Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige, ersuchten am
18. Mai 2022 erstmals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 hiess das SEM diese Gesuche gut. Am
23. September 2022 verzichteten sie auf den gewährten Schutzstatus und verliessen die Schweiz am 30. September 2022. Infolgedessen stellte das SEM am 24. Februar 2023 fest, dass der in der Schweiz gewährte vorüber- gehende Schutz erloschen sei. B. Am 19. Dezember 2023 stellten die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein zweites Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Im Rah- men der Abklärungen durch das SEM wurde festgestellt, dass sie über ein bis am (…) (Beschwerdeführer) respektive bis am (…) gültiges kanadi- sches Visum verfügen (Beschwerdeführerin). In ihrer – im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs verfassten – Stellungnahme vom 10. April 2024 führten sie hierzu im Wesentlichen aus, sie hätten damals die kana- dischen Visa nur im Sinne einer Notlösung beantragt. Sie hätten nicht die Absicht, nach Kanada zu gehen und könnten sich eine Zukunft dort nicht vorstellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. April 2024 – eröffnet am 20. April 2024 – lehnte die Vorinstanz die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden – han- delnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei der Schutzstatus S zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe war eine E-Mail-Auskunft der kanadischen Behörden vom (…) Mai 2024 beigelegt.
E-3175/2024 Seite 3 E. In der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 29. Mai 2024 reichte die Vorinstanz eine erste Vernehmlassung zu den Akten. In der Folge ersuchte sie informell um die Möglichkeit, eine ergänzte Stellungnahme einreichen zu dürfen, was das Bundesverwaltungsgericht bewilligte. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 nahm das SEM ergänzend Stel- lung zur Beschwerdeschrift und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Die Beschwerdeführenden wurden mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2024 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 replizierten sie und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Der Replik war eine Kostennote beigelegt. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerde- verfahren von der Präsidentin der Abteilung V dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung übertragen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Personen, welche in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, seien im betreffenden Drittstaat bereits wirksam geschützt, weshalb sie nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien. Die Beschwerdeführenden würden über kana- dische Visa verfügen und könnten demnach in Kanada Schutz erhalten. Die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet an der Feststellung etwas zu ändern, dass sie in Kanada über eine valable Schutzalternative verfügen würden. Das Gesuch um Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes sei daher abzuweisen. Den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Ka- nada sprechen würde, weshalb dieser zulässig, zumutbar und möglich sei.
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E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im We- sentlichen geltend, sie hätten die kanadischen Visa ohne konkrete Absicht, nach Kanada zu reisen oder dort zu leben, beantragt, sondern nur, weil ihnen bekannt gewesen sei, dass die kanadischen Behörden Einreisevisa für Geflüchtete aus der Ukraine erteilen würden.
E. 4.2.2 Kanada habe im Rahmen des sogenannten CUAET-Programms ukrainischen Geflüchteten einen vorübergehenden Schutzstatus gewährt und ihnen erlaubt, in Kanada zu arbeiten, zu studieren und sich aufzuhal- ten, bis es für sie sicher sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dieses Pro- gramm habe einen Aufenthalt von bis zu drei Jahren, Anspruch auf finan- zielle Unterstützung und medizinische Versorgung umfasst; es sei jedoch in der Zwischenzeit beendet worden. Personen, die ihr Visum noch nicht in Anspruch genommen hätten, könnten zwar unter bestimmten Vorausset- zungen noch nach Kanada reisen, sie hätten aber keine Ansprüche mehr aus dem CUAET-Programm; vielmehr würden nun die regulären Voraus- setzungen für die Einreise nach Kanada gelten, namentlich "keine Erkran- kungen, einwandfreier Leumund, Nachweis über besondere Verbunden- heit zu Kanada und ausreichende finanzielle Mittel". Dies werde in einer der Beschwerde beigelegten E-Mail-Auskunft der kanadischen Behörden bestätigt. Somit ergebe sich in der Wirklichkeit ein ganz anderes Bild, als das vom SEM in angefochtenen Verfügung gezeichnete. Aufgrund der vor- liegenden Informationen sei unklar, ob die Beschwerdeführenden über- haupt nach Kanada einreisen könnten. Selbst wenn ihnen dies gelingen sollte, stehe nicht fest, dass sie in Kanada bei Bedarf weitere Unterstützung erhalten würden. Sie könnten sich nicht langfristig in Kanada aufhalten und dort Schutz erhalten. Kanada stelle damit keine valable Schutzalternative für sie dar.
E. 4.2.3 Das SEM habe es unterlassen, alle notwendigen Informationen zu sammeIn, um über das Gesuch um vorübergehenden Schutz der Be- schwerdeführenden entscheiden zu können. Aus der Verfügung des SEM gehe nicht hervor, auf welche weiteren Informationen – abgesehen vom erteilten Visum – sich das SEM bei seinem Entscheid gestützt habe und, ob es zu Abklärungen mit den kanadischen Behörden gekommen sei. Das SEM habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 führte die Vorinstanz zu- nächst aus, gestützt auf die erteilten Visa könnten sich die Beschwerde- führenden bis im Jahr (…) respektive (…) in Kanada aufhalten, was der entsprechenden Internetseite der kanadischen Migrationsbehörden zu
E-3175/2024 Seite 6 entnehmen sei. Somit sei davon auszugehen, dass ein jahrelanger Aufent- halt in Kanada gewährleistet sei. In der ergänzenden Vernehmlassung vom
E. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, es entstehe der Eindruck, dass sich die Informationen, auf welche sich das SEM stütze, auf Personen beziehe, welche sich bereits in Kanada aufhielten und ihren Aufenthalt verlängern möchten. Aus der zitierten Internetseite gehe jedenfalls nicht deutlich her- vor, welche Unterstützungsleistungen bei einem Aufenthalt in Anspruch ge- nommen werden könnten. Zudem sei nicht klar, ob den Beschwerdefüh- renden die Einreise erlaubt würde, ohne dass sie zusätzliche Vorausset- zungen erfüllen müssten. Für das Bejahen einer valablen Schutzalternative müsse neben der Einreise der längerfristige Aufenthalt gewährleistet sein, was auch entsprechende Unterstützungsangebote umfasse.
E. 5 Juni 2024 stellte das SEM fest, die Frist zur Teilnahme am CUAET-Pro- gramm sei zwar am 31. März 2024 abgelaufen. Das bedeute jedoch nicht, dass sie nicht mehr einreisen und nicht dauerhaft in Kanada bleiben könn- ten. Auch ohne Teilnahme am CUAET-Programm könnten sie sich bis zum Ablauf ihres Dokuments für einen befristeten Aufenthalt in Kanada aufhal- ten. Für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung müssten sie sodann den regulären Prozess durchlaufen. Wäre ihnen die Einreise nach Kanada effektiv verwehrt, hätten die kanadischen Behörden die erteilten Visa widerrufen. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach un- klar sei, ob sie überhaupt nach Kanada reisen könnten und Unterstützung erhalten würden, würden eine blosse Mutmassung darstellen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
E-3175/2024 Seite 7 – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.1 Gemäss den vorliegenden Akten verfügen die Beschwerdeführenden über bis am (…) respektive bis am (…) gültige kanadische Visa. Gemäss den vorliegenden Akten handelt es sich dabei um sogenannte CUAET- Visa.
E. 6.2 Kanada hob das CUAET-Programm per 31. März 2024 auf. Demnach könnten Personen, die – wie die Beschwerdeführenden – ein vor dem
4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch ge- nommen hätten, zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie aber die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen, und sie hätten kei- nen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. < https://www.canada. ca/en/immigration-refuqees-citizenship/services/immiqrate-canada/ukrain e-measures.html#general-requirements >, besucht am 22. August 2024; siehe auch die Urteile des BVGer E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 E. 6.2, E-3859/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.2.2 und E. 6.4). Auf der Internetseite der kanadischen Behörden werden diese allgemeinen Einreisevoraussetzungen wie folgt umschrieben: "To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel docu- ment, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigra- tion-related convictions, convince an immigration officer that you have ties
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– such as a job, home, financial assets or family – that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay" (vgl. a.a.O.).
E. 6.3 Im Sinne der obenstehenden Ausführungen schliesst sich das Bundes- verwaltungsgericht der in der Beschwerde vorgetragenen Argumentation an:
E. 6.3.1 Auch wenn es zutrifft, dass die Visa die Beschwerdeführenden grund- sätzlich dazu berechtigen, nach Kanada einzureisen, bleibt bei der aktuel- len Aktenlage unklar, ob sie die erwähnten zusätzlichen Einreisekriterien erfüllen und sie als ukrainische Staatsangehörige in Kanada tatsächlich ei- nen Aufenthaltsstatus erhalten werden, welcher es ihnen, solange legal dort zu leben, bis gegebenenfalls eine sichere Rückkehr in die Ukraine zu- mutbar wird. Insofern ist die angefochtene Verfügung mangelhaft begrün- det (vgl. Urteile des BVGer D-4501/2024 und D-4502/2024 vom 5. August 2024 je E. 5.3.3).
E. 6.3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht hinreichend klar, ob Ka- nada eine valable Schutzalternative zu Schweiz darstellt, die sich die Be- schwerdeführenden entgegenhalten lassen müssen (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Diese Frage wird das SEM zu klä- ren haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen kanadischen Partnerbehörden.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenü- genden Abklärungen hat sie den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis- verfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs- reife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt ein Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei bereits die noch notwendigen Abklärun- gen eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt.
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E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit eventualiter die Kassa- tion der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Diese ist aufzuhe- ben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführun- gen näher einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 8.2.1 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.2.2 In der eingereichten Kostennote vom 1. Juli 2024 weist der Rechts- vertreter einen Stundenansatz von Fr. 200.– aus. Dieser erweist sich als reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 8.3 Der zeitliche Aufwand von 8 Stunden erscheint jedoch auch unter Be- rücksichtigung des durchgeführten Schriftenwechsels überhöht und ist ent- sprechend zu kürzen. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.
E. 8.4 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Kassation der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2024 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen über- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 900.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3175/2024 Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Ukraine, beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige, ersuchten am 18. Mai 2022 erstmals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 hiess das SEM diese Gesuche gut. Am 23. September 2022 verzichteten sie auf den gewährten Schutzstatus und verliessen die Schweiz am 30. September 2022. Infolgedessen stellte das SEM am 24. Februar 2023 fest, dass der in der Schweiz gewährte vorübergehende Schutz erloschen sei. B. Am 19. Dezember 2023 stellten die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein zweites Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Im Rahmen der Abklärungen durch das SEM wurde festgestellt, dass sie über ein bis am (...) (Beschwerdeführer) respektive bis am (...) gültiges kanadisches Visum verfügen (Beschwerdeführerin). In ihrer - im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfassten - Stellungnahme vom 10. April 2024 führten sie hierzu im Wesentlichen aus, sie hätten damals die kanadischen Visa nur im Sinne einer Notlösung beantragt. Sie hätten nicht die Absicht, nach Kanada zu gehen und könnten sich eine Zukunft dort nicht vorstellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. April 2024 - eröffnet am 20. April 2024 - lehnte die Vorinstanz die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei der Schutzstatus S zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe war eine E-Mail-Auskunft der kanadischen Behörden vom (...) Mai 2024 beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 29. Mai 2024 reichte die Vorinstanz eine erste Vernehmlassung zu den Akten. In der Folge ersuchte sie informell um die Möglichkeit, eine ergänzte Stellungnahme einreichen zu dürfen, was das Bundesverwaltungsgericht bewilligte. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 nahm das SEM ergänzend Stellung zur Beschwerdeschrift und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Die Beschwerdeführenden wurden mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2024 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 replizierten sie und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Der Replik war eine Kostennote beigelegt. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerde-verfahren von der Präsidentin der Abteilung V dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Personen, welche in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, seien im betreffenden Drittstaat bereits wirksam geschützt, weshalb sie nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien. Die Beschwerdeführenden würden über kanadische Visa verfügen und könnten demnach in Kanada Schutz erhalten. Die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet an der Feststellung etwas zu ändern, dass sie in Kanada über eine valable Schutzalternative verfügen würden. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sei daher abzuweisen. Den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Kanada sprechen würde, weshalb dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten die kanadischen Visa ohne konkrete Absicht, nach Kanada zu reisen oder dort zu leben, beantragt, sondern nur, weil ihnen bekannt gewesen sei, dass die kanadischen Behörden Einreisevisa für Geflüchtete aus der Ukraine erteilen würden. 4.2.2 Kanada habe im Rahmen des sogenannten CUAET-Programms ukrainischen Geflüchteten einen vorübergehenden Schutzstatus gewährt und ihnen erlaubt, in Kanada zu arbeiten, zu studieren und sich aufzuhalten, bis es für sie sicher sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dieses Programm habe einen Aufenthalt von bis zu drei Jahren, Anspruch auf finanzielle Unterstützung und medizinische Versorgung umfasst; es sei jedoch in der Zwischenzeit beendet worden. Personen, die ihr Visum noch nicht in Anspruch genommen hätten, könnten zwar unter bestimmten Voraussetzungen noch nach Kanada reisen, sie hätten aber keine Ansprüche mehr aus dem CUAET-Programm; vielmehr würden nun die regulären Voraussetzungen für die Einreise nach Kanada gelten, namentlich "keine Erkrankungen, einwandfreier Leumund, Nachweis über besondere Verbundenheit zu Kanada und ausreichende finanzielle Mittel". Dies werde in einer der Beschwerde beigelegten E-Mail-Auskunft der kanadischen Behörden bestätigt. Somit ergebe sich in der Wirklichkeit ein ganz anderes Bild, als das vom SEM in angefochtenen Verfügung gezeichnete. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei unklar, ob die Beschwerdeführenden überhaupt nach Kanada einreisen könnten. Selbst wenn ihnen dies gelingen sollte, stehe nicht fest, dass sie in Kanada bei Bedarf weitere Unterstützung erhalten würden. Sie könnten sich nicht langfristig in Kanada aufhalten und dort Schutz erhalten. Kanada stelle damit keine valable Schutzalternative für sie dar. 4.2.3 Das SEM habe es unterlassen, alle notwendigen Informationen zu sammeIn, um über das Gesuch um vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführenden entscheiden zu können. Aus der Verfügung des SEM gehe nicht hervor, auf welche weiteren Informationen - abgesehen vom erteilten Visum - sich das SEM bei seinem Entscheid gestützt habe und, ob es zu Abklärungen mit den kanadischen Behörden gekommen sei. Das SEM habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 führte die Vorinstanz zunächst aus, gestützt auf die erteilten Visa könnten sich die Beschwerdeführenden bis im Jahr (...) respektive (...) in Kanada aufhalten, was der entsprechenden Internetseite der kanadischen Migrationsbehörden zu entnehmen sei. Somit sei davon auszugehen, dass ein jahrelanger Aufenthalt in Kanada gewährleistet sei. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 stellte das SEM fest, die Frist zur Teilnahme am CUAET-Programm sei zwar am 31. März 2024 abgelaufen. Das bedeute jedoch nicht, dass sie nicht mehr einreisen und nicht dauerhaft in Kanada bleiben könnten. Auch ohne Teilnahme am CUAET-Programm könnten sie sich bis zum Ablauf ihres Dokuments für einen befristeten Aufenthalt in Kanada aufhalten. Für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung müssten sie sodann den regulären Prozess durchlaufen. Wäre ihnen die Einreise nach Kanada effektiv verwehrt, hätten die kanadischen Behörden die erteilten Visa widerrufen. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach unklar sei, ob sie überhaupt nach Kanada reisen könnten und Unterstützung erhalten würden, würden eine blosse Mutmassung darstellen. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, es entstehe der Eindruck, dass sich die Informationen, auf welche sich das SEM stütze, auf Personen beziehe, welche sich bereits in Kanada aufhielten und ihren Aufenthalt verlängern möchten. Aus der zitierten Internetseite gehe jedenfalls nicht deutlich hervor, welche Unterstützungsleistungen bei einem Aufenthalt in Anspruch genommen werden könnten. Zudem sei nicht klar, ob den Beschwerdeführenden die Einreise erlaubt würde, ohne dass sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssten. Für das Bejahen einer valablen Schutzalternative müsse neben der Einreise der längerfristige Aufenthalt gewährleistet sein, was auch entsprechende Unterstützungsangebote umfasse. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Gemäss den vorliegenden Akten verfügen die Beschwerdeführenden über bis am (...) respektive bis am (...) gültige kanadische Visa. Gemäss den vorliegenden Akten handelt es sich dabei um sogenannte CUAET-Visa. 6.2 Kanada hob das CUAET-Programm per 31. März 2024 auf. Demnach könnten Personen, die - wie die Beschwerdeführenden - ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch genommen hätten, zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie aber die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen, und sie hätten keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. , besucht am 22. August 2024; siehe auch die Urteile des BVGer E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 E. 6.2, E-3859/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.2.2 und E. 6.4). Auf der Internetseite der kanadischen Behörden werden diese allgemeinen Einreisevoraussetzungen wie folgt umschrieben: "To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel docu-ment, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration officer that you have ties - such as a job, home, financial assets or family - that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay" (vgl. a.a.O.). 6.3 Im Sinne der obenstehenden Ausführungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde vorgetragenen Argumentation an: 6.3.1 Auch wenn es zutrifft, dass die Visa die Beschwerdeführenden grundsätzlich dazu berechtigen, nach Kanada einzureisen, bleibt bei der aktuellen Aktenlage unklar, ob sie die erwähnten zusätzlichen Einreisekriterien erfüllen und sie als ukrainische Staatsangehörige in Kanada tatsächlich einen Aufenthaltsstatus erhalten werden, welcher es ihnen, solange legal dort zu leben, bis gegebenenfalls eine sichere Rückkehr in die Ukraine zumutbar wird. Insofern ist die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet (vgl. Urteile des BVGer D-4501/2024 und D-4502/2024 vom 5. August 2024 je E. 5.3.3). 6.3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht hinreichend klar, ob Kanada eine valable Schutzalternative zu Schweiz darstellt, die sich die Beschwerdeführenden entgegenhalten lassen müssen (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Diese Frage wird das SEM zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen kanadischen Partnerbehörden. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat sie den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und ihre Begründungspflicht verletzt. 6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-verfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs-reife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt ein Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei bereits die noch notwendigen Abklärun-gen eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit eventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Diese ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8.2 8.2.1 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2.2 In der eingereichten Kostennote vom 1. Juli 2024 weist der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Dieser erweist sich als reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 8.3 Der zeitliche Aufwand von 8 Stunden erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Schriftenwechsels überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. 8.4 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2024 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eva Hostettler Versand: