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E-3859/2024

E-3859/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er insbeson- dere seinen ukrainischen Reisepass zu den Akten, in dem sich unter an- derem ein vom (…) Oktober 2023 bis zum (…) Oktober 2026 gültiges ka- nadisches Visum und ein vom (…) Juli 2018 bis (…) Juli 2028 gültiges USA-Visum befand. B. Der Beschwerdeführer gab an, bei Ausbruch des Ukrainekrieges in Kiew gewohnt zu haben. Am (…) März 2023 habe er die Ukraine verlassen und am 30. Juni 2023 in Tschechien den Schutzstatus beantragt. Dieser sei ihm verweigert worden. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit geboten, zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, der Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug der Wegweisung nach Kanada oder in die USA Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen. C.b Mit einer undatierten Eingabe an das SEM (Eingang am 20. März

2024) führte der Beschwerdeführer aus, bisher in keinem Land einen Schutzstatus erhalten zu haben. Das USA-Visum habe er vor Kriegsbeginn erhalten und sei ein Touristenvisum, das ihm keinen Schutz biete. Das Vi- sum für Kanada sei nur bis Ende März 2024 als Flüchtlingsvisum gültig gewesen und danach in ein Touristenvisum umgewandelt worden. Er be- absichtige nicht, nach Kanada zu ziehen, da seine in Tschechien lebende Mutter gesundheitliche Probleme habe und er deshalb in Europa bleiben müsse. Da er weder in Kanada noch in den USA Verwandte und Bekannte habe und nicht über ausreichend Mittel für die Bestreitung des Lebensun- terhaltes verfüge, könne er sich dort nicht sicher und dauerhaft aufhalten. Er sei IT-Projektmanager von Beruf und habe sehr gute Aussichten auf eine Arbeitsstelle in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (eröffnet am 24. Mai 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für den Beschwerdeführer ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, wies

E-3859/2024 Seite 3 ihn dem Aufenthaltskanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

18. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung vorüber- gehenden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Am 21. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM- Verfügung vom 22. Mai 2024) wurde vom Beschwerdeführer nicht an- gefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtkraft.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen, weil er aufgrund von gültigen Visa die Möglichkeit habe, nach Kanada oder in die USA weiterzureisen und dort Aufenthaltsbewilligungen zu beantragen. Dementsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten seien auch keine Gründe zu entnehmen, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Ka- nada oder in die USA sprechen würden. Insbesondere sei aufgrund seiner Ausbildung davon auszugehen, dass er auch in Kanada oder in den USA eine Arbeitsstelle finden könne, zumal er offenbar gute Englischkenntnisse habe. Überdies sei davon auszugehen, dass er über finanzielle Reserven verfüge, da ihm sonst kaum Arbeitervisa ausgestellt worden wären.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer dem SEM im Wesentlichen Folgendes entgegnen: Das Gesuch um vorübergehenden Schutz sei zu Unrecht abgelehnt wor- den. Die Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund eines vorhandenen kanadischen Arbeitsvisums und eines amerikanischen Tou- rismusvisums eine subsidiäre Schutzalternative habe, sei absurd. Der Be- schwerdeführer verfüge weder in Kanada noch in den USA über einen

E-3859/2024 Seite 5 Aufenthalts- oder Schutzstatus, sondern lediglich über Einreisevisa. Allein die bewilligte Einreise in einen anderen Staat auf der Grundlage der Rei- sedokumente, einschliesslich eines Visums, führe nicht zum Schutz, res- pektive zum Aufenthaltstitel oder zur Staatsbürgerschaft in dem jeweiligen Staat. Einreisende nach Kanada profitierten nicht automatisch von den Be- dingungen eines Schutzprogramms, sondern erhielten lediglich die Mög- lichkeit, sich bei der Einreise in Kanada aufgrund des erhaltenen Visums um entsprechende Massnahmen zu bewerben. Das dem Beschwerdefüh- rer ausgestellte USA-Visum sei zudem kein Arbeitsvisum. Da die Mutter des Beschwerdeführers in Tschechien wohnhaft sei, habe er dort um vorübergehenden Schutz ersucht. Da er aber die Frist zur Einrei- chung des entsprechenden Antrags versäumt habe, sei ihm die Möglichkeit eines Gesuchs verweigert worden. Nach seiner Ausreise aus der Ukraine habe er sich in keinem anderen Staat um den Schutzstatus oder um eine ähnliche Schutzalternative beworben und verfüge folglich über keine aktive rechtliche Möglichkeit, sich in anderen Staaten langfristig aufzuhalten. Eine Verbringung nach Kanada oder in die USA sei für den Beschwerde- führer unzumutbar, weshalb die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, ihn vorläufig aufzunehmen. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Schutzgewährung des Be- schwerdeführers führten, nicht näher abgeklärt und damit den Untersu- chungsgrundsatz verletzt.

E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder

E-3859/2024 Seite 6 und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über ein am (…) Oktober 2023 ausgestelltes kanadisches Visum mit Gültigkeitsdauer bis zum (…) Oktober 2026. Ein Abgleich mit dem im Internet zugänglichen Bildmaterial ergibt, dass es sich dabei offenbar um ein sogenanntes CU- AET-Visum handelt (vgl. beispielsweise < https://visaglobal.com.ua/vizyi-v- kanadu/programma-cuaet-dlya-grazhdan-ukrainy/cuaet-visa/ >, besucht am 21. Juni 2024).

E. 6.2.1 Auf der Website der kanadischen Regierung wird darauf hingewie- sen, dass das CUAET-Programm per 31. März 2024 aufgehoben worden sei. Personen die – wie der Beschwerdeführer – ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch genommen hät- ten, könnten zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen be- fristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie je- doch die allgemeinen Einreise-Voraussetzungen («basic entry require- ments») erfüllen und sie hätten keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Ka- nada (vgl. < https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/ services/immigrate-canada/ukraine-measures.html >, besucht am 25. Juni 2024).

E. 6.2.2 Diese «basic entry requirements» werden auf der Website so um- schrieben: «To visit Canada, you will need to meet some basic require- ments, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince

E-3859/2024 Seite 7 an immigration officer that you have tie – such as a job, home, financial assets or family – that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay» (vgl. < https://www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine- measures.html >, besucht am 25. Juni 2024).

E. 6.3 Beim USA-Visum des Beschwerdeführers handelt es sich um ein B1/B2-Visum, welches die Einreise in die USA lediglich zu Tourismuszwe- cken oder für Geschäftsreisen ermöglicht, aber weder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den USA berechtigt noch einen Schutzstatus verleiht (vgl. < https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/tourism-visit/visi- tor.html >, besucht am 25. Juni 2024).

E. 6.4 Bei dieser Ausgangslage kommt das Gericht zu folgendem Schluss:

E. 6.4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klar- heit, dass der Beschwerdeführer in Kanada oder in den USA Schutz vor einer Rückweisung in seinen Heimatstaat vor Beendigung des Krieges er- langen kann. Ob Kanada oder die USA valable Schutzalternativen zur Schweiz darstellen, die sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht nicht fest. Diese Frage wird das SEM zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen kanadischen oder amerikanischen Partner- behörden.

E. 6.4.2 Ungeklärt ist im Übrigen auch der Status des Beschwerdeführers in Tschechien, wo sich offenbar seine Mutter aufhält und dessen Staatsange- hörigkeit sie besitzt. Zwar macht er geltend, dass ihm in Tschechien kein Schutz gewährt worden sei, obwohl er sich dort rund drei Monate aufge- halten habe. Den Akten lassen sich aber keine konkreten Informationen zur Abweisung seines in Tschechien gestellten Antrags auf vorübergehenden Schutz entnehmen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

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E. 6.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kas- sation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist.

E. 6.7 Auf die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel braucht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht eingegangen zu werden.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kos- ten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Nachdem keine Kosten- note zu den Akten gereicht worden ist, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes we- gen auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der ange- fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1–3 und 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu verfügen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3859/2024 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Michel Brülhart, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er insbesondere seinen ukrainischen Reisepass zu den Akten, in dem sich unter anderem ein vom (...) Oktober 2023 bis zum (...) Oktober 2026 gültiges kanadisches Visum und ein vom (...) Juli 2018 bis (...) Juli 2028 gültiges USA-Visum befand. B. Der Beschwerdeführer gab an, bei Ausbruch des Ukrainekrieges in Kiew gewohnt zu haben. Am (...) März 2023 habe er die Ukraine verlassen und am 30. Juni 2023 in Tschechien den Schutzstatus beantragt. Dieser sei ihm verweigert worden. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, der Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug der Wegweisung nach Kanada oder in die USA Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen. C.b Mit einer undatierten Eingabe an das SEM (Eingang am 20. März 2024) führte der Beschwerdeführer aus, bisher in keinem Land einen Schutzstatus erhalten zu haben. Das USA-Visum habe er vor Kriegsbeginn erhalten und sei ein Touristenvisum, das ihm keinen Schutz biete. Das Visum für Kanada sei nur bis Ende März 2024 als Flüchtlingsvisum gültig gewesen und danach in ein Touristenvisum umgewandelt worden. Er beabsichtige nicht, nach Kanada zu ziehen, da seine in Tschechien lebende Mutter gesundheitliche Probleme habe und er deshalb in Europa bleiben müsse. Da er weder in Kanada noch in den USA Verwandte und Bekannte habe und nicht über ausreichend Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verfüge, könne er sich dort nicht sicher und dauerhaft aufhalten. Er sei IT-Projektmanager von Beruf und habe sehr gute Aussichten auf eine Arbeitsstelle in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (eröffnet am 24. Mai 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für den Beschwerdeführer ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, wies ihn dem Aufenthaltskanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Am 21. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 22. Mai 2024) wurde vom Beschwerdeführer nicht an-gefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtkraft.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen, weil er aufgrund von gültigen Visa die Möglichkeit habe, nach Kanada oder in die USA weiterzureisen und dort Aufenthaltsbewilligungen zu beantragen. Dementsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten seien auch keine Gründe zu entnehmen, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Kanada oder in die USA sprechen würden. Insbesondere sei aufgrund seiner Ausbildung davon auszugehen, dass er auch in Kanada oder in den USA eine Arbeitsstelle finden könne, zumal er offenbar gute Englischkenntnisse habe. Überdies sei davon auszugehen, dass er über finanzielle Reserven verfüge, da ihm sonst kaum Arbeitervisa ausgestellt worden wären. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer dem SEM im Wesentlichen Folgendes entgegnen: Das Gesuch um vorübergehenden Schutz sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund eines vorhandenen kanadischen Arbeitsvisums und eines amerikanischen Tourismusvisums eine subsidiäre Schutzalternative habe, sei absurd. Der Beschwerdeführer verfüge weder in Kanada noch in den USA über einen Aufenthalts- oder Schutzstatus, sondern lediglich über Einreisevisa. Allein die bewilligte Einreise in einen anderen Staat auf der Grundlage der Reisedokumente, einschliesslich eines Visums, führe nicht zum Schutz, respektive zum Aufenthaltstitel oder zur Staatsbürgerschaft in dem jeweiligen Staat. Einreisende nach Kanada profitierten nicht automatisch von den Bedingungen eines Schutzprogramms, sondern erhielten lediglich die Möglichkeit, sich bei der Einreise in Kanada aufgrund des erhaltenen Visums um entsprechende Massnahmen zu bewerben. Das dem Beschwerdeführer ausgestellte USA-Visum sei zudem kein Arbeitsvisum. Da die Mutter des Beschwerdeführers in Tschechien wohnhaft sei, habe er dort um vorübergehenden Schutz ersucht. Da er aber die Frist zur Einreichung des entsprechenden Antrags versäumt habe, sei ihm die Möglichkeit eines Gesuchs verweigert worden. Nach seiner Ausreise aus der Ukraine habe er sich in keinem anderen Staat um den Schutzstatus oder um eine ähnliche Schutzalternative beworben und verfüge folglich über keine aktive rechtliche Möglichkeit, sich in anderen Staaten langfristig aufzuhalten. Eine Verbringung nach Kanada oder in die USA sei für den Beschwerdeführer unzumutbar, weshalb die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, ihn vorläufig aufzunehmen. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Schutzgewährung des Beschwerdeführers führten, nicht näher abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über ein am (...) Oktober 2023 ausgestelltes kanadisches Visum mit Gültigkeitsdauer bis zum (...) Oktober 2026. Ein Abgleich mit dem im Internet zugänglichen Bildmaterial ergibt, dass es sich dabei offenbar um ein sogenanntes CUAET-Visum handelt (vgl. beispielsweise https://visaglobal.com.ua/vizyi-v-kanadu/programma-cuaet-dlya-grazhdan-ukrainy/cuaet-visa/ >, besucht am 21. Juni 2024). 6.2 6.2.1 Auf der Website der kanadischen Regierung wird darauf hingewiesen, dass das CUAET-Programm per 31. März 2024 aufgehoben worden sei. Personen die - wie der Beschwerdeführer - ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch genommen hätten, könnten zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie jedoch die allgemeinen Einreise-Voraussetzungen («basic entry requirements») erfüllen und sie hätten keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. , besucht am 25. Juni 2024). 6.2.2 Diese «basic entry requirements» werden auf der Website so umschrieben: «To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration officer that you have tie - such as a job, home, financial assets or family - that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay» (vgl. , besucht am 25. Juni 2024). 6.3 Beim USA-Visum des Beschwerdeführers handelt es sich um ein B1/B2-Visum, welches die Einreise in die USA lediglich zu Tourismuszwecken oder für Geschäftsreisen ermöglicht, aber weder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den USA berechtigt noch einen Schutzstatus verleiht (vgl. , besucht am 25. Juni 2024). 6.4 Bei dieser Ausgangslage kommt das Gericht zu folgendem Schluss: 6.4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass der Beschwerdeführer in Kanada oder in den USA Schutz vor einer Rückweisung in seinen Heimatstaat vor Beendigung des Krieges erlangen kann. Ob Kanada oder die USA valable Schutzalternativen zur Schweiz darstellen, die sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht nicht fest. Diese Frage wird das SEM zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen kanadischen oder amerikanischen Partnerbehörden. 6.4.2 Ungeklärt ist im Übrigen auch der Status des Beschwerdeführers in Tschechien, wo sich offenbar seine Mutter aufhält und dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Zwar macht er geltend, dass ihm in Tschechien kein Schutz gewährt worden sei, obwohl er sich dort rund drei Monate aufgehalten habe. Den Akten lassen sich aber keine konkreten Informationen zur Abweisung seines in Tschechien gestellten Antrags auf vorübergehenden Schutz entnehmen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 6.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. 6.7 Auf die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht eingegangen zu werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1-3 und 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu verfügen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: