opencaselaw.ch

E-342/2022

E-342/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. August 2021, des Dub- lin-Gesprächs vom 12. August 2021 und der Anhörung vom 21. Dezember 2021 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer B._______, sei in C._______ in der Region D._______ geboren worden und habe dort die Schule besucht. Aufgrund von Unruhen sei seine Familie im Jahr 2000 nach E._______ (vermutlich F._______/Region D._______) umgezogen. Nach dem Abitur im Jahr 2007 habe er in G._______ Naturwissenschaften studiert. Sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Zwei Cousins von ihm hätten aufgrund ihrer Ethnie Probleme mit Anhängern der H._______ ge- habt. Der eine sei kurzzeitig verhaftet und geschlagen, der andere ange- schossen worden. Seinen Familienmitgliedern, welche Händler seien, sei von Anhängern der H._______ mehrfach ihre Waren abgenommen wor- den. Im Jahr 2014 habe er ein Stipendium erhalten und an der Universität I._______ in Frankreich Erziehungswissenschaften studiert. Da er ein Praktikum habe absolvieren müssen, sei er im Jahr 2016 nach Senegal zurückgekehrt. Er habe jedoch weder eine Praktikumstelle noch eine Er- laubnis, als Lehrer zu arbeiten, erhalten. Da seine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich noch bis August 2017 gültig gewesen sei, sei er im Februar 2017 nach Frankreich zurückgekehrt. Im August 2017 habe er ohne seine Anwesenheit in Senegal seine jetzige Ehefrau traditionell geheiratet. Seine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich sei im August 2017 nicht verlängert worden. Seither habe er sich dort illegal aufgehalten und in der Gastrono- mie und im Baugewebe gearbeitet. Seit dem Jahr 2019 sei seine Ehefrau ebenfalls in Frankreich und lebe seither bei ihrer Schwester in J._______. Die Schweiz sei schon lange seine Wunschdestination gewesen, weshalb er am 23. Juli 2021 illegal in die Schweiz eingereist sei. Er wolle hier eine Ausbildung machen und arbeiten. Nach Senegal könne er nicht zurückkeh- ren, da er als ethnischer B._______ benachteiligt werde. Der Beschwerdeführer reichte einen senegalesischen Reisepass, eine Identitätskarte aus K._______, eine Anlaufbescheinigung der Bundespoli- zeidirektion L._______ vom 23. Juli 2021 (alle im Original), Gesundheits- karten aus Frankreich (alle in Kopie) sowie zwei Arztberichte – Rückmel- dungen an Medic-Help vom 21. September 2021 und vom 16. November 2021 – ein.

E-342/2022 Seite 3 B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor- instanz vom 29. Dezember 2021 sei betreffend die Ablehnung des Asylge- suchs und die Wegweisung aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die unentgeltliche Prozessführung sei ihm zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Weiter ersuchte er darum, von der Vorinstanz seien ihm die Arztberichte vom 24. August 2021, vom 21. September 2021 und vom

16. November 2021 zu edieren. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und unter Vorbehalt der Bezeichnung einer Rechtsvertretung innert Frist – um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte ihm zwei Arztberichte zu und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein. F. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2022 innert Frist eine Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Interessen mit, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Eingabe einer Beschwerdeer- gänzung.

E-342/2022 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 1. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin Rechtsan- wältin Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein, gewährte ihm Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens E-342/2022, wies die Vorinstanz an, ihm Einsicht in die Akten N 735 657 zu gewähren, und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Frist zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung aufgehoben. H. Am 30. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän- zung ein. Dem Schreiben war ein Urteil des römischen Appellationsgerichts vom 21. September 2021 in Kopie beigelegt. I. Mit Verfügung vom 6. April 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Am 19. April 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. K. Mit Replik vom 19. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung Stellung. Dem Schreiben lagen ein Medienbericht der Pressafrik vom

8. Mai 2012 in Kopie sowie eine Honorarnote bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-342/2022 Seite 5

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nach- vollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent- scheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Ver- letzung der Untersuchungspflicht damit, er habe nicht erst im Beschwerde- verfahren, sondern bereits im Rahmen des Asylverfahrens Angaben zu ei- ner persönlichen Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft ge- macht. Es hätte der Vorinstanz offen gestanden, die von ihm dargelegte Verfolgung im Detail nachzufragen. Er sei durch die mittelbar miterlebten Übergriffe traumatisiert und habe Mühe, darüber zu sprechen. Die

E-342/2022 Seite 6 Vorinstanz habe zudem nicht abgeklärt, ob seine Familie ihn in Senegal unterstützen könne und ob eine Behandlung seiner Zähne in Senegal mög- lich sei. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Aus- führungen zu machen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Während der Befragungen gab es zudem keine Hinweise auf eine traumabedingte Beeinträchtigung. Auch im Anschluss an die Befragung wurden keinerlei Eingaben gemacht, die auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Der Ablauf der Befragungen ist somit nicht zu beanstanden. Es gab überdies keinen Anlass, weitere Abklärungen betref- fend die Behandelbarkeit der Zahnprobleme oder die finanzielle Tragfähig- keit der Familienangehörigen zu tätigen. Letzteres steht konkret bei Min- derjährigen oder in anderen besonderen Konstellationen (beispielsweise existenzbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung) zur Diskussion. Ersteres war angesichts der beiden damals vorliegenden ärztlichen Be- richte vom 21. September und 16. November 2021 nicht nötig, ist diesen doch keine existenzbedrohende Diagnose zu entnehmen, sondern im Ge- genteil, dass die als möglich erachteten Behandlungen vorgenommen wur- den, weshalb keine Behandelbarkeit weiterer Beeinträchtigungen in Sene- gal abzuklären war. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, indem die Vorinstanz nicht auf die von ihm vorgebrachten Verfol- gungsmotive eingegangen, sondern stattdessen pauschal auf die Regel- vermutung verwiesen habe, dass Senegal als "Safe Country" gelte. Zudem sei der Gesundheitszustand seiner Zähne in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden. Die Vorinstanz legte dar, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las- sen und hat sich dabei in ihrem Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat seine Vorbringen zu den Vorfällen seiner Verwandten mit den Anhängern der H._______ als nicht asylrelevant eingestuft, hielt fest, er habe selber keine Probleme mit der H._______ geltend gemacht und sei keinen Benachteiligungen ausge- setzt gewesen. Damit nahm sie sehr wohl eine Prüfung der Frage vor, ob

E-342/2022 Seite 7 die Regelvermutung im vorliegenden Einzelfall umzustossen sei. Die Be- gründung des Wegweisungsvollzugs ist zwar kurz ausgefallen, die Vo- rinstanz hat sich aber zu allen wesentlichen Punkten geäussert. Dass sie sich zu den Zahnproblemen nicht äusserte, ist angesichts der vorgelege- nen Arztberichte nachvollziehbar (vgl. dazu auch E. 3.3). In der Vernehm- lassung führte sie zu seinen Zahnproblemen aus, diese seien ärztlich do- kumentiert. Mit dem Hinweis auf entsprechende medizinische Versor- gungsmöglichkeiten seien seine Zahnprobleme sowie die weiteren von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Senegal zudem be- handelbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe- züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-342/2022 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer mache selber keine Probleme mit der H._______ geltend und habe insbe- sondere angegeben, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, er habe aufgrund seiner ethnischen Herkunft keine Anstellung gefunden. Da er trotz seiner ethnischen Zugehörigkeit in G._______ ein Studium habe absolvieren kön- nen und darüber hinaus ein Stipendium an einer französischen Universität erhalten habe, sei nicht davon auszugehen, dass er Benachteiligungen ausgesetzt worden sei. Die Probleme hinsichtlich seiner beiden Cousins hätten keinen Zusammenhang mit ihm. Es sei ihm somit nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung geltend zu machen. Er halte sich seit Februar 2017 in Frankreich auf und seine Ehefrau lebe ebenfalls dort. Ein Asylgesuch habe er dort nie gestellt. Erst dreieinhalb Jahre nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in Frankreich habe er in der Schweiz ein Asyl- gesuch gestellt. Dies deute darauf hin, dass er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle in der Schweiz eine Ausbil- dung absolvieren und arbeiten. In D._______ würde die Ethnie der B._______ einer Minderheit angehören, weshalb er bei einer Rückkehr in den Senegal Nachteile befürchte. In G._______ würde man ihn aufgrund seiner Herkunft als Rebellen bezeichnen. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihm etwas Ähnliches widerfahren würde, wie seinen beiden Cousins. Mehrere Mitglieder seiner Familie seien durch die H._______ zu Tode ge- prügelt und deren Geschäfte ausgeraubt oder zerstört worden. Er unter- stütze einen Oppositionspolitiker, welcher im Jahr 2019 für die Präsident- schaftswahlen kandidiert habe. Das Stipendium habe er nur erhalten, weil er den Antrag dafür online habe ausfüllen können. Trotz zahlreicher Bemü- hungen habe er keine Praktikumsstelle und keine Bewilligung, als Lehrer zu arbeiten, erhalten.

E. 5.3 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens kaum Angaben gemacht, welche auf eine persönliche Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft schliessen liessen. Sein Vorbringen, Mitgliedern seiner Familie sei durch die H._______ Gewalt angewendet worden, habe er erst auf Beschwerde-

E-342/2022 Seite 9 ebene geltend gemacht, ohne dabei weitere Angaben zu machen. Ihm ge- linge es nicht, die Regelvermutung von Senegal als "Safe Country" umzu- stossen.

E. 5.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe im Rahmen des Asylverfahrens Angaben zu seiner persönlichen Benachteiligung und zur erfolgten Verfolgung seiner Familienmitglieder gemacht. Dem eingereich- ten Medienbericht sei zu entnehmen, dass sein Onkel M._______ und des- sen Bruder im Jahr 2012 in ihrem Laden im Dorf N._______ von Mitglie- dern der H._______ angeschossen und verletzt worden seien. Ebenfalls seien Dorfbewohner geschlagen und zehn Personen mitgenommen wor- den. Das Risiko, dass auch ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland das gleiche geschehen könne, sei aufgrund des gehäuften Vorkommens solcher Vorfälle und der zielgerichteten Verfolgung der B._______ evident. In seiner Familie seien insgesamt bereits drei Personen angegriffen und schwer verletzt worden. In Senegal seien gravierende Menschenrechtsver- letzungen an der Tagesordnung, besonders in der Region D._______.

E. 6.1 Der Bundesrat hat Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Von dieser Einschät- zung ist er im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen. Die Hinweise in der Beschwerdeergänzung auf die Praxis Frankreichs beziehungsweise in der Replik auf einen Bericht der US-amerikanischen Regierung sind dabei unbehelflich. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, sich zur Bezeichnung von Senegal als sicheren Staat zu äussern. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht- lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da- bei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu- chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Eth- nie B._______ ist nicht erkennbar. Anlässlich der Anhörung gab er an, in seinem Identitätsausweis sei seine Herkunft aus D._______ aufgeführt,

E-342/2022 Seite 10 dies führe zu Benachteiligungen. Trotzdem hatte er die Möglichkeit, in G._______ zu studieren und sich jahrelang unbehelligt dort aufzuhalten. Gemäss eigenen Angaben in der Anhörung erklärte er, es habe ihm nie jemand gesagt, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine Anstellung finden würde. Personen aus D._______ würden zuletzt einge- stellt (vgl. elektronische SEM-Akten 1104597-35/13 F70, F72 [nachfolgend SEM-Akten 35]). Er ist in den insgesamt 17 Jahren in Senegal nie bedroht oder behelligt worden. Sofern er allfällige Nachteile erlitten haben sollte, beruhen diese nicht auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 AsylG. Hin- sichtlich des in der Replik geltend gemachten Vorfalls im Jahr 2012 betref- fend seinen Onkel und dessen Bruder ist kein sachlicher Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch am zeitli- chen Kausalzusammenhang zu seiner erst im Jahr 2017 erfolgten Ausreise aus seinem Heimatland. In der Beschwerde erklärte er des Weiteren, die Vorfälle mit seinen Cousins hätten keinen direkten Zusammenhang mit ihm. Die blosse Befürchtung, es könnte irgendwann etwas passieren, ge- nügt nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger asylrele- vanter Verfolgung. In der Beschwerde machte er erstmals geltend, er un- terstütze einen Oppositionspolitiker, sei aber noch nicht politisch aktiv ge- wesen, was sich mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung deckt (vgl. SEM-Akte 35 F81). Seine allfälligen zukünftigen politischen Aktivitäten sind indes nicht relevant. Somit ist davon auszugehen, dass er nicht in den Fo- kus der H._______ gelangt ist. Dazu ist im Übrigen zu bemerken, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Schwester, die in G._______ wohnt, keine ethnisch oder herkunftsbedingten Nachteile dargelegt hat, weshalb er wohl in G._______ eine Aufenthaltsalternative finden könnte, zumal er selber jahrelang dort unbehelligt wohnte. Zudem ist auch keine mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der senegalesischen Behörden erkennbar. Darüber hinaus hat er sich seit Februar 2017, zuletzt illegal, in Frankreich aufgehalten und wartete bis zum 2. August 2021, bis er in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte. Seine Ehefrau hält sich weiterhin in Frankreich auf. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist. An dieser Einschätzung vermö- gen auch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen nichts zu än- dern, zumal er sich dazu nicht geäussert hat.

E. 6.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht asylrelevant sind. Es gelingt ihm somit nicht, die Re- gelvermutung der Verfolgungssicherheit in Senegal umzustossen. Die

E-342/2022 Seite 11 Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwer- deergänzung erwähnte italienische Rechtsprechung zu D._______ ist in diesem Zusammenhang nicht behelflich, kann der Beschwerdeführer sich doch in einen anderen Landesteil in Senegal begeben, zumal er bereits vorher jahrelang in G._______ wohnhaft war. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei- sung ist zulässig.

E-342/2022 Seite 12

E. 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Senegal lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-558/2021 vom

18. Februar 2021), zumal der Senegal als «Safe Country» gilt.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei jung, ge- sund und arbeitsfähig. Er verfüge über eine universitäre Bildung und über Arbeitserfahrung in der Gastronomie und im Baugewerbe. In Frankreich habe er über einen längeren Zeitraum selbständig seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Heimatland verfüge er über ein familiäres Bezie- hungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Seine in Frankreich ansässigen Fa- milienmitglieder würden ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen können.

E. 8.3.3 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wandte der Be- schwerdeführer dagegen ein, er leide an Angststörungen sowie Bluthoch- druck und habe Probleme mit seinen Zähnen. Aufgrund der gesundheitli- chen Notsituation in Senegal und der fehlenden staatlichen Unterstützung für die Behandlung gesundheitlicher Beschwerden, gekoppelt mit seiner Bedürftigkeit, müsse bei einer Wegweisung damit gerechnet werden, dass er keinen Zugang zu den benötigten Behandlungen erhalten würde. Sein soziales Netz sei nicht in Senegal, sondern in Frankreich, wo er seit knapp fünf Jahren gelebt habe. Seine Ehefrau und ein Halbbruder würden auch dort leben. Seine Familie in Senegal würde ihn nicht unterstützen können. Er und sein Bruder kommen seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2009 für die Familie auf. Da er sein Studium nicht abgeschlossen habe, könne er in Senegal nicht als Lehrer tätig sein. Der Wegweisungsvollzug sei unzumut- bar.

E. 8.3.4 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, die vom Beschwer- deführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien in Se- negal behandelbar. Insbesondere dürfe die medizinische Versorgungslage

E-342/2022 Seite 13 in der Hauptstadt G._______ als gut bezeichnet werden. In der Replik wird dem nichts entgegengehalten.

E. 8.3.5 Insgesamt bestehen keine individuellen Gründe, welche den Weg- weisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen las- sen. Er ist jung und verfügt über eine universitäre Ausbildung. Er hielt sich mehrere Jahre in Frankreich auf, arbeitete dort in der Gastronomie sowie im Baugewerbe und konnte dadurch seine Grundbedürfnisse abdecken. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Senegal und in Frankreich, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Das Haus, welches seine Mutter in D._______ bewohnt, gehört ihr. Damit ist davon auszugehen, dass bei der Rückkehr auch seine Wohnsituation geregelt ist. Sollte er sich nicht in diese Gegend begeben wollen, kann er sicher an- fangs auf sein Beziehungsnetz in G._______ zurückgreifen, wo seine Schwester lebt und aus seiner Studienzeit wohl weitere Personen noch wohnhaft sein dürften. Schliesslich vermögen auch seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Seine Zahnprobleme – gemäss den eingereichten Arztberichten ist eine Wurzel- behandlung angezeigt –, seinen Bluthochdruck sowie seine Angst- und Schlafstörungen sind in Senegal behandelbar. Insbesondere in der Haupt- stadt G._______ kann die medizinische Versorgungslage als gut bezeich- net werden (<https://dakar.diplo.de/blob/2319760/7979bdba200e2099832ca9c716eec 69f/aerzte-liste-bot-schaft-G._______--2--data.pdf>, abgerufen am

20. Juni 2022). Psychiatrische Probleme werden im öffentlichen Centre Hospitalier Universitaire de O._______ in G._______ behandelt. Senegal hat im September 2013 mit der Einführung einer Krankenversi- cherung (Couverture maladie univserselle [CMU]) begonnen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Sénégal: le président Macky Sall lance son programme de Couverture maladie universelle, 20. September 2013, ab- rufbar unter <http://www.rfi.fr/afrique/20130920-senegal-president-macky- sall-programme-couverture-maladie-universelle-cmu-sante-medecine>, abgerufen am 20. Juni 2022; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3165/2015 vom 11. Mai 2016). Die Umsetzung verläuft nach neuesten Berichten noch nicht zufriedenstellend. Im Jahr 2020 waren einem Medi- enbericht zufolge 53,2% der Einwohner Senegals durch die CMU abge- deckt (vgl. Agence de Presse Sénégalaise (APS), L'ACMU disposée à ren- forcer et repositionner les mutuelles de santé, 15. März 2022, abrufbar un-

E-342/2022 Seite 14 ter <http://APS - L’ACMU disposée à renforcer et repositionner les mu- tuelles de santé (directeur)>, abgerufen am 20. Juni 2022). Zur Überbrü- ckung der ersten Zeit nach der Rückkehr ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rück- kehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Instruktionsverfügungen vom 18. Februar 2022 die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgelt- liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten- lage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'396.50 (inkl. Auslagen), ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 6.21 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Beschwer- deergänzung, Gespräche und Replik erscheint indessen den Verfahrens- umständen entsprechend als überhöht und ist zu kürzen. Die Kosten für

E-342/2022 Seite 15 die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Der rubrizierten Rechtsver- treterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 700.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 700.– entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-342/2022 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch MLaw Sonja Comte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. August 2021, des Dublin-Gesprächs vom 12. August 2021 und der Anhörung vom 21. Dezember 2021 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer B._______, sei in C._______ in der Region D._______ geboren worden und habe dort die Schule besucht. Aufgrund von Unruhen sei seine Familie im Jahr 2000 nach E._______ (vermutlich F._______/Region D._______) umgezogen. Nach dem Abitur im Jahr 2007 habe er in G._______ Naturwissenschaften studiert. Sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Zwei Cousins von ihm hätten aufgrund ihrer Ethnie Probleme mit Anhängern der H._______ gehabt. Der eine sei kurzzeitig verhaftet und geschlagen, der andere angeschossen worden. Seinen Familienmitgliedern, welche Händler seien, sei von Anhängern der H._______ mehrfach ihre Waren abgenommen worden. Im Jahr 2014 habe er ein Stipendium erhalten und an der Universität I._______ in Frankreich Erziehungswissenschaften studiert. Da er ein Praktikum habe absolvieren müssen, sei er im Jahr 2016 nach Senegal zurückgekehrt. Er habe jedoch weder eine Praktikumstelle noch eine Erlaubnis, als Lehrer zu arbeiten, erhalten. Da seine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich noch bis August 2017 gültig gewesen sei, sei er im Februar 2017 nach Frankreich zurückgekehrt. Im August 2017 habe er ohne seine Anwesenheit in Senegal seine jetzige Ehefrau traditionell geheiratet. Seine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich sei im August 2017 nicht verlängert worden. Seither habe er sich dort illegal aufgehalten und in der Gastronomie und im Baugewebe gearbeitet. Seit dem Jahr 2019 sei seine Ehefrau ebenfalls in Frankreich und lebe seither bei ihrer Schwester in J._______. Die Schweiz sei schon lange seine Wunschdestination gewesen, weshalb er am 23. Juli 2021 illegal in die Schweiz eingereist sei. Er wolle hier eine Ausbildung machen und arbeiten. Nach Senegal könne er nicht zurückkehren, da er als ethnischer B._______ benachteiligt werde. Der Beschwerdeführer reichte einen senegalesischen Reisepass, eine Identitätskarte aus K._______, eine Anlaufbescheinigung der Bundespolizeidirektion L._______ vom 23. Juli 2021 (alle im Original), Gesundheitskarten aus Frankreich (alle in Kopie) sowie zwei Arztberichte - Rückmeldungen an Medic-Help vom 21. September 2021 und vom 16. November 2021 - ein. B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 29. Dezember 2021 sei betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung sei ihm zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter ersuchte er darum, von der Vorinstanz seien ihm die Arztberichte vom 24. August 2021, vom 21. September 2021 und vom 16. November 2021 zu edieren. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und unter Vorbehalt der Bezeichnung einer Rechtsvertretung innert Frist - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte ihm zwei Arztberichte zu und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2022 innert Frist eine Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Interessen mit, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Eingabe einer Beschwerdeergänzung. G. Mit Verfügung vom 1. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein, gewährte ihm Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens E-342/2022, wies die Vorinstanz an, ihm Einsicht in die Akten N 735 657 zu gewähren, und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgehoben. H. Am 30. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dem Schreiben war ein Urteil des römischen Appellationsgerichts vom 21. September 2021 in Kopie beigelegt. I. Mit Verfügung vom 6. April 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Am 19. April 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. K. Mit Replik vom 19. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Dem Schreiben lagen ein Medienbericht der Pressafrik vom 8. Mai 2012 in Kopie sowie eine Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Verletzung der Untersuchungspflicht damit, er habe nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im Rahmen des Asylverfahrens Angaben zu einer persönlichen Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft gemacht. Es hätte der Vorinstanz offen gestanden, die von ihm dargelegte Verfolgung im Detail nachzufragen. Er sei durch die mittelbar miterlebten Übergriffe traumatisiert und habe Mühe, darüber zu sprechen. Die Vorinstanz habe zudem nicht abgeklärt, ob seine Familie ihn in Senegal unterstützen könne und ob eine Behandlung seiner Zähne in Senegal möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Während der Befragungen gab es zudem keine Hinweise auf eine traumabedingte Beeinträchtigung. Auch im Anschluss an die Befragung wurden keinerlei Eingaben gemacht, die auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Der Ablauf der Befragungen ist somit nicht zu beanstanden. Es gab überdies keinen Anlass, weitere Abklärungen betreffend die Behandelbarkeit der Zahnprobleme oder die finanzielle Tragfähigkeit der Familienangehörigen zu tätigen. Letzteres steht konkret bei Minderjährigen oder in anderen besonderen Konstellationen (beispielsweise existenzbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung) zur Diskussion. Ersteres war angesichts der beiden damals vorliegenden ärztlichen Berichte vom 21. September und 16. November 2021 nicht nötig, ist diesen doch keine existenzbedrohende Diagnose zu entnehmen, sondern im Gegenteil, dass die als möglich erachteten Behandlungen vorgenommen wurden, weshalb keine Behandelbarkeit weiterer Beeinträchtigungen in Senegal abzuklären war. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz nicht auf die von ihm vorgebrachten Verfolgungsmotive eingegangen, sondern stattdessen pauschal auf die Regelvermutung verwiesen habe, dass Senegal als "Safe Country" gelte. Zudem sei der Gesundheitszustand seiner Zähne in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden. Die Vorinstanz legte dar, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und hat sich dabei in ihrem Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat seine Vorbringen zu den Vorfällen seiner Verwandten mit den Anhängern der H._______ als nicht asylrelevant eingestuft, hielt fest, er habe selber keine Probleme mit der H._______ geltend gemacht und sei keinen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Damit nahm sie sehr wohl eine Prüfung der Frage vor, ob die Regelvermutung im vorliegenden Einzelfall umzustossen sei. Die Begründung des Wegweisungsvollzugs ist zwar kurz ausgefallen, die Vorinstanz hat sich aber zu allen wesentlichen Punkten geäussert. Dass sie sich zu den Zahnproblemen nicht äusserte, ist angesichts der vorgelegenen Arztberichte nachvollziehbar (vgl. dazu auch E. 3.3). In der Vernehmlassung führte sie zu seinen Zahnproblemen aus, diese seien ärztlich dokumentiert. Mit dem Hinweis auf entsprechende medizinische Versorgungsmöglichkeiten seien seine Zahnprobleme sowie die weiteren von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Senegal zudem behandelbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer mache selber keine Probleme mit der H._______ geltend und habe insbesondere angegeben, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, er habe aufgrund seiner ethnischen Herkunft keine Anstellung gefunden. Da er trotz seiner ethnischen Zugehörigkeit in G._______ ein Studium habe absolvieren können und darüber hinaus ein Stipendium an einer französischen Universität erhalten habe, sei nicht davon auszugehen, dass er Benachteiligungen ausgesetzt worden sei. Die Probleme hinsichtlich seiner beiden Cousins hätten keinen Zusammenhang mit ihm. Es sei ihm somit nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung geltend zu machen. Er halte sich seit Februar 2017 in Frankreich auf und seine Ehefrau lebe ebenfalls dort. Ein Asylgesuch habe er dort nie gestellt. Erst dreieinhalb Jahre nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in Frankreich habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Dies deute darauf hin, dass er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren und arbeiten. In D._______ würde die Ethnie der B._______ einer Minderheit angehören, weshalb er bei einer Rückkehr in den Senegal Nachteile befürchte. In G._______ würde man ihn aufgrund seiner Herkunft als Rebellen bezeichnen. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihm etwas Ähnliches widerfahren würde, wie seinen beiden Cousins. Mehrere Mitglieder seiner Familie seien durch die H._______ zu Tode geprügelt und deren Geschäfte ausgeraubt oder zerstört worden. Er unterstütze einen Oppositionspolitiker, welcher im Jahr 2019 für die Präsidentschaftswahlen kandidiert habe. Das Stipendium habe er nur erhalten, weil er den Antrag dafür online habe ausfüllen können. Trotz zahlreicher Bemühungen habe er keine Praktikumsstelle und keine Bewilligung, als Lehrer zu arbeiten, erhalten. 5.3 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens kaum Angaben gemacht, welche auf eine persönliche Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft schliessen liessen. Sein Vorbringen, Mitgliedern seiner Familie sei durch die H._______ Gewalt angewendet worden, habe er erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, ohne dabei weitere Angaben zu machen. Ihm gelinge es nicht, die Regelvermutung von Senegal als "Safe Country" umzustossen. 5.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe im Rahmen des Asylverfahrens Angaben zu seiner persönlichen Benachteiligung und zur erfolgten Verfolgung seiner Familienmitglieder gemacht. Dem eingereichten Medienbericht sei zu entnehmen, dass sein Onkel M._______ und dessen Bruder im Jahr 2012 in ihrem Laden im Dorf N._______ von Mitgliedern der H._______ angeschossen und verletzt worden seien. Ebenfalls seien Dorfbewohner geschlagen und zehn Personen mitgenommen worden. Das Risiko, dass auch ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland das gleiche geschehen könne, sei aufgrund des gehäuften Vorkommens solcher Vorfälle und der zielgerichteten Verfolgung der B._______ evident. In seiner Familie seien insgesamt bereits drei Personen angegriffen und schwer verletzt worden. In Senegal seien gravierende Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung, besonders in der Region D._______. 6. 6.1 Der Bundesrat hat Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Von dieser Einschätzung ist er im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen. Die Hinweise in der Beschwerdeergänzung auf die Praxis Frankreichs beziehungsweise in der Replik auf einen Bericht der US-amerikanischen Regierung sind dabei unbehelflich. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, sich zur Bezeichnung von Senegal als sicheren Staat zu äussern. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Ethnie B._______ ist nicht erkennbar. Anlässlich der Anhörung gab er an, in seinem Identitätsausweis sei seine Herkunft aus D._______ aufgeführt, dies führe zu Benachteiligungen. Trotzdem hatte er die Möglichkeit, in G._______ zu studieren und sich jahrelang unbehelligt dort aufzuhalten. Gemäss eigenen Angaben in der Anhörung erklärte er, es habe ihm nie jemand gesagt, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine Anstellung finden würde. Personen aus D._______ würden zuletzt eingestellt (vgl. elektronische SEM-Akten 1104597-35/13 F70, F72 [nachfolgend SEM-Akten 35]). Er ist in den insgesamt 17 Jahren in Senegal nie bedroht oder behelligt worden. Sofern er allfällige Nachteile erlitten haben sollte, beruhen diese nicht auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 AsylG. Hinsichtlich des in der Replik geltend gemachten Vorfalls im Jahr 2012 betreffend seinen Onkel und dessen Bruder ist kein sachlicher Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner erst im Jahr 2017 erfolgten Ausreise aus seinem Heimatland. In der Beschwerde erklärte er des Weiteren, die Vorfälle mit seinen Cousins hätten keinen direkten Zusammenhang mit ihm. Die blosse Befürchtung, es könnte irgendwann etwas passieren, genügt nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. In der Beschwerde machte er erstmals geltend, er unterstütze einen Oppositionspolitiker, sei aber noch nicht politisch aktiv gewesen, was sich mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung deckt (vgl. SEM-Akte 35 F81). Seine allfälligen zukünftigen politischen Aktivitäten sind indes nicht relevant. Somit ist davon auszugehen, dass er nicht in den Fokus der H._______ gelangt ist. Dazu ist im Übrigen zu bemerken, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Schwester, die in G._______ wohnt, keine ethnisch oder herkunftsbedingten Nachteile dargelegt hat, weshalb er wohl in G._______ eine Aufenthaltsalternative finden könnte, zumal er selber jahrelang dort unbehelligt wohnte. Zudem ist auch keine mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der senegalesischen Behörden erkennbar. Darüber hinaus hat er sich seit Februar 2017, zuletzt illegal, in Frankreich aufgehalten und wartete bis zum 2. August 2021, bis er in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte. Seine Ehefrau hält sich weiterhin in Frankreich auf. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen nichts zu ändern, zumal er sich dazu nicht geäussert hat. 6.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Es gelingt ihm somit nicht, die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit in Senegal umzustossen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerdeergänzung erwähnte italienische Rechtsprechung zu D._______ ist in diesem Zusammenhang nicht behelflich, kann der Beschwerdeführer sich doch in einen anderen Landesteil in Senegal begeben, zumal er bereits vorher jahrelang in G._______ wohnhaft war. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Senegal lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-558/2021 vom 18. Februar 2021), zumal der Senegal als «Safe Country» gilt. 8.3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über eine universitäre Bildung und über Arbeitserfahrung in der Gastronomie und im Baugewerbe. In Frankreich habe er über einen längeren Zeitraum selbständig seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Heimatland verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Seine in Frankreich ansässigen Familienmitglieder würden ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen können. 8.3.3 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, er leide an Angststörungen sowie Bluthochdruck und habe Probleme mit seinen Zähnen. Aufgrund der gesundheitlichen Notsituation in Senegal und der fehlenden staatlichen Unterstützung für die Behandlung gesundheitlicher Beschwerden, gekoppelt mit seiner Bedürftigkeit, müsse bei einer Wegweisung damit gerechnet werden, dass er keinen Zugang zu den benötigten Behandlungen erhalten würde. Sein soziales Netz sei nicht in Senegal, sondern in Frankreich, wo er seit knapp fünf Jahren gelebt habe. Seine Ehefrau und ein Halbbruder würden auch dort leben. Seine Familie in Senegal würde ihn nicht unterstützen können. Er und sein Bruder kommen seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2009 für die Familie auf. Da er sein Studium nicht abgeschlossen habe, könne er in Senegal nicht als Lehrer tätig sein. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 8.3.4 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien in Senegal behandelbar. Insbesondere dürfe die medizinische Versorgungslage in der Hauptstadt G._______ als gut bezeichnet werden. In der Replik wird dem nichts entgegengehalten. 8.3.5 Insgesamt bestehen keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen. Er ist jung und verfügt über eine universitäre Ausbildung. Er hielt sich mehrere Jahre in Frankreich auf, arbeitete dort in der Gastronomie sowie im Baugewerbe und konnte dadurch seine Grundbedürfnisse abdecken. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Senegal und in Frankreich, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Das Haus, welches seine Mutter in D._______ bewohnt, gehört ihr. Damit ist davon auszugehen, dass bei der Rückkehr auch seine Wohnsituation geregelt ist. Sollte er sich nicht in diese Gegend begeben wollen, kann er sicher anfangs auf sein Beziehungsnetz in G._______ zurückgreifen, wo seine Schwester lebt und aus seiner Studienzeit wohl weitere Personen noch wohnhaft sein dürften. Schliesslich vermögen auch seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Seine Zahnprobleme - gemäss den eingereichten Arztberichten ist eine Wurzelbehandlung angezeigt -, seinen Bluthochdruck sowie seine Angst- und Schlafstörungen sind in Senegal behandelbar. Insbesondere in der Hauptstadt G._______ kann die medizinische Versorgungslage als gut bezeichnet werden ( https://dakar.diplo.de/blob/2319760/7979bdba200e2099832ca9c716eec69f/aerzte-liste-botschaft-G._______--2--data.pdf>, abgerufen am 20. Juni 2022). Psychiatrische Probleme werden im öffentlichen Centre Hospitalier Universitaire de O._______ in G._______ behandelt. Senegal hat im September 2013 mit der Einführung einer Krankenversicherung (Couverture maladie univserselle [CMU]) begonnen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Sénégal: le président Macky Sall lance son programme de Couverture maladie universelle, 20. September 2013, abrufbar unter , abgerufen am 20. Juni 2022; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3165/2015 vom 11. Mai 2016). Die Umsetzung verläuft nach neuesten Berichten noch nicht zufriedenstellend. Im Jahr 2020 waren einem Medienbericht zufolge 53,2% der Einwohner Senegals durch die CMU abgedeckt (vgl. Agence de Presse Sénégalaise (APS), L'ACMU disposée à renforcer et repositionner les mutuelles de santé, 15. März 2022, abrufbar unter , abgerufen am 20. Juni 2022). Zur Überbrückung der ersten Zeit nach der Rückkehr ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Instruktionsverfügungen vom 18. Februar 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'396.50 (inkl. Auslagen), ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 6.21 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Beschwerdeergänzung, Gespräche und Replik erscheint indessen den Verfahrensumständen entsprechend als überhöht und ist zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 700.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener