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D-4434/2024

D-4434/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-22 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Januar 2027 gültiges kanadisches Visum verfügt (vgl. A6/27), dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift, es sei unklar, was für ein Visum der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei, kaum nachvollzieh- bar ist, darf doch davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wisse, welches Visum sie beantragt und schliesslich erteilt bekommen habe, dass dem sich bei den Akten befindenden Reisepass der Beschwerde- führerin zu entnehmen ist, dass es sich um ein kanadisches Visum des Typs V-1 (multiple-entry) handelt, womit gemäss der kanadischen Regie- rung ein visitor visa (also called a temporary resident visa) vorliegt, welches den Inhaber während der Gültigkeitsdauer zur unbegrenzten Ein- und Aus- reise berechtigt (vgl. Government of Canada, Immigration, Refugees and Citizenship Canada [IRCC],I have a visitor visa, Can I leave Canada and come back?, https://ircc.canada.ca/english/helpcentre/answer.asp?qnum =208&top=22, abgerufen am 19. August 2024),

D-4434/2024 Seite 6 dass sich entgegen der unsubstantiierten Vermutung in der Rechtsmitte- leingabe in den Akten keine Hinweise darauf finden, die Beschwerde- führerin könne nicht von ihrem Visum Gebrauch machen und nach Kanada reisen, dass der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des BVGer Urteil E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 – wie bereits dargelegt – unbehelflich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, inwiefern sie durch die seit dem 31. März 2024 geänderten Bestimmungen des CUAET-Pro- gramms (vgl. zum Ganzen Government of Canada, Immigration measures and support for Ukrainians and their families, https://www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine- measures.html, abgerufen am 19. August 2024) betroffen sein soll, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Schweiz verbleiben, da sie hierzulande nicht näher spezifizierte Sozialkon- takte habe und ihr die geografische Nähe die Kontaktpflege mit angeblich in Deutschland respektive der Ukraine lebenden Verwandten erleichtere, daran nichts zu ändern vermag, zumal aus verwandtschaftlichen Bezie- hungen in ein Nachbarland der Schweiz offensichtlich keine Ansprüche hin- sichtlich eines Aufenthaltes hierzulande abgeleitet werden können, dass gemäss den Informationen der kanadischen Behörden die Beschwer- deführerin aufgrund ihres bis 2027 gültigen temporary resident visa nicht an der Einreise gehindert wird und auch der Umstand, noch nicht nach Kanada eingereist zu sein, nichts daran ändert, zumal sie auch auf Be- schwerdeebene nicht substantiiert darlegt, dass sie die «general require- ments to enter Canada» nicht erfülle (vgl. Government of Canada, Immig- ration measures and support for Ukrainians and their families, You haven’t arrived in Canada yet, https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-ci- tizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures.html, abgerufen am 19. August 2024), dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anwendung der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 aufgrund der für die Beschwerdeführerin in Kanada bestehenden Schutzalternative ausser Betracht fällt (gültiges Vi- sum, A6/27; vgl. Urteil des BVGer D-179/2024 vom 22. Februar 2024, S. 5., mit weiteren Hinweisen), dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes somit zu Recht abgelehnt hat,

D-4434/2024 Seite 7 dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung ei- ner solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best- immungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht an- geordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch stellte, wes- halb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornherein nicht zum Tragen kommt, dass keine Anhaltspunkte für eine ihr in Kanada drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Voll- zug sich als zulässig erweist, dass in Kanada offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder krie- gerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vorliegt (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Ka- nada vorliegend auch als zumutbar zu erachten ist, zumal keine massge- blichen Anhaltspunkte dafür vorgebracht wurden, die Beschwerdeführerin

D-4434/2024 Seite 8 könnte in Kanada aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Beschwerdeführerin offenbar bereits in der Vergangenheit in der Lage war, in diversen Ländern zu leben (vgl. A1/2), dass die Entgegnung, keinen Bezug zu Kanada zu haben, unbehelflich ist, nachdem sie den Entschluss für die Verlegung ihres Aufenthaltes dorthin offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Visumserteilung im Jahr 2022 ge- fasst hatte, dass damit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – weder die all- gemeine Lage in Kanada noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung im Falle ihrer Weiterreise dorthin schliessen lassen, dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Kanada möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG; gül- tiger ukrainischer Reisepass, gültiges kanadisches Visum) und es ihr ob- liegt, nötigenfalls bei der Beschaffung weiterer Reisedokumente mitzuwir- ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass soweit in der Rechtsmitteleingabe im Fliesstext geltend gemacht wird, das SEM habe von den kanadischen Behörden eine Zusicherung einzuho- len, dass der Beschwerdeführerin Schutz gewährt werde (vgl. Beschwerde S. 6), festzuhalten ist, dass eine Zusicherung des kanadischen Staates in diesem Sinne offensichtlich nicht eingeholt werden kann, zumal eine allfäl- lige Schutzgewährung Kanadas insbesondere – analog zum Asylrecht der Schweiz – ein entsprechendes Gesuch an die kanadischen Behörden vo- raussetzt (vgl. Government of Canada, Refugee protection in Canada, https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/refu- gees/protection.html, abgerufen am 19. August 2024), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), womit die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be-

D-4434/2024 Seite 9 schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheids gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-4434/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4434/2024 Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass sie anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 6. März 2024 angab, sie verfüge über ein gültiges kanadisches Visum, welches sie gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten während eines sechsmonatigen Aufenthaltes auf B._______, beantragt habe, da sie beabsichtigt hätten, mit ihren kanadischen Visa in die USA zu gelangen, dass sie aber nicht in Kanada leben wolle, da sie keinen Bezug zu diesem Land habe, zumal ihre Verwandten in Deutschland respektive der Ukraine leben würden, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes beantragte, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss-verzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, zudem seien die Akten der Vorinstanz zu edieren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem nicht abgeklärt worden sei, über was für ein Visum die Beschwerdeführerin für Kanada verfüge, ob dieses noch gültig sei respektive ob sie die Einreise-Voraussetzungen erfülle und ob sie Zugang zum Canada-Ukraine authorization for emergency travel-Programm (CUAET) habe, unbegründet sind, dass es zwar zutrifft, dass die angefochtene Verfügung sich mit Ausnahme der Gültigkeit des kanadischen Visums nicht zu den in der Rechtsmittel-eingabe monierten Aspekten äussert, dies jedoch nicht weiter zu beanstanden ist, da die Beschwerdeführerin dergleichen bislang nie geltend machte und lediglich angab, sie wolle nicht nach Kanada reisen, da sie den Verbleib in der Schweiz bevorzuge (vgl. A9/7), dass demnach offensichtlich kein formeller Mangel vorliegt, zumal die Vorinstanz die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen offensichtlich gar nie prüfen konnte, dass sich die angefochtene Verfügung mit den bis anhin geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin differenziert aus-einandersetzt und der blosse Umstand, dass sie die Beurteilung dieser durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass auch das in der Beschwerde zitierte einzelrichterliche Urteil (mit Zustimmung einer zweiten Richterin) des BVGer E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 daran nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei um einen Einzelfall ohne präjudizielle Wirkung handelt und sich das zitierte Urteil mit einem unbestrittenermassen im Rahmen des CUAET-Programms erteilten Visum befasst, was, wie in der Beschwerdeschrift eingestanden wird, vorliegend lediglich von der Rechtsvertretung vermutet werden kann (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz folgenden Personen vorübergehender Schutz zu gewähren ist:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführt, die Beschwerdeführerin sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie in Kanada über eine gültige Aufenthaltsalternative verfüge und mit ihrem weiterhin gültigen Visum nach Kanada reisen und eine Aufenthaltsbewilligung erwirken könne, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, welcher die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag, dass nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige ist, einzig Buchstabe a der Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine in Frage kommt, dass für das Gericht unklar ist, ob die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 tatsächlich in der Ukraine hatte (zum Lebensmittelpunkt nach Schweizer Recht vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 und 3.3), diese Frage aufgrund der nachstehenden Erwägungen jedoch offenbleiben kann, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass vorliegend eine ebensolche Konstellation vorliegt, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit dem 27. Juli 2022 über ein bis zum 4. Januar 2027 gültiges kanadisches Visum verfügt (vgl. A6/27), dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift, es sei unklar, was für ein Visum der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei, kaum nachvollziehbar ist, darf doch davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wisse, welches Visum sie beantragt und schliesslich erteilt bekommen habe, dass dem sich bei den Akten befindenden Reisepass der Beschwerde-führerin zu entnehmen ist, dass es sich um ein kanadisches Visum des Typs V-1 (multiple-entry) handelt, womit gemäss der kanadischen Regierung ein visitor visa (also called a temporary resident visa) vorliegt, welches den Inhaber während der Gültigkeitsdauer zur unbegrenzten Ein- und Ausreise berechtigt (vgl. Government of Canada, Immigration, Refugees and Citizenship Canada [IRCC],I have a visitor visa, Can I leave Canada and come back?, https://ircc.canada.ca/english/helpcentre/answer.asp?qnum=208&top=22, abgerufen am 19. August 2024), dass sich entgegen der unsubstantiierten Vermutung in der Rechtsmitteleingabe in den Akten keine Hinweise darauf finden, die Beschwerde-führerin könne nicht von ihrem Visum Gebrauch machen und nach Kanada reisen, dass der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des BVGer Urteil E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 - wie bereits dargelegt - unbehelflich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, inwiefern sie durch die seit dem 31. März 2024 geänderten Bestimmungen des CUAET-Programms (vgl. zum Ganzen Government of Canada, Immigration measures and support for Ukrainians and their families, https://www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures.html, abgerufen am 19. August 2024) betroffen sein soll, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Schweiz verbleiben, da sie hierzulande nicht näher spezifizierte Sozialkontakte habe und ihr die geografische Nähe die Kontaktpflege mit angeblich in Deutschland respektive der Ukraine lebenden Verwandten erleichtere, daran nichts zu ändern vermag, zumal aus verwandtschaftlichen Beziehungen in ein Nachbarland der Schweiz offensichtlich keine Ansprüche hinsichtlich eines Aufenthaltes hierzulande abgeleitet werden können, dass gemäss den Informationen der kanadischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bis 2027 gültigen temporary resident visa nicht an der Einreise gehindert wird und auch der Umstand, noch nicht nach Kanada eingereist zu sein, nichts daran ändert, zumal sie auch auf Beschwerdeebene nicht substantiiert darlegt, dass sie die «general requirements to enter Canada» nicht erfülle (vgl. Government of Canada, Immigration measures and support for Ukrainians and their families, You haven't arrived in Canada yet, https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures.html, abgerufen am 19. August 2024), dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anwendung der Allgemein-verfügung vom 11. März 2022 aufgrund der für die Beschwerdeführerin in Kanada bestehenden Schutzalternative ausser Betracht fällt (gültiges Visum, A6/27; vgl. Urteil des BVGer D-179/2024 vom 22. Februar 2024, S. 5., mit weiteren Hinweisen), dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch stellte, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornherein nicht zum Tragen kommt, dass keine Anhaltspunkte für eine ihr in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass in Kanada offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vorliegt (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Kanada vorliegend auch als zumutbar zu erachten ist, zumal keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür vorgebracht wurden, die Beschwerdeführerin könnte in Kanada aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Beschwerdeführerin offenbar bereits in der Vergangenheit in der Lage war, in diversen Ländern zu leben (vgl. A1/2), dass die Entgegnung, keinen Bezug zu Kanada zu haben, unbehelflich ist, nachdem sie den Entschluss für die Verlegung ihres Aufenthaltes dorthin offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Visumserteilung im Jahr 2022 gefasst hatte, dass damit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - weder die allgemeine Lage in Kanada noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Weiterreise dorthin schliessen lassen, dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Kanada möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG; gültiger ukrainischer Reisepass, gültiges kanadisches Visum) und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung weiterer Reisedokumente mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass soweit in der Rechtsmitteleingabe im Fliesstext geltend gemacht wird, das SEM habe von den kanadischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführerin Schutz gewährt werde (vgl. Beschwerde S. 6), festzuhalten ist, dass eine Zusicherung des kanadischen Staates in diesem Sinne offensichtlich nicht eingeholt werden kann, zumal eine allfällige Schutzgewährung Kanadas insbesondere - analog zum Asylrecht der Schweiz - ein entsprechendes Gesuch an die kanadischen Behörden voraussetzt (vgl. Government of Canada, Refugee protection in Canada, https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/refugees/protection.html, abgerufen am 19. August 2024), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), womit die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be-schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheids gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: