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E-3271/2015

E-3271/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-22 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei am 11. Februar 2014 Vater eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Kindes geworden. Gestützt auf Art. 8 EMRK sei ihm ebenfalls die vorläufige Aufnahme zu erteilen. C. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 24. Februar 2015 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 24. April 2015 sei aufzuheben und er sei in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin einzubeziehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Februar 2015 beseitigen könnten. Die Berufung auf Art. 8 EMRK setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das sich hier aufhaltende Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Dies sei der Fall, wenn das Familienmitglied das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitze oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe (Urteil des BVGer E-722/2014 vom 19. März 2014, E. 8.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person habe grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr erlaube, gestützt auf Art. 8 EMRK die Familie nachzuziehen. Die Partnerin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame Sohn seien zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden, mithin würden sie über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Der Beschwerdeführer könne sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn stehe es indes offen, das gewünschte Familienleben in Äthiopien zu führen. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme im Heimatland. Er habe als B._______ gearbeitet und ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Die Partnerin sei ebenfalls in Äthiopien aufgewachsen, spreche Amharisch und habe den grössten Teil ihres Lebens in C._______ verbracht. Als Partnerin eines äthiopischen Staatsangehörigen habe sie die Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe ein mit dem vorliegenden Fall identisches Gesuch gutgeheissen. Es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor. Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) folge das Gleichbehandlungsgebot. Gemäss diesem Grundsatz sei Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe Anspruch, dass sein Gesuch gleich wie der Referenzfall beurteilt werde, mithin dass ihm die vorläufige Aufnahme erteilt werde.

E. 4.3 In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, der angeführte Fall unterscheide sich in wesentlichen Punkten von demjenigen des Beschwerdeführers, so dass weder die entscheidrelevanten Umstände identisch seien, noch eine Gleichbehandlung der Wiedererwägungsgesuche angezeigt sei.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei nicht möglich, mithin stelle die vorläufige Aufnahme des Sohnes und der Partnerin kein Vollzugshindernis für die Wegweisung dar. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vorliegende Fall mit dem angeführten Vergleichsfall nicht identisch ist. In jenem Fall war die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers nicht geklärt und eine Wegweisung wäre lediglich nach unbekannt möglich gewesen. Zudem sprechen vorliegend im Gegensatz zum Vergleichsfall verschiedene begünstigende Umstände dafür, dass das Familienleben in Äthiopien begründet und gelebt werden kann. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Seine Eltern verfügen über eine eigene Wohnung und der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als D._______ bei einer E._______. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend Aufnahme und Unterstützung durch seine Familie erhalten wird. Weiter ist der Beschwerdeführer gelernter B._______ und war über zehn Jahre als selbständig erwerbender B._______ tätig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, für den finanziellen Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Schliesslich spricht die Partnerin des Beschwerdeführers die Landessprache und hat als Lebensgefährtin eines äthiopischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich somit als unzutreffend.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3271/2015 Urteil vom 22. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei am 11. Februar 2014 Vater eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Kindes geworden. Gestützt auf Art. 8 EMRK sei ihm ebenfalls die vorläufige Aufnahme zu erteilen. C. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 24. Februar 2015 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 24. April 2015 sei aufzuheben und er sei in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin einzubeziehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Februar 2015 beseitigen könnten. Die Berufung auf Art. 8 EMRK setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das sich hier aufhaltende Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Dies sei der Fall, wenn das Familienmitglied das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitze oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe (Urteil des BVGer E-722/2014 vom 19. März 2014, E. 8.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person habe grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr erlaube, gestützt auf Art. 8 EMRK die Familie nachzuziehen. Die Partnerin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame Sohn seien zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden, mithin würden sie über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Der Beschwerdeführer könne sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn stehe es indes offen, das gewünschte Familienleben in Äthiopien zu führen. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme im Heimatland. Er habe als B._______ gearbeitet und ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Die Partnerin sei ebenfalls in Äthiopien aufgewachsen, spreche Amharisch und habe den grössten Teil ihres Lebens in C._______ verbracht. Als Partnerin eines äthiopischen Staatsangehörigen habe sie die Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe ein mit dem vorliegenden Fall identisches Gesuch gutgeheissen. Es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor. Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) folge das Gleichbehandlungsgebot. Gemäss diesem Grundsatz sei Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe Anspruch, dass sein Gesuch gleich wie der Referenzfall beurteilt werde, mithin dass ihm die vorläufige Aufnahme erteilt werde. 4.3 In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, der angeführte Fall unterscheide sich in wesentlichen Punkten von demjenigen des Beschwerdeführers, so dass weder die entscheidrelevanten Umstände identisch seien, noch eine Gleichbehandlung der Wiedererwägungsgesuche angezeigt sei. 4.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei nicht möglich, mithin stelle die vorläufige Aufnahme des Sohnes und der Partnerin kein Vollzugshindernis für die Wegweisung dar. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vorliegende Fall mit dem angeführten Vergleichsfall nicht identisch ist. In jenem Fall war die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers nicht geklärt und eine Wegweisung wäre lediglich nach unbekannt möglich gewesen. Zudem sprechen vorliegend im Gegensatz zum Vergleichsfall verschiedene begünstigende Umstände dafür, dass das Familienleben in Äthiopien begründet und gelebt werden kann. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Seine Eltern verfügen über eine eigene Wohnung und der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als D._______ bei einer E._______. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend Aufnahme und Unterstützung durch seine Familie erhalten wird. Weiter ist der Beschwerdeführer gelernter B._______ und war über zehn Jahre als selbständig erwerbender B._______ tätig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, für den finanziellen Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Schliesslich spricht die Partnerin des Beschwerdeführers die Landessprache und hat als Lebensgefährtin eines äthiopischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich somit als unzutreffend. 4.5 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand: