Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am
18. Januar 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes und wurde gleichentags schriftlich dazu befragt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung wurde festgestellt, dass der Beschwer- deführer über ein bis zum (…) gültiges Visum für Kanada verfügt. Mit der bei der Vorinstanz am 16. Mai 2024 im Rahmen der Gewährung des recht- lichen Gehörs eingegangenen Stellungnahme führte er hierzu im Wesent- lichen aus, dass er das kanadische Visum nur beantragt habe, weil seine damalige Lebenspartnerin nach Kanada geflogen sei. Als er dann das ka- nadische Visum erhalten habe, habe er sich jedoch bereits von ihr getrennt gehabt. Er habe auch die Mittel nicht, um in Kanada zu bleiben und habe sich für einen Aufenthalt in der Schweiz entschieden, weil hier die Aufent- haltsbedingungen vielversprechend seien. So habe er sich seit ihrer Ein- reise in die Schweiz in jeder Hinsicht bestens integriert. Zudem halte sich seine Grossmutter als einzige Verwandte noch in der Ukraine auf. Deren Unterstützung sei von Europa aus einfacher. Schliesslich habe er in der Schweiz eine Frau mit Schutzstatus S kennengelernt, welche er nicht ver- lassen möchte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich seinen ukraini- schen Pass und ein kanadisches Visum zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024, eröffnet am Tag darauf, lehnte die Vor- instanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
E-4363/2024 Seite 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zur Rechtsmitteleingabe reichte er eine Kopie einer undatierten E-Mail an die kanadische Botschaft in B._______ und eine Fürsorgebestätigung vom
28. Juni 2024 ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
11. Juli 2024 den Eingang seiner Beschwerde und, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten kann.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-4363/2024 Seite 4 richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine
E-4363/2024 Seite 5 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund- satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils- grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/EMMENE- GER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht ei- ner asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).
E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er- heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
E-4363/2024 Seite 6 punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge gemäss dem Subsidiari- tätsprinzip in Kanada über eine gültige Aufenthaltsalternative. So habe er die Möglichkeit, mit dem nach wie vor gültigen Visum nach Kanada weiter- zureisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über eine dem Schweizeri- schen Schutzstatus S gleichzusetzende Aufenthaltsalternative verfügten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewäh- rung in der Schweiz angewiesen. Überdies falle die Annullierung des ka- nadischen Visums in die Zuständigkeit der kanadischen Behörden und sei vorliegend nicht belegt.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gel- tend, das Subsidiaritätsprinzip komme lediglich zur Anwendung, wenn die betroffenen Personen neben der ukrainischen auch eine zweite Staatsan- gehörigkeit oder aber in einem anderen Staat bereits einen Schutzstatus beantragt und erhalten hätten. Ein Visum sei jedoch lediglich eine Einreis- erlaubnis, die keinen Schutzstatus gewähre. Der Zweck der Visumsertei- lung habe objektiv nichts mit dem Krieg in der Ukraine zu tun, und er habe das Visum nicht beantragt, um Schutz vor dem Krieg zu suchen. Die theo- retische Möglichkeit, mit dem Visum nach Kanada zu reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und damit eine Schutzalternative zu erlangen, sei kein Grund für die Ablehnung seines Gesuchs. Es handle sich insbesondere auch nicht um ein CUAET (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel) - Visum, sondern um ein normales Arbeitsvisum. Schliesslich versuche er derzeit, das Visum zu annullieren.
E. 7.1 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum für Kanada mit Gültigkeit bis zum (…) verfügt. Die an die kanadische Botschaft in B._______ gerichtete E-Mail vermag den Be- stand des Visums nicht zu widerlegen. Vielmehr weist der Wortlaut des Be- treffs dieser E-Mail «Canadian Visa for Ukrainians (CUAET) Cancellation»
E-4363/2024 Seite 7 scheinbar darauf hin, dass es sich entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers nicht um ein Arbeitsvisum, sondern um ein CUAET-Visum handelt, was auch ein Abgleich mit dem im Internet zugänglichen Bildma- terial ergibt (vgl. bspw. < https://visaglobal.com.ua/vizyi-v-kanadu/pro- gramma-cuaet-dlya-grazhdan-ukrainy/cuaet-visa/ >, besucht am 26. Juli 2024).
E. 7.2 Jedoch hob Kanada das CUAET-Programm per 31. März 2024 auf (< https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/ser- vices/immigrate-canada/ukraine-measures.html >, besucht am 26. Juli 2024). Demnach könnten Personen, die – wie der Beschwerdeführer – ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in An- spruch genommen hätten, zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiter- hin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie aber die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen und sie hätten keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. auch Urteil des BVGer E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 E. 6.2 m.w.H.). Diese “basic entry requirements” werden auf der Website so umschrieben: “To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration of- ficer that you have tie – such as a job, home, financial assets or family – that will take you back to your home country, convince an immigration of- ficer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay” (vgl. a.a.O.).
E. 7.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich damit nicht hinreichend klar, ob der Beschwerdeführer in Kanada Schutz vor einer Rückweisung in die Uk- raine vor Beendigung des Krieges erlangen kann. Ob Kanada eine valable Schutzalternative zur Schweiz darstellt, die sich der Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen muss (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht nicht fest. Diese Frage wird die Vorinstanz zu klären ha- ben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit ihren kanadischen Partnerbe- hörden.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenü- genden Abklärungen hat sie den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begründungspflicht verletzt. Eine
E-4363/2024 Seite 8 Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene kommt nicht in Betracht. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 7.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kas- sation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist.
E. 7.6 Auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht eingegangen zu werden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.
E. 8.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da dem nicht vertrete- nen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4363/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4363/2024 Urteil vom 9. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Januar 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und wurde gleichentags schriftlich dazu befragt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über ein bis zum (...) gültiges Visum für Kanada verfügt. Mit der bei der Vorinstanz am 16. Mai 2024 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangenen Stellungnahme führte er hierzu im Wesentlichen aus, dass er das kanadische Visum nur beantragt habe, weil seine damalige Lebenspartnerin nach Kanada geflogen sei. Als er dann das kanadische Visum erhalten habe, habe er sich jedoch bereits von ihr getrennt gehabt. Er habe auch die Mittel nicht, um in Kanada zu bleiben und habe sich für einen Aufenthalt in der Schweiz entschieden, weil hier die Aufenthaltsbedingungen vielversprechend seien. So habe er sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in jeder Hinsicht bestens integriert. Zudem halte sich seine Grossmutter als einzige Verwandte noch in der Ukraine auf. Deren Unterstützung sei von Europa aus einfacher. Schliesslich habe er in der Schweiz eine Frau mit Schutzstatus S kennengelernt, welche er nicht verlassen möchte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich seinen ukrainischen Pass und ein kanadisches Visum zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024, eröffnet am Tag darauf, lehnte die Vor-instanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zur Rechtsmitteleingabe reichte er eine Kopie einer undatierten E-Mail an die kanadische Botschaft in B._______ und eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2024 ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2024 den Eingang seiner Beschwerde und, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge gemäss dem Subsidiaritätsprinzip in Kanada über eine gültige Aufenthaltsalternative. So habe er die Möglichkeit, mit dem nach wie vor gültigen Visum nach Kanada weiterzureisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über eine dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzende Aufenthaltsalternative verfügten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Überdies falle die Annullierung des kanadischen Visums in die Zuständigkeit der kanadischen Behörden und sei vorliegend nicht belegt. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, das Subsidiaritätsprinzip komme lediglich zur Anwendung, wenn die betroffenen Personen neben der ukrainischen auch eine zweite Staatsangehörigkeit oder aber in einem anderen Staat bereits einen Schutzstatus beantragt und erhalten hätten. Ein Visum sei jedoch lediglich eine Einreiserlaubnis, die keinen Schutzstatus gewähre. Der Zweck der Visumserteilung habe objektiv nichts mit dem Krieg in der Ukraine zu tun, und er habe das Visum nicht beantragt, um Schutz vor dem Krieg zu suchen. Die theoretische Möglichkeit, mit dem Visum nach Kanada zu reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und damit eine Schutzalternative zu erlangen, sei kein Grund für die Ablehnung seines Gesuchs. Es handle sich insbesondere auch nicht um ein CUAET (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel) - Visum, sondern um ein normales Arbeitsvisum. Schliesslich versuche er derzeit, das Visum zu annullieren. 7. 7.1 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum für Kanada mit Gültigkeit bis zum (...) verfügt. Die an die kanadische Botschaft in B._______ gerichtete E-Mail vermag den Bestand des Visums nicht zu widerlegen. Vielmehr weist der Wortlaut des Betreffs dieser E-Mail «Canadian Visa for Ukrainians (CUAET) Cancellation» scheinbar darauf hin, dass es sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht um ein Arbeitsvisum, sondern um ein CUAET-Visum handelt, was auch ein Abgleich mit dem im Internet zugänglichen Bildmaterial ergibt (vgl. bspw. https://visaglobal.com.ua/vizyi-v-kanadu/programma-cuaet-dlya-grazhdan-ukrainy/cuaet-visa/ , besucht am 26. Juli 2024). 7.2 Jedoch hob Kanada das CUAET-Programm per 31. März 2024 auf ( , besucht am 26. Juli 2024). Demnach könnten Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch genommen hätten, zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen; für eine Einreise müssten sie aber die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen und sie hätten keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. auch Urteil des BVGer E-3303/2024 vom 7. Juni 2024 E. 6.2 m.w.H.). Diese "basic entry requirements" werden auf der Website so umschrieben: "To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration officer that you have tie - such as a job, home, financial assets or family - that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay" (vgl. a.a.O.). 7.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich damit nicht hinreichend klar, ob der Beschwerdeführer in Kanada Schutz vor einer Rückweisung in die Ukraine vor Beendigung des Krieges erlangen kann. Ob Kanada eine valable Schutzalternative zur Schweiz darstellt, die sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht nicht fest. Diese Frage wird die Vorinstanz zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit ihren kanadischen Partnerbehörden. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat sie den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene kommt nicht in Betracht. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 7.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. 7.6 Auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht eingegangen zu werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos. 8.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: