Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Am 17. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin – zusammen mit ihrem Lebenspartner B._______, geb. (…) (vgl. D-4501/2024, N […]) – um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.a Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 17. Januar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis am 25. Dezember 2023 in der Ukraine gelebt. Sie sei Studentin und verfüge über ein gültiges Arbeitsvi- sum für Kanada. A.b Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 teilte das SEM der Beschwerdefüh- rerin mit, angesichts des gültigen kanadischen Visums sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb beabsichtigt werde, ihr Gesuch abzuweisen und die Wegweisung nach Kanada anzuordnen. Es gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. A.c In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024 respektive dem dieser bei- liegenden persönlichen Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Kanada gehen. Sie habe das kanadische Visum zusam- men mit ihrem Lebenspartner vorsichtshalber beantragt, weil sie die Gele- genheit dazu erhalten habe und dies kostenlos gewesen sei. Viele ihrer Freunde hätten dies ebenfalls gemacht, aber niemand habe das Visum tat- sächlich genutzt. Daher habe sie in Kanada keine Bezugspersonen, wel- che sie unterstützen könnten. Das Visum berechtige sie nur zum Arbeiten; Anspruch auf eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung habe sie damit nicht. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse wäre sie nicht in der Lage, Ar- beit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie habe ausser- dem erfahren, dass die klimatischen Bedingungen in Kanada ihrer Ge- sundheit abträglich sein könnten. In der Schweiz verfüge sie über familiäre Bindungen, da ihre Mutter und Geschwister hier lebten und den S-Status erhalten hätten. Zudem habe sie in der Schweiz eine Wohnung und finan- zielle Unterstützung erhalten. A.d Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass sowie die Identitätskarte zu den Akten (Kopien). B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 – eröffnet am 24. Juni 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
D-4502/2024 Seite 3 den Vollzug der Wegweisung an. Es wies die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt, wenn die ge- suchstellende Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil sie in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge. Im Reisepass der Beschwerdeführerin befinde sich ein bis im September 2032 gültiges Arbeitsvisum für Kanada. Damit verfüge sie in Kanada über eine Aufenthaltsalternative und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
17. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. Subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht vom 16. Juli 2024 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 3. August 2020 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Juli 2024 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4502/2024 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kantonszuweisung (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver- fügung) wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzich- tet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Sie führt dazu aus, sie habe zwar tatsächlich ein nach wie vor gültiges kanadisches Einreisevisum; die Begründung des SEM, sie verfüge damit in Kanada über eine subsidiäre Schutzalternative, sei aber nicht nachvollziehbar, zumal das Visum lediglich zur Einreise berechtige und im Übrigen das Programm für ukrainische Staatsangehörige (Canada-Ukraine Authorization für Emergency Travel; CUAET) per 31. März 2024 aufgeho- ben worden sei. Das SEM habe die Frage, ob ihr in Kanada tatsächlich Schutz gewährt würde, ungenügend abgeklärt.
D-4502/2024 Seite 5
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab- geklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3; vgl. dazu auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, alle erheblichen Vorbringen der Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheid- begründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3.1 Der Bundesrat hat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. Art. 4 AsylG) im Zusammenhang mit der Situation in der Uk- raine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss deren Ziff. 1 Bst. a wird der Schutz- status S insbesondere schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
D-4502/2024 Seite 6 2022 VI/I E. 6.2 f. erwogen, Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung sei in Be- achtung des Sinnes und Zweckes des vorübergehenden Schutzes und in analoger Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips so auszulegen, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger grundsätz- lich nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gälten, wenn für sie eine anderweitige valable Schutzalternative bejaht werden könne.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin besitzt ein bis im September 2032 gültiges kanadisches Einreisevisum, welches ihr im August 2023 – offensichtlich im Rahmen des CUAET-Programms – ausgestellt worden ist. Dieses Pro- gramm wurde per 31. März 2024 aufgehoben. Gemäss den Erläuterungen der kanadischen Einwanderungsbehörde können Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – im Besitz eines vor dem 4. Februar 2024 ausgestell- ten Visums sind und noch nicht nach Kanada eingereist sind, während des- sen Gültigkeitsdauer weiterhin einreisen, aber nur, wenn sie die allgemei- nen Einreisevoraussetzungen («basic entry requirements») erfüllen. Sie haben zudem keinen Anspruch mehr auf die Unterstützungsleistungen und Ausnahmen, welche unter dem CUAET-Programm galten. Gemäss den «basic entry requirements» wird die Einreise nur bewilligt, wenn die einrei- sewillige Person über ein gültiges Reisedokument verfügt, bei guter Ge- sundheit ist, nie strafrechtlich oder in einwanderungsrelevanter Angelegen- heit verurteilt wurde, darlegen kann, dass sie im Heimatland über relevante Anknüpfungspunkte (Arbeitsstelle, Vermögen, Angehörige) verfügt, die Be- hörde davon überzeugen kann, dass sie Kanada nach Beendigung ihres Aufenthalts wieder verlassen wird und dass sie über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügt (vgl. dazu https://www.canada.ca/en/immigration-refu- gees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures.html, be- sucht am 31. Juli 2024).
E. 5.3.3 Weder aus dem dargelegten Sachverhalt an sich noch aus den Er- wägungen des SEM geht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb das SEM im vorliegenden Fall das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Kanada bejaht hat. Auch wenn es zutrifft, dass das Visum die Beschwer- deführerin grundsätzlich dazu berechtigt, nach Kanada einzureisen, bleibt aufgrund der Aktenlage dennoch unklar, ob sie die erwähnten zusätzlichen Einreisekriterien erfüllt und ob sie als ukrainische Staatsbürgerin in Kanada tatsächlich einen Aufenthaltsstatus erhalten wird, welcher es ihr erlaubt, solange legal dort zu leben, bis eine sichere Rückkehr in die Ukraine zu- mutbar erscheint. Insofern ist die angefochtene Verfügung offensichtlich mangelhaft begründet und beruht überdies auf einem ungenügend abge-
D-4502/2024 Seite 7 klärten Sachverhalt (vgl. auch die Urteile des BVGer E-3303/2024 vom
E. 5.4 Nach dem Gesagten liegt eine unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Damit hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli- ches Gehör verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Be- schwerdeinstanz ist nicht in Betracht zu ziehen, zumal weitere Sachver- haltsabklärungen notwendig sein könnten und der Beschwerdeführerin bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren ginge. Obwohl die Be- schwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2024 ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur ausführlichen Begründung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist damit nicht weiter einzugehen.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2024 ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur ausführlichen Begründung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist damit nicht weiter einzugehen.
E. 7 Juni 2024 E. 6.3.1 f. und E-3859/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.4.1).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 7.2 Angesichts ihres Obsiegens ist der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not- wendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In Ermangelung einer Kostennote ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar über 2008 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4502/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der ange- fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2024 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4502/2024 Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024. Sachverhalt: A. Am 17. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrem Lebenspartner B._______, geb. (...) (vgl. D-4501/2024, N [...]) - um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.a Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 17. Januar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis am 25. Dezember 2023 in der Ukraine gelebt. Sie sei Studentin und verfüge über ein gültiges Arbeitsvisum für Kanada. A.b Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, angesichts des gültigen kanadischen Visums sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb beabsichtigt werde, ihr Gesuch abzuweisen und die Wegweisung nach Kanada anzuordnen. Es gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. A.c In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024 respektive dem dieser beiliegenden persönlichen Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Kanada gehen. Sie habe das kanadische Visum zusammen mit ihrem Lebenspartner vorsichtshalber beantragt, weil sie die Gelegenheit dazu erhalten habe und dies kostenlos gewesen sei. Viele ihrer Freunde hätten dies ebenfalls gemacht, aber niemand habe das Visum tatsächlich genutzt. Daher habe sie in Kanada keine Bezugspersonen, welche sie unterstützen könnten. Das Visum berechtige sie nur zum Arbeiten; Anspruch auf eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung habe sie damit nicht. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse wäre sie nicht in der Lage, Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie habe ausserdem erfahren, dass die klimatischen Bedingungen in Kanada ihrer Gesundheit abträglich sein könnten. In der Schweiz verfüge sie über familiäre Bindungen, da ihre Mutter und Geschwister hier lebten und den S-Status erhalten hätten. Zudem habe sie in der Schweiz eine Wohnung und finanzielle Unterstützung erhalten. A.d Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass sowie die Identitätskarte zu den Akten (Kopien). B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 - eröffnet am 24. Juni 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wies die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil sie in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge. Im Reisepass der Beschwerdeführerin befinde sich ein bis im September 2032 gültiges Arbeitsvisum für Kanada. Damit verfüge sie in Kanada über eine Aufenthaltsalternative und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 16. Juli 2024 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 3. August 2020 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kantonszuweisung (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie führt dazu aus, sie habe zwar tatsächlich ein nach wie vor gültiges kanadisches Einreisevisum; die Begründung des SEM, sie verfüge damit in Kanada über eine subsidiäre Schutzalternative, sei aber nicht nachvollziehbar, zumal das Visum lediglich zur Einreise berechtige und im Übrigen das Programm für ukrainische Staatsangehörige (Canada-Ukraine Authorization für Emergency Travel; CUAET) per 31. März 2024 aufgehoben worden sei. Das SEM habe die Frage, ob ihr in Kanada tatsächlich Schutz gewährt würde, ungenügend abgeklärt. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3; vgl. dazu auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, alle erheblichen Vorbringen der Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 5.3.1 Der Bundesrat hat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. Art. 4 AsylG) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss deren Ziff. 1 Bst. a wird der Schutzstatus S insbesondere schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f. erwogen, Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung sei in Beachtung des Sinnes und Zweckes des vorübergehenden Schutzes und in analoger Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips so auszulegen, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger grundsätzlich nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gälten, wenn für sie eine anderweitige valable Schutzalternative bejaht werden könne. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin besitzt ein bis im September 2032 gültiges kanadisches Einreisevisum, welches ihr im August 2023 - offensichtlich im Rahmen des CUAET-Programms - ausgestellt worden ist. Dieses Programm wurde per 31. März 2024 aufgehoben. Gemäss den Erläuterungen der kanadischen Einwanderungsbehörde können Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - im Besitz eines vor dem 4. Februar 2024 ausgestellten Visums sind und noch nicht nach Kanada eingereist sind, während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin einreisen, aber nur, wenn sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen («basic entry requirements») erfüllen. Sie haben zudem keinen Anspruch mehr auf die Unterstützungsleistungen und Ausnahmen, welche unter dem CUAET-Programm galten. Gemäss den «basic entry requirements» wird die Einreise nur bewilligt, wenn die einreisewillige Person über ein gültiges Reisedokument verfügt, bei guter Gesundheit ist, nie strafrechtlich oder in einwanderungsrelevanter Angelegenheit verurteilt wurde, darlegen kann, dass sie im Heimatland über relevante Anknüpfungspunkte (Arbeitsstelle, Vermögen, Angehörige) verfügt, die Behörde davon überzeugen kann, dass sie Kanada nach Beendigung ihres Aufenthalts wieder verlassen wird und dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. dazu https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures.html, besucht am 31. Juli 2024). 5.3.3 Weder aus dem dargelegten Sachverhalt an sich noch aus den Erwägungen des SEM geht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb das SEM im vorliegenden Fall das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Kanada bejaht hat. Auch wenn es zutrifft, dass das Visum die Beschwerdeführerin grundsätzlich dazu berechtigt, nach Kanada einzureisen, bleibt aufgrund der Aktenlage dennoch unklar, ob sie die erwähnten zusätzlichen Einreisekriterien erfüllt und ob sie als ukrainische Staatsbürgerin in Kanada tatsächlich einen Aufenthaltsstatus erhalten wird, welcher es ihr erlaubt, solange legal dort zu leben, bis eine sichere Rückkehr in die Ukraine zumutbar erscheint. Insofern ist die angefochtene Verfügung offensichtlich mangelhaft begründet und beruht überdies auf einem ungenügend abge-klärten Sachverhalt (vgl. auch die Urteile des BVGer E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 E. 6.3.1 f. und E-3859/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.4.1). 5.4 Nach dem Gesagten liegt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Damit hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz ist nicht in Betracht zu ziehen, zumal weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sein könnten und der Beschwerdeführerin bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren ginge. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2024 ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur ausführlichen Begründung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist damit nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 7.2 Angesichts ihres Obsiegens ist der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In Ermangelung einer Kostennote ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar über 2008 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2024 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: