Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, suchte am
5. Oktober 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nach. Dabei legte sie ihren ukrainischen Reisepass vor, in wel- chem sich ein kanadisches Visum des Typs V-1 («Temporary residence visa [TRV]»), gültig vom 7. Juni 2022 bis 25. Mai 2027 befindet (vgl. SEM- act. […]-1/15). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich vom 23. März 2023 bis 30. Mai 2023 in Kanada aufgehalten (vgl. SEM-act. […]-3/1). B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen und die Wegweisung nach Kanada anzuordnen, wo sich die Beschwerdeführerin dauerhaft und in Sicherheit aufhalten könne. C. C.a In der Eingabe vom 28. Dezember 2023 führte ihre Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine (Stadt B._______) aufgehalten. Am 24. April 2022 habe sie zusammen mit ihrem Cousin C._______ ein kanadisches Visum für Ukrainer beantragt und dieses kurze Zeit später erhalten. Am 23. März 2023 sei sie auf Einla- dung ihres Cousins zu einem Kurzbesuch nach Kanada eingereist. C._______ habe ihre Flugtickets bezahlt und die gesamten Lebenshal- tungskosten in Kanada übernommen. Sie habe in Kanada weder gearbei- tet noch Sozialhilfe beantragt oder erhalten. Am 30. Mai 2023 sei sie nach Europa zurückgekehrt. Ihr Cousin habe Kanada am 28. November 2023 verlassen und befinde sich derzeit in Schweden. Sie habe den Schutzsta- tus in der Schweiz beantragt, da ihre Tochter und ihr Patenkind – beide mit Schutzstatus – hier leben würden. Sie habe nie die Absicht gehabt, sich für längere Zeit in Kanada aufzuhalten, habe dort keine eigene Unterkunft ge- habt, sondern in einem vom Cousin bezahlten Hotelzimmer gewohnt. In Kanada verfüge sie über keine Verwandten, Bekannten oder Freunde. Auch beherrsche sie die englische Sprache kaum, was die Integration und die Arbeitssuche erheblich erschwere. Ihre Mutter wohne derzeit in der Uk- raine und könne altersbedingt und mangels Reisepass nicht ausreisen. Sie habe nie die Absicht gehabt, von ihrer Familie getrennt zu leben. Im Wei- teren leide sie an (…) und (…) und könne nicht längere Zeit in einem (…) Gebiet – wie etwa Kanada – leben.
D-3392/2024 Seite 3 C.b Der Eingabe lagen ein Boarding Pass den Cousin betreffend sowie di- verse ukrainische medizinische Unterlagen bei. D. Mit Eingabe an das SEM vom 29. Dezember 2023 reichte die Rechtsver- tretung Kopien der Schweizer Aufenthaltstitel der Tochter und des Paten- kindes sowie die Geburtsurkunde der Tochter zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. April 2024 – eröffnet am 3. Mai 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispo- sitivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), verpflichtete die Beschwerdeführerin, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungs- weise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM die Be- schwerdeführerin dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauf- tragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
29. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei von der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzuges auszugehen und ihr in der Schweiz die vorläufige Auf- nahme zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde zufolge Mittellosigkeit um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht bei.
D-3392/2024 Seite 4 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2024 fest, die Be- schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit ge- geben, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 17. Juli 2024 zur Be- schwerde vernehmen. J. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
23. Juli 2024 ein, eine Replik einzureichen. K. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertre- ters vom 6. August 2024 replizieren.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-3392/2024 Seite 5 Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich hinsichtlich der Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Auslän- derrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit der Beschwerde wird die vollständige Aufhebung der Verfügung vom
30. April 2024 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantonszu- weisung) der Verfügung vom 30. April 2024 bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
D-3392/2024 Seite 6
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer- deführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sie über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine verfüge und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. Im Wei- teren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, wonach die Be- schwerdeführerin in Kanada aufgrund von individuellen Umständen sozia- ler, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als Frau im arbeitsfähigen Alter und mit vieljähriger Le- benserfahrung sei es ihr zuzumuten, in Kanada eine Arbeitsstelle zu fin- den, die Sprache zu erlernen und sich dort zumindest vorübergehend ein Leben aufzubauen. Kanada biete aufgrund des Kriegszustands das CU- AET-Programm (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel) für ukrainische Einwanderer an und behandle diese anderen Einwanderern gegenüber in vielerlei Hinsicht in bevorzugter Weise. Zudem verfüge Ka- nada über ein funktionierendes Sozialversicherungs- und Krankenkassen- system und die Behandlung von Krankheiten sei gewährleistet.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom SEM angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Subsidiaritätsprin- zip beziehe sich auf eine Person mit Doppelbürgerschaft. Die Beschwer- deführerin verfüge jedoch lediglich über ein kanadisches Einreisevisum. Das SEM vermöge entsprechend keine Rechtsgrundlage zu nennen, die das Visum im Reisepass mit einem Aufenthaltstitel oder der Staatsange- hörigkeit gleichsetzen würde. Personen mit Schutzstatus in der Schweiz könnten frei ins Ausland reisen, was bedeute, dass sie auch Einreisege- nehmigungen für bestimmte Staaten wie etwa ein Visum für Kanada oder
D-3392/2024 Seite 7 die USA erhältlich machen könnten. Auch seien Reisen im Schengen- Raum erlaubt. Keineswegs würde aufgrund dieser Reisefreiheit von einer Schutzalternative ausgegangen. In Kanada Einreisende hätten zudem le- diglich die Möglichkeit, sich bei der Einreise aufgrund des erhaltenen Vi- sums um entsprechende Massnahmen (temporary residence immigration measures) zu bewerben. Von diesem Angebot habe sie keinen Gebrauch gemacht. Das Visum V-1 sei keine Einreisegarantie und gewähre keinen befristeten Aufenthaltsstatus in Kanada. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, zumal sich ihre un- mittelbaren Familienangehörigen in Europa und in der Ukraine aufhalten würden. Ihre Tochter und ihre Patentochter würden sich in der Schweiz aufhalten. Ihre Mutter, welche in sehr schlechtem Gesundheitszustand sei, wolle ihr Haus trotz aller Überzeugungsarbeit nicht verlassen. Es sei für sie (die Beschwerdeführerin) äusserst wichtig, in Europa zu sein, um im Notfall schnell bei ihrer Mutter sein zu können. Sie habe nie die Absicht gehabt, sich langfristig von ihrer Familie zu trennen. In dieser belastenden Zeit seien sie stark aufeinander angewiesen. Zudem leide sie an einer (…) Krankheit, die mit einem mehrfach erhöhten Risiko für (…) verbunden sei. Aufgrund ihres Berufs als (…) habe sie gute Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt. Sie sei hochmotiviert, die Landessprachen zu erlernen und sich vollständig in die schweizerische Gesellschaft einzugliedern. Hinge- gen spreche sie kein Englisch, habe keine Familie in Kanada und das ka- nadische Klima sei für sie gesundheitsschädigend.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die Bedingungen für CUAET-Begünstigte seien per 31. März 2024 zwar angepasst worden, jedoch könnten Personen, de- ren CUAET-Antrag vor dem 4. Februar 2024 genehmigt worden sei, bis zum Verfall ihres Visums weiterhin nach Kanada einreisen und sich vor Ort um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bemühen. Sie müssten jedoch die regulären Einreisebedingungen erfüllen und die CUAET-bezogenen Unterstützungsangebote seien für sie nicht mehr zugänglich. Dies betreffe vor allem eine einmalige finanzielle Unterstützung und die temporäre Un- terstützung für eine Unterkunft. Ukrainische Staatsangehörige hätten je- doch – unter anderem gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Ottawa
– bis zum 31. März 2025 nach wie vor Zugang zu allgemeinen staatlichen Dienstleistungen (settlement services) für neu ankommende Personen, da- runter auch Dienstleistungen, die sich gezielt an Frauen richten würden. Neben staatlichen gebe es auch bundestaatliche und kommunale Dienst- leistungen, welche die staatlichen Angebote ergänzen würden, darunter
D-3392/2024 Seite 8 auch freier Zugang zu medizinischer Versorgung, Zuschüsse für Lebens- kosten und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Es würden dem SEM zu- dem keinerlei Hinweise vorliegen, wonach ukrainischen CUAET-Begüns- tigten, die keine Vorstrafen hätten und kein allgemeines Gesundheitsrisiko darstellen würden, die Einreise nach Kanada verweigert worden sei. Angesichts der Zugänglichkeit und Qualität des kanadischen Gesundheits- systems würden die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin gebe zudem an, sie sei (…) und habe aufgrund ihres spezifischen Berufs gute Chancen, sich schnell in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, was auf einen relativ guten Gesundheitszustand hinweise. Auch die Tatsache, dass sie die Ukraine im März 2022 verlassen habe, sich unter anderem in Kanada aufgehalten und darauf verzichtet habe, in der Schweiz um vor- übergehenden Schutz zu ersuchen, obwohl ihre Verwandten (Tochter und Patenkind) bereits seit längerer Zeit hier leben würden, weise nicht auf ein besonders enges und schon gar nicht auf ein gegenseitiges Abhängigkeits- verhältnis hin. Es würden zudem keine Belege vorliegen, dass das Klima in Kanada für die Beschwerdeführerin gesundheitsschädigend sein könnte. Dass sie bei Bedarf schnell bei ihrer kranken Mutter sein wolle, sei zwar verständlich, stelle aber kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Das- selbe gelte auch für das geltend gemachte Fehlen eines familiären Netz- werkes in Kanada.
E. 5.4 In der Replik wird erneut betont, die Frist für viele der befristeten Ein- wanderungsmassnahmen für Ukrainer habe am 31. März 2024 geendet. Allein aufgrund der Reisefreiheit dürfe nicht von einer Schutzalternative in einem anderen Staat ausgegangen werden. Das SEM verweise hinsicht- lich des bis zum 31. März 2025 bestehenden Zugangs zu allgemeinen staatlichen Dienstleistungen für neu ankommende Personen auf eine sehr oberflächliche Internetseite der kanadischen Behörden und auf eine unbe- legte Aussage der Schweizer Botschaft in Ottawa. In ähnlich pauschaler Weise erwähne es bundesstaatliche und kommunale Unterstützungsmass- nahmen in Kanada ohne aufzuzeigen, dass diese für die Beschwerdefüh- rerin direkt zugänglich wären. Zum Thema der Einreiseverweigerung ver- weise die Vorinstanz auf eine Website eines von Privatpersonen gegrün- deten und betriebenen Vereins, dessen Ziel es sei, den Tourismus in der Ukraine auf dem in- und ausländischen Markt zu fördern. Solche Informa- tionen könnten nicht als Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG betrach- tet werden. Insgesamt habe das SEM durch seine ungenügenden Abklä- rungen den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör
D-3392/2024 Seite 9 und die Begründungspflicht verletzt. Es habe keine Beweise dafür vorge- legt, dass der Beschwerdeführerin die ungehinderte Einreise nach Kanada und ein freier und uneingeschränkter Zugang zu den erforderlichen Mass- nahmen gewährt würde, so dass von dauerhaftem Schutz in Kanada aus- gegangen werden könnte. Im Weiteren habe das SEM eine ordnungsge- mässe und vollständige Abklärung des Zugangs zu medizinischen Leistun- gen in Kanada unterlassen. Hinsichtlich der Tochter und Patentochter nehme die Vorinstanz eine subjektiv geprägte und voreingenommene Be- urteilung vor, was die Begründungspflicht verletze. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht Personen mit CUAET- Visa in der Schweiz vorübergehenden Schutz gewährt habe.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Trag- weite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043).
E. 7.1 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin über ein Visum des Typs V-1 für Kanada mit Gültigkeit bis zum 25. Mai 2027 verfügt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Kanada hob das CUAET-Programm per
31. März 2024 auf (vgl. Government of Canada, Immigration measures and
D-3392/2024 Seite 10 support for Ukrainians and their families, https://www.canada.ca/en/immi- gration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine- measures.html, abgerufen am 07.10.2024). Für Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET- Visum noch nicht in Anspruch genommen haben, bedeutet dies, dass sie zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Auf- enthalt nach Kanada reisen können; für eine Einreise müssen sie aber die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen und sie haben keinen An- spruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormali- gen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4363/2024 vom 9. September 2024 E. 7.2 m.w.H. und D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4.2). Diese «basic entry requirements» werden auf der Website so umschrieben: «To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration of- ficer that you have ties – such as a job, home, financial assets or family – that will take you back to your home country, convince an immigration of- ficer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay» (vgl. Government of Canada, Immigration measures and support for Ukrainians and their families, a.a.O.).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihres Visums über keinen Aufenthalts- oder Schutzstatus in Kanada. Vielmehr bestätigt das Visum lediglich, dass sie zum Zeitpunkt der Visumserteilung die Einreisevoraus- setzungen erfüllte. Zwar hielt sie sich vom 23. März 2023 bis zum 30. Mai 2023 bei ihrem Cousin in Kanada auf. In diesem Zusammenhang machte sie jedoch glaubhaft geltend, ihr Cousin sei für alle Kosten aufgekommen und sie habe keine staatlichen Leistungen beantragt oder in Anspruch ge- nommen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass sie bei einer erneuten Einreise als Person behandelt wird, deren An- trag vor dem 4. Februar 2024 bewilligt wurde, die jedoch nicht bis zum
31. März 2024 eingereist ist. Demnach stellt sich die Frage, ob die Be- schwerdeführerin, auch vor dem Hintergrund ihrer Bedürftigkeit, die Einrei- sevoraussetzungen nach Kanada zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der vom SEM angeführten Quellen – nicht hinreichend klar, ob die Beschwerdeführerin in Kanada Schutz vor einer Rückweisung in die Ukraine vor Beendigung des Krieges erlangen kann. Mithin bleibt, allenfalls nach Rücksprache mit den kanadischen Behörden, zu klären, ob Kanada eine valable
D-3392/2024 Seite 11 Schutzalternative zur Schweiz darstellt (vgl. zur Subsidiarität des Schutzes BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), die sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-1953/2024 vom
15. August 2024 E. 5.5-5.9 m.w.H. und E-4363/2024 vom 9. September 2024 E. 7.3 m.w.H.).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch seine ungenügen- den Abklärungen hat es den Untersuchungsgrundsatz und die Begrün- dungspflicht verletzt.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.2 Vorliegend wurde in Bezug auf eine gültige Schutzalternative in Ka- nada der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt und die Be- gründungspflicht verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefoch- tenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztin- stanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
E. 8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2024 sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik, weil sie
D-3392/2024 Seite 12 Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein wer- den und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwach- senen Parteikosten zuzusprechen. In Ermangelung einer Kostennote ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-3392/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2024 wird in den Dispositivzif- fern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3392/2024 law/gnb Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, suchte am 5. Oktober 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nach. Dabei legte sie ihren ukrainischen Reisepass vor, in welchem sich ein kanadisches Visum des Typs V-1 («Temporary residence visa [TRV]»), gültig vom 7. Juni 2022 bis 25. Mai 2027 befindet (vgl. SEM-act. [...]-1/15). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich vom 23. März 2023 bis 30. Mai 2023 in Kanada aufgehalten (vgl. SEM-act. [...]-3/1). B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen und die Wegweisung nach Kanada anzuordnen, wo sich die Beschwerdeführerin dauerhaft und in Sicherheit aufhalten könne. C. C.a In der Eingabe vom 28. Dezember 2023 führte ihre Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine (Stadt B._______) aufgehalten. Am 24. April 2022 habe sie zusammen mit ihrem Cousin C._______ ein kanadisches Visum für Ukrainer beantragt und dieses kurze Zeit später erhalten. Am 23. März 2023 sei sie auf Einladung ihres Cousins zu einem Kurzbesuch nach Kanada eingereist. C._______ habe ihre Flugtickets bezahlt und die gesamten Lebenshaltungskosten in Kanada übernommen. Sie habe in Kanada weder gearbeitet noch Sozialhilfe beantragt oder erhalten. Am 30. Mai 2023 sei sie nach Europa zurückgekehrt. Ihr Cousin habe Kanada am 28. November 2023 verlassen und befinde sich derzeit in Schweden. Sie habe den Schutzstatus in der Schweiz beantragt, da ihre Tochter und ihr Patenkind - beide mit Schutzstatus - hier leben würden. Sie habe nie die Absicht gehabt, sich für längere Zeit in Kanada aufzuhalten, habe dort keine eigene Unterkunft gehabt, sondern in einem vom Cousin bezahlten Hotelzimmer gewohnt. In Kanada verfüge sie über keine Verwandten, Bekannten oder Freunde. Auch beherrsche sie die englische Sprache kaum, was die Integration und die Arbeitssuche erheblich erschwere. Ihre Mutter wohne derzeit in der Ukraine und könne altersbedingt und mangels Reisepass nicht ausreisen. Sie habe nie die Absicht gehabt, von ihrer Familie getrennt zu leben. Im Weiteren leide sie an (...) und (...) und könne nicht längere Zeit in einem (...) Gebiet - wie etwa Kanada - leben. C.b Der Eingabe lagen ein Boarding Pass den Cousin betreffend sowie diverse ukrainische medizinische Unterlagen bei. D. Mit Eingabe an das SEM vom 29. Dezember 2023 reichte die Rechtsvertretung Kopien der Schweizer Aufenthaltstitel der Tochter und des Patenkindes sowie die Geburtsurkunde der Tochter zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. April 2024 - eröffnet am 3. Mai 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), verpflichtete die Beschwerdeführerin, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei von der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zufolge Mittellosigkeit um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit gegeben, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 17. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. J. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juli 2024 ein, eine Replik einzureichen. K. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2024 replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich hinsichtlich der Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit der Beschwerde wird die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2024 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantonszuweisung) der Verfügung vom 30. April 2024 bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sie über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine verfüge und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin in Kanada aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als Frau im arbeitsfähigen Alter und mit vieljähriger Lebenserfahrung sei es ihr zuzumuten, in Kanada eine Arbeitsstelle zu finden, die Sprache zu erlernen und sich dort zumindest vorübergehend ein Leben aufzubauen. Kanada biete aufgrund des Kriegszustands das CUAET-Programm (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel) für ukrainische Einwanderer an und behandle diese anderen Einwanderern gegenüber in vielerlei Hinsicht in bevorzugter Weise. Zudem verfüge Kanada über ein funktionierendes Sozialversicherungs- und Krankenkassensystem und die Behandlung von Krankheiten sei gewährleistet. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom SEM angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Subsidiaritätsprinzip beziehe sich auf eine Person mit Doppelbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch lediglich über ein kanadisches Einreisevisum. Das SEM vermöge entsprechend keine Rechtsgrundlage zu nennen, die das Visum im Reisepass mit einem Aufenthaltstitel oder der Staatsangehörigkeit gleichsetzen würde. Personen mit Schutzstatus in der Schweiz könnten frei ins Ausland reisen, was bedeute, dass sie auch Einreisegenehmigungen für bestimmte Staaten wie etwa ein Visum für Kanada oder die USA erhältlich machen könnten. Auch seien Reisen im Schengen-Raum erlaubt. Keineswegs würde aufgrund dieser Reisefreiheit von einer Schutzalternative ausgegangen. In Kanada Einreisende hätten zudem lediglich die Möglichkeit, sich bei der Einreise aufgrund des erhaltenen Visums um entsprechende Massnahmen (temporary residence immigration measures) zu bewerben. Von diesem Angebot habe sie keinen Gebrauch gemacht. Das Visum V-1 sei keine Einreisegarantie und gewähre keinen befristeten Aufenthaltsstatus in Kanada. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, zumal sich ihre unmittelbaren Familienangehörigen in Europa und in der Ukraine aufhalten würden. Ihre Tochter und ihre Patentochter würden sich in der Schweiz aufhalten. Ihre Mutter, welche in sehr schlechtem Gesundheitszustand sei, wolle ihr Haus trotz aller Überzeugungsarbeit nicht verlassen. Es sei für sie (die Beschwerdeführerin) äusserst wichtig, in Europa zu sein, um im Notfall schnell bei ihrer Mutter sein zu können. Sie habe nie die Absicht gehabt, sich langfristig von ihrer Familie zu trennen. In dieser belastenden Zeit seien sie stark aufeinander angewiesen. Zudem leide sie an einer (...) Krankheit, die mit einem mehrfach erhöhten Risiko für (...) verbunden sei. Aufgrund ihres Berufs als (...) habe sie gute Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt. Sie sei hochmotiviert, die Landessprachen zu erlernen und sich vollständig in die schweizerische Gesellschaft einzugliedern. Hingegen spreche sie kein Englisch, habe keine Familie in Kanada und das kanadische Klima sei für sie gesundheitsschädigend. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die Bedingungen für CUAET-Begünstigte seien per 31. März 2024 zwar angepasst worden, jedoch könnten Personen, deren CUAET-Antrag vor dem 4. Februar 2024 genehmigt worden sei, bis zum Verfall ihres Visums weiterhin nach Kanada einreisen und sich vor Ort um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bemühen. Sie müssten jedoch die regulären Einreisebedingungen erfüllen und die CUAET-bezogenen Unterstützungsangebote seien für sie nicht mehr zugänglich. Dies betreffe vor allem eine einmalige finanzielle Unterstützung und die temporäre Unterstützung für eine Unterkunft. Ukrainische Staatsangehörige hätten jedoch - unter anderem gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Ottawa - bis zum 31. März 2025 nach wie vor Zugang zu allgemeinen staatlichen Dienstleistungen (settlement services) für neu ankommende Personen, darunter auch Dienstleistungen, die sich gezielt an Frauen richten würden. Neben staatlichen gebe es auch bundestaatliche und kommunale Dienst-leistungen, welche die staatlichen Angebote ergänzen würden, darunter auch freier Zugang zu medizinischer Versorgung, Zuschüsse für Lebenskosten und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Es würden dem SEM zudem keinerlei Hinweise vorliegen, wonach ukrainischen CUAET-Begünstigten, die keine Vorstrafen hätten und kein allgemeines Gesundheitsrisiko darstellen würden, die Einreise nach Kanada verweigert worden sei. Angesichts der Zugänglichkeit und Qualität des kanadischen Gesundheitssystems würden die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin gebe zudem an, sie sei (...) und habe aufgrund ihres spezifischen Berufs gute Chancen, sich schnell in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, was auf einen relativ guten Gesundheitszustand hinweise. Auch die Tatsache, dass sie die Ukraine im März 2022 verlassen habe, sich unter anderem in Kanada aufgehalten und darauf verzichtet habe, in der Schweiz um vorübergehenden Schutz zu ersuchen, obwohl ihre Verwandten (Tochter und Patenkind) bereits seit längerer Zeit hier leben würden, weise nicht auf ein besonders enges und schon gar nicht auf ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis hin. Es würden zudem keine Belege vorliegen, dass das Klima in Kanada für die Beschwerdeführerin gesundheitsschädigend sein könnte. Dass sie bei Bedarf schnell bei ihrer kranken Mutter sein wolle, sei zwar verständlich, stelle aber kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Dasselbe gelte auch für das geltend gemachte Fehlen eines familiären Netzwerkes in Kanada. 5.4 In der Replik wird erneut betont, die Frist für viele der befristeten Einwanderungsmassnahmen für Ukrainer habe am 31. März 2024 geendet. Allein aufgrund der Reisefreiheit dürfe nicht von einer Schutzalternative in einem anderen Staat ausgegangen werden. Das SEM verweise hinsichtlich des bis zum 31. März 2025 bestehenden Zugangs zu allgemeinen staatlichen Dienstleistungen für neu ankommende Personen auf eine sehr oberflächliche Internetseite der kanadischen Behörden und auf eine unbelegte Aussage der Schweizer Botschaft in Ottawa. In ähnlich pauschaler Weise erwähne es bundesstaatliche und kommunale Unterstützungsmassnahmen in Kanada ohne aufzuzeigen, dass diese für die Beschwerdeführerin direkt zugänglich wären. Zum Thema der Einreiseverweigerung verweise die Vorinstanz auf eine Website eines von Privatpersonen gegründeten und betriebenen Vereins, dessen Ziel es sei, den Tourismus in der Ukraine auf dem in- und ausländischen Markt zu fördern. Solche Informationen könnten nicht als Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG betrachtet werden. Insgesamt habe das SEM durch seine ungenügenden Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Es habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Beschwerdeführerin die ungehinderte Einreise nach Kanada und ein freier und uneingeschränkter Zugang zu den erforderlichen Massnahmen gewährt würde, so dass von dauerhaftem Schutz in Kanada ausgegangen werden könnte. Im Weiteren habe das SEM eine ordnungsgemässe und vollständige Abklärung des Zugangs zu medizinischen Leistungen in Kanada unterlassen. Hinsichtlich der Tochter und Patentochter nehme die Vorinstanz eine subjektiv geprägte und voreingenommene Beurteilung vor, was die Begründungspflicht verletze. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht Personen mit CUAET-Visa in der Schweiz vorübergehenden Schutz gewährt habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043). 7. 7.1 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin über ein Visum des Typs V-1 für Kanada mit Gültigkeit bis zum 25. Mai 2027 verfügt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Kanada hob das CUAET-Programm per 31. März 2024 auf (vgl. Government of Canada, Immigration measures and support for Ukrainians and their families, https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures.html, abgerufen am 07.10.2024). Für Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - ein vor dem 4. Februar 2024 ausgestelltes CUAET-Visum noch nicht in Anspruch genommen haben, bedeutet dies, dass sie zwar während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin für einen befristeten Aufenthalt nach Kanada reisen können; für eine Einreise müssen sie aber die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen und sie haben keinen Anspruch mehr auf Unterstützung und Ausnahmen im Rahmen der vormaligen CUAET-Massnahmen in Kanada (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4363/2024 vom 9. September 2024 E. 7.2 m.w.H. und D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4.2). Diese «basic entry requirements» werden auf der Website so umschrieben: «To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: have a valid travel document, such as a passport, be in good health, have no criminal or immigration-related convictions, convince an immigration officer that you have ties - such as a job, home, financial assets or family - that will take you back to your home country, convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and have enough money for your stay» (vgl. Government of Canada, Immigration measures and support for Ukrainians and their families, a.a.O.). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihres Visums über keinen Aufenthalts- oder Schutzstatus in Kanada. Vielmehr bestätigt das Visum lediglich, dass sie zum Zeitpunkt der Visumserteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllte. Zwar hielt sie sich vom 23. März 2023 bis zum 30. Mai 2023 bei ihrem Cousin in Kanada auf. In diesem Zusammenhang machte sie jedoch glaubhaft geltend, ihr Cousin sei für alle Kosten aufgekommen und sie habe keine staatlichen Leistungen beantragt oder in Anspruch genommen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass sie bei einer erneuten Einreise als Person behandelt wird, deren Antrag vor dem 4. Februar 2024 bewilligt wurde, die jedoch nicht bis zum 31. März 2024 eingereist ist. Demnach stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin, auch vor dem Hintergrund ihrer Bedürftigkeit, die Einreisevoraussetzungen nach Kanada zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der vom SEM angeführten Quellen - nicht hinreichend klar, ob die Beschwerdeführerin in Kanada Schutz vor einer Rückweisung in die Ukraine vor Beendigung des Krieges erlangen kann. Mithin bleibt, allenfalls nach Rücksprache mit den kanadischen Behörden, zu klären, ob Kanada eine valable Schutzalternative zur Schweiz darstellt (vgl. zur Subsidiarität des Schutzes BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), die sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.5-5.9 m.w.H. und E-4363/2024 vom 9. September 2024 E. 7.3 m.w.H.). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch seine ungenügenden Abklärungen hat es den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Vorliegend wurde in Bezug auf eine gültige Schutzalternative in Kanada der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt und die Begründungspflicht verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1). 8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2024 sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In Ermangelung einer Kostennote ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2024 wird in den Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: