opencaselaw.ch

E-1758/2020

E-1758/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ihm wurde am Flughafen Zürich zunächst die Einreise verweigert, weshalb die Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2020 im Rahmen des Flughafenverfahrens stattfand. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2020 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und am 11. März 2020 zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer C._______, in D._______ geboren, habe von 1994 bis 1996 in E._______ studiert und danach bis 2015 in Kanada gelebt. Dort habe er zunächst Asyl und im Jahr 2002 die kanadische Staatsbürgerschaft erhalten. Er habe einen Doktortitel in internationalem Recht für (...). Er sei der Einzige auf der Welt mit diesem Titel und vertrete daher weltweit grosse Interessen. Er sei Rechtsprofessor beziehungsweise Professor für (...) und habe zudem als Experte für den UNHCHR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte) sowie Amnesty International (AI) gearbeitet und während sieben Jahren die (...)-Administration beraten, für das (...) Analysen und Budgets erstellt und auch bei der Volkspolitik mitgeholfen. (...) habe er derart beeindruckt, dass dieser ihn als Präsidenten von (...) habe sehen wollen. Republikaner und Demokraten hätten ihn sogar als Generalsekretär der UNO gehandelt, als Nachfolger von Ban Ki Moon. (...) sei er von der Weltbank nach Burkina Faso geschickt worden. In Kanada sei er politisch tätig gewesen und hätte dort den Freimaurern beitreten sollen, um politisch voran zu kommen. Er habe sich aber geweigert, dieser "terroristischen Organisation" beizutreten. Die kanadischen Behörden hätten seine Konten eingefroren und den Geheimdienst auf ihn angesetzt. Sie hätten auch seine Ex-Ehefrau nach ihm befragt, diese sei mittlerweile auch für den Geheimdienst tätig. Aufgrund seiner (...) in Kongo-Brazzaville, seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der C._______ und dem kanadischen Interesse am Erdöl in diesem Staat sei er in Gefahr geraten. Der Präsident von Kongo-Brazzaville sei seit 36 Jahren an der Macht und habe die Wahlkampf-Kampagne des kanadischen Premierministers Justin Trudeau finanziert. Unter dem Schutz der UNO sei er 2015 nach Brazzaville zurückgekehrt, wo er eine Rede im (...) habe halten sollen. Aufgrund der Unruhen seien sämtliche Delegierten abgereist, nur er sei geblieben und später verfolgt worden. Der Bischof von Brazzaville habe ihm Schutz bieten wollen. Da man ihn aber im Kloster ausfindig gemacht habe, sei er nach Nairobi geflohen. Bis im (...) 2018 sei er dort als (...) tätig gewesen, jedoch entlassen worden, weil er Ausländer sei. In der Folge habe er teilweise auf der Strasse leben müssen. In Nairobi sei er von verschiedenen Geheimdiensten - jenen aus Kenia und Kanada - verfolgt worden. Man habe 89 Mal versucht, ihn zu vergiften. Er habe die Schweiz um Schutz ersucht, da Kanada sich die letzten vier Jahre geweigert habe, ihm diesen zu bieten. Er habe nach langer Zeit lediglich ein «Emergency Travel Document» erhalten und man habe ihm nicht einmal das Flugticket bezahlt. Er habe seinen gebuchten Flug vom (...) Januar 2020 von Zürich nach Toronto daher nicht angetreten. Betreffend seinen medizinischen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer dar, er habe (...), welche Folgen der 89 Vergiftungen seien. Ausserdem leide er an (...). Zum Nachweis seiner Identität reichte er der Vorinstanz ein Zertifikat seiner kanadischen Staatsbürgerschaft vom 12. Februar 2002 (in Kopie), einen kanadischen Reisepass, der am 29. Dezember 2015 abgelaufen, aber bis zum 29. Dezember 2018 verlängert worden war (im Original), sowie ein «Emergency Travel Document For a Single Journey Only» des kanadischen Konsulats in Nairobi vom 17. Januar 2020 (im Original) ein. Ausserdem legte er folgende Beweismittel ins Recht: Empfehlungsschreiben vom 22. April 1996 von F._______, Mitglieder-Zertifikat der G._______ vom 22. August 2007, Einladung der UNCTAD (H._______ vom 2. bis zum 6. April 2012, Einladung der UNCTAD für eine I._______ vom 9. und 10. April 2014, Einladung der UNCTAD für eine J._______ vom 22. September 2014, Kopie einer E-Mail von (...) vom 7. Februar 2013, Kopie einer E-Mail des (...) betreffend einen Business Leader Conference Call vom 7. März 2014, Anstellungsbestätigung der K._______ vom 13. November 2017, Entlassungsschreiben der K._______ vom 5. Dezember 2018, Einladung zu einem von ihm geleiteten Kurs «L._______» vom 14. Oktober bis 8. November 2019, Kopie eines Briefs des M._______ vom 8. November 2019, Kopie eines Briefs des N._______ vom 8. November 2019, Kopie eines handgeschriebenen Briefs seiner Ehefrau aus Südafrika (undatiert), Formular für verlorene kanadische Reisedokumente vom 8. Januar 2020 B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 17. März 2020 Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 18. März 2020 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 19. März 2020 - Eröffnung gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 20. März 2020 nieder. E. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm wegen der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Zuständigkeit des UNHCR für seinen Asylantrag festzustellen und die Vorinstanz zu beauftragen, seinen Asylantrag zwecks Prüfung an den UNHCR weiterzuleiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer neben den bereits der Vorinstanz eingereichten Dokumenten und dem Asylentscheid, Folgendes bei: "MEMOIRE D'ARGUMENTS" - Beschwerdebegründung (Original), Referenzschreiben vom 17. September 2004 von O._______ von AI (Kopie), Kopie des Passes seiner Ehefrau aus Südafrika, E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und UNHCR Kanada vom 12. März und 30. April 2019 betr. Asylgesuch (Kopie), Asylgesuch an UNHCR Schweiz vom 17. Dezember 2018 (Kopie), Schreiben an Finanzberater der K._______ vom 17. September 2018 betr. Lohnzahlung (Kopie), Schreiben an Vizekanzler der K._______ vom 15. Oktober 2018 (Original), Lebenslauf des Beschwerdeführers, Stand 17. September 2017 (Kopie), Empfehlungsschreiben vom 21. Januar 2004 von P._______ (Kopie), Empfehlungsschreiben vom 15. Dezember 2011 von Q._______ (Kopie), Brief des M._______ vom 5. März 2019 betr. Anstellung des Beschwerdeführers (Kopie), Programm einer Tagung des M._______ mit Teilnahme des Beschwerdeführers (Kopie), Kopie diverser Badges des Beschwerdeführers F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Da die Beschwerdeschrift weder unterzeichnet noch begründet war, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 dazu auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. H. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 3. April 2020 (Eingang beim BVGer) nach, indem er die Beschwerde unterzeichnete und für die Begründung auf die beigebrachten Beweismittel und die darin enthaltende Begründung verwies. Er reichte - neben den bereits der Vorinstanz oder dem BVGer eingereichten Dokumenten - folgende weitere Beweismittel ein: "MEMOIRE D'ARGUMENTS" - Beschwerdebegründung, leicht abgeänderte Version, Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom 12. März 2019 betr. Einreichung neuer Beweismittel (zweifach) I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheidentwurfs vom 17. März 2020 legte die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer habe erklärt, auf der kanadischen Botschaft in Nairobi um Rückreise nach Kanada ersucht zu haben. Dies sei ihm jedoch verweigert und direkte Anfragen nach Ottawa seien nicht beantwortet worden. Dessen ungeachtet sei sein Reisepass bis im Dezember 2018 verlängert worden. Der Erklärungsversuch, wonach er damit nicht habe reisen können, sondern das «Emergency Travel Document» gebraucht habe, überzeuge nicht. Es falle auf, dass er seine Verfolgungsfurcht als Tatsachen beziehungsweise gesicherte Erkenntnisse formuliert habe, jedoch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen sei, objektiv nachvollziehbare Gründe vorzubringen. Er habe nicht plausibel darzulegen vermocht, inwiefern die kanadischen Behörden es unterlassen hätten, ihm zu helfen, beziehungsweise inwiefern diese seine Ausreise aus Kenia hätten verhindern wollen. Dementsprechend bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Schilderungen seiner Furcht vor Verfolgung durch die kanadischen Behörden aufgrund seiner Weigerung, den Freimaurern beizutreten, seien vage, ausufernd und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin habe er keine stichhaltigen oder nachvollziehbaren Antworten geben können. Über die Freimaurer habe er lediglich stereotype Aussagen gemacht und es sei ihm nicht gelungen, den Zusammenhang zwischen seinen beruflichen Tätigkeiten in Kanada, den Freimaurern und den kanadischen Behörden herzustellen. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sich das Geschilderte so zugetragen habe. Es erübrige sich daher, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen, da davon ausgegangen werden könne, dass er Kanada damals aus anderen Gründen verlassen habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Die anderen zu den Akten gereichten Beweismittel würden derweil lediglich grundsätzlich nicht bestrittene Tatbestände belegen, welche den asylrelevanten Sachverhalt nicht zu dokumentieren vermöchten.

E. 5.2 In seiner Stellungnahme vom 18. März 2020 zum Entscheidentwurf forderte der Beschwerdeführer das SEM dazu auf, sich zu seiner Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches zu äussern. Da er ein internationaler Experte sei, sei der UNHCR und nicht das SEM die zuständige Behörde, um sein Asylgesuch zu prüfen. Sollte das SEM weiter von seiner Zuständigkeit ausgehen, fordere er die Schweizer Behörden dazu auf, zusätzliche Abklärungen zu treffen und Auskünfte einzuholen. Insbesondere werde das SEM aufgefordert, beim UNHCR, bei der UNO, bei Amnesty lnternatio-nal oder anderen Stellen Informationen zu ihm und seiner Verfolgungssituation einzuholen. Weiter habe die Vorinstanz die Verstrickungen von Kanada mit Kongo nicht geprüft. Kanada verfüge über Öl-Interessen im Kongo und werde deshalb von Kongo beeinflusst. Kanada wolle ihn nicht schützen, sondern habe es auch auf ihn abgesehen. ln Kenia sei er immer wieder vergiftet worden und ihm sei die medizinische Behandlung verweigert worden. Kanada habe ihm während dieser Zeit nicht geholfen. Er weise darauf hin, dass er nach Ablauf der Verlängerung seines Reisepasses im Jahr 2018 bis im Jahr 2020 keine Möglichkeit erhalten habe, Kenia zu verlassen und keine Unterstützung von Kanada erhalten habe. Weiter betone er, dass Geheimdienste in seine Verfolgung involviert seien und diese keine Beweise hinterlassen würden. Schliesslich sei er eine angesehene und wichtige Persönlichkeit und der einzige internationale Experte und Doktor in internationalem Recht (...), weshalb ihn die Geheimdienste heimlich verfolgen und auslöschen wollten. Seine Beweismittel und die sechs Verfolgungsmotive, die er vorgebracht habe, seien zu berücksichtigen. Es dürfe kein politischer Entscheid getroffen werden, sondern dieser müsse sich allein auf das Recht abstützen. Ausserdem betone er, dass er - wenn er nicht verfolgt worden wäre - es nicht nötig gehabt hätte, hier ein Asylgesuch zu stellen. Schliesslich verfüge er über zwei Staatsangehörigkeiten und über diverse Kontakte zum (...).

E. 5.3 Im Asylentscheid vom 19. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte aus, das SEM sei für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig und nicht der UNHCR. Dieser habe zur Aufgabe, zur Förderung und Erweiterung des internationalen Rechtsrahmens, zur Entwicklung und Stärkung der Asylsysteme, zur Verbesserung der Schutzstandards, zur Suche nach dauerhaften Lösungen und zu vielen anderen Aktivitäten, die die Sicherheit und das Wohlergehen von Flüchtlingen gewährleisten sollen, beizutragen. Aus Sicht des SEM seien alle relevanten Akten und Beweismittel gesichtet, geprüft und ausgewertet worden. Diese vermöchten die geltend gemachte Verfolgung durch die kanadischen Behörden nicht zu beweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht werde folglich vom SEM verneint. Ausserdem vermöge er nicht glaubhaft zu machen, inwiefern er aufgrund seiner politischen Aktivitäten, seiner Zugehörigkeit zum Stamm der C._______, seines Glaubens, seiner Nationalität oder seiner Rasse von den kanadischen Behörden verfolgt worden sei. Es seien auch mit der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit der Wiederholung und Präzisierung seiner Vorbringen und weitschweifigen Darlegungen zur Situation in seinem Heimatland Kongo-Brazzaville und in Kenia. Diverse Geheimbünde seien weltweit in unzählige kriminelle Machenschaften involviert. Er habe in seiner Tätigkeit als Professor solche Mängel entdeckt. Man habe ihn in Kanada, Kongo-Brazzaville und in Kenia aufgrund der bereits erwähnten sechs Motive verfolgt und töten wollen. Kenia habe er wegen des abgelaufenen Passes und der unterlassenen Hilfeleistung durch Kanada bis im Jahr 2020 nicht verlassen können. Da Justin Trudeau unter dem Schutz der Freimaurer stehe und dessen Wiederwahl durch diverse Firmen und unter anderem durch den kongolesischen Staatspräsidenten finanziert worden sei, könne er nicht mit dem Schutz Kanadas rechnen. Er habe daher in der Schweiz den UNHCR um Hilfe ersuchen wollen, da dieser aufgrund seines internationalen Schaffens und Bekanntheitsgrades zuständig sei. Das SEM habe die Prüfung seines Gesuchs zu Unrecht an sich gezogen. Ausserdem habe ihm die Vorinstanz zu Unrecht weder geglaubt, dass er in Kenia verfolgt werde, noch, dass in Kanada politische Gegner getötet würden. Kanada wolle und könne ihm nicht den nötigen Schutz bieten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, da er ein internationaler Experte sei. Dieser Status ändert jedoch nichts daran, dass er am (...) Januar 2020 die schweizerischen Behörden - und nicht den UNHCR - um Schutz ersucht und sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene die Gewährung von Asyl beantragt hat. Für Asylgesuche ist in der Schweiz das SEM zuständig (vgl. Art. 6a Abs. 1 AslyG). Daran vermag das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] nichts zu ändern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asyl nicht zugunsten der Schutzsuche beim UNHCR in Genf zurückgezogen, weshalb das Gericht in letzter Instanz darüber zu befinden hat und das Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, den UNHCR erneut um Schutz zu ersuchen, um sich selbst über dessen Unzuständigkeit zu vergewissern (vgl. UNHCR Schweiz, Asylverfahren, https://www.unhcr.org/dach/ch-de/was-wir-tun/asyl-in-der-schweiz/asylverfahren, abgerufen am 14. April 2020).

E. 6.1.2 Ferner macht er selbst geltend, Kanada um Schutz ersucht zu haben. Er sei letztlich aber unter anderem in der Schweiz geblieben und nicht nach Kanada weitergeflogen, da die kanadischen Behörden lange gebraucht hätten, um ihm einen Reisetitel zu gewähren, und ihm kein Flugticket bezahlt hätten. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, er werde durch die kanadischen Behörden verfolgt. Dass er mit seinem Reisepass, dessen Gültigkeit durch die kanadischen Behörden verlängert worden war, nicht habe ausreisen können, ist nicht plausibel. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung Kanadas, zumal die kanadischen Behörden - wie der Beschwerdeführer selbst darlegt - zunächst die Gültigkeit des Reisepasses verlängert und ihm anschliessend ein «Emergency Travel Document» ausgestellt haben. Die Behauptung, die kanadischen Behörden hätten erst nach vier Jahren reagiert und ihm Schutz geboten, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, konnte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht glaubhaft machen, aufgrund seiner Weigerung, den Freimaurern beizutreten, in Kanada verfolgt zu werden. Diese Vorbringen sind leere, durch nichts begründete oder glaubhaft gemachte Behauptungen. Er legt in seinem "Asylgesuch" an den UNHCR Kanada vom 28. April 2019 schliesslich selbst dar, Kanada verlassen zu haben, da sich seine Ehefrau aufgrund seiner Arbeitslosigkeit von ihm getrennt habe und er eine Stelle in Kenia habe annehmen müssen, um Geld zu verdienen. In seinem Gesuch an den UNHCR Schweiz vom 17. Dezember 2018 legte er ebenfalls lediglich dar, Kanada habe seinen Reisepass nicht verlängert und es versäumt, ihm zu helfen. Eine aktive Verfolgung durch Kanada machte er in diesem Schreiben nicht geltend.

E. 6.1.3 Seine umfangreichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift vermögen die vorinstanzliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in nicht objektiv nachvollziehbaren und von abenteuerlichen Verschwörungstheorien geprägten Aussagen. Sie sind nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die kanadischen Behörden glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Sichtweise zu. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung in Kongo-Brazzaville oder Kenia ist nicht weiter einzugehen, da eine Wegweisung in diese Länder nicht zur Diskussion steht. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da der Beschwerdeführer die kanadische Staatsbürgerschaft besitzt - welche unabhängig von einem gültigen Reisepass besteht - kann der Wegweisungsvollzug in dieses Land geprüft werden.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer neben der Staatsangehörigkeit von Kongo-Brazzaville auch Staatsbürger Kanadas ist, hat die Vorinstanz zu Recht nur den Wegweisungsvollzug nach Kanada geprüft.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kanada lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kanada sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei sehr gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz. So lebten alle seine Kinder in Kanada. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sei, sich sozial wie auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Medizinische Gründe würden nur dann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Auch aus medizinischer Sicht spreche daher nichts gegen einen Wegweisungsvollzug nach Kanada. Der Beschwerdeführer leide zwar an (...). Zudem habe er in Nairobi eine (...) erlitten. Diese Diagnosen vermöchten aber nicht als erhebliche Gefährdung der Gesundheit gemäss obigem Beschrieb taxiert zu werden. Eine ärztlich bescheinigte, dauernde Reiseunfähigkeit liege nicht vor, ebenso wenig eine akute Behandlungsindikation. Da die medizinische Versorgungslage in Kanada als sehr gut zu bezeichnen und der Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet sei, könne erwartet werden, dass er dort die Möglichkeit erhalten werde, sich medizinisch adäquat behandeln zu lassen.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den umfassenden und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Weder die allgemeine Lage in Kanada noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen.

E. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1758/2020 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Kanada und Republik Kongo, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ihm wurde am Flughafen Zürich zunächst die Einreise verweigert, weshalb die Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2020 im Rahmen des Flughafenverfahrens stattfand. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2020 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und am 11. März 2020 zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer C._______, in D._______ geboren, habe von 1994 bis 1996 in E._______ studiert und danach bis 2015 in Kanada gelebt. Dort habe er zunächst Asyl und im Jahr 2002 die kanadische Staatsbürgerschaft erhalten. Er habe einen Doktortitel in internationalem Recht für (...). Er sei der Einzige auf der Welt mit diesem Titel und vertrete daher weltweit grosse Interessen. Er sei Rechtsprofessor beziehungsweise Professor für (...) und habe zudem als Experte für den UNHCHR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte) sowie Amnesty International (AI) gearbeitet und während sieben Jahren die (...)-Administration beraten, für das (...) Analysen und Budgets erstellt und auch bei der Volkspolitik mitgeholfen. (...) habe er derart beeindruckt, dass dieser ihn als Präsidenten von (...) habe sehen wollen. Republikaner und Demokraten hätten ihn sogar als Generalsekretär der UNO gehandelt, als Nachfolger von Ban Ki Moon. (...) sei er von der Weltbank nach Burkina Faso geschickt worden. In Kanada sei er politisch tätig gewesen und hätte dort den Freimaurern beitreten sollen, um politisch voran zu kommen. Er habe sich aber geweigert, dieser "terroristischen Organisation" beizutreten. Die kanadischen Behörden hätten seine Konten eingefroren und den Geheimdienst auf ihn angesetzt. Sie hätten auch seine Ex-Ehefrau nach ihm befragt, diese sei mittlerweile auch für den Geheimdienst tätig. Aufgrund seiner (...) in Kongo-Brazzaville, seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der C._______ und dem kanadischen Interesse am Erdöl in diesem Staat sei er in Gefahr geraten. Der Präsident von Kongo-Brazzaville sei seit 36 Jahren an der Macht und habe die Wahlkampf-Kampagne des kanadischen Premierministers Justin Trudeau finanziert. Unter dem Schutz der UNO sei er 2015 nach Brazzaville zurückgekehrt, wo er eine Rede im (...) habe halten sollen. Aufgrund der Unruhen seien sämtliche Delegierten abgereist, nur er sei geblieben und später verfolgt worden. Der Bischof von Brazzaville habe ihm Schutz bieten wollen. Da man ihn aber im Kloster ausfindig gemacht habe, sei er nach Nairobi geflohen. Bis im (...) 2018 sei er dort als (...) tätig gewesen, jedoch entlassen worden, weil er Ausländer sei. In der Folge habe er teilweise auf der Strasse leben müssen. In Nairobi sei er von verschiedenen Geheimdiensten - jenen aus Kenia und Kanada - verfolgt worden. Man habe 89 Mal versucht, ihn zu vergiften. Er habe die Schweiz um Schutz ersucht, da Kanada sich die letzten vier Jahre geweigert habe, ihm diesen zu bieten. Er habe nach langer Zeit lediglich ein «Emergency Travel Document» erhalten und man habe ihm nicht einmal das Flugticket bezahlt. Er habe seinen gebuchten Flug vom (...) Januar 2020 von Zürich nach Toronto daher nicht angetreten. Betreffend seinen medizinischen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer dar, er habe (...), welche Folgen der 89 Vergiftungen seien. Ausserdem leide er an (...). Zum Nachweis seiner Identität reichte er der Vorinstanz ein Zertifikat seiner kanadischen Staatsbürgerschaft vom 12. Februar 2002 (in Kopie), einen kanadischen Reisepass, der am 29. Dezember 2015 abgelaufen, aber bis zum 29. Dezember 2018 verlängert worden war (im Original), sowie ein «Emergency Travel Document For a Single Journey Only» des kanadischen Konsulats in Nairobi vom 17. Januar 2020 (im Original) ein. Ausserdem legte er folgende Beweismittel ins Recht: Empfehlungsschreiben vom 22. April 1996 von F._______, Mitglieder-Zertifikat der G._______ vom 22. August 2007, Einladung der UNCTAD (H._______ vom 2. bis zum 6. April 2012, Einladung der UNCTAD für eine I._______ vom 9. und 10. April 2014, Einladung der UNCTAD für eine J._______ vom 22. September 2014, Kopie einer E-Mail von (...) vom 7. Februar 2013, Kopie einer E-Mail des (...) betreffend einen Business Leader Conference Call vom 7. März 2014, Anstellungsbestätigung der K._______ vom 13. November 2017, Entlassungsschreiben der K._______ vom 5. Dezember 2018, Einladung zu einem von ihm geleiteten Kurs «L._______» vom 14. Oktober bis 8. November 2019, Kopie eines Briefs des M._______ vom 8. November 2019, Kopie eines Briefs des N._______ vom 8. November 2019, Kopie eines handgeschriebenen Briefs seiner Ehefrau aus Südafrika (undatiert), Formular für verlorene kanadische Reisedokumente vom 8. Januar 2020 B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 17. März 2020 Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 18. März 2020 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 19. März 2020 - Eröffnung gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 20. März 2020 nieder. E. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm wegen der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Zuständigkeit des UNHCR für seinen Asylantrag festzustellen und die Vorinstanz zu beauftragen, seinen Asylantrag zwecks Prüfung an den UNHCR weiterzuleiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer neben den bereits der Vorinstanz eingereichten Dokumenten und dem Asylentscheid, Folgendes bei: "MEMOIRE D'ARGUMENTS" - Beschwerdebegründung (Original), Referenzschreiben vom 17. September 2004 von O._______ von AI (Kopie), Kopie des Passes seiner Ehefrau aus Südafrika, E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und UNHCR Kanada vom 12. März und 30. April 2019 betr. Asylgesuch (Kopie), Asylgesuch an UNHCR Schweiz vom 17. Dezember 2018 (Kopie), Schreiben an Finanzberater der K._______ vom 17. September 2018 betr. Lohnzahlung (Kopie), Schreiben an Vizekanzler der K._______ vom 15. Oktober 2018 (Original), Lebenslauf des Beschwerdeführers, Stand 17. September 2017 (Kopie), Empfehlungsschreiben vom 21. Januar 2004 von P._______ (Kopie), Empfehlungsschreiben vom 15. Dezember 2011 von Q._______ (Kopie), Brief des M._______ vom 5. März 2019 betr. Anstellung des Beschwerdeführers (Kopie), Programm einer Tagung des M._______ mit Teilnahme des Beschwerdeführers (Kopie), Kopie diverser Badges des Beschwerdeführers F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Da die Beschwerdeschrift weder unterzeichnet noch begründet war, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 dazu auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. H. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 3. April 2020 (Eingang beim BVGer) nach, indem er die Beschwerde unterzeichnete und für die Begründung auf die beigebrachten Beweismittel und die darin enthaltende Begründung verwies. Er reichte - neben den bereits der Vorinstanz oder dem BVGer eingereichten Dokumenten - folgende weitere Beweismittel ein: "MEMOIRE D'ARGUMENTS" - Beschwerdebegründung, leicht abgeänderte Version, Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom 12. März 2019 betr. Einreichung neuer Beweismittel (zweifach) I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheidentwurfs vom 17. März 2020 legte die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer habe erklärt, auf der kanadischen Botschaft in Nairobi um Rückreise nach Kanada ersucht zu haben. Dies sei ihm jedoch verweigert und direkte Anfragen nach Ottawa seien nicht beantwortet worden. Dessen ungeachtet sei sein Reisepass bis im Dezember 2018 verlängert worden. Der Erklärungsversuch, wonach er damit nicht habe reisen können, sondern das «Emergency Travel Document» gebraucht habe, überzeuge nicht. Es falle auf, dass er seine Verfolgungsfurcht als Tatsachen beziehungsweise gesicherte Erkenntnisse formuliert habe, jedoch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen sei, objektiv nachvollziehbare Gründe vorzubringen. Er habe nicht plausibel darzulegen vermocht, inwiefern die kanadischen Behörden es unterlassen hätten, ihm zu helfen, beziehungsweise inwiefern diese seine Ausreise aus Kenia hätten verhindern wollen. Dementsprechend bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Schilderungen seiner Furcht vor Verfolgung durch die kanadischen Behörden aufgrund seiner Weigerung, den Freimaurern beizutreten, seien vage, ausufernd und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin habe er keine stichhaltigen oder nachvollziehbaren Antworten geben können. Über die Freimaurer habe er lediglich stereotype Aussagen gemacht und es sei ihm nicht gelungen, den Zusammenhang zwischen seinen beruflichen Tätigkeiten in Kanada, den Freimaurern und den kanadischen Behörden herzustellen. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sich das Geschilderte so zugetragen habe. Es erübrige sich daher, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen, da davon ausgegangen werden könne, dass er Kanada damals aus anderen Gründen verlassen habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Die anderen zu den Akten gereichten Beweismittel würden derweil lediglich grundsätzlich nicht bestrittene Tatbestände belegen, welche den asylrelevanten Sachverhalt nicht zu dokumentieren vermöchten. 5.2 In seiner Stellungnahme vom 18. März 2020 zum Entscheidentwurf forderte der Beschwerdeführer das SEM dazu auf, sich zu seiner Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches zu äussern. Da er ein internationaler Experte sei, sei der UNHCR und nicht das SEM die zuständige Behörde, um sein Asylgesuch zu prüfen. Sollte das SEM weiter von seiner Zuständigkeit ausgehen, fordere er die Schweizer Behörden dazu auf, zusätzliche Abklärungen zu treffen und Auskünfte einzuholen. Insbesondere werde das SEM aufgefordert, beim UNHCR, bei der UNO, bei Amnesty lnternatio-nal oder anderen Stellen Informationen zu ihm und seiner Verfolgungssituation einzuholen. Weiter habe die Vorinstanz die Verstrickungen von Kanada mit Kongo nicht geprüft. Kanada verfüge über Öl-Interessen im Kongo und werde deshalb von Kongo beeinflusst. Kanada wolle ihn nicht schützen, sondern habe es auch auf ihn abgesehen. ln Kenia sei er immer wieder vergiftet worden und ihm sei die medizinische Behandlung verweigert worden. Kanada habe ihm während dieser Zeit nicht geholfen. Er weise darauf hin, dass er nach Ablauf der Verlängerung seines Reisepasses im Jahr 2018 bis im Jahr 2020 keine Möglichkeit erhalten habe, Kenia zu verlassen und keine Unterstützung von Kanada erhalten habe. Weiter betone er, dass Geheimdienste in seine Verfolgung involviert seien und diese keine Beweise hinterlassen würden. Schliesslich sei er eine angesehene und wichtige Persönlichkeit und der einzige internationale Experte und Doktor in internationalem Recht (...), weshalb ihn die Geheimdienste heimlich verfolgen und auslöschen wollten. Seine Beweismittel und die sechs Verfolgungsmotive, die er vorgebracht habe, seien zu berücksichtigen. Es dürfe kein politischer Entscheid getroffen werden, sondern dieser müsse sich allein auf das Recht abstützen. Ausserdem betone er, dass er - wenn er nicht verfolgt worden wäre - es nicht nötig gehabt hätte, hier ein Asylgesuch zu stellen. Schliesslich verfüge er über zwei Staatsangehörigkeiten und über diverse Kontakte zum (...). 5.3 Im Asylentscheid vom 19. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte aus, das SEM sei für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig und nicht der UNHCR. Dieser habe zur Aufgabe, zur Förderung und Erweiterung des internationalen Rechtsrahmens, zur Entwicklung und Stärkung der Asylsysteme, zur Verbesserung der Schutzstandards, zur Suche nach dauerhaften Lösungen und zu vielen anderen Aktivitäten, die die Sicherheit und das Wohlergehen von Flüchtlingen gewährleisten sollen, beizutragen. Aus Sicht des SEM seien alle relevanten Akten und Beweismittel gesichtet, geprüft und ausgewertet worden. Diese vermöchten die geltend gemachte Verfolgung durch die kanadischen Behörden nicht zu beweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht werde folglich vom SEM verneint. Ausserdem vermöge er nicht glaubhaft zu machen, inwiefern er aufgrund seiner politischen Aktivitäten, seiner Zugehörigkeit zum Stamm der C._______, seines Glaubens, seiner Nationalität oder seiner Rasse von den kanadischen Behörden verfolgt worden sei. Es seien auch mit der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit der Wiederholung und Präzisierung seiner Vorbringen und weitschweifigen Darlegungen zur Situation in seinem Heimatland Kongo-Brazzaville und in Kenia. Diverse Geheimbünde seien weltweit in unzählige kriminelle Machenschaften involviert. Er habe in seiner Tätigkeit als Professor solche Mängel entdeckt. Man habe ihn in Kanada, Kongo-Brazzaville und in Kenia aufgrund der bereits erwähnten sechs Motive verfolgt und töten wollen. Kenia habe er wegen des abgelaufenen Passes und der unterlassenen Hilfeleistung durch Kanada bis im Jahr 2020 nicht verlassen können. Da Justin Trudeau unter dem Schutz der Freimaurer stehe und dessen Wiederwahl durch diverse Firmen und unter anderem durch den kongolesischen Staatspräsidenten finanziert worden sei, könne er nicht mit dem Schutz Kanadas rechnen. Er habe daher in der Schweiz den UNHCR um Hilfe ersuchen wollen, da dieser aufgrund seines internationalen Schaffens und Bekanntheitsgrades zuständig sei. Das SEM habe die Prüfung seines Gesuchs zu Unrecht an sich gezogen. Ausserdem habe ihm die Vorinstanz zu Unrecht weder geglaubt, dass er in Kenia verfolgt werde, noch, dass in Kanada politische Gegner getötet würden. Kanada wolle und könne ihm nicht den nötigen Schutz bieten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, da er ein internationaler Experte sei. Dieser Status ändert jedoch nichts daran, dass er am (...) Januar 2020 die schweizerischen Behörden - und nicht den UNHCR - um Schutz ersucht und sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene die Gewährung von Asyl beantragt hat. Für Asylgesuche ist in der Schweiz das SEM zuständig (vgl. Art. 6a Abs. 1 AslyG). Daran vermag das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] nichts zu ändern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asyl nicht zugunsten der Schutzsuche beim UNHCR in Genf zurückgezogen, weshalb das Gericht in letzter Instanz darüber zu befinden hat und das Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, den UNHCR erneut um Schutz zu ersuchen, um sich selbst über dessen Unzuständigkeit zu vergewissern (vgl. UNHCR Schweiz, Asylverfahren, https://www.unhcr.org/dach/ch-de/was-wir-tun/asyl-in-der-schweiz/asylverfahren, abgerufen am 14. April 2020). 6.1.2 Ferner macht er selbst geltend, Kanada um Schutz ersucht zu haben. Er sei letztlich aber unter anderem in der Schweiz geblieben und nicht nach Kanada weitergeflogen, da die kanadischen Behörden lange gebraucht hätten, um ihm einen Reisetitel zu gewähren, und ihm kein Flugticket bezahlt hätten. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, er werde durch die kanadischen Behörden verfolgt. Dass er mit seinem Reisepass, dessen Gültigkeit durch die kanadischen Behörden verlängert worden war, nicht habe ausreisen können, ist nicht plausibel. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung Kanadas, zumal die kanadischen Behörden - wie der Beschwerdeführer selbst darlegt - zunächst die Gültigkeit des Reisepasses verlängert und ihm anschliessend ein «Emergency Travel Document» ausgestellt haben. Die Behauptung, die kanadischen Behörden hätten erst nach vier Jahren reagiert und ihm Schutz geboten, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, konnte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht glaubhaft machen, aufgrund seiner Weigerung, den Freimaurern beizutreten, in Kanada verfolgt zu werden. Diese Vorbringen sind leere, durch nichts begründete oder glaubhaft gemachte Behauptungen. Er legt in seinem "Asylgesuch" an den UNHCR Kanada vom 28. April 2019 schliesslich selbst dar, Kanada verlassen zu haben, da sich seine Ehefrau aufgrund seiner Arbeitslosigkeit von ihm getrennt habe und er eine Stelle in Kenia habe annehmen müssen, um Geld zu verdienen. In seinem Gesuch an den UNHCR Schweiz vom 17. Dezember 2018 legte er ebenfalls lediglich dar, Kanada habe seinen Reisepass nicht verlängert und es versäumt, ihm zu helfen. Eine aktive Verfolgung durch Kanada machte er in diesem Schreiben nicht geltend. 6.1.3 Seine umfangreichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift vermögen die vorinstanzliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in nicht objektiv nachvollziehbaren und von abenteuerlichen Verschwörungstheorien geprägten Aussagen. Sie sind nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die kanadischen Behörden glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Sichtweise zu. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung in Kongo-Brazzaville oder Kenia ist nicht weiter einzugehen, da eine Wegweisung in diese Länder nicht zur Diskussion steht. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da der Beschwerdeführer die kanadische Staatsbürgerschaft besitzt - welche unabhängig von einem gültigen Reisepass besteht - kann der Wegweisungsvollzug in dieses Land geprüft werden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Da der Beschwerdeführer neben der Staatsangehörigkeit von Kongo-Brazzaville auch Staatsbürger Kanadas ist, hat die Vorinstanz zu Recht nur den Wegweisungsvollzug nach Kanada geprüft. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kanada lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kanada sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei sehr gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz. So lebten alle seine Kinder in Kanada. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sei, sich sozial wie auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Medizinische Gründe würden nur dann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Auch aus medizinischer Sicht spreche daher nichts gegen einen Wegweisungsvollzug nach Kanada. Der Beschwerdeführer leide zwar an (...). Zudem habe er in Nairobi eine (...) erlitten. Diese Diagnosen vermöchten aber nicht als erhebliche Gefährdung der Gesundheit gemäss obigem Beschrieb taxiert zu werden. Eine ärztlich bescheinigte, dauernde Reiseunfähigkeit liege nicht vor, ebenso wenig eine akute Behandlungsindikation. Da die medizinische Versorgungslage in Kanada als sehr gut zu bezeichnen und der Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet sei, könne erwartet werden, dass er dort die Möglichkeit erhalten werde, sich medizinisch adäquat behandeln zu lassen. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den umfassenden und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Weder die allgemeine Lage in Kanada noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: