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E-3165/2015

E-3165/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zuletzt am 19. August 2007 und reiste nach Frankreich. Von dort aus gelangte sie im Oktober 2013 in die Schweiz und suchte am 19. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2014, der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. April 2015 und einer ergänzenden Anhörung vom 7. Mai 2015 brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der Armut ihrer Mutter sei sie im Alter von 14 oder 15 Jahren während eines Aufenthalts bei ihrer Grossmutter in Mali zur Heirat mit einem viel älteren Mann gezwungen worden, der sie vergewaltigt habe. Dieser sei nach etwa zwei bis drei Monaten weggegangen, woraufhin ihre Mutter sie nach Hause (Senegal) zurückgeholt habe. Mit etwa 17 Jahren sei sie nach Guinea-Bissau gegangen und habe sich als Händlerin betätigt. Nach dem Ende des Krieges (1998 respektive 2000) habe sie zusammen mit Hilfsorganisationen begonnen, gegen Pädophilie und Prostitution zu kämpfen sowie Familien über Aids und andere Krankheiten aufzuklären. In diesem Zusammenhang habe sie Drohungen erhalten und sei beobachtet worden, weshalb sie im Jahr 2007, nach einem kurzen Besuch bei ihren Verwandten in Senegal, nach Paris gegangen sei. Sie habe fortan dort gewohnt und sich den Lebensunterhalt als Köchin, Haushaltsangestellte und Coiffeuse verdient. Etwa im Jahr 2011 habe sie die Bekanntschaft eines Mannes gemacht und sich mit diesem ab und an getroffen. Eines Tages habe dieser ihr im Auto etwas zu trinken gegeben, das sie sehr müde gemacht habe. Er habe sie an einen unbekannten Ort gebracht und vergewaltigt. Seine Tat habe er gefilmt und das Video als Druckmittel benutzt, um sie in die Prostitution zu zwingen. Das Erlebte habe sie traumatisiert. Ein potenzieller Freier habe nach einiger Zeit ihre Situation erfasst. Dieser habe ihr geholfen, das Video vom Handy des Zuhälters zu löschen, und sie in die Schweiz gebracht. Zum Beweis ihrer Identität und zur Dokumentation ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre senegalesische Identitätskarte, eine Bankkarte und diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Frankreich zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 - eröffnet am 12. Mai 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin mache Verfolgung durch einen Drittstaat (Guinea-Bissau) geltend. Da sie Staatsbürgerin von Senegal sei, hätte sie sich den drohenden Nachteilen durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat entziehen können, in Bezug auf welchen sie keine asylrelevante Verfolgung geltend mache. Mithin sei sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor­instanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie - unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung am 19. Mai 2015 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen reichte sie drei medizinische Berichte vom 13. Januar, 14. April und 15. Mai 2015 sowie ein Aufgebot per 20. Mai 2015 zur Mag­netresonanztomographie (MRT) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts und einer Erklärung betreffend Befreiung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. E. Am 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung, ein Schreiben betreffend eine neurologische Verlaufskontrolle und eine Terminbestätigung für ein Gespräch in einem psychiatrischen Zentrum ein und bat ferner um Fristerstreckung. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht sie auf, bis zum 15. Juli 2015 aktuelle Arztberichte betreffend ihren (physischen und psychischen) Gesundheitszustand beizubringen. G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 verschiedene Arztberichte zu den Akten (radiologischer Befund vom 20. Mai 2015, neurologischer Bericht vom 16. Juni 2015, psychiatrischer Bericht vom 26. Juni 2015, Bericht einer Fachärztin für innere Medizin vom 15. Mai 2015). Zudem führte sie aus, zur Einschätzung ihres Gesundheitszustands seien weitere Untersuchungen nötig. Am 10. Juli 2015 sei eine Lumbalpunktion durchgeführt worden; am 28. Juli 2015 habe sie einen Termin für ein MRI der Wirbelsäule. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Gericht um die Möglichkeit zur Nachreichung der Berichte dieser Untersuchungen. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 zeigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin an, das Beschwerdeverfahren werde demnächst abgeschlossen und forderte sie auf, bis zum 29. Januar 2016 aktuelle Arztberichte beizubringen. I. Am 27. Januar 2016 legte die Beschwerdeführerin vier neurologische/radiologische Berichte des (...)spitals B._______ vom 20. Mai 2015, 16. Juni 2015, 10. Juli 2015 und vom 28. September 2015, einen Bericht samt Laborblatt der Fachärztin für innere Medizin vom 20./22. Januar 2016 und zwei psychiatrische Berichte vom 26. Juni 2015 und vom 15. Januar 2016 ins Recht und führte aus, sie sei noch immer in intensiver ärztlicher Behandlung und weiterhin auf medizinische Betreuung angewiesen. J. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Übermittlung der gesamten Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Das SEM äusserte sich mit Eingabe vom 11. Februar 2016 im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Februar 2016.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung teilweise, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung der Asyl-gewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern 1-3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Senegal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.1 Mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 erklärte der Bundesrat Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Von dieser Einschätzung ist er im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen. In Senegal herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. Hingegen ist vertieft zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen. Sie verfüge in Senegal mit ihrer Mutter und den Kindern ihres verstorbenen Bruders über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sie könne auf eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Händlerin und Friseurin zurückgreifen und verfüge durch ihre Reisen über ein hohes Mass an Mobilität und Auslandserfahrung. Bei dieser Sachlage sei nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existenzbedrohende Lage geraten werde.

E. 6.2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie leide seit vielen Jahren an starker (...). Seit Anfang 2014 seien (...) hinzugekommen, deren Ursache unklar sei, weshalb weitere Untersuchungen vonnöten seien. Aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustands sei es ihr nicht möglich, sich an einem völlig neuen Ort ein Leben aufzubauen und eine Arbeit aufzunehmen. Senegal sei ein fremdes Land für sie. Sie sei nur dort geboren und habe später als Kind dort gelebt. Mit 17 Jahren habe sie ihren Heimatstaat verlassen. Zudem könne sie nicht mit Unterstützung seitens ihrer Mutter und ihrer Nichten und Neffen rechnen, da sie selbst diesen seit ihrer Einreise in die Schweiz Geld schicke, um ihnen zu helfen den Schulbesuch zu ermöglichen. Bereits als Kind habe sie arbeiten müssen, um ihre Mutter zu unterstützen. Diese sei auch damit einverstanden gewesen, dass sie (Beschwerdeführerin) zwangsverheiratet worden sei. Die benötigten medizinischen Untersuchungen könnten in Senegal nicht durchgeführt werden, zumal ihr auch die finanziellen Mittel fehlen würden für eine medizinische Behandlung.

E. 6.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich eine neurologische und eine psychische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.

E. 6.3.1 Den Berichten der Hausärztin und des (...) Zentrums für (...) des (...)spitals B._______ vom 13. Januar, 14. April und 16. Juni 2015 zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin nach (...) und (...) seit Anfang 2014 und vorbestehender (...) der Verdacht auf (...) geäussert. Ein Therapieversuch mit (...) und (...) bewirkte keine Veränderung der Symptomatik. Auch unter der im Juni 2015 initiierten Therapie mit (...) trat der (...) weiterhin auf. Als Reservemedikation für die Behandlung von (...) erhielt die Beschwerdeführerin ausserdem (...) und (...). Anlässlich eines Arzttermins vom 28. September 2015 berichtete sie, sie leide unter einem enormen psychischen Druck aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus. Seither seien der (...) und eine teils starke (...) aufgetaucht. Neurologische und neuroradiologische Untersuchungen (...) ergaben keine behandlungsbedürftigen Befunde (vgl. die Berichte der Kliniken des (...)spitals B._______ für [...] vom 20. Mai 2015 und für [...] vom 10. Juli und 28. September 2015). Im Arztbericht vom 28. September 2015 wird erwähnt, die Beschwerdeführerin werde für eine (...) Beurteilung im Konsil angemeldet. Trotz mehrfacher Aufforderung und Gelegenheit reichte sie diesbezüglich bis dato keinen ärztlichen Bericht zu den Akten. Auf die Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines allfällig vorhandenen Berichts konnte mit Blick auf die Mitwirkungspflicht verzichtet werden. Aus den Berichten der Hausärztin ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin an (...) (...)beschwerden, leicht erhöhtem (...) und (...) leidet.

E. 6.3.2 Gemäss den Berichten des Psychiatriezentrums C._______ vom 26. Juni 2015 und 15. Januar 2016 sprechen die Anamnese und die psychologische Beurteilung für das Vorhandensein einer (...) (ICD-10: [...]) sowie einer (...) (ICD10: [...]). Weiter wird ausgeführt, sofern eine organische Ursache gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei zu vermuten, dass die (...) dissoziativer Natur seien (ICD-10: [...]). Im Sommer 2015 sei mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung begonnen worden. Gegen die (...) und zur Reduktion der (...) habe die Beschwerdeführerin Medikamente erhalten. In der Psychotherapie würden Strategien zum Umgang mit dissoziativen Zuständen erarbeitet. Aufgrund der Schwere der erlebten Traumatisierung und der langanhaltenden Symptomatik sei mit einer längeren Therapie zu rechnen. Der engmaschige und spezialisierte Behandlungsbedarf spreche gegen eine Behandlung im Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Dazu sei ein Mindestmass an Sicherheit respektive ein Gefühl der Sicherheit notwendig. Eine Rückkehr nach Senegal hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine (...) zur Folge. Aus den Arztberichten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit (...) behandelt wird. Unter dieser Medikation sei es zu einer geringfügigen Verbesserung der (...) gekommen. Es habe erarbeitet werden können, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in Frankreich massive Angst vor Kontrollverlust jeglicher Art habe. Inzwischen gelinge es ihr besser, sich von Intrusionen zu distanzieren und sich beim Auftreten von diffusen Ängsten selbst zu beruhigen. Sie leide aber weiterhin stark unter den mehrmals wöchentlich auftretenden (...), die von Todesängsten begleitet seien.

E. 6.3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. Diese seien nicht so schwerwiegend, dass sie nicht auch in Senegal behandelt werden könnten. Die dortige medizinische Infrastruktur sei für afrikanische Verhältnisse relativ gut. Am öffentlichen Centre Hospitalier Universitaire de Fann in Dakar, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, gebe es stationäre psychiatrische Abteilungen, wo (...) behandelt werden könnten. Das Angebot von Behandlungsmöglichkeiten umfasse eine psychiatrische Langzeitbehandlung, Verhaltenstherapie und die Behandlung durch eine Psychologin oder einen Psychologen. Möglich seien auch ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen, Antidepressiva und Schlafmittel, seien in Senegal erhältlich. Insbesondere seien Antidepressiva mit dem Wirkstoff (...) verfügbar. Im Übrigen erscheine aufgrund der eingereichten Arztberichte naheliegend, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug zusammenhängen würden. Allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten würden, könne bei der Ausreise medikamentös und mit einer sorgfältigen Vorbereitung inklusive dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Was die von ärztlicher Seite angesprochene Gefahr der (...) betreffe, so gehe aus den Berichten nicht eindeutig hervor, was die (...) verursacht habe.

E. 6.3.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, trotz des Vorhandenseins der angeführten Klinik in Dakar sei nicht gewährleistet, dass sie Zugang zu einer dauerhaften, regelmässigen und engmaschigen Behandlung und Psychotherapie habe. Es reiche nicht aus, dass theoretisch die Möglichkeit einer stationären Behandlung bestehe. Sie benötige zur Behandlung ihrer (...) eine dauerhafte ambulante Behandlung. Zudem gebe es in Senegal keine Krankenversicherung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt dort zu bestreiten und zusätzlich genügend Geld für regelmässige psychiatrische Kontrollen und die benötigen Medikamente zu verdienen, zumal bei einer Rückkehr von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auszugehen sei. Es treffe nicht zu, dass ihre psychischen Probleme mit dem drohenden Wegweisungsvollzug zusammenhängen würden; dabei handle es sich um eine reine Behauptung der Vorinstanz. Aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass bereits vor dem Ergehen des Asylentscheids eine psychiatrische Abklärung und eine psychotherapeutische Behandlung angeregt worden seien. Zudem leide sie seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz unter (...), deren Ursachen auch nach ärztlicher Abklärung unklar seien. Die medikamentöse Behandlung habe bisher nicht angeschlagen. Ein Arzt des (...)spitals B._______ halte es für sinnvoll, weitere Abklärungen vorzunehmen.

E. 6.3.5 Die beigebrachten Arztberichte dokumentieren eine wesentliche Beeinträchtigung des Alltagslebens der Beschwerdeführerin, insbesondere durch den immer wiederkehrenden (...). Dieser konnte bisher nicht zufriedenstellend behandelt werden; verschiedene Therapieversuche vermochten keine beziehungsweise lediglich eine geringfügige Verbesserung zu bewirken. Mit der im Sommer 2015 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung konnte hingegen eine gewisse Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands erreicht werden. Die Beschwerdeführerin ist somit als vulnerabel einzustufen. Ihre gesundheitlichen Probleme stellen jedoch keine derart schwere Einschränkung dar, dass eine Rückkehr nach Senegal als unzumutbar einzustufen wäre. Die in den psychiatrischen Berichten erwähnten Vorbehalte der behandelnden Ärzte gegen eine Rückkehr nach Senegal werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. In Bezug auf Senegal hat die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgebracht und insofern auch keine Einwände geäussert, weshalb sie sich dort subjektiv in ihrer Sicherheit bedroht fühlen würde. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass in ihrem Heimatstaat eine (...) erfolgt wäre, (...). Die Biografie der Beschwerdeführerin legt eher nahe, dass sie aufgrund der Erlebnisse in Frankreich psychisch angeschlagen ist. Eine Klärung dieser Frage kann vorliegend jedoch insoweit offen bleiben, als jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass der Ursprung ihres (...) in Senegal liegt. Sodann trifft zu, dass im Heimatstaat keine mit der Schweiz vergleichbare Behandlungsmöglichkeit verfügbar ist. Indes bestehen in der Hauptstadt Dakar, aus der die Beschwerdeführerin stammt, mehrere Krankenhäuser, die psychiatrische Behandlungen anbieten und an die sie sich für eine Weiterführung der Behandlung wenden kann. So bieten etwa das durch die Vorinstanz erwähnte Center Hospitalier Universitaire de Fann (CHNUF) (vgl. CHNUF, Vous venez en consultation, abrufbar unter http:// www.chnu-fann.com/index.php/le-patient , besucht am 3. Mai 2016) und das Hôpital psychiatrique de Thiaroye (vgl. Keppar, Dr Abou Sy psychiatre: "un malade mental c'est toute personne qui est en marge de l'organisation sociétale", 22. Januar 2016, abrufbar unter <http://www.keppar.com/dr-abou-sy-psychiatre-un-malade-mental-cest-toute-personne-qui-est-en-marge-de-lorganisation-societale/> besucht am 3. Mai 2016) ambulante und stationäre Behandlungen an. Die Finanzierung der Behandlung dürfte für die Beschwerdeführerin zunächst schwierig sein. Senegal hat im September 2013 mit der Einführung einer Krankenversicherung (Couverture maladie univserselle [CMU]) begonnen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Sénégal: le président Macky Sall lance son programme de Couverture maladie universelle, 20. September 2013, abrufbar unter <http://www.rfi.fr/afrique/20130920-senegal-president-macky-sall-programme-couverture-maladie-universelle-cmu-sante-medecine>, besucht am 3. Mai 2016). Die Umsetzung verläuft nach neuesten Berichten noch nicht zufriedenstellend. Im November 2015 waren einem Medienbericht zufolge 32% der Einwohner Senegals durch die CMU abgedeckt und das Ziel war es, bis 2017 75% der Bevölkerung zu erreichen (vgl. Agence de Presse Sénégalaise (APS), CMU: Un taux de 32% atteint à mi-parcours, 20. November 2015, abrufbar unter <http://aps.sn/actualites/societe/sante/article/cmu-un-taux-de-32-atteint-a-mi-parcours-sg> und SeneNews.com, La Couverture Maladie au Sénégal: Universelle ou Utopique?, 11. Februar 2016, abrufbar unter <http://www. senenews.com/2016/02/11/cmu-couverture-maladie-universelle-ou-couverture-maladie-utopique_148695.html; beide besucht am 3. Mai 2016). Zur Überbrückung der ersten Zeit nach der Rückkehr kann die Beschwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) beantragen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal mit einer raschen und lebensgefährdenden Veränderung ihres Gesundheitszustands zu rechnen hätte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher aus rein medizinischer Hinsicht nicht als unzumutbar.

E. 6.4 Für eine Einschätzung der Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal antreffen würde, sind die weiteren individuellen Umstände zu berücksichtigen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 6.4.1 Hinsichtlich der in Senegal zu erwartenden Lebensumstände brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ergänzend vor, ihre Mutter sei alt und krank und alle würden unter prekären Umständen leben. Ihre Familienangehörigen seien nicht in der Lage, sie (Beschwerdeführerin) im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. Sie könne nicht einmal bei diesen wohnen, da nicht genügend Platz vorhanden sei. Abgesehen von ihrer Familie habe sie keine Verwandten oder Bekannten. Obgleich sie als Händlerin einige Male von Guinea-Bissau nach Senegal gereist sei, habe sie nicht dort gelebt und sich jeweils nur kurz dort aufgehalten. Im Jahr 2007 sei sie ebenfalls nur kurz in ihrem Heimatstaat gewesen, um sich von ihrer Familie zu verabschieden. Bei einer Rückkehr würde sie somit keinerlei Unterstützung erfahren.

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens ausserhalb ihres Heimatstaats auf. Indes verbrachte sie ihre Kindheit in Senegal und lebte während etwa 25 Jahren im Nachbarland Guinea-Bissau, in dem vergleichbare und ihr vertraute Lebensbedingungen herrschen. Wie das SEM zutreffend ausführte, verfügt sie in Dakar sodann über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Dieses ist allerdings als fragil zu bezeichnen. Ihre Mutter ist bereits über (...) Jahre alt und die vier Kinder ihres Bruders, die ihr gemäss eigenen Angaben so nahe stehen wie eigene Kinder, sind erst zwischen (...) und (...) Jahren alt. Ihre Familienangehörigen leben zudem in ärmlichen Verhältnissen (vgl. A27/14 F91 S. 11). Dennoch ist davon auszugehen, dass sie ihr, wenn erstere auch keine materielle Unterstützung bieten kann, eine soziale und moralische Stütze sein werden. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin trotz einer geringen Schulbildung von fünf Jahren und ohne einen Beruf erlernt zu haben (vgl. A11/13 Ziff. 1.17.04 S. 4), schon in jungen Jahren selbständig ihren Lebensunterhalt verdient und im Laufe der Jahre als Händlerin in verschiedenen afrikanischen Ländern, sowie als Friseurin und Haushaltshilfe gearbeitet hat. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustands auch wieder eine Arbeit aufnehmen können wird, selbst wenn dies anerkanntermassen mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.

E. 6.5 In Abwägung aller Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr zumutbar, zu ihren Familienangehörigen in Dakar Kontakt aufzunehmen, mit der Unterstützung durch medizinische Rückkehrhilfe (vgl. vorstehend E. 6.3.5) eine adäquate medizinische Behandlung zu organisieren und sich erneut um Arbeit zu bemühen, um sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Auf diese Weise dürfte ihr nach aktuellem Stand die Reintegration in ihren Heimatstaat gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung - soweit angefochten - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3165/2015 Urteil vom 11. Mai 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zuletzt am 19. August 2007 und reiste nach Frankreich. Von dort aus gelangte sie im Oktober 2013 in die Schweiz und suchte am 19. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2014, der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. April 2015 und einer ergänzenden Anhörung vom 7. Mai 2015 brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der Armut ihrer Mutter sei sie im Alter von 14 oder 15 Jahren während eines Aufenthalts bei ihrer Grossmutter in Mali zur Heirat mit einem viel älteren Mann gezwungen worden, der sie vergewaltigt habe. Dieser sei nach etwa zwei bis drei Monaten weggegangen, woraufhin ihre Mutter sie nach Hause (Senegal) zurückgeholt habe. Mit etwa 17 Jahren sei sie nach Guinea-Bissau gegangen und habe sich als Händlerin betätigt. Nach dem Ende des Krieges (1998 respektive 2000) habe sie zusammen mit Hilfsorganisationen begonnen, gegen Pädophilie und Prostitution zu kämpfen sowie Familien über Aids und andere Krankheiten aufzuklären. In diesem Zusammenhang habe sie Drohungen erhalten und sei beobachtet worden, weshalb sie im Jahr 2007, nach einem kurzen Besuch bei ihren Verwandten in Senegal, nach Paris gegangen sei. Sie habe fortan dort gewohnt und sich den Lebensunterhalt als Köchin, Haushaltsangestellte und Coiffeuse verdient. Etwa im Jahr 2011 habe sie die Bekanntschaft eines Mannes gemacht und sich mit diesem ab und an getroffen. Eines Tages habe dieser ihr im Auto etwas zu trinken gegeben, das sie sehr müde gemacht habe. Er habe sie an einen unbekannten Ort gebracht und vergewaltigt. Seine Tat habe er gefilmt und das Video als Druckmittel benutzt, um sie in die Prostitution zu zwingen. Das Erlebte habe sie traumatisiert. Ein potenzieller Freier habe nach einiger Zeit ihre Situation erfasst. Dieser habe ihr geholfen, das Video vom Handy des Zuhälters zu löschen, und sie in die Schweiz gebracht. Zum Beweis ihrer Identität und zur Dokumentation ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre senegalesische Identitätskarte, eine Bankkarte und diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Frankreich zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 - eröffnet am 12. Mai 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin mache Verfolgung durch einen Drittstaat (Guinea-Bissau) geltend. Da sie Staatsbürgerin von Senegal sei, hätte sie sich den drohenden Nachteilen durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat entziehen können, in Bezug auf welchen sie keine asylrelevante Verfolgung geltend mache. Mithin sei sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor­instanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie - unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung am 19. Mai 2015 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen reichte sie drei medizinische Berichte vom 13. Januar, 14. April und 15. Mai 2015 sowie ein Aufgebot per 20. Mai 2015 zur Mag­netresonanztomographie (MRT) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts und einer Erklärung betreffend Befreiung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. E. Am 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung, ein Schreiben betreffend eine neurologische Verlaufskontrolle und eine Terminbestätigung für ein Gespräch in einem psychiatrischen Zentrum ein und bat ferner um Fristerstreckung. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht sie auf, bis zum 15. Juli 2015 aktuelle Arztberichte betreffend ihren (physischen und psychischen) Gesundheitszustand beizubringen. G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 verschiedene Arztberichte zu den Akten (radiologischer Befund vom 20. Mai 2015, neurologischer Bericht vom 16. Juni 2015, psychiatrischer Bericht vom 26. Juni 2015, Bericht einer Fachärztin für innere Medizin vom 15. Mai 2015). Zudem führte sie aus, zur Einschätzung ihres Gesundheitszustands seien weitere Untersuchungen nötig. Am 10. Juli 2015 sei eine Lumbalpunktion durchgeführt worden; am 28. Juli 2015 habe sie einen Termin für ein MRI der Wirbelsäule. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Gericht um die Möglichkeit zur Nachreichung der Berichte dieser Untersuchungen. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 zeigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin an, das Beschwerdeverfahren werde demnächst abgeschlossen und forderte sie auf, bis zum 29. Januar 2016 aktuelle Arztberichte beizubringen. I. Am 27. Januar 2016 legte die Beschwerdeführerin vier neurologische/radiologische Berichte des (...)spitals B._______ vom 20. Mai 2015, 16. Juni 2015, 10. Juli 2015 und vom 28. September 2015, einen Bericht samt Laborblatt der Fachärztin für innere Medizin vom 20./22. Januar 2016 und zwei psychiatrische Berichte vom 26. Juni 2015 und vom 15. Januar 2016 ins Recht und führte aus, sie sei noch immer in intensiver ärztlicher Behandlung und weiterhin auf medizinische Betreuung angewiesen. J. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Übermittlung der gesamten Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Das SEM äusserte sich mit Eingabe vom 11. Februar 2016 im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Februar 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung teilweise, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung der Asyl-gewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern 1-3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Senegal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1 Mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 erklärte der Bundesrat Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Von dieser Einschätzung ist er im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen. In Senegal herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. Hingegen ist vertieft zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen. Sie verfüge in Senegal mit ihrer Mutter und den Kindern ihres verstorbenen Bruders über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sie könne auf eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Händlerin und Friseurin zurückgreifen und verfüge durch ihre Reisen über ein hohes Mass an Mobilität und Auslandserfahrung. Bei dieser Sachlage sei nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. 6.2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie leide seit vielen Jahren an starker (...). Seit Anfang 2014 seien (...) hinzugekommen, deren Ursache unklar sei, weshalb weitere Untersuchungen vonnöten seien. Aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustands sei es ihr nicht möglich, sich an einem völlig neuen Ort ein Leben aufzubauen und eine Arbeit aufzunehmen. Senegal sei ein fremdes Land für sie. Sie sei nur dort geboren und habe später als Kind dort gelebt. Mit 17 Jahren habe sie ihren Heimatstaat verlassen. Zudem könne sie nicht mit Unterstützung seitens ihrer Mutter und ihrer Nichten und Neffen rechnen, da sie selbst diesen seit ihrer Einreise in die Schweiz Geld schicke, um ihnen zu helfen den Schulbesuch zu ermöglichen. Bereits als Kind habe sie arbeiten müssen, um ihre Mutter zu unterstützen. Diese sei auch damit einverstanden gewesen, dass sie (Beschwerdeführerin) zwangsverheiratet worden sei. Die benötigten medizinischen Untersuchungen könnten in Senegal nicht durchgeführt werden, zumal ihr auch die finanziellen Mittel fehlen würden für eine medizinische Behandlung. 6.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich eine neurologische und eine psychische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. 6.3.1 Den Berichten der Hausärztin und des (...) Zentrums für (...) des (...)spitals B._______ vom 13. Januar, 14. April und 16. Juni 2015 zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin nach (...) und (...) seit Anfang 2014 und vorbestehender (...) der Verdacht auf (...) geäussert. Ein Therapieversuch mit (...) und (...) bewirkte keine Veränderung der Symptomatik. Auch unter der im Juni 2015 initiierten Therapie mit (...) trat der (...) weiterhin auf. Als Reservemedikation für die Behandlung von (...) erhielt die Beschwerdeführerin ausserdem (...) und (...). Anlässlich eines Arzttermins vom 28. September 2015 berichtete sie, sie leide unter einem enormen psychischen Druck aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus. Seither seien der (...) und eine teils starke (...) aufgetaucht. Neurologische und neuroradiologische Untersuchungen (...) ergaben keine behandlungsbedürftigen Befunde (vgl. die Berichte der Kliniken des (...)spitals B._______ für [...] vom 20. Mai 2015 und für [...] vom 10. Juli und 28. September 2015). Im Arztbericht vom 28. September 2015 wird erwähnt, die Beschwerdeführerin werde für eine (...) Beurteilung im Konsil angemeldet. Trotz mehrfacher Aufforderung und Gelegenheit reichte sie diesbezüglich bis dato keinen ärztlichen Bericht zu den Akten. Auf die Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines allfällig vorhandenen Berichts konnte mit Blick auf die Mitwirkungspflicht verzichtet werden. Aus den Berichten der Hausärztin ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin an (...) (...)beschwerden, leicht erhöhtem (...) und (...) leidet. 6.3.2 Gemäss den Berichten des Psychiatriezentrums C._______ vom 26. Juni 2015 und 15. Januar 2016 sprechen die Anamnese und die psychologische Beurteilung für das Vorhandensein einer (...) (ICD-10: [...]) sowie einer (...) (ICD10: [...]). Weiter wird ausgeführt, sofern eine organische Ursache gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei zu vermuten, dass die (...) dissoziativer Natur seien (ICD-10: [...]). Im Sommer 2015 sei mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung begonnen worden. Gegen die (...) und zur Reduktion der (...) habe die Beschwerdeführerin Medikamente erhalten. In der Psychotherapie würden Strategien zum Umgang mit dissoziativen Zuständen erarbeitet. Aufgrund der Schwere der erlebten Traumatisierung und der langanhaltenden Symptomatik sei mit einer längeren Therapie zu rechnen. Der engmaschige und spezialisierte Behandlungsbedarf spreche gegen eine Behandlung im Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Dazu sei ein Mindestmass an Sicherheit respektive ein Gefühl der Sicherheit notwendig. Eine Rückkehr nach Senegal hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine (...) zur Folge. Aus den Arztberichten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit (...) behandelt wird. Unter dieser Medikation sei es zu einer geringfügigen Verbesserung der (...) gekommen. Es habe erarbeitet werden können, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in Frankreich massive Angst vor Kontrollverlust jeglicher Art habe. Inzwischen gelinge es ihr besser, sich von Intrusionen zu distanzieren und sich beim Auftreten von diffusen Ängsten selbst zu beruhigen. Sie leide aber weiterhin stark unter den mehrmals wöchentlich auftretenden (...), die von Todesängsten begleitet seien. 6.3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. Diese seien nicht so schwerwiegend, dass sie nicht auch in Senegal behandelt werden könnten. Die dortige medizinische Infrastruktur sei für afrikanische Verhältnisse relativ gut. Am öffentlichen Centre Hospitalier Universitaire de Fann in Dakar, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, gebe es stationäre psychiatrische Abteilungen, wo (...) behandelt werden könnten. Das Angebot von Behandlungsmöglichkeiten umfasse eine psychiatrische Langzeitbehandlung, Verhaltenstherapie und die Behandlung durch eine Psychologin oder einen Psychologen. Möglich seien auch ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen, Antidepressiva und Schlafmittel, seien in Senegal erhältlich. Insbesondere seien Antidepressiva mit dem Wirkstoff (...) verfügbar. Im Übrigen erscheine aufgrund der eingereichten Arztberichte naheliegend, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug zusammenhängen würden. Allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten würden, könne bei der Ausreise medikamentös und mit einer sorgfältigen Vorbereitung inklusive dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Was die von ärztlicher Seite angesprochene Gefahr der (...) betreffe, so gehe aus den Berichten nicht eindeutig hervor, was die (...) verursacht habe. 6.3.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, trotz des Vorhandenseins der angeführten Klinik in Dakar sei nicht gewährleistet, dass sie Zugang zu einer dauerhaften, regelmässigen und engmaschigen Behandlung und Psychotherapie habe. Es reiche nicht aus, dass theoretisch die Möglichkeit einer stationären Behandlung bestehe. Sie benötige zur Behandlung ihrer (...) eine dauerhafte ambulante Behandlung. Zudem gebe es in Senegal keine Krankenversicherung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt dort zu bestreiten und zusätzlich genügend Geld für regelmässige psychiatrische Kontrollen und die benötigen Medikamente zu verdienen, zumal bei einer Rückkehr von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auszugehen sei. Es treffe nicht zu, dass ihre psychischen Probleme mit dem drohenden Wegweisungsvollzug zusammenhängen würden; dabei handle es sich um eine reine Behauptung der Vorinstanz. Aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass bereits vor dem Ergehen des Asylentscheids eine psychiatrische Abklärung und eine psychotherapeutische Behandlung angeregt worden seien. Zudem leide sie seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz unter (...), deren Ursachen auch nach ärztlicher Abklärung unklar seien. Die medikamentöse Behandlung habe bisher nicht angeschlagen. Ein Arzt des (...)spitals B._______ halte es für sinnvoll, weitere Abklärungen vorzunehmen. 6.3.5 Die beigebrachten Arztberichte dokumentieren eine wesentliche Beeinträchtigung des Alltagslebens der Beschwerdeführerin, insbesondere durch den immer wiederkehrenden (...). Dieser konnte bisher nicht zufriedenstellend behandelt werden; verschiedene Therapieversuche vermochten keine beziehungsweise lediglich eine geringfügige Verbesserung zu bewirken. Mit der im Sommer 2015 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung konnte hingegen eine gewisse Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands erreicht werden. Die Beschwerdeführerin ist somit als vulnerabel einzustufen. Ihre gesundheitlichen Probleme stellen jedoch keine derart schwere Einschränkung dar, dass eine Rückkehr nach Senegal als unzumutbar einzustufen wäre. Die in den psychiatrischen Berichten erwähnten Vorbehalte der behandelnden Ärzte gegen eine Rückkehr nach Senegal werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. In Bezug auf Senegal hat die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgebracht und insofern auch keine Einwände geäussert, weshalb sie sich dort subjektiv in ihrer Sicherheit bedroht fühlen würde. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass in ihrem Heimatstaat eine (...) erfolgt wäre, (...). Die Biografie der Beschwerdeführerin legt eher nahe, dass sie aufgrund der Erlebnisse in Frankreich psychisch angeschlagen ist. Eine Klärung dieser Frage kann vorliegend jedoch insoweit offen bleiben, als jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass der Ursprung ihres (...) in Senegal liegt. Sodann trifft zu, dass im Heimatstaat keine mit der Schweiz vergleichbare Behandlungsmöglichkeit verfügbar ist. Indes bestehen in der Hauptstadt Dakar, aus der die Beschwerdeführerin stammt, mehrere Krankenhäuser, die psychiatrische Behandlungen anbieten und an die sie sich für eine Weiterführung der Behandlung wenden kann. So bieten etwa das durch die Vorinstanz erwähnte Center Hospitalier Universitaire de Fann (CHNUF) (vgl. CHNUF, Vous venez en consultation, abrufbar unter http:// www.chnu-fann.com/index.php/le-patient , besucht am 3. Mai 2016) und das Hôpital psychiatrique de Thiaroye (vgl. Keppar, Dr Abou Sy psychiatre: "un malade mental c'est toute personne qui est en marge de l'organisation sociétale", 22. Januar 2016, abrufbar unter besucht am 3. Mai 2016) ambulante und stationäre Behandlungen an. Die Finanzierung der Behandlung dürfte für die Beschwerdeführerin zunächst schwierig sein. Senegal hat im September 2013 mit der Einführung einer Krankenversicherung (Couverture maladie univserselle [CMU]) begonnen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Sénégal: le président Macky Sall lance son programme de Couverture maladie universelle, 20. September 2013, abrufbar unter , besucht am 3. Mai 2016). Die Umsetzung verläuft nach neuesten Berichten noch nicht zufriedenstellend. Im November 2015 waren einem Medienbericht zufolge 32% der Einwohner Senegals durch die CMU abgedeckt und das Ziel war es, bis 2017 75% der Bevölkerung zu erreichen (vgl. Agence de Presse Sénégalaise (APS), CMU: Un taux de 32% atteint à mi-parcours, 20. November 2015, abrufbar unter und SeneNews.com, La Couverture Maladie au Sénégal: Universelle ou Utopique?, 11. Februar 2016, abrufbar unter <http://www. senenews.com/2016/02/11/cmu-couverture-maladie-universelle-ou-couverture-maladie-utopique_148695.html; beide besucht am 3. Mai 2016). Zur Überbrückung der ersten Zeit nach der Rückkehr kann die Beschwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) beantragen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal mit einer raschen und lebensgefährdenden Veränderung ihres Gesundheitszustands zu rechnen hätte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher aus rein medizinischer Hinsicht nicht als unzumutbar. 6.4 Für eine Einschätzung der Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal antreffen würde, sind die weiteren individuellen Umstände zu berücksichtigen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 6.4.1 Hinsichtlich der in Senegal zu erwartenden Lebensumstände brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ergänzend vor, ihre Mutter sei alt und krank und alle würden unter prekären Umständen leben. Ihre Familienangehörigen seien nicht in der Lage, sie (Beschwerdeführerin) im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. Sie könne nicht einmal bei diesen wohnen, da nicht genügend Platz vorhanden sei. Abgesehen von ihrer Familie habe sie keine Verwandten oder Bekannten. Obgleich sie als Händlerin einige Male von Guinea-Bissau nach Senegal gereist sei, habe sie nicht dort gelebt und sich jeweils nur kurz dort aufgehalten. Im Jahr 2007 sei sie ebenfalls nur kurz in ihrem Heimatstaat gewesen, um sich von ihrer Familie zu verabschieden. Bei einer Rückkehr würde sie somit keinerlei Unterstützung erfahren. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens ausserhalb ihres Heimatstaats auf. Indes verbrachte sie ihre Kindheit in Senegal und lebte während etwa 25 Jahren im Nachbarland Guinea-Bissau, in dem vergleichbare und ihr vertraute Lebensbedingungen herrschen. Wie das SEM zutreffend ausführte, verfügt sie in Dakar sodann über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Dieses ist allerdings als fragil zu bezeichnen. Ihre Mutter ist bereits über (...) Jahre alt und die vier Kinder ihres Bruders, die ihr gemäss eigenen Angaben so nahe stehen wie eigene Kinder, sind erst zwischen (...) und (...) Jahren alt. Ihre Familienangehörigen leben zudem in ärmlichen Verhältnissen (vgl. A27/14 F91 S. 11). Dennoch ist davon auszugehen, dass sie ihr, wenn erstere auch keine materielle Unterstützung bieten kann, eine soziale und moralische Stütze sein werden. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin trotz einer geringen Schulbildung von fünf Jahren und ohne einen Beruf erlernt zu haben (vgl. A11/13 Ziff. 1.17.04 S. 4), schon in jungen Jahren selbständig ihren Lebensunterhalt verdient und im Laufe der Jahre als Händlerin in verschiedenen afrikanischen Ländern, sowie als Friseurin und Haushaltshilfe gearbeitet hat. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustands auch wieder eine Arbeit aufnehmen können wird, selbst wenn dies anerkanntermassen mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. 6.5 In Abwägung aller Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr zumutbar, zu ihren Familienangehörigen in Dakar Kontakt aufzunehmen, mit der Unterstützung durch medizinische Rückkehrhilfe (vgl. vorstehend E. 6.3.5) eine adäquate medizinische Behandlung zu organisieren und sich erneut um Arbeit zu bemühen, um sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Auf diese Weise dürfte ihr nach aktuellem Stand die Reintegration in ihren Heimatstaat gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

7. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung - soweit angefochten - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: