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E-15/2017

E-15/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. Dezember 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-1964/2008 vom 17. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. März 2008 aus formellen Gründen insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren an das SEM zurückwies. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. Dezember 2007 erneut ab und ordnete wiederum seine Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-992/2016 vom 9. Mai 2016 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit an das SEM gerichtetem und auf die Verfügung vom 23. Januar 2014 abzielendem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2016 (und Ergänzung vom 5. August 2016) beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In der Begründung übte er zunächst Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016, welches die Situationsveränderung in der Türkei seit der Verfügung vom 23. Januar 2014 (insb. bürgerkriegsähnliche Kampfhandlungen und Gewalteskalation in seiner Herkunftsregion, Militärputschversuch, Unterdrückung der kurdischen Opposition, Aushöhlung des Rechtsstaates, Schikanen gegen Familienmitglieder) und die Auswirkungen auf seine bereits geltend gemachte persönliche Verfolgungs- und Bedrohungslage unbeachtet belasse. Zwar seien damit die Voraussetzungen an ein Revisionsgesuch nicht erfüllt, jedoch verleihe ihm diese Veränderung der wesentlichen Umstände Anspruch auf wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Nach zwischenzeitlicher Einforderung eines Kostenvorschusses wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. November 2016 - eröffnet tags darauf - unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 23. Januar 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung hält das SEM zunächst fest, dass die Urteilskritik im Asylpunkt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen sei und dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei daher insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen sei es abzuweisen, zumal in der Türkei und auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, ihm zudem innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen stünden und im Übrigen keine zureichenden Gründe allgemeiner oder persönlicher Art gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. D. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 3. Januar 2017) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des SEM über das mit gleichem Datum eingereichte zweite Asylgesuch zu sistieren. In der Begründung erneuert er zunächst seinen stets beabsichtigten Verzicht auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs, da er ein solches als aussichtslos betrachte. Im Weiteren rügt er die mehrfache Verletzung formellen und materiellen Rechts und bekräftigt die Situationsveränderung in der Türkei und deren negative Auswirkungen auf seine persönliche Verfolgungs-, Bedrohungs- und Gefährdungslage. Dadurch habe er Anspruch auf wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls aus objektiven Nachfluchtgründen oder zumindest auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Den Sistierungsantrag begründet er damit, dass die vorliegende Beschwerde bei positiver Beurteilung des zweiten Asylgesuchs durch das SEM gegenstandslos würde und bei negativem Verfahrensausgang die hiergegen einzureichende Beschwerde mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht vereinigt werden könnte. E. Mit dem zuvor erwähnten zweiten Asylgesuch vom 30. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM das materielle Eintreten auf dasselbe, eventualiter dessen Behandlung als erneutes Wiedererwägungsgesuch, ferner die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. Die materiellen Anträge begründete er - unter gleichzeitiger Bekräftigung seiner Vorfluchtgründe - mit objektiven Nachfluchtgründen (insb. Lageveränderung in der Türkei), subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz) sowie allgemeinen und individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Am 5. Januar 2017 ordnete auch das SEM im Rahmen des bei ihm anhängig gemachten zweiten Asylverfahrens die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen - nach entsprechender Mahnung - am 10. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wäre insofern einzutreten. Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend jedoch aus anderen, nachfolgend zu erörternden Gründen nicht erfüllt.

E. 1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG entscheiden die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG sieht vor, dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet. Auf dem Gebiet des Asyls wird gemäss Art. 111 Bst. b AsylG ebenfalls in Einzelrichterbesetzung über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden entschieden. Vorliegende Beschwerde erweist sich gemäss nachfolgenden Erwägungen zwar als unzulässig, jedoch nicht als offensichtlich unzulässig. Der Nichteintretensentscheid ergeht deshalb gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.

E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.

E. 2.3 Die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) zu behandeln ist, orientiert sich am Prozessgegenstand und richtet sich danach, ob es auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder darin ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden (Wiedererwägung) (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 - 4.6, m.w.H.).

E. 3.1 Der Nichteintretensteil der angefochtenen Verfügung (s. dort Dispositiv Ziff. 1: "soweit darauf eingetreten wurde") ist offensichtlich zurecht ergangen, weil Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016 nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden kann (vgl. oben E. 2.2, 2. Abschnitt). Das SEM ist immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass sich aus der Erkenntnis der Unzuständigkeit des SEM nicht bereits der zwingende Umkehrschluss der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, zumal der Beschwerdeführer vorliegend ausdrücklich nie ein Revisionsgesuch einzureichen gedachte. Festzuhalten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde formell gar kein Eintreten auf den betreffenden Teil des Wiedererwägungsgesuchs beantragt. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich jedoch ohnehin angesichts der nachfolgenden Erwägungen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat zum gleichen Zeitpunkt, in welchem er vorliegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, ein zweites Asylgesuch beim SEM deponiert, welches seither ebenfalls hängig ist. Ein Wiedererwägungsgesuch, welches wie vorliegend eine Neubeurteilung in den Materien Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug bezweckt, hat aber neben einem dieselben Materien betreffenden Mehrfachasylgesuch - dieses stellt eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar - keine eigenständige Bedeutung. Das (multiple) Asylgesuch überholt vielmehr das (ausserordentliche) Wiedererwägungsgesuch, zumal dann, wenn wie vorliegend eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft anbegehrt wird und nicht ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden (vgl. oben E. 2.3). Dabei ist unerheblich, auf welcher Stufe (erst- oder zweitinstanzlich) sich das Wiedererwägungsverfahren befindet. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als anfänglich gegenstandslos, weshalb darauf infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. Mit diesem Ergebnis fällt auch der Sistierungsantrag dahin. Hängig bleibt das beim SEM deponierte zweite Asylgesuch vom 30. Dezember 2016. Die Verfahrensführung und Beurteilung dieses zweiten Asylgesuchs (mitsamt Prüfung der Wegweisungsvollzugsvoraussetzungen, vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8, insb. E. 8.1) ist Sache des SEM.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM (zwecks Weiterbehandlung des zweiten Asylgesuchs vom 30. Dezember 2016) und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-15/2017 Urteil vom 18. Januar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. Dezember 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-1964/2008 vom 17. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. März 2008 aus formellen Gründen insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren an das SEM zurückwies. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. Dezember 2007 erneut ab und ordnete wiederum seine Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-992/2016 vom 9. Mai 2016 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit an das SEM gerichtetem und auf die Verfügung vom 23. Januar 2014 abzielendem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2016 (und Ergänzung vom 5. August 2016) beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In der Begründung übte er zunächst Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016, welches die Situationsveränderung in der Türkei seit der Verfügung vom 23. Januar 2014 (insb. bürgerkriegsähnliche Kampfhandlungen und Gewalteskalation in seiner Herkunftsregion, Militärputschversuch, Unterdrückung der kurdischen Opposition, Aushöhlung des Rechtsstaates, Schikanen gegen Familienmitglieder) und die Auswirkungen auf seine bereits geltend gemachte persönliche Verfolgungs- und Bedrohungslage unbeachtet belasse. Zwar seien damit die Voraussetzungen an ein Revisionsgesuch nicht erfüllt, jedoch verleihe ihm diese Veränderung der wesentlichen Umstände Anspruch auf wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Nach zwischenzeitlicher Einforderung eines Kostenvorschusses wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. November 2016 - eröffnet tags darauf - unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 23. Januar 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung hält das SEM zunächst fest, dass die Urteilskritik im Asylpunkt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen sei und dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei daher insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen sei es abzuweisen, zumal in der Türkei und auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, ihm zudem innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen stünden und im Übrigen keine zureichenden Gründe allgemeiner oder persönlicher Art gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. D. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 3. Januar 2017) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des SEM über das mit gleichem Datum eingereichte zweite Asylgesuch zu sistieren. In der Begründung erneuert er zunächst seinen stets beabsichtigten Verzicht auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs, da er ein solches als aussichtslos betrachte. Im Weiteren rügt er die mehrfache Verletzung formellen und materiellen Rechts und bekräftigt die Situationsveränderung in der Türkei und deren negative Auswirkungen auf seine persönliche Verfolgungs-, Bedrohungs- und Gefährdungslage. Dadurch habe er Anspruch auf wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls aus objektiven Nachfluchtgründen oder zumindest auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Den Sistierungsantrag begründet er damit, dass die vorliegende Beschwerde bei positiver Beurteilung des zweiten Asylgesuchs durch das SEM gegenstandslos würde und bei negativem Verfahrensausgang die hiergegen einzureichende Beschwerde mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht vereinigt werden könnte. E. Mit dem zuvor erwähnten zweiten Asylgesuch vom 30. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM das materielle Eintreten auf dasselbe, eventualiter dessen Behandlung als erneutes Wiedererwägungsgesuch, ferner die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. Die materiellen Anträge begründete er - unter gleichzeitiger Bekräftigung seiner Vorfluchtgründe - mit objektiven Nachfluchtgründen (insb. Lageveränderung in der Türkei), subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz) sowie allgemeinen und individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Am 5. Januar 2017 ordnete auch das SEM im Rahmen des bei ihm anhängig gemachten zweiten Asylverfahrens die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen - nach entsprechender Mahnung - am 10. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wäre insofern einzutreten. Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend jedoch aus anderen, nachfolgend zu erörternden Gründen nicht erfüllt. 1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG entscheiden die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG sieht vor, dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet. Auf dem Gebiet des Asyls wird gemäss Art. 111 Bst. b AsylG ebenfalls in Einzelrichterbesetzung über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden entschieden. Vorliegende Beschwerde erweist sich gemäss nachfolgenden Erwägungen zwar als unzulässig, jedoch nicht als offensichtlich unzulässig. Der Nichteintretensentscheid ergeht deshalb gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 2.3 Die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) zu behandeln ist, orientiert sich am Prozessgegenstand und richtet sich danach, ob es auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder darin ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden (Wiedererwägung) (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 - 4.6, m.w.H.). 3. 3.1 Der Nichteintretensteil der angefochtenen Verfügung (s. dort Dispositiv Ziff. 1: "soweit darauf eingetreten wurde") ist offensichtlich zurecht ergangen, weil Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016 nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden kann (vgl. oben E. 2.2, 2. Abschnitt). Das SEM ist immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass sich aus der Erkenntnis der Unzuständigkeit des SEM nicht bereits der zwingende Umkehrschluss der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, zumal der Beschwerdeführer vorliegend ausdrücklich nie ein Revisionsgesuch einzureichen gedachte. Festzuhalten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde formell gar kein Eintreten auf den betreffenden Teil des Wiedererwägungsgesuchs beantragt. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich jedoch ohnehin angesichts der nachfolgenden Erwägungen. 3.2 Der Beschwerdeführer hat zum gleichen Zeitpunkt, in welchem er vorliegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, ein zweites Asylgesuch beim SEM deponiert, welches seither ebenfalls hängig ist. Ein Wiedererwägungsgesuch, welches wie vorliegend eine Neubeurteilung in den Materien Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug bezweckt, hat aber neben einem dieselben Materien betreffenden Mehrfachasylgesuch - dieses stellt eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar - keine eigenständige Bedeutung. Das (multiple) Asylgesuch überholt vielmehr das (ausserordentliche) Wiedererwägungsgesuch, zumal dann, wenn wie vorliegend eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft anbegehrt wird und nicht ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden (vgl. oben E. 2.3). Dabei ist unerheblich, auf welcher Stufe (erst- oder zweitinstanzlich) sich das Wiedererwägungsverfahren befindet. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als anfänglich gegenstandslos, weshalb darauf infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. Mit diesem Ergebnis fällt auch der Sistierungsantrag dahin. Hängig bleibt das beim SEM deponierte zweite Asylgesuch vom 30. Dezember 2016. Die Verfahrensführung und Beurteilung dieses zweiten Asylgesuchs (mitsamt Prüfung der Wegweisungsvollzugsvoraussetzungen, vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8, insb. E. 8.1) ist Sache des SEM.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM (zwecks Weiterbehandlung des zweiten Asylgesuchs vom 30. Dezember 2016) und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David