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E-468/2017

E-468/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) Januar 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. Am 16. Februar 2016 wurde eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von "19 Jahren oder mehr" ergab. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 11. Mai 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien. Diese Verfügung erwuchs am 18. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 4. Juli 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung des SEM eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs sei festzustellen. In der Beilage reichte er einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom (...) 2016, ein gerichtliches Ersatzdokument für die Geburtsurkunde vom (...) 2016 sowie einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 17. November 2016 zu den Akten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zugestellten Dokumente zum Beleg seiner Identität seien als überwiegende Indizien für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Geburtsdatums ([...]) und damit seiner Minderjährigkeit zu werten. Hieraus ergebe sich gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. F. Mit Eingabe seiner aktuellen Rechtsvertretung vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass sein Geburtsdatum der (...) sei, und er sei daher als minderjährig anzuerkennen. Die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage wurden, nebst Kopien des Ersatz-Geburtsscheins sowie des Berichts des Zentrums für Folter- und Kriegsopfer, Kopien einer Bestätigung des Schulbesuchs (Certificat de scolarité) sowie eines Notenblatts des "Complexe Scolaire (...)", beide ausgestellt (...) 2016, ein Zeugnisheft (livret scolaire) in Kopie, Ausdrucke betreffend die Kommunikation des Beschwerdeführers mit seinem Onkel per Facebook sowie ein Bericht der "Schweizerischen Ärztezeitung" über Knochenaltersbestimmung und ein Zeitungsartikel in Kopie eingereicht. G. Mit Telefax-Verfügung vom 24. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 (eröffnet am 27. Januar 2017) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Unterschrift) auf. I. Mit Eingaben vom 25. Januar 2017 und 27. Januar 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeeingabe mit Originalunterschrift sowie die Originale der mit Eingabe vom 18. Januar 2017 in Kopie eingereichten Schuldokumente und beglaubigte Exemplare des Zivilregisterauszugs und des Ersatzdokuments für den Geburtsschein zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; für das Dublin-Verfahren zudem BVGE 2016/9 E. 6 ff.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung, wie vorliegend, unangefochten blieb (oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde) können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Dezember 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Revisionsgründe vorliegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären.

E. 7.1 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zum Beleg der von ihm behaupteten Minderjährigkeit eingereichten Dokumente haben bezüglich seines Alters nur einen beschränkten Beweiswert. Zum einen handelt es sich nicht um Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), da sie keine Fotografie des Inhabers aufweisen. Es steht demnach nicht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die in ihnen bezeichnete Person handelt. Das Ersatzdokument für den Geburtsschein wurde seinem Wortlaut gemäss aufgrund des Zeugnisses zweier Personen ausgestellt, wobei unklar bleibt, um wen es sich bei diesen handelt sowie ob die ausstellende Behörde darüber hinaus Abklärungen zur Verifizierung derer Angaben unternahm. Schliesslich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass in Guinea aufgrund herrschender Korruption ohne weiteres falsche oder gefälschte Dokumente dieser Art beschafft werden können (vgl. Immigration and Refuges Board of Canada, Guinea: Requirements and procedure to obtain a birth certificate extract, including from abroad; information indicated on the document; incorrect or fraudulent birth certificate extracts [2009-September 2016]).

E. 7.2.1 Radiologische Knochenaltersanalysen weisen bekanntlich einen relativ grossen Fehlerbereich auf, der maximal zweieinhalb bis drei Jahre betragen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7c, 2001 Nr. 23 E. 4, je m.w.H.).

E. 7.2.2 Im Zeitpunkt des Erstellens der Analyse des Alters des Beschwerdeführers Analyseergebnisse, Anfang Februar 2016, wäre er bei den nun angegebenen Geburtsdaten (...) alt gewesen. Damit beträgt die Differenz zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse ("19 Jahre oder mehr") klar mehr als drei Jahre. Ein Knochenaltersgutachten lässt wegen seiner Ungenauigkeits-Bandbreite keine direkte Aussagen über die Minderjährigkeit zu (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), vermag aber gegebenenfalls zu beweisen, dass ein bestimmtes Geburtsdatum nicht stimmen kann. Wie es sich diesbezüglich beim Beschwerdeführer verhält - der unter anderem geltend macht, sich den untersuchten Handknochen einmal gebrochen zu haben -, kann nach dem oben Gesagten offen bleiben.

E. 7.3 Zusammenfassend kann diesen Dokumenten kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Beweiswert beigemessen werden; sie vermögen nicht die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des SEM in seiner ursprünglichen Verfügung vom 4. Mai 2016 darzutun, es sei von seiner Volljährigkeit auszugehen.

E. 8.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe eine Verletzung von Verfahrensrechten (Ungenügende Abklärung des relevanten Sachverhaltes, Verletzung des rechtlichen Gehörs) bei der Durchführung der Befragung zur Person sowie im Zusammenhang mit der Anordnung der Knochenaltersanalyse. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht und unter Ausserachtlassung verschiedener wesentlicher Faktoren dem Analyseergebnis relevante Beweiskraft beigemessen.

E. 8.1.1 Auf diese Rügen kann im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht eingegangen werden, wird doch hiermit keine seit Ergehen der vor-instanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2016 veränderte Sachlage dargetan. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen eine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung beziehungsweise der Verfahrensführung im ordentlichen Verfahren dar, mit welcher er eine Neubeurteilung des bereits im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts erreichen will. Dies ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens jedoch nicht zulässig.

E. 8.1.2 Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeiführen zu versuchen oder Argumente anzuführen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2015 vom 22. Juni 2015 m.w.H.). Dies gilt auch, soweit im Wiedererwägungsverfahren - beim Sonderfall des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. oben E. 5 in fine) - im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung von Verfahrensrechten Revisionsgründe angerufen werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 8.1.3 Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer seine Rügen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 4. Mai 2016 geltend machen können und müssen, was er unterlassen hat. Das Gleiche gilt im Übrigen grundsätzlich auch mit Bezug auf die Einreichung von Beweismitteln für die behauptete Minderjährigkeit.

E. 8.2 Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Italien nicht als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen und dass in Italien eine adäquate medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe, wurde in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten und steht im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5). Demnach ergibt sich auch aus dem eingereichten ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 17. November 2016 keine wesentliche veränderte Sachlage im Hinblick auf die Frage einer Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweisen.

E. 12 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-468/2017 Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König , mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Sonja Troicher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf das Asylgesuch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) Januar 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. Am 16. Februar 2016 wurde eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von "19 Jahren oder mehr" ergab. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 11. Mai 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien. Diese Verfügung erwuchs am 18. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 4. Juli 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung des SEM eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs sei festzustellen. In der Beilage reichte er einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom (...) 2016, ein gerichtliches Ersatzdokument für die Geburtsurkunde vom (...) 2016 sowie einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 17. November 2016 zu den Akten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zugestellten Dokumente zum Beleg seiner Identität seien als überwiegende Indizien für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Geburtsdatums ([...]) und damit seiner Minderjährigkeit zu werten. Hieraus ergebe sich gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. F. Mit Eingabe seiner aktuellen Rechtsvertretung vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass sein Geburtsdatum der (...) sei, und er sei daher als minderjährig anzuerkennen. Die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage wurden, nebst Kopien des Ersatz-Geburtsscheins sowie des Berichts des Zentrums für Folter- und Kriegsopfer, Kopien einer Bestätigung des Schulbesuchs (Certificat de scolarité) sowie eines Notenblatts des "Complexe Scolaire (...)", beide ausgestellt (...) 2016, ein Zeugnisheft (livret scolaire) in Kopie, Ausdrucke betreffend die Kommunikation des Beschwerdeführers mit seinem Onkel per Facebook sowie ein Bericht der "Schweizerischen Ärztezeitung" über Knochenaltersbestimmung und ein Zeitungsartikel in Kopie eingereicht. G. Mit Telefax-Verfügung vom 24. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 (eröffnet am 27. Januar 2017) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Unterschrift) auf. I. Mit Eingaben vom 25. Januar 2017 und 27. Januar 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeeingabe mit Originalunterschrift sowie die Originale der mit Eingabe vom 18. Januar 2017 in Kopie eingereichten Schuldokumente und beglaubigte Exemplare des Zivilregisterauszugs und des Ersatzdokuments für den Geburtsschein zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; für das Dublin-Verfahren zudem BVGE 2016/9 E. 6 ff.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung, wie vorliegend, unangefochten blieb (oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde) können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

6. Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Dezember 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Revisionsgründe vorliegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zum Beleg der von ihm behaupteten Minderjährigkeit eingereichten Dokumente haben bezüglich seines Alters nur einen beschränkten Beweiswert. Zum einen handelt es sich nicht um Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), da sie keine Fotografie des Inhabers aufweisen. Es steht demnach nicht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die in ihnen bezeichnete Person handelt. Das Ersatzdokument für den Geburtsschein wurde seinem Wortlaut gemäss aufgrund des Zeugnisses zweier Personen ausgestellt, wobei unklar bleibt, um wen es sich bei diesen handelt sowie ob die ausstellende Behörde darüber hinaus Abklärungen zur Verifizierung derer Angaben unternahm. Schliesslich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass in Guinea aufgrund herrschender Korruption ohne weiteres falsche oder gefälschte Dokumente dieser Art beschafft werden können (vgl. Immigration and Refuges Board of Canada, Guinea: Requirements and procedure to obtain a birth certificate extract, including from abroad; information indicated on the document; incorrect or fraudulent birth certificate extracts [2009-September 2016]). 7.2 7.2.1 Radiologische Knochenaltersanalysen weisen bekanntlich einen relativ grossen Fehlerbereich auf, der maximal zweieinhalb bis drei Jahre betragen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7c, 2001 Nr. 23 E. 4, je m.w.H.). 7.2.2 Im Zeitpunkt des Erstellens der Analyse des Alters des Beschwerdeführers Analyseergebnisse, Anfang Februar 2016, wäre er bei den nun angegebenen Geburtsdaten (...) alt gewesen. Damit beträgt die Differenz zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse ("19 Jahre oder mehr") klar mehr als drei Jahre. Ein Knochenaltersgutachten lässt wegen seiner Ungenauigkeits-Bandbreite keine direkte Aussagen über die Minderjährigkeit zu (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), vermag aber gegebenenfalls zu beweisen, dass ein bestimmtes Geburtsdatum nicht stimmen kann. Wie es sich diesbezüglich beim Beschwerdeführer verhält - der unter anderem geltend macht, sich den untersuchten Handknochen einmal gebrochen zu haben -, kann nach dem oben Gesagten offen bleiben. 7.3 Zusammenfassend kann diesen Dokumenten kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Beweiswert beigemessen werden; sie vermögen nicht die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des SEM in seiner ursprünglichen Verfügung vom 4. Mai 2016 darzutun, es sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. 8. 8.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe eine Verletzung von Verfahrensrechten (Ungenügende Abklärung des relevanten Sachverhaltes, Verletzung des rechtlichen Gehörs) bei der Durchführung der Befragung zur Person sowie im Zusammenhang mit der Anordnung der Knochenaltersanalyse. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht und unter Ausserachtlassung verschiedener wesentlicher Faktoren dem Analyseergebnis relevante Beweiskraft beigemessen. 8.1.1 Auf diese Rügen kann im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht eingegangen werden, wird doch hiermit keine seit Ergehen der vor-instanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2016 veränderte Sachlage dargetan. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen eine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung beziehungsweise der Verfahrensführung im ordentlichen Verfahren dar, mit welcher er eine Neubeurteilung des bereits im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts erreichen will. Dies ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens jedoch nicht zulässig. 8.1.2 Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeiführen zu versuchen oder Argumente anzuführen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2015 vom 22. Juni 2015 m.w.H.). Dies gilt auch, soweit im Wiedererwägungsverfahren - beim Sonderfall des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. oben E. 5 in fine) - im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung von Verfahrensrechten Revisionsgründe angerufen werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 8.1.3 Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer seine Rügen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 4. Mai 2016 geltend machen können und müssen, was er unterlassen hat. Das Gleiche gilt im Übrigen grundsätzlich auch mit Bezug auf die Einreichung von Beweismitteln für die behauptete Minderjährigkeit. 8.2 Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Italien nicht als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen und dass in Italien eine adäquate medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe, wurde in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten und steht im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5). Demnach ergibt sich auch aus dem eingereichten ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 17. November 2016 keine wesentliche veränderte Sachlage im Hinblick auf die Frage einer Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweisen.

12. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain