Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 August 2022 eine für sechs Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhal- ten (kanadisches Programm zur erleichterten Visagewährung ukrainischer Kriegsflüchtlinge), dass die Beschwerdeführenden damit nicht zu der vom Bundesrat mit Be- schluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Per- sonen gehörten, dass das SEM im Weiteren festhielt, es seien keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einreiseberechtigung der gemeinsamen Kinder ersichtlich, zumal der erstgeborene Sohn bereits im Vorfeld der Reise ein Visum erhalten habe und das zweitgeborene Kind durch das Visum der Mutter ebenfalls einreiseberechtigt sei,
D-179/2024 Seite 5 dass es insgesamt keine Hinweise gebe, die gegen einen dauerhaften Auf- enthalt in Sicherheit sprechen würden, zumal sie mit dem Visum in Kanada leben und arbeiten dürften, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde zu- nächst die emotionale Bindung ihrer Kinder zur in der Schweiz lebenden Grossmutter (Mutter des Beschwerdeführers; Trennungsschwierigkeiten) vorbrachten, dass sie alsdann angaben, infolge des «geschlossenen Programms» be- stehe derzeit keine Möglichkeit, für alle Kinder ein kanadisches Visum zu erhalten, wobei das dritte Kind kein kanadisches Visum und keinen ukrai- nischen Pass habe, dass es im Weiteren in Kanada an Lebensmitteln mangle, sie mit den er- haltenen Arbeitsvisa auf eigene Kosten hätten leben müssen und nunmehr mangels Geldes und Sicherheiten keine Wohnung mehr mieten könnten, dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anwendung der Allgemeinver- fügung vom 11. März 2022 aufgrund des für die Beschwerdeführenden mit ukrainischer Staatsbürgerschaft bereits gewährten Schutzes in Kanada ausser Betracht fällt (vgl. analog Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. De- zember 2023 E. 4.4 [Gewährung Schutzstatus eines anderen EU-Staates], mit weiteren Hinweisen), dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass demgemäss die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel- tend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aus dem auf Beschwerdeebene (erstmals) vorgebrachten Grund, eine Trennung von der sich in der Schweiz aufhaltenden Grossmutter der Kinder beziehungsweise Mutter des Beschwerdeführers bringe emotionale Probleme mit sich, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann, zumal die Beschwerdeführenden nach der Entbindung des zweiten Kindes (9. Mai 2022) bereits beabsichtigten in Kanada zu leben, dort um Schutz ersuchten und den geplanten Aufenthalt auch gemeinsam umsetzten,
D-179/2024 Seite 6 dass auch die Geburt des dritten Kindes am 8. November 2023 – und damit im Verlaufe des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Erstdatierung vom 8. November 2023) – nicht zu einer anderen Ein- schätzung führt, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass ein Neuge- borenes aufenthaltsberechtigter Eltern von den kanadischen Behörden ab- gewiesen oder anders als seine einreiseberechtigten Geschwister behan- delt werden könnte, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung ei- ner solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best- immungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht an- geordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornhe- rein nicht zum Tragen kommt, dass es keine Anhaltspunkte für eine ihnen in Kanada drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der
D-179/2024 Seite 7 Vollzug sich als zulässig erweist (vgl. dazu Urteil E-1758/2020 vom 27. Ap- ril 2020 E. 8.3), dass in Kanada offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder krie- gerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vorliegt (Art. 83 Abs. 4 AIG; a.a.O. E-1758/2020 E. 8.4), dass in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Ka- nada vorliegend auch als zumutbar zu erachten ist, zumal keine massge- blichen Anhaltspunkte dafür vorgebracht wurden, in Kanada aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal der Beschwerdeführer über eine qualifizierte Ausbildung und Berufserfahrung verfügt sowie die Auf- nahme einer (einfachen) Tätigkeit in Kanada gemäss eigenen Angaben möglich ist (A5/9, F44: Ablehnung der Möglichkeit bei McDonalds zu arbei- ten; vi-Entscheid Ziff. III/2.), dass damit – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – weder die allge- meine Lage im Drittstaat Kanada noch individuelle Gründe des Beschwer- deführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies- sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Kanada zumutbar ist, dass an dieser Schlussfolgerung auch die Tatsache der hierzulande leben- den Mutter des Beschwerdeführers beziehungsweise Grossmutter der Kin- der nichts ändert, zumal diese nicht als Familienangehörige im engeren Sinne erachtet werden kann (keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK), und keine Anhaltspunkte auf ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, dass die Beschwerdeführenden aus dem Argument zum Wohl der Kinder (Trennungsprobleme; Veränderungen) – angesichts des bereits erfolgten eigens gewünschten Aufenthaltes als Familie in Kanada – nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Kanada möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG; gültige ukrainische Reisepässe, gültige kanadische Aufenthaltsbewilligun- gen) und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Be- schaffung weiterer gültiger Reisepapiere – beispielsweise für alle Kinder beziehungsweise insbesondere für das neugeborene Kind – mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
D-179/2024 Seite 8 dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz nicht stellt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-179/2024 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in Kanada, am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten, dass sie beim SEM anlässlich der separaten Befragungen vom 24. Juli 2023 jeweils angaben, sofort nach Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist zu sein, zunächst bis zur Geburt des zweiten Kindes (9. Mai 2022) in Deutschland, Bayern, eine Unterkunft bezogen und alsdann in Kanada erfolgreich Visen beantragt zu haben, dass der Beschwerdeführer vorab alleine nach Kanada gegangen und die Beschwerdeführerin zusammen mit den (zwei) Kindern am 19./20. November 2022 nachgereist seien, dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, durch seinen Bachelorabschluss als Softwareingenieur mit fünfjähriger Berufserfahrung hoch qualifiziert sowie der englischen Sprache mächtig zu sein, weshalb er in Kanada ihm angebotene Praktika und einfache Arbeiten bei McDonalds abgelehnt habe, dass die Beschwerdeführerin angab, es sei in Kanada üblich, sich zunächst während zwei, sich drei Monate als freiberuflichen Mitarbeiter zu beweisen zu müssen, bevor es zu einer Festanstellung komme, dass gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kanada die Möglichkeit des Drogenkonsums an Schulen, frei zugängliche Waffen sowie eine hohe Kriminalitätsrate spreche, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen dreizehn in Kanada abgelehnte Bewerbungen des Beschwerdeführers als Softwareentwickler einreichten, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2023 das dritte Kind gebar, dass das SEM mit am 20. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Ersatz der Verfügung vom 8. November 2023) den Antrag der Beschwerdeführenden auf vorübergehenden Schutz ablehnte, sie aus der Schweiz in ihren Heimatsstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem sie aufgenommen würden, wegwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Januar 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde («Einspruch») erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtenen Verfügung das dritte Kind nicht erwähnt, dieses aber in das vorliegende Verfahren einzubeziehen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richtet, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, seine Abklärungen hätten ergeben, die Beschwerdeführenden würden bereits über Schutz in Kanada verfügen beziehungsweise sie hätten am 22. August 2022 eine für sechs Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten (kanadisches Programm zur erleichterten Visagewährung ukrainischer Kriegsflüchtlinge), dass die Beschwerdeführenden damit nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten, dass das SEM im Weiteren festhielt, es seien keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einreiseberechtigung der gemeinsamen Kinder ersichtlich, zumal der erstgeborene Sohn bereits im Vorfeld der Reise ein Visum erhalten habe und das zweitgeborene Kind durch das Visum der Mutter ebenfalls einreiseberechtigt sei, dass es insgesamt keine Hinweise gebe, die gegen einen dauerhaften Aufenthalt in Sicherheit sprechen würden, zumal sie mit dem Visum in Kanada leben und arbeiten dürften, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst die emotionale Bindung ihrer Kinder zur in der Schweiz lebenden Grossmutter (Mutter des Beschwerdeführers; Trennungsschwierigkeiten) vorbrachten, dass sie alsdann angaben, infolge des «geschlossenen Programms» bestehe derzeit keine Möglichkeit, für alle Kinder ein kanadisches Visum zu erhalten, wobei das dritte Kind kein kanadisches Visum und keinen ukrainischen Pass habe, dass es im Weiteren in Kanada an Lebensmitteln mangle, sie mit den erhaltenen Arbeitsvisa auf eigene Kosten hätten leben müssen und nunmehr mangels Geldes und Sicherheiten keine Wohnung mehr mieten könnten, dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anwendung der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 aufgrund des für die Beschwerdeführenden mit ukrainischer Staatsbürgerschaft bereits gewährten Schutzes in Kanada ausser Betracht fällt (vgl. analog Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4 [Gewährung Schutzstatus eines anderen EU-Staates], mit weiteren Hinweisen), dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass demgemäss die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aus dem auf Beschwerdeebene (erstmals) vorgebrachten Grund, eine Trennung von der sich in der Schweiz aufhaltenden Grossmutter der Kinder beziehungsweise Mutter des Beschwerdeführers bringe emotionale Probleme mit sich, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann, zumal die Beschwerdeführenden nach der Entbindung des zweiten Kindes (9. Mai 2022) bereits beabsichtigten in Kanada zu leben, dort um Schutz ersuchten und den geplanten Aufenthalt auch gemeinsam umsetzten, dass auch die Geburt des dritten Kindes am 8. November 2023 - und damit im Verlaufe des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Erstdatierung vom 8. November 2023) - nicht zu einer anderen Einschätzung führt, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass ein Neugeborenes aufenthaltsberechtigter Eltern von den kanadischen Behörden abgewiesen oder anders als seine einreiseberechtigten Geschwister behandelt werden könnte, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornherein nicht zum Tragen kommt, dass es keine Anhaltspunkte für eine ihnen in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist (vgl. dazu Urteil E-1758/2020 vom 27. April 2020 E. 8.3), dass in Kanada offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vorliegt (Art. 83 Abs. 4 AIG; a.a.O. E-1758/2020 E. 8.4), dass in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Kanada vorliegend auch als zumutbar zu erachten ist, zumal keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür vorgebracht wurden, in Kanada aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal der Beschwerdeführer über eine qualifizierte Ausbildung und Berufserfahrung verfügt sowie die Aufnahme einer (einfachen) Tätigkeit in Kanada gemäss eigenen Angaben möglich ist (A5/9, F44: Ablehnung der Möglichkeit bei McDonalds zu arbeiten; vi-Entscheid Ziff. III/2.), dass damit - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - weder die allgemeine Lage im Drittstaat Kanada noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Kanada zumutbar ist, dass an dieser Schlussfolgerung auch die Tatsache der hierzulande lebenden Mutter des Beschwerdeführers beziehungsweise Grossmutter der Kinder nichts ändert, zumal diese nicht als Familienangehörige im engeren Sinne erachtet werden kann (keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK), und keine Anhaltspunkte auf ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, dass die Beschwerdeführenden aus dem Argument zum Wohl der Kinder (Trennungsprobleme; Veränderungen) - angesichts des bereits erfolgten eigens gewünschten Aufenthaltes als Familie in Kanada - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Kanada möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG; gültige ukrainische Reisepässe, gültige kanadische Aufenthaltsbewilligungen) und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung weiterer gültiger Reisepapiere - beispielsweise für alle Kinder beziehungsweise insbesondere für das neugeborene Kind - mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht stellt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser