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E-3232/2019

E-3232/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) März 2019 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A7, A8 und A12). Das entsprechende Verfahren sei noch nicht abgeschlossen (vgl. A15). Weiter ergab die Identitätsabklärung, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 mit einem dreijährigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt worden war. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. April 2019 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. Er erklärte, im Jahr 2015 aus Nigeria ausgereist und nach einem ungefähr einjährigen Aufenthalt in Libyen nach Italien weitergereist zu sein. Die letzten zweieinhalb Jahre habe er sich in Neapel aufgehalten. Auf der Reise nach Deutschland sei er in der Schweiz gefasst worden; dabei sei ihm sein italienischer Aufenthaltsausweis abgenommen worden. Der Beschwerdeführer war nicht imstande, nigerianische Ausweispapiere vorzulegen. Er reichte indessen eine bis am 27. Mai 2028 gültige italienische «carta d'identità» und diverse medizinische Dokumente aus Italien zu den Akten. D. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte bei dieser Gelegenheit geltend, er erhalte in Italien seit zwei Jahren eine (...)-Behandlung. Er habe viele Gründe, nicht nach Italien zurückzukehren. So erhalte er in Italien nicht genügend medizinische Pflege und die Zahlungen für die Medikamente seien eingestellt worden. In Italien habe er überdies viel Stress gehabt und jeweils 45 60 Minuten zu Fuss zum Spital zur (...) gehen müssen. Dabei sei er manchmal vor Schwäche kollabiert. Er hoffe zudem auf eine (...). Anlässlich des Gesprächs überliess die Rechtsvertretung der Vorinstanz Arztberichte aus Italien vom (...) und (...), welche der Beschwerdeführer ihr übergeben hatte. Diese Schreiben bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Neapel wohnhaft sei, an einer (...) leide und (...) wöchentlich eine (...) benötige (vgl. A16). E. Am 15. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Wiederaufnahmepflicht desjenigen Dublin-Mitgliedstaates, in dem zuvor bereits ein Asylantrag gestellt und abgelehnt wurde; vgl. A17). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Mit E-Mail vom 3. Mai 2019 (vgl. A21) sandte die zuständige Person der ORS Service AG (...) ([...]) der Vorinstanz diverse medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide und auf eine (...) angewiesen sei. Ansonsten sei er in einem guten Allgemeinzustand. Er habe angegeben, in die Schweiz gereist zu sein, da er dachte, die medizinische Versorgung sei hier besser. Die letzte (...) habe am 28. März 2019 in Italien stattgefunden. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Vorinstanz die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, einen detaillierteren ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. A22). Dieser detailliertere Arztbericht des B._______ vom 5. Juni 2019 wurde der Vorinstanz gleichentags durch die Rechtsvertretung nachgereicht (vgl. A27 und A28). Dieser Bericht bestätigt die bisherige Diagnose und erklärte, die weitere Behandlung bestehe vor allem aus der lebenslänglichen (...)-Therapie, welche (...) pro Woche stattfinden müsse. Ausserdem sollte abgeklärt werden, ob eine (...) gemacht werden sollte. Diese Diskussion müsse aber am langfristigen Therapieort stattfinden. H. Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 wies die Fachspezialistin der Vorinstanz den für Italien zuständigen «Immigration Liaison Officer (ILO)» darauf hin, dass in Kürze der Dublin-Entscheid betreffend den Beschwerdeführer ergehen werde und, dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers besondere Aufmerksamkeit geboten sei, da eine lückenlose (...)-Behandlung gewährleistet werden müsse (vgl. A30 und auch A29 sowie A31). I. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 eröffnet am 18. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. J. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsbeiständin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweis reichte der Beschwerdeführer die Arztberichte vom 15. April und 5. Juni 2019 des B._______ zu den Akten. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. L. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. M. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe am (...) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit an Italien übergegangen sei. Im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien würden keine systemischen Mängel vorliegen. Ausserdem sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Richtlinien der EU verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei auch nach dem «Salvini-Dekret» gewährleistet, was auch seine ausführlichen italienischen Medizinalakten bestätigen würden. Für das Dublin-Verfahren sei ausschliesslich seine Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die italienischen Behörden über seinen Gesundheitszustand, die notwendige medizinische Behandlung und die langfristig in Betracht zu ziehende (...) informiere.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen, weshalb er offensichtlich als besonders verletzliche Person gelte. Die Vorinstanz halte zwar fest, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten. Ein aktueller Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige jedoch auf, dass seit dem Inkrafttreten des sogenannten «Salvini-Dekrets» im Oktober 2018 der Zugang zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden noch stärker eingeschränkt worden und die ärztliche Betreuung auf das Minimum reduziert worden sei. In dem Bericht werde auch festgestellt, dass das italienische Recht und offizielle Internetseiten zwar besagen würden, dass Asylsuchende Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten, dass diese aber auf die Notfallversorgung beschränkt sei, insbesondere unmittelbar nach der Überstellung nach Italien mit einem Dublinentscheid. Ein Recht auf medizinische Hilfe werde erst zum Zeitpunkt der Registrierung des Asylantrags erlangt, was aufgrund der aktuell herrschenden Verzögerung bei der Registrierung in bestimmten Regionen mehrere Monate dauern könne. Der beigefügte Arztbericht belege, dass er regelmässige (...)-Therapien benötige, um zu überleben. Demnach könnten derart lange Wartezeiten auf medizinische Behandlung bei einer Rückkehr nach Italien für ihn gravierende oder gar tödliche Folgen haben. Auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts bestätige, dass Zweifel am Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung in Italien für Patienten bestehe, die eine sofortige und kontinuierliche Versorgung benötigen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, entsprechende Garantien einzuholen, dass er eine kontinuierliche und sofortige medizinische Versorgung erhalte, und somit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Er habe überdies anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemacht, in Italien nicht die nötige medizinische Pflege erhalten zu haben und die Zahlungen für die lebenswichtigen Medikamente seien nach einiger Zeit eingestellt worden. Zudem habe er immer zu Fuss zum Spital gehen müssen und sei vor Schwäche manchmal kollabiert. Die Vorinstanz habe überdies nur äusserst knapp begründet, warum sie die Voraussetzungen für eine Anwendung der Souveränitätsklausel für nicht gegeben erachtete. Ausserdem habe sie die einschlägigen Kriterien nicht aufgezeigt und somit ihren Ermessensspielraum unterschritten.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 6.7 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).

E. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vorinstanz Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 7.2 Infolge einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens nach Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; abgerufen am 23. September 2019). Der effektive Zugang zum Asylverfahren in Italien ist demnach bei verletzlichen Personen nicht mehr vollständig gewährleistet. Aus dem eben zitierten Bericht geht überdies hervor, dass die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern durch die italienischen Behörden von Unsicherheiten geprägt ist. Viele Asylbewerber hätten an Flughäfen mehrere Stunden oder sogar Tage ohne Unterstützung warten müssen, bevor sie von der Polizei aufgenommen worden seien. Einigen Dublin-Rückkehrern sei bei ihrer Ankunft der Zugang zum italienischen Empfangssystem verweigert worden. Die Bedingungen in Erstaufnahmeeinrichtungen würden weit unter den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen liegen und die empfangenden Behörden seien verschiedentlich nicht über die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl. AIDA, a.a.o. S. 56 f.).

E. 7.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht allein um die Frage der Verfügbarkeit einer adäquaten Therapiemöglichkeit in Italien. Entscheidend ist vielmehr, ob ein nahtloser Übergang der Therapie und deren nachhaltige Durchführbarkeit gewährleistet ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der (...) wöchentlich auf eine lebensnotwendige (...) und entsprechend auf eine nahtlose Fortsetzung der Behandlung nach der allfälligen Überstellung nach Italien angewiesen ist. Er gehört daher zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen. Nach den auf das «Salvini-Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen hat er keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum. Ihm ist zwar in den letzten zweieinhalb Jahren der Zugang zur notwendigen (...) gewährt worden. Angesichts der skizzierten Umstände kann aber bei einer Wegweisung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob die nahtlose Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet ist.

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz genauere Abklärungen treffen und gegebenenfalls prüfen müssen, ob eine Anwendung der Souveränitätsklausel angezeigt wäre. Zwar äussert sie sich in der angefochtenen Verfügung zur Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel, beschränkt sich jedoch auf textbausteinartig und allgemein gehaltene Ausführungen. Inhaltlich wird dabei kein Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die zuständige Fachspezialistin einen SEM-Mitarbeiter in Italien per Mail auf die delikate Situation des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Es kann den Akten indessen nicht entnommen werden, dass die italienischen Behörden auf die Situation tatsächlich vorbereitet sind. Das SEM hat somit den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ist in Anbetracht der konkreten Umstände seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, bei der zuständigen italienischen Behörde eine Bestätigung zu erwirken, dass die Notwendigkeit einer nahtlosen (...)-Behandlung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und die Überstellung nicht zu einer Unterbrechung der Behandlung führen werde (vgl. Urteil BVGer E-3259/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 6.4-6.9). Sollte die Vorinstanz seitens Italien keine solche Zusage in schriftlicher Form erhalten, wäre sie gehalten, erkennbar individuell und in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3232/2019 Urteil vom 15. Oktober 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) März 2019 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A7, A8 und A12). Das entsprechende Verfahren sei noch nicht abgeschlossen (vgl. A15). Weiter ergab die Identitätsabklärung, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 mit einem dreijährigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt worden war. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. April 2019 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. Er erklärte, im Jahr 2015 aus Nigeria ausgereist und nach einem ungefähr einjährigen Aufenthalt in Libyen nach Italien weitergereist zu sein. Die letzten zweieinhalb Jahre habe er sich in Neapel aufgehalten. Auf der Reise nach Deutschland sei er in der Schweiz gefasst worden; dabei sei ihm sein italienischer Aufenthaltsausweis abgenommen worden. Der Beschwerdeführer war nicht imstande, nigerianische Ausweispapiere vorzulegen. Er reichte indessen eine bis am 27. Mai 2028 gültige italienische «carta d'identità» und diverse medizinische Dokumente aus Italien zu den Akten. D. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte bei dieser Gelegenheit geltend, er erhalte in Italien seit zwei Jahren eine (...)-Behandlung. Er habe viele Gründe, nicht nach Italien zurückzukehren. So erhalte er in Italien nicht genügend medizinische Pflege und die Zahlungen für die Medikamente seien eingestellt worden. In Italien habe er überdies viel Stress gehabt und jeweils 45 60 Minuten zu Fuss zum Spital zur (...) gehen müssen. Dabei sei er manchmal vor Schwäche kollabiert. Er hoffe zudem auf eine (...). Anlässlich des Gesprächs überliess die Rechtsvertretung der Vorinstanz Arztberichte aus Italien vom (...) und (...), welche der Beschwerdeführer ihr übergeben hatte. Diese Schreiben bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Neapel wohnhaft sei, an einer (...) leide und (...) wöchentlich eine (...) benötige (vgl. A16). E. Am 15. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Wiederaufnahmepflicht desjenigen Dublin-Mitgliedstaates, in dem zuvor bereits ein Asylantrag gestellt und abgelehnt wurde; vgl. A17). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Mit E-Mail vom 3. Mai 2019 (vgl. A21) sandte die zuständige Person der ORS Service AG (...) ([...]) der Vorinstanz diverse medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide und auf eine (...) angewiesen sei. Ansonsten sei er in einem guten Allgemeinzustand. Er habe angegeben, in die Schweiz gereist zu sein, da er dachte, die medizinische Versorgung sei hier besser. Die letzte (...) habe am 28. März 2019 in Italien stattgefunden. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Vorinstanz die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, einen detaillierteren ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. A22). Dieser detailliertere Arztbericht des B._______ vom 5. Juni 2019 wurde der Vorinstanz gleichentags durch die Rechtsvertretung nachgereicht (vgl. A27 und A28). Dieser Bericht bestätigt die bisherige Diagnose und erklärte, die weitere Behandlung bestehe vor allem aus der lebenslänglichen (...)-Therapie, welche (...) pro Woche stattfinden müsse. Ausserdem sollte abgeklärt werden, ob eine (...) gemacht werden sollte. Diese Diskussion müsse aber am langfristigen Therapieort stattfinden. H. Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 wies die Fachspezialistin der Vorinstanz den für Italien zuständigen «Immigration Liaison Officer (ILO)» darauf hin, dass in Kürze der Dublin-Entscheid betreffend den Beschwerdeführer ergehen werde und, dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers besondere Aufmerksamkeit geboten sei, da eine lückenlose (...)-Behandlung gewährleistet werden müsse (vgl. A30 und auch A29 sowie A31). I. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 eröffnet am 18. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. J. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsbeiständin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweis reichte der Beschwerdeführer die Arztberichte vom 15. April und 5. Juni 2019 des B._______ zu den Akten. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. L. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. M. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe am (...) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit an Italien übergegangen sei. Im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien würden keine systemischen Mängel vorliegen. Ausserdem sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Richtlinien der EU verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei auch nach dem «Salvini-Dekret» gewährleistet, was auch seine ausführlichen italienischen Medizinalakten bestätigen würden. Für das Dublin-Verfahren sei ausschliesslich seine Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die italienischen Behörden über seinen Gesundheitszustand, die notwendige medizinische Behandlung und die langfristig in Betracht zu ziehende (...) informiere. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen, weshalb er offensichtlich als besonders verletzliche Person gelte. Die Vorinstanz halte zwar fest, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten. Ein aktueller Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige jedoch auf, dass seit dem Inkrafttreten des sogenannten «Salvini-Dekrets» im Oktober 2018 der Zugang zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden noch stärker eingeschränkt worden und die ärztliche Betreuung auf das Minimum reduziert worden sei. In dem Bericht werde auch festgestellt, dass das italienische Recht und offizielle Internetseiten zwar besagen würden, dass Asylsuchende Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten, dass diese aber auf die Notfallversorgung beschränkt sei, insbesondere unmittelbar nach der Überstellung nach Italien mit einem Dublinentscheid. Ein Recht auf medizinische Hilfe werde erst zum Zeitpunkt der Registrierung des Asylantrags erlangt, was aufgrund der aktuell herrschenden Verzögerung bei der Registrierung in bestimmten Regionen mehrere Monate dauern könne. Der beigefügte Arztbericht belege, dass er regelmässige (...)-Therapien benötige, um zu überleben. Demnach könnten derart lange Wartezeiten auf medizinische Behandlung bei einer Rückkehr nach Italien für ihn gravierende oder gar tödliche Folgen haben. Auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts bestätige, dass Zweifel am Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung in Italien für Patienten bestehe, die eine sofortige und kontinuierliche Versorgung benötigen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, entsprechende Garantien einzuholen, dass er eine kontinuierliche und sofortige medizinische Versorgung erhalte, und somit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Er habe überdies anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemacht, in Italien nicht die nötige medizinische Pflege erhalten zu haben und die Zahlungen für die lebenswichtigen Medikamente seien nach einiger Zeit eingestellt worden. Zudem habe er immer zu Fuss zum Spital gehen müssen und sei vor Schwäche manchmal kollabiert. Die Vorinstanz habe überdies nur äusserst knapp begründet, warum sie die Voraussetzungen für eine Anwendung der Souveränitätsklausel für nicht gegeben erachtete. Ausserdem habe sie die einschlägigen Kriterien nicht aufgezeigt und somit ihren Ermessensspielraum unterschritten. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.7 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 7. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vorinstanz Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 7.2 Infolge einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens nach Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» werden Familien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; abgerufen am 23. September 2019). Der effektive Zugang zum Asylverfahren in Italien ist demnach bei verletzlichen Personen nicht mehr vollständig gewährleistet. Aus dem eben zitierten Bericht geht überdies hervor, dass die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern durch die italienischen Behörden von Unsicherheiten geprägt ist. Viele Asylbewerber hätten an Flughäfen mehrere Stunden oder sogar Tage ohne Unterstützung warten müssen, bevor sie von der Polizei aufgenommen worden seien. Einigen Dublin-Rückkehrern sei bei ihrer Ankunft der Zugang zum italienischen Empfangssystem verweigert worden. Die Bedingungen in Erstaufnahmeeinrichtungen würden weit unter den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen liegen und die empfangenden Behörden seien verschiedentlich nicht über die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl. AIDA, a.a.o. S. 56 f.). 7.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht allein um die Frage der Verfügbarkeit einer adäquaten Therapiemöglichkeit in Italien. Entscheidend ist vielmehr, ob ein nahtloser Übergang der Therapie und deren nachhaltige Durchführbarkeit gewährleistet ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der (...) wöchentlich auf eine lebensnotwendige (...) und entsprechend auf eine nahtlose Fortsetzung der Behandlung nach der allfälligen Überstellung nach Italien angewiesen ist. Er gehört daher zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen. Nach den auf das «Salvini-Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen hat er keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum. Ihm ist zwar in den letzten zweieinhalb Jahren der Zugang zur notwendigen (...) gewährt worden. Angesichts der skizzierten Umstände kann aber bei einer Wegweisung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob die nahtlose Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet ist. 7.4 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz genauere Abklärungen treffen und gegebenenfalls prüfen müssen, ob eine Anwendung der Souveränitätsklausel angezeigt wäre. Zwar äussert sie sich in der angefochtenen Verfügung zur Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel, beschränkt sich jedoch auf textbausteinartig und allgemein gehaltene Ausführungen. Inhaltlich wird dabei kein Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die zuständige Fachspezialistin einen SEM-Mitarbeiter in Italien per Mail auf die delikate Situation des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Es kann den Akten indessen nicht entnommen werden, dass die italienischen Behörden auf die Situation tatsächlich vorbereitet sind. Das SEM hat somit den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ist in Anbetracht der konkreten Umstände seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, bei der zuständigen italienischen Behörde eine Bestätigung zu erwirken, dass die Notwendigkeit einer nahtlosen (...)-Behandlung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und die Überstellung nicht zu einer Unterbrechung der Behandlung führen werde (vgl. Urteil BVGer E-3259/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 6.4-6.9). Sollte die Vorinstanz seitens Italien keine solche Zusage in schriftlicher Form erhalten, wäre sie gehalten, erkennbar individuell und in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: