Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. November 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er sei- nen ukrainischen Reisepass zu den Akten, in dem sich – neben mehreren polnischen Visa – ein vom (…) 2023 bis zum (…) 2025 gültiges kanadi- sches Visum befand. B. Am 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinem Schutzgesuch befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich beim Ausbruch des Ukrainekriegs mit einem Arbeitsvisum in Polen aufgehalten, wo er sich wegen seiner Depressionserkrankung habe behan- deln lassen und bis Sommer 2022 erwerbstätig gewesen sei. Damals habe er ein kanadisches Visum beantragt. Weil sein legaler Aufenthaltsstatus in Polen geendet habe, sei er Ende August 2023 nach Montenegro gereist. Dort habe er erfahren, dass sein kanadischer Visumsantrag inzwischen gutgeheissen worden sei; in der Folge sei er über Kroatien nach Wien ge- reist, wo er auf der kanadischen Botschaft das Visum in seinen Pass habe eintragen lassen. Spontan habe er sich dann dazu entschieden, in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einzureichen. C. Am 19. Dezember 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden ge- stützt auf das bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Polen um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 28. Dezember 2023 mit der Be- gründung ab, der Beschwerdeführer verfüge weder über ein gültiges Visum noch über eine Aufenthaltserlaubnis in Polen. D. D.a Am 5. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der beabsichtigen Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug der Wegweisung nach Kanada Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen. D.b Mit einer undatierten Eingabe an das SEM (Eingang am 18. April 2024) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er möchte gerne an seinem Schutzersuchen in der Schweiz festhalten. Sein Gesundheits- zustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Deshalb und wegen des
E-3303/2024 Seite 3 Gesundheitszustands seiner Mutter müsse er "in der Nähe von Verwand- ten und Freunden sein, die gegenseitige Unterstützung brauchen". Zudem schätze er die Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz sehr; das Erlernen einer Sprache, das Zusammensein mit Freunden sowie die Möglichkeit, Freiwilligenorganisationen zu besuchen und dort nützlich zu sein, trage bei ihm "gut zum geistigen Gleichgewicht und zur geistigen Verfassung bei". E. Mit Verfügung vom 24. April 2024 (eröffnet am 26. April 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für den Beschwerdeführer ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, wies ihn dem Aufenthaltskanton Basel-Stadt zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bean- tragte er die Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung vorüber- gehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Am 28. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer seine Fürsor- gebestätigung nachreichen und einen Aspekt seiner Beschwerdebegrün- dung präzisieren.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3303/2024 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM- Verfügung vom 24. April 2024) wurde vom Beschwerdeführer nicht an- gefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtkraft.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen, weil er über eine Einreise- bewilligung von Kanada verfüge; diese erlaube es ihm, in diesen Drittstaat zu reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu verlangen. Dementspre- chend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten seien auch keine Gründe zu entnehmen, die gegen den Vollzug der
E-3303/2024 Seite 5 Wegweisung nach Kanada sprechen würden. Namentlich sei darauf hinzu- weisen, dass die medizinische Versorgung in Kanada mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar sei und der Beschwerdeführer auch in diesem Staat Unterstützung bei der Integration erhalten könne.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer dem SEM im Wesentlichen Folgendes entgegnen:
E. 4.2.1 Vorab sei festzuhalten, dass er das kanadischen Visum ohne kon- krete Absicht, nach Kanada zu reisen oder dort zu leben, beantragt habe, sondern nur, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die kanadischen Behör- den Einreisevisa für Geflüchtete aus der Ukraine erteilen und er alle mög- lichen Optionen habe prüfen wollen.
E. 4.2.2 Kanada habe im Rahmen des sogenannten CUAET-Programms ukrainischen Geflüchteten vorübergehenden Status gewährt und ihnen er- laubt, in Kanada zu arbeiten, zu studieren und sich aufzuhalten, bis es für sie sicher sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dieses Programm habe einen Aufenthalt von bis zu drei Jahren, Anspruch auf finanzielle Unterstüt- zung und medizinische Versorgung umfasst; es sei jedoch in der Zwischen- zeit beendet worden. Personen, die ihr Visum noch nicht in Anspruch ge- nommen hätten, könnten zwar unter bestimmten Voraussetzungen noch nach Kanada reisen, sie hätten aber keine Ansprüche mehr aus dem CUAET-Programm; vielmehr würden nun die regulären Voraussetzungen für die Einreise nach Kanada gelten, namentlich "keine Erkrankungen, ein- wandfreier Leumund, Nachweis über besondere Verbundenheit zu Kanada und ausreichende finanzielle Mittel". Somit ergebe sich in der Wirklichkeit ein ganz anderes Bild, als das vom SEM in angefochtenen Verfügung ge- zeichnete. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei es unsicher, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Kanada einreisen könnte. Da er nicht über finanzielle Mittel verfüge und auch gesundheitliche Probleme habe, sei nicht davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die Einreise nach Kanada und einen Verbleib in diesem Land erfüllen würde. Selbst wenn ihm dies gelingen sollte, stehe nicht fest, dass er in Kanada bei Be- darf weitere Unterstützung erhalten würde. Er könne sich somit nicht lang- fristig in Kanada aufhalten und dort Schutz erhalten. Kanada stelle damit keine valable Schutzalternative für ihn dar.
E. 4.2.3 Das SEM habe es unterlassen, alle notwendigen Informationen zu sammeIn, um über das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Be- schwerdeführers entscheiden zu können. Aus der Verfügung des SEM
E-3303/2024 Seite 6 gehe nicht hervor, auf welche weiteren Informationen – abgesehen vom erteilten Visum – sich das SEM bei seinem Entscheid gestützt habe und ob es zu Abklärungen mit den kanadischen Behörden gekommen sei. Das SEM hat damit den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör ver- letzt.
E. 4.2.4 Jedenfalls sei das SEM auf der bestehenden Aktengrundlage fälsch- licherweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit den kanadischen Einreisevisum über eine valable Fluchtalternative in diesem Land verfüge. Das Gesuch um vorübergehenden Schutz sei zu Unrecht abgelehnt worden.
E. 5.1 Gemäss auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E-3303/2024 Seite 7
E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über ein am (…) 2023 ausgestelltes kanadisches Besuchervisum mit Gültig-keitsdauer bis (…) 2025. Ein Abgleich mit dem im Internet zugänglichen Bildmaterial ergibt, dass es sich dabei offenbar um ein sogenanntes CUAET-Visum handelt (vgl. beispielsweise < https://visaglobal.com.ua/vi zyi-v-kanadu/programma-cuaet-dlya-grazhdan-ukrainy/cuaet-visa/ >, be- sucht am 28. Mai 2024).
E. 6.2.1 Auf der Website der kanadischen Regierung wird in der Tat darauf hingewiesen, dass das CUAET-Programm per 31. März 2024 aufgehoben worden sei. Personen die – wie der Beschwerdeführer – ein vor dem
4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch ge- nommen hätten, könnten zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie jedoch die allgemeinen Einreise-Voraussetzungen erfüllen und sie hätten keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. < https:// www.canada.ca/en/immigration-refuqees-citizenship/services/immiqrate-c anada/ukraine-measures.html#general-requirements >).
E. 6.2.2 Diese "basic entry requirements" werden auf der Website so um- schrieben: "To visit Canada, you will need to meet some basic require- ments, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration officer that you have tie – such as a job, home, financial assets or family – that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay" (vgl. a.a.O.).
E. 6.3 Bei dieser Ausgangslage schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der Beschwerde an:
E. 6.3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer in Kanada Schutz vor einer Rückweisung in seinen Heimatstaat vor Beendigung des Kriegs erlangen kann. Ob Kanada eine valable Schutzalternative zu Schweiz darstellt, die sich der Beschwerde- führer entgegenalten lassen muss (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht nicht fest. Diese Frage wird das SEM zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen kanadischen Partnerbehörden.
E-3303/2024 Seite 8
E. 6.3.2 Falls der Beschwerdeführer für einen Verbleib in Kanada tatsächlich die oben zusammengefassten allgemeinen Einreise-Voraussetzungen zu erfüllen hätte, dürften sich weitere Fragen stellen, namentlich diejenigen nach seinem konkreten Gesundheitszustand und nach dem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mut- ter (vgl. SEM-act. 18/3); alle diese Sachverhaltsaspekte ergeben sich bis- her nicht aus den Akten (in der Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2024 wird allerdings präzisiert, dass die Mutter sich momentan noch nicht in der Schweiz aufhalten, sondern nur beabsichtige, hierher zu reisen).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72).
E. 6.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kas- sation der angefochtene Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist.
E. 6.6 Auf die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel braucht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht eingegangen zu werden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kos- ten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Nachdem keine Kosten- note zu den Akten gereicht worden ist, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes we- gen auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der ange- fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 24. April 2024 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1–3 und 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu verfügen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3303/2024 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. November 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er seinen ukrainischen Reisepass zu den Akten, in dem sich - neben mehreren polnischen Visa - ein vom (...) 2023 bis zum (...) 2025 gültiges kanadisches Visum befand. B. Am 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinem Schutzgesuch befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich beim Ausbruch des Ukrainekriegs mit einem Arbeitsvisum in Polen aufgehalten, wo er sich wegen seiner Depressionserkrankung habe behandeln lassen und bis Sommer 2022 erwerbstätig gewesen sei. Damals habe er ein kanadisches Visum beantragt. Weil sein legaler Aufenthaltsstatus in Polen geendet habe, sei er Ende August 2023 nach Montenegro gereist. Dort habe er erfahren, dass sein kanadischer Visumsantrag inzwischen gutgeheissen worden sei; in der Folge sei er über Kroatien nach Wien gereist, wo er auf der kanadischen Botschaft das Visum in seinen Pass habe eintragen lassen. Spontan habe er sich dann dazu entschieden, in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einzureichen. C. Am 19. Dezember 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Polen um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 28. Dezember 2023 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer verfüge weder über ein gültiges Visum noch über eine Aufenthaltserlaubnis in Polen. D. D.a Am 5. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der beabsichtigen Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug der Wegweisung nach Kanada Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen. D.b Mit einer undatierten Eingabe an das SEM (Eingang am 18. April 2024) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er möchte gerne an seinem Schutzersuchen in der Schweiz festhalten. Sein Gesundheits-zustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Deshalb und wegen des Gesundheitszustands seiner Mutter müsse er "in der Nähe von Verwandten und Freunden sein, die gegenseitige Unterstützung brauchen". Zudem schätze er die Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz sehr; das Erlernen einer Sprache, das Zusammensein mit Freunden sowie die Möglichkeit, Freiwilligenorganisationen zu besuchen und dort nützlich zu sein, trage bei ihm "gut zum geistigen Gleichgewicht und zur geistigen Verfassung bei". E. Mit Verfügung vom 24. April 2024 (eröffnet am 26. April 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für den Beschwerdeführer ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, wies ihn dem Aufenthaltskanton Basel-Stadt zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung vorüber-gehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Am 28. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nachreichen und einen Aspekt seiner Beschwerdebegründung präzisieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 24. April 2024) wurde vom Beschwerdeführer nicht an-gefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtkraft.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen, weil er über eine Einreise-bewilligung von Kanada verfüge; diese erlaube es ihm, in diesen Drittstaat zu reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu verlangen. Dementsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten seien auch keine Gründe zu entnehmen, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Kanada sprechen würden. Namentlich sei darauf hinzu-weisen, dass die medizinische Versorgung in Kanada mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar sei und der Beschwerdeführer auch in diesem Staat Unterstützung bei der Integration erhalten könne. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer dem SEM im Wesentlichen Folgendes entgegnen: 4.2.1 Vorab sei festzuhalten, dass er das kanadischen Visum ohne konkrete Absicht, nach Kanada zu reisen oder dort zu leben, beantragt habe, sondern nur, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die kanadischen Behör-den Einreisevisa für Geflüchtete aus der Ukraine erteilen und er alle möglichen Optionen habe prüfen wollen. 4.2.2 Kanada habe im Rahmen des sogenannten CUAET-Programms ukrainischen Geflüchteten vorübergehenden Status gewährt und ihnen erlaubt, in Kanada zu arbeiten, zu studieren und sich aufzuhalten, bis es für sie sicher sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dieses Programm habe einen Aufenthalt von bis zu drei Jahren, Anspruch auf finanzielle Unterstützung und medizinische Versorgung umfasst; es sei jedoch in der Zwischenzeit beendet worden. Personen, die ihr Visum noch nicht in Anspruch genommen hätten, könnten zwar unter bestimmten Voraussetzungen noch nach Kanada reisen, sie hätten aber keine Ansprüche mehr aus dem CUAET-Programm; vielmehr würden nun die regulären Voraussetzungen für die Einreise nach Kanada gelten, namentlich "keine Erkrankungen, einwandfreier Leumund, Nachweis über besondere Verbundenheit zu Kanada und ausreichende finanzielle Mittel". Somit ergebe sich in der Wirklichkeit ein ganz anderes Bild, als das vom SEM in angefochtenen Verfügung gezeichnete. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei es unsicher, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Kanada einreisen könnte. Da er nicht über finanzielle Mittel verfüge und auch gesundheitliche Probleme habe, sei nicht davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die Einreise nach Kanada und einen Verbleib in diesem Land erfüllen würde. Selbst wenn ihm dies gelingen sollte, stehe nicht fest, dass er in Kanada bei Bedarf weitere Unterstützung erhalten würde. Er könne sich somit nicht langfristig in Kanada aufhalten und dort Schutz erhalten. Kanada stelle damit keine valable Schutzalternative für ihn dar. 4.2.3 Das SEM habe es unterlassen, alle notwendigen Informationen zu sammeIn, um über das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers entscheiden zu können. Aus der Verfügung des SEM gehe nicht hervor, auf welche weiteren Informationen - abgesehen vom erteilten Visum - sich das SEM bei seinem Entscheid gestützt habe und ob es zu Abklärungen mit den kanadischen Behörden gekommen sei. Das SEM hat damit den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. 4.2.4 Jedenfalls sei das SEM auf der bestehenden Aktengrundlage fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit den kanadischen Einreisevisum über eine valable Fluchtalternative in diesem Land verfüge. Das Gesuch um vorübergehenden Schutz sei zu Unrecht abgelehnt worden. 5. 5.1 Gemäss auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über ein am (...) 2023 ausgestelltes kanadisches Besuchervisum mit Gültig-keitsdauer bis (...) 2025. Ein Abgleich mit dem im Internet zugänglichen Bildmaterial ergibt, dass es sich dabei offenbar um ein sogenanntes CUAET-Visum handelt (vgl. beispielsweise , besucht am 28. Mai 2024). 6.2 6.2.1 Auf der Website der kanadischen Regierung wird in der Tat darauf hingewiesen, dass das CUAET-Programm per 31. März 2024 aufgehoben worden sei. Personen die - wie der Beschwerdeführer - ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch genommen hätten, könnten zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie jedoch die allgemeinen Einreise-Voraussetzungen erfüllen und sie hätten keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. ). 6.2.2 Diese "basic entry requirements" werden auf der Website so umschrieben: "To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration officer that you have tie - such as a job, home, financial assets or family - that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay" (vgl. a.a.O.). 6.3 Bei dieser Ausgangslage schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der Beschwerde an: 6.3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer in Kanada Schutz vor einer Rückweisung in seinen Heimatstaat vor Beendigung des Kriegs erlangen kann. Ob Kanada eine valable Schutzalternative zu Schweiz darstellt, die sich der Beschwerdeführer entgegenalten lassen muss (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht nicht fest. Diese Frage wird das SEM zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen kanadischen Partnerbehörden. 6.3.2 Falls der Beschwerdeführer für einen Verbleib in Kanada tatsächlich die oben zusammengefassten allgemeinen Einreise-Voraussetzungen zu erfüllen hätte, dürften sich weitere Fragen stellen, namentlich diejenigen nach seinem konkreten Gesundheitszustand und nach dem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter (vgl. SEM-act. 18/3); alle diese Sachverhaltsaspekte ergeben sich bisher nicht aus den Akten (in der Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2024 wird allerdings präzisiert, dass die Mutter sich momentan noch nicht in der Schweiz aufhalten, sondern nur beabsichtige, hierher zu reisen). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72). 6.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kassation der angefochtene Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. 6.6 Auf die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht eingegangen zu werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 24. April 2024 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1-3 und 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu verfügen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: