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E-3256/2018

E-3256/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Italien, wurde am 9. August 2017 im Zug von C._______ nach D._______ vom Grenzwachtcorps aufgegriffen und in der Folge wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet. Das Migrationsamt des Kantons E._______ ordnete gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie die sofortige Vollstreckung nach Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG an. Mit Verfügung vom 10. August 2017 ordnete die kantonale Behörde die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG an. Diese wurde mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 11. August 2017 genehmigt. B. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2017 um Asyl nach. Am 6. September 2017 wurde ihm vom Migrationsamt des Kantons E._______ das rechtliche Gehör hinsichtlich der Ausschaffungshaft und des Einreiseverbots gewährt. Zugleich wurde er im Rahmen des eingeleiteten Asylverfahrens zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Am 19. September 2017 wurde er im Untersuchungsgefängnis E._______ durch die Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen angehört. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahre 2005 in Italien zu leben und von 2007-2015 im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Erwerbs gewesen zu sein. Er habe während dieser Zeit vorwiegend in B._______ gelebt und habe dort in einem Restaurant gearbeitet. Zudem sei er seit 2007 mit F._______ verheiratet und habe mit ihr zwei Kinder, G._______ und H._______. Er lebe jedoch seit seiner Ausreise nach Italien von seiner Familie getrennt und sei mittlerweile von seiner Frau geschieden. Sie und die beiden Kinder würden sich momentan in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene aufhalten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2003 in der Türkei mit der Gülen-Bewegung in Kontakt gekommen zu sein und sich sodann der Bewegung in Italien als aktives Mitglied angeschlossen zu haben. Nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 hätten Anhänger der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) die Namen von Gülen-Anhängern an die türkischen Behörden weitergeleitet, weswegen er im Falle einer Rückkehr in die Türkei Behelligungen zu befürchten habe. Ausserdem gelte er als Wehrdienstverweigerer, da er seinen Militärdienst in der Türkei nicht geleistet habe und diesen nun, nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung in Italien, auch nicht mehr aufschieben könne. C. Die Ausschaffungshaft wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 25. September 2017 in eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG umgewandelt, genehmigt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 26. September 2017. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 30. September 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons E._______, welche mit Urteil vom 23. Oktober 2017 abgewiesen wurde. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dies sei nicht Gegenstand der Prüfung und verwies auf die Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde. E. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 27. Oktober 2017 wurde erneut die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG angeordnet, welche mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 31. Oktober 2017 genehmigt wurde. F. Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. G. Ein weiteres, am 12. Januar 2018 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde am 22. Januar 2018 vom Migrationsamt des Kantons E._______, genehmigt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 26. Januar 2018, erneut abgelehnt und die Ausschaffungshaft bis am 26. April 2018 verlängert. H. Mit Urteil E-6704/2017 vom 1. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betraf. In Bezug auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass es dem SEM obliege, ein Asylgesuch nicht nur einer materiellen Prüfung zu unterziehen, sondern auch die Frage der Wegweisung zu prüfen und zu klären, ob dem Vollzug der Wegweisung Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstünden. I. Ein weiteres, am 9. März 2018 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde am 15. März 2018 vom Migrationsamt des Kantons E._______, genehmigt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 20. März 2018, abgelehnt. J. Im Rahmen der Prüfung betreffend die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs konsultierte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Asylakten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N [...]) und holte medizinische Informationen den Beschwerdeführer betreffend sowie Informationen über die familiäre Situation ein. Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2018 das rechtliche Gehör. K. Mit Eingabe vom 27. April 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Mit Verfügung vom 25. April 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons E._______ die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG, genehmigt durch das Haftgericht des Kantons E._______ mit Entscheid vom 27. April 2018, für weitere drei Monate an. Eine gegen diesen Entscheid am 29. März 2018 erhobene Beschwerde wurde am 4. Mai 2018 vom Verwaltungsgericht des Kantons E._______ abgewiesen. L. Mit Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und der Wegweisungsvollzug aus zulässig, zumutbar und möglich erachtet. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die vorläufige Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch seinen mandatierten Rechtsvertreter. N. Am 11. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil E-6704/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 wurde die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

E. 5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung aus, in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und den Wegweisungsvollzug sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 AsylG). Auf diesen Grundsatz könne sich der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht berufen. So sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, insbesondere durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz, in erster Linie seine Ausschaffung in den Heimatstaat zu verhindern versuche. Überdies sei das Vorliegen einer gelebten Familiengemeinschaft in Bezug auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahren getrennt von seiner Ehefrau und den Kindern. Die Ehefrau kommuniziere nicht mit ihrem Ehemann und habe Angst vor diesem. Die Ehe sei zerstört; am 22. März 2018 habe nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau eine erste Scheidungsverhandlung stattgefunden. Die Kinder sehe der Beschwerdeführer nur sporadisch. Eine regelmässige finanzielle Unterstützung sei nicht belegt. Eine Regelung in Bezug auf das Sorge- und Besuchsrecht bestehe aktuell ebenso wenig. Auf Art. 8 EMRK könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen, dies aus den bereits genannten Gründen und weil die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Die Wegweisung erweise sich auch nicht unter anderen Aspekten als unzulässig oder unzumutbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe, namentlich die Nähe zur Gülen-Bewegung sei als unglaubhaft erachtet worden. Ebenso sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für Angehörige der kurdischen Ethnie auszugehen. Es würden ferner keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung respektive ein Wegweisungsvollzug verbiete sich aufgrund der bestehenden Familienbeziehung zu seinen in der Schweiz vorläufig wegen Unzumutbarkeit aufgenommenen Kindern und seiner Ehefrau. Die Trennung sei auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt. Zwar sei beim Zivilgericht I._______ ein Scheidungsverfahren hängig. Zur Durchführung dieses Verfahrens und der weiteren Regelung der familiären Verhältnisse sei es jedoch unerlässlich, dass er sich in der Nähe seiner Familie befinde. Zudem habe er in den letzten Monaten im Rahmen des Möglichen mit seiner Familie eine gelebte Beziehung geführt. Insbesondere äussere auch seine Ehefrau das Bedürfnis, dass er zum Wohle der gemeinsamen Kinder seine Betreuungsaufgaben als Vater weiter wahrnehme.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG kommt vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar sind die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen. Es ist im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - aber nicht vom Bestehen einer gelebten und intakten Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie den Kindern auszugehen. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem Jahre 2007 verheiratet waren (act. A14/23 F7). Seit dem Jahr 2014 sind sie getrennt (act. A14/23 F6). Die Ehefrau hat in der Schweiz ein Scheidungsverfahren eingeleitet (act. A57/1; act. A60/2). Zwar gibt der Beschwerdeführer an, nach der Heirat eine bestimmte Zeit mit den Kindern zusammen gelebt zu haben (act. A14/23 F15). Dem steht jedoch bereits seine Aussage entgegen, wonach er die Türkei im Jahr 2005 alleine Richtung Italien verlassen hat, um dort zu leben (act. A14/23 F29, F38). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung vor, seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland oft zwischen Italien und der Türkei hin und hergereist zu sein (act. A14/23 F15). Zudem habe er seine Kinder im Jahre 2017 oft in der Schweiz besucht und sie auch finanziell unterstützt (act. A14/23 F17, F19). Deren genaue Wohnadresse kenne er dagegen nicht (act. A14/23 F21). Ausserdem habe er lediglich mit seinen Kindern und anderen in der Schweiz wohnhaften Bekannten in Kontakt gestanden, aufgrund der familiären Schwierigkeiten jedoch kaum mit seiner Ehefrau (act. A14/23 F16, 18). Die Ehefrau hat offensichtlich vor allem aufgrund der Situation mit dem Ehemann und dessen Familie den Heimatstaat verlassen. Dieser Situation wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Zwischenzeitlich ist das Ehescheidungsverfahren in der Schweiz eingeleitet. Angesichts dessen kann von einem gelebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während seiner Anwesenheit in der Schweiz in Haft ein zu schützendes Familienleben aufgebaut werden konnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau den Kontakt zwischen dem Vater und seinen Kindern als wichtig zu erachten scheint. Der Vorinstanz ist folglich dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Familieneinheit berufen kann.

E. 7.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Bezug auf Art. 8 EMRK, welcher ebenfalls dem Schutz der Familie dient. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn zum einen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zum anderen muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

E. 7.4 Nachdem die minderjährigen Kinder offenbar immer bei der Mutter gelebt und nie über einen längeren Zeitraum mit ihrem Vater zusammengewohnt haben, ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht unter dem Aspekt des Kindeswohls. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kinder ihren in der Haft befindlichen Vater offenbar regelmässig besuchen.

E. 7.5 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet.

E. 8 Sodann ergeben sich auch keine anderen Vollzugshindernisse, die einer Wegweisung entgegenstehen.

E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. So hat sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner vorgebrachten Verfolgungsfurcht im Wesentlichen als unsubstantiiert und widersprüchlich erachtet und seine geltend gemachte Verbindung zur Gülen-Bewegung für unglaubhaft befunden (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017; Urteil des BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 5). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Auch wenn die Lage in der Türkei für Angehörige der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer E-3524/2016 vom 4. Juli 2016 E. 6.3; D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4; D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer stammt aus J._______ und hatte seinen letzten Wohnsitz in K._______, mithin nicht in Provinzen, in denen allgemeine Gewalt angenommen wird. Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine solide Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Koch. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden ihm diese Kenntnisse beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen und es ihm ermöglichen, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Eltern und weitere Verwandte noch in der Türkei wohnhaft sind und zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder zu erwarten ist. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Pilonidalsinus und an Nasenpolypen leidet. In Bezug auf Ersteres wurde er im Februar 2018 in der Schweiz operiert und war bis Ende April 2018 aufgrund der noch offenen Wunde nicht reisefähig (vgl. ärztlicher Bericht vom 29. März 2018, act. A59/6 S. 2). Inzwischen ist jedoch davon auszugehen, dass die Wundheilung soweit abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer reisefähig ist. Allfällige spätere Behandlungen, auch hinsichtlich der Nasenpolypen, sind im Übrigen in der Türkei ohne Weiteres vorhanden und zugänglich, zumal das Gesundheitssystems der Türkei im Wesentlichen den westeuropäischen Standards entspricht. Dem Gesundheitszustand ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslose erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Demzufolge ist auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3256/2018 Urteil vom 4. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Italien, wurde am 9. August 2017 im Zug von C._______ nach D._______ vom Grenzwachtcorps aufgegriffen und in der Folge wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet. Das Migrationsamt des Kantons E._______ ordnete gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie die sofortige Vollstreckung nach Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG an. Mit Verfügung vom 10. August 2017 ordnete die kantonale Behörde die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG an. Diese wurde mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 11. August 2017 genehmigt. B. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2017 um Asyl nach. Am 6. September 2017 wurde ihm vom Migrationsamt des Kantons E._______ das rechtliche Gehör hinsichtlich der Ausschaffungshaft und des Einreiseverbots gewährt. Zugleich wurde er im Rahmen des eingeleiteten Asylverfahrens zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Am 19. September 2017 wurde er im Untersuchungsgefängnis E._______ durch die Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen angehört. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahre 2005 in Italien zu leben und von 2007-2015 im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Erwerbs gewesen zu sein. Er habe während dieser Zeit vorwiegend in B._______ gelebt und habe dort in einem Restaurant gearbeitet. Zudem sei er seit 2007 mit F._______ verheiratet und habe mit ihr zwei Kinder, G._______ und H._______. Er lebe jedoch seit seiner Ausreise nach Italien von seiner Familie getrennt und sei mittlerweile von seiner Frau geschieden. Sie und die beiden Kinder würden sich momentan in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene aufhalten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2003 in der Türkei mit der Gülen-Bewegung in Kontakt gekommen zu sein und sich sodann der Bewegung in Italien als aktives Mitglied angeschlossen zu haben. Nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 hätten Anhänger der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) die Namen von Gülen-Anhängern an die türkischen Behörden weitergeleitet, weswegen er im Falle einer Rückkehr in die Türkei Behelligungen zu befürchten habe. Ausserdem gelte er als Wehrdienstverweigerer, da er seinen Militärdienst in der Türkei nicht geleistet habe und diesen nun, nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung in Italien, auch nicht mehr aufschieben könne. C. Die Ausschaffungshaft wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 25. September 2017 in eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG umgewandelt, genehmigt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 26. September 2017. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 30. September 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons E._______, welche mit Urteil vom 23. Oktober 2017 abgewiesen wurde. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dies sei nicht Gegenstand der Prüfung und verwies auf die Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde. E. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 27. Oktober 2017 wurde erneut die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG angeordnet, welche mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 31. Oktober 2017 genehmigt wurde. F. Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. G. Ein weiteres, am 12. Januar 2018 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde am 22. Januar 2018 vom Migrationsamt des Kantons E._______, genehmigt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 26. Januar 2018, erneut abgelehnt und die Ausschaffungshaft bis am 26. April 2018 verlängert. H. Mit Urteil E-6704/2017 vom 1. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betraf. In Bezug auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass es dem SEM obliege, ein Asylgesuch nicht nur einer materiellen Prüfung zu unterziehen, sondern auch die Frage der Wegweisung zu prüfen und zu klären, ob dem Vollzug der Wegweisung Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstünden. I. Ein weiteres, am 9. März 2018 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde am 15. März 2018 vom Migrationsamt des Kantons E._______, genehmigt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 20. März 2018, abgelehnt. J. Im Rahmen der Prüfung betreffend die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs konsultierte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Asylakten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N [...]) und holte medizinische Informationen den Beschwerdeführer betreffend sowie Informationen über die familiäre Situation ein. Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2018 das rechtliche Gehör. K. Mit Eingabe vom 27. April 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Mit Verfügung vom 25. April 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons E._______ die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG, genehmigt durch das Haftgericht des Kantons E._______ mit Entscheid vom 27. April 2018, für weitere drei Monate an. Eine gegen diesen Entscheid am 29. März 2018 erhobene Beschwerde wurde am 4. Mai 2018 vom Verwaltungsgericht des Kantons E._______ abgewiesen. L. Mit Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und der Wegweisungsvollzug aus zulässig, zumutbar und möglich erachtet. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die vorläufige Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch seinen mandatierten Rechtsvertreter. N. Am 11. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil E-6704/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 wurde die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung aus, in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und den Wegweisungsvollzug sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 AsylG). Auf diesen Grundsatz könne sich der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht berufen. So sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, insbesondere durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz, in erster Linie seine Ausschaffung in den Heimatstaat zu verhindern versuche. Überdies sei das Vorliegen einer gelebten Familiengemeinschaft in Bezug auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahren getrennt von seiner Ehefrau und den Kindern. Die Ehefrau kommuniziere nicht mit ihrem Ehemann und habe Angst vor diesem. Die Ehe sei zerstört; am 22. März 2018 habe nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau eine erste Scheidungsverhandlung stattgefunden. Die Kinder sehe der Beschwerdeführer nur sporadisch. Eine regelmässige finanzielle Unterstützung sei nicht belegt. Eine Regelung in Bezug auf das Sorge- und Besuchsrecht bestehe aktuell ebenso wenig. Auf Art. 8 EMRK könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen, dies aus den bereits genannten Gründen und weil die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Die Wegweisung erweise sich auch nicht unter anderen Aspekten als unzulässig oder unzumutbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe, namentlich die Nähe zur Gülen-Bewegung sei als unglaubhaft erachtet worden. Ebenso sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für Angehörige der kurdischen Ethnie auszugehen. Es würden ferner keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung respektive ein Wegweisungsvollzug verbiete sich aufgrund der bestehenden Familienbeziehung zu seinen in der Schweiz vorläufig wegen Unzumutbarkeit aufgenommenen Kindern und seiner Ehefrau. Die Trennung sei auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt. Zwar sei beim Zivilgericht I._______ ein Scheidungsverfahren hängig. Zur Durchführung dieses Verfahrens und der weiteren Regelung der familiären Verhältnisse sei es jedoch unerlässlich, dass er sich in der Nähe seiner Familie befinde. Zudem habe er in den letzten Monaten im Rahmen des Möglichen mit seiner Familie eine gelebte Beziehung geführt. Insbesondere äussere auch seine Ehefrau das Bedürfnis, dass er zum Wohle der gemeinsamen Kinder seine Betreuungsaufgaben als Vater weiter wahrnehme. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG kommt vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar sind die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen. Es ist im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - aber nicht vom Bestehen einer gelebten und intakten Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie den Kindern auszugehen. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem Jahre 2007 verheiratet waren (act. A14/23 F7). Seit dem Jahr 2014 sind sie getrennt (act. A14/23 F6). Die Ehefrau hat in der Schweiz ein Scheidungsverfahren eingeleitet (act. A57/1; act. A60/2). Zwar gibt der Beschwerdeführer an, nach der Heirat eine bestimmte Zeit mit den Kindern zusammen gelebt zu haben (act. A14/23 F15). Dem steht jedoch bereits seine Aussage entgegen, wonach er die Türkei im Jahr 2005 alleine Richtung Italien verlassen hat, um dort zu leben (act. A14/23 F29, F38). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung vor, seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland oft zwischen Italien und der Türkei hin und hergereist zu sein (act. A14/23 F15). Zudem habe er seine Kinder im Jahre 2017 oft in der Schweiz besucht und sie auch finanziell unterstützt (act. A14/23 F17, F19). Deren genaue Wohnadresse kenne er dagegen nicht (act. A14/23 F21). Ausserdem habe er lediglich mit seinen Kindern und anderen in der Schweiz wohnhaften Bekannten in Kontakt gestanden, aufgrund der familiären Schwierigkeiten jedoch kaum mit seiner Ehefrau (act. A14/23 F16, 18). Die Ehefrau hat offensichtlich vor allem aufgrund der Situation mit dem Ehemann und dessen Familie den Heimatstaat verlassen. Dieser Situation wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Zwischenzeitlich ist das Ehescheidungsverfahren in der Schweiz eingeleitet. Angesichts dessen kann von einem gelebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während seiner Anwesenheit in der Schweiz in Haft ein zu schützendes Familienleben aufgebaut werden konnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau den Kontakt zwischen dem Vater und seinen Kindern als wichtig zu erachten scheint. Der Vorinstanz ist folglich dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Familieneinheit berufen kann. 7.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Bezug auf Art. 8 EMRK, welcher ebenfalls dem Schutz der Familie dient. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn zum einen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zum anderen muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 7.4 Nachdem die minderjährigen Kinder offenbar immer bei der Mutter gelebt und nie über einen längeren Zeitraum mit ihrem Vater zusammengewohnt haben, ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht unter dem Aspekt des Kindeswohls. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kinder ihren in der Haft befindlichen Vater offenbar regelmässig besuchen. 7.5 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet.

8. Sodann ergeben sich auch keine anderen Vollzugshindernisse, die einer Wegweisung entgegenstehen. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. So hat sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner vorgebrachten Verfolgungsfurcht im Wesentlichen als unsubstantiiert und widersprüchlich erachtet und seine geltend gemachte Verbindung zur Gülen-Bewegung für unglaubhaft befunden (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017; Urteil des BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 5). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Auch wenn die Lage in der Türkei für Angehörige der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer E-3524/2016 vom 4. Juli 2016 E. 6.3; D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4; D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer stammt aus J._______ und hatte seinen letzten Wohnsitz in K._______, mithin nicht in Provinzen, in denen allgemeine Gewalt angenommen wird. Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine solide Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Koch. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden ihm diese Kenntnisse beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen und es ihm ermöglichen, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Eltern und weitere Verwandte noch in der Türkei wohnhaft sind und zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder zu erwarten ist. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Pilonidalsinus und an Nasenpolypen leidet. In Bezug auf Ersteres wurde er im Februar 2018 in der Schweiz operiert und war bis Ende April 2018 aufgrund der noch offenen Wunde nicht reisefähig (vgl. ärztlicher Bericht vom 29. März 2018, act. A59/6 S. 2). Inzwischen ist jedoch davon auszugehen, dass die Wundheilung soweit abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer reisefähig ist. Allfällige spätere Behandlungen, auch hinsichtlich der Nasenpolypen, sind im Übrigen in der Türkei ohne Weiteres vorhanden und zugänglich, zumal das Gesundheitssystems der Türkei im Wesentlichen den westeuropäischen Standards entspricht. Dem Gesundheitszustand ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslose erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Demzufolge ist auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: