Hinblick auf Art. 3 AsylG erheblich sein könnten, zumal die Asylverfahren der Angehörigen der Grossfamilie (...) im damaligen Zeitpunkt alle erstinstanzlich hängig waren (bzw. am (...) entschieden wurden), nachdem die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil vom (...) das BFM angewiesen hatte, (...) und seinen Angehörigen die Einreise zu bewilligen mit der Begründung, sie seien in der Türkei im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet. Zweifellos war dem BFM ebenso bekannt, dass die Frage der Reflexverfolgung vor dem Hintergrund des Herkunftslandes Türkei nach wie vor aktuell ist (vgl. die vom Bundesverwaltungericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3). Indem diese Umstände weder aus dem Sachverhalt noch den Erwägungen der angefochtenen Verfügung in irgend einer Weise hervorgehen, hat das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Der Versuch des Bundesverwaltungsgerichts, den Mangel allenfalls im Rahmen des Schriftenwechsels zu heilen, ist misslungen, sah sich das BFM doch auch nach der Gutheissung der Beschwerden der Familienangehörigen durch das Bundesverwaltungsgericht, mit welchen das BFM angewiesen wurde, diesen Asyl zu gewähren, nicht veranlasst, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Familienzugehörigkeit unter dem Aspekt der Verfolgung als Familienmitglied beziehungsweise demjenigen der Reflexverfolgung zu würdigen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht möglicherweise die Entscheidreife selber herbeiführen könnte, steht bereits dieser Mangel einem reformatorischen Entscheid entgegen. 4.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und deren Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur; Patrick Sutter in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Hrsg. Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Vorliegend ist das BFM seinen so umschriebenen Pflichten nicht nachgekommen. Aus der angefochtenen Verfügung und den beiden knapp abgefassten Vernehmlassungen geht nicht hervor, ob die Vorinstanz die familiäre Zugehörigkeit des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis genommen hat und ob sie seine geltend gemachte Identität als bewiesen oder glaubhaft gemacht anerkennt. Entsprechend schweigt sie sich vollends aus über alle Aspekte, die im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur (Gross-)Familie (...) im Hinblick auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG von Bedeutung sein könnten. Auch die angebliche verwandtschaftliche Beziehung zu (...) wird vom BFM übergangen. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen. Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal die Versäumnisse des BFM umso schwerer wiegen, als es sich bei dem nicht berücksichtigten Vorbringen um ein zentrales in der Asylbegründung handelt, das BFM es auch auf zweimalige Vernehmlassung hin versäumt hat, eine hinreichende Begründung nachzuliefern, und das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung an das BFM zurückzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich infolge Gegenstandslosigkeit.
7. Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten vom 3. November 2008 und 24. Dezember 2009 eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50. , einen Zeitaufwand von 16 3/4 Stunden und eine Auslagenpauschale von Fr. 50. aus; er macht einen Stundenansatz von Fr. 250. geltend. Abgesehen von der so genannten Dossiereröffnungspauschale, welche praxisgemäss nicht entschädigt wird, erscheinen die sich ergebenden Kosten der Vertretung im Betrag von Fr. 4237.50 angemessen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4237.50 auszurichten
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)