Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er könne nun die Kopie einer Taskara vorlegen. Damit sei die von der Vorinstanz angezweifelte Minderjährigkeit belegt. Das Original werde er nachreichen. Ein früheres zu den Akten Geben sei nicht möglich gewesen, da ihm seit Einreichen des Asylgesuchs nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe. Sodann setze sich die Vorinstanz mit der wesentlich veränderten Lage in Ungarn nicht auseinander. Am 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der Taskara nach und führte aus, das Dokument sei ihm von seinem Onkel aus B._______ zugeschickt worden. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, stellte fest, die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für das Asylgesuch zuständig sei. Eventualtier sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Verfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 21. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG)
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
E. 4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2015 beseitigen könnten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei minderjährig. Indes habe er das angeführte Alter nicht mit Identitätspapieren belegt. Mit der eingereichten Kopie der Taskara könne er die behauptete Minderjährigkeit nicht beweisen. Selbst das Original der Taskara gelte nicht als gesicherter Identitätsnachweis, zumal solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinem Alter ausgesagt. Was die Überstellung nach Ungarn anbelange, sei der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und es sei nicht von einem unfairen Verfahren auszugehen.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe die eingereichte Original-Taskara in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Damit verletze sie die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebende Begründungspflicht. Sodann habe der Beschwerdeführer mit der eingereichten Taskara die geltend gemachte Minderjährigkeit belegt.
E. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Es trifft zu, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer am 30. November 2015 im Original nachgereichte Taskara in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat, was ein Versehen darstellt. Indes führt sie in den Erwägungen aus, bei der Taskara handle es sich um ein Dokument, welches leicht zu fälschen sei und somit selbst im Original nicht als gesicherter Identitätsnachweis gelte. Damit hat sich die Vorinstanz zwar nicht auf die konkrete Original-Taskara des Beschwerdeführers bezogen, indes klar und im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer selbst beim Vorliegen des Originals im Hinblick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte beziehungsweise vermag.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer weiter unter Hinweis auf die als neues Beweismittel eingereichte Taskara an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Damit macht er nicht eine nachträglich veränderte Sachlage geltend, sondern reicht ein neu aufgefundenes Beweismittel zum Nachweis von im früheren Verfahren unbewiesen gebliebenen Tatsachen - vorliegend die behauptete Minderjährigkeit - ein. In der Verfügung vom 26. Oktober 2015 hat die Vorinstanz den Schluss auf Minderjährigkeit mit unvereinbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, dem Ergebnis der Handknochenanalyse sowie dem Fehlen von Identitätspapieren begründet. Die Taskara bildet demnach nur eines unter mehreren Argumenten, aufgrund welcher der Schluss auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers gezogen wurde. Gemäss konstanter Rechtsprechung verfügt die Taskara nicht über einen hohen Beweiswert, da sie in Afghanistan relativ leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen ist (vgl. Urteil des BVGer D-1755/2013 vom 18. April 2013 mit Verweis auf Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012, E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Taskara ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu ziehen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Minderjährigkeit einzugehen. Zum nachgereichten Original ist zudem festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin im Schreiben vom 30. November 2015 festgehalten hat, das Dokument sei dem Beschwerdeführer von seinem Onkel aus B._______ geschickt worden, wobei kein Nachweis für die Zustellung aus dem Ausland erbracht wird. Somit ist nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht bereits früher möglich gewesen wäre, das Dokument einzureichen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die allgemeine Lage in Ungarn sowie die dort seit dem 1. August 2015 neu in Kraft gesetzten rechtlichen Bestimmungen beruft, legt er keine seit dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Oktober 2015 veränderte Sachlage dar. Die diesbezüglichen Ausführungen beinhalten appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, was im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist. Denn ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeiführen zu versuchen oder Argumente anzuführen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2015 vom 22. Juni 2015 m.H.). Insoweit ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8280/2015 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid), Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er könne nun die Kopie einer Taskara vorlegen. Damit sei die von der Vorinstanz angezweifelte Minderjährigkeit belegt. Das Original werde er nachreichen. Ein früheres zu den Akten Geben sei nicht möglich gewesen, da ihm seit Einreichen des Asylgesuchs nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe. Sodann setze sich die Vorinstanz mit der wesentlich veränderten Lage in Ungarn nicht auseinander. Am 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der Taskara nach und führte aus, das Dokument sei ihm von seinem Onkel aus B._______ zugeschickt worden. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, stellte fest, die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für das Asylgesuch zuständig sei. Eventualtier sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Verfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 21. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG) 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
4. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2015 beseitigen könnten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei minderjährig. Indes habe er das angeführte Alter nicht mit Identitätspapieren belegt. Mit der eingereichten Kopie der Taskara könne er die behauptete Minderjährigkeit nicht beweisen. Selbst das Original der Taskara gelte nicht als gesicherter Identitätsnachweis, zumal solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinem Alter ausgesagt. Was die Überstellung nach Ungarn anbelange, sei der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und es sei nicht von einem unfairen Verfahren auszugehen. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe die eingereichte Original-Taskara in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Damit verletze sie die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebende Begründungspflicht. Sodann habe der Beschwerdeführer mit der eingereichten Taskara die geltend gemachte Minderjährigkeit belegt. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Es trifft zu, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer am 30. November 2015 im Original nachgereichte Taskara in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat, was ein Versehen darstellt. Indes führt sie in den Erwägungen aus, bei der Taskara handle es sich um ein Dokument, welches leicht zu fälschen sei und somit selbst im Original nicht als gesicherter Identitätsnachweis gelte. Damit hat sich die Vorinstanz zwar nicht auf die konkrete Original-Taskara des Beschwerdeführers bezogen, indes klar und im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer selbst beim Vorliegen des Originals im Hinblick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte beziehungsweise vermag. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer weiter unter Hinweis auf die als neues Beweismittel eingereichte Taskara an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Damit macht er nicht eine nachträglich veränderte Sachlage geltend, sondern reicht ein neu aufgefundenes Beweismittel zum Nachweis von im früheren Verfahren unbewiesen gebliebenen Tatsachen - vorliegend die behauptete Minderjährigkeit - ein. In der Verfügung vom 26. Oktober 2015 hat die Vorinstanz den Schluss auf Minderjährigkeit mit unvereinbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, dem Ergebnis der Handknochenanalyse sowie dem Fehlen von Identitätspapieren begründet. Die Taskara bildet demnach nur eines unter mehreren Argumenten, aufgrund welcher der Schluss auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers gezogen wurde. Gemäss konstanter Rechtsprechung verfügt die Taskara nicht über einen hohen Beweiswert, da sie in Afghanistan relativ leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen ist (vgl. Urteil des BVGer D-1755/2013 vom 18. April 2013 mit Verweis auf Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012, E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Taskara ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu ziehen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Minderjährigkeit einzugehen. Zum nachgereichten Original ist zudem festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin im Schreiben vom 30. November 2015 festgehalten hat, das Dokument sei dem Beschwerdeführer von seinem Onkel aus B._______ geschickt worden, wobei kein Nachweis für die Zustellung aus dem Ausland erbracht wird. Somit ist nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht bereits früher möglich gewesen wäre, das Dokument einzureichen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die allgemeine Lage in Ungarn sowie die dort seit dem 1. August 2015 neu in Kraft gesetzten rechtlichen Bestimmungen beruft, legt er keine seit dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Oktober 2015 veränderte Sachlage dar. Die diesbezüglichen Ausführungen beinhalten appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, was im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist. Denn ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeiführen zu versuchen oder Argumente anzuführen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2015 vom 22. Juni 2015 m.H.). Insoweit ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Barbara Balmelli Versand: