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D-558/2021

D-558/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-558/2021 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Senegal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom (...) Februar 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die vom Beschwerdeführer am (...) Februar 2020 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit UrteilD-1110/2020 vom 2. März 2020 abgewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 über die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens in der Schweiz infolge der abgelaufenen Überstellungsfrist nach B._______ informierte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen anhörte und ihn am 28. Januar 2021 darüber informierte, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei senegalesischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ in der Region D._______, wo er mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern gewohnt habe, dass sein Vater die Familie verlassen habe, als er noch klein gewesen sei, und diese vom Einkommen der Mutter als (...) gelebt habe, dass in der Region Rebellen für die Unabhängigkeit der D._______ gekämpft hätten, welche sich in den Wäldern aufgehalten und wahllos Menschen getötet hätten, die sich dorthin begeben hätten, dass sein (...) Bruder im Jahr 2016 beim Sammeln von Brennholz im Wald von den Rebellen aufgegriffen und ermordet worden sei, dass er (Beschwerdeführer) auch andere Dorfbewohner gekannt habe, die von den Rebellen umgebracht worden seien, die Polizei versucht habe, die Situation unter Kontrolle zu bringen, aber selbst Polizisten den Rebellen zum Opfer gefallen seien, dass er selbst immer wieder in den Wald gegangen sei, um Brennholz zu sammeln oder um sich zum dortigen Fussballplatz zu begeben, aber den Rebellen nie persönlich begegnet sei, dass er, obwohl er sich nicht sicher gefühlt habe, auch nach dem Tod seines Bruders in der Heimat geblieben sei, da er seine Mutter habe unterstützen müssen, dass er die Schule nach zehn Jahren abgebrochen und eine Ausbildung zum (...) begonnen habe und dieser Tätigkeit während sechs bis sieben Monaten bis zu seiner Ausreise nachgegangen sei, wobei er keinen regulären Lohn, aber ab und zu einen kleineren Betrag ausbezahlt erhalten habe, dass bei seinem zweiten Bruder eine plötzlich aufgetretene Krankheit zur (...) geführt habe, weshalb dieser von Gaben der anderen Dorfbewohner lebe und gelegentlich kleinere Tätigkeiten gegen Bezahlung verrichte, dass sich die Gefahrensituation in der D._______ in der Folge mit vermehrten Morden zugespitzt habe, weshalb er (Beschwerdeführer) sich am (...) 2018 entschieden habe, Senegal zu verlassen, wobei ihm sein Bruder den Kontakt zu (...) verschafft habe, der ihn bis nach E._______ gebracht habe, dass er von dort nach B._______ weitergereist sei, von wo er nach einem fast zweijährigen Aufenthalt in die Schweiz gelangt sei, dass sein Bruder noch in dem der Familie gehörenden Haus lebe, das er (Beschwerdeführer) bis zu seiner Ausreise ebenfalls bewohnt habe, und seine Mutter im (...) 2020 an einer (...)erkrankung gestorben sei, dass ihn bei einer Rückkehr in die Heimat neuerlich Gefahr durch die Rebellen erwarte und er in Senegal nur noch seinen Bruder als Bezugsperson habe, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel zu seinen Vorbringen einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2021 - eröffnet am 3. Februar 2021 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er als Beweismittel eine Kopie eines Dokuments einreichte, demzufolge er als Amateur bei einem Fussballclub in F._______ aktiv sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 9. Februar 2021 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), woraus sich die gesetzliche Regelvermutung ergibt, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass er von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass aus seinen Ausführungen deutlich werde, dass für ihn keine konkrete Gefahrensituation bestanden habe, andernfalls er kaum sein Leben für ein Fussballspiel riskiert hätte und auch nicht so lange in der Heimat geblieben wäre, dass aufgrund der Aktenlage der Tod seines Bruders im Jahr 2016 nicht als Auslöser der Flucht des Beschwerdeführers betrachtet werden könne, und dieser keine nachvollziehbare, konkrete Begründung dafür genannt habe, weshalb sich die Gefahrenlage bis im Januar 2018 verschlechtert und so seine Ausreise zur Folge gehabt habe, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll gegeben habe, die senegalesischen Sicherheitsbehörden seien im Allgemeinen gegen die Rebellen vorgegangen und auch seiner Anzeige zum Tod seines Bruders nachgegangen, wenn auch ohne den gewünschten Erfolg, dass sich die Rebellen aufgrund der Präsenz der Sicherheitsbeamten mehrheitlich im Waldgebiet aufgehalten hätten und kaum in die bewohnten Gebiete eingedrungen seien oder sich dort nicht als solche zu erkennen gegeben hätten, dass seine Ausführungen deutlich machten, dass die Behörden seines Landes Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den Rebellen getroffen hätten und ihm persönlich der Zugang zu den Sicherheitsbehörden möglich gewesen sei, dass daraus gefolgert werden könne, dass für ihn zu keiner Zeit eine konkrete Gefahr bestanden habe, dass sich somit keine Hinweise darauf ergäben, dass die Verfolgungssicherheit durch den Staat in seinem Fall nicht gegeben und die Regelvermutung von Senegal als "safe country" umzustossen wäre, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer zudem sein Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz betont und diesbezüglich ausführt, er sei hier gut integriert, habe Freunde und spiele Fussball bei einem Verein der (...) Liga in F._______, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zur Auffassung gelangt, dass die ausführliche Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht zu beanstanden ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Rechtsmitteleingabe eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Überlegungen fehlt und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen, dass damit auch das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer weder in den Fokus der Rebellengruppen gelangt noch von der mangelnden Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der senegalesischen Behörden auszugehen ist, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, dass die Vorinstanz demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Senegal drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Senegal oder in der Region D._______ nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und die Senegal zudem als «safe country» gilt, dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grundsätzlich zumutbar ist, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, dass gemäss seinen Aussagen sein Bruder weiterhin im Heimatdorf im Haus der Familie lebt, dass zwar der Bruder aufgrund seiner Behinderung wohl nicht in der Lage sein wird, den Beschwerdeführer zu unterstützen, damit aber die Unterbringung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr langfristig gesichert ist, dass er sein ganzes Leben in seiner Heimat verbracht hat, dort zehn Jahre zur Schule gegangen ist und über ein Umfeld mit Freunden und Bekannten verfügt, dass er als (...) zwar keine vollständige Ausbildung abgeschlossen hat, seine Kenntnisse aber ausreichen, um in diesem Bereich wiedereinsteigen zu können, dass unter diesen Umständen - allenfalls auch in Anspruchnahme von Rückkehrhilfe - mit der Vorinstanz erwartet werden kann, dass er sich bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf eine Existenz wird aufbauen könne, dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 Asyl), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer