Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 10. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Rumänien weg. Mit Urteil E-1638/2010 vom 25. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Gemäss Erledigungsmeldung des Kantons Graubünden galt der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 als verschwunden. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen. Im Jahre 2007 habe er an der Universität in C._______ studiert. Damals sei er durch Polizisten und Faschisten unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2008 sei er durch die dortige Universität vom Studium ausgeschlossen worden, da er nur unregelmässig dem Unterricht habe beiwohnen können. Er entstamme sodann einer politisch exponierten Familie, nahe Verwandte seien behördlich verfolgt worden. Im April 2009 habe er sich in der Universität B._______ am Entwurf einer Presseerklärung zu Ereignissen im Geburtsort Öcalans (Amara) zugunsten der prokurdischen Partei Demokratik Toplum Partisi (DTP) beteiligt. Bei anschliessenden Protesten seien deshalb 16 Personen verhaftet worden. Er sei der Verhaftung entgangen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in D._______ aufgehalten und nicht an den Protesten teilgenommen habe. Überdies habe er sich entscheiden müssen, sich entweder der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) anzuschliessen oder sich nach Europa abzusetzen. Die Polizei habe zwischenzeitlich schon mehrmals nach ihm gesucht. Er sei zudem nicht gewillt, den Militärdienst zu leisten. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Universität in C._______ sei nicht als ernsthafter Nachteil im asylrelevanten Sinn zu erachten, zumal der Beschwerdeführer sein Studium an anderen Universitäten der Türkei fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei sodann in Bezug auf ein allfälliges Engagement für die DTP nach eigenem Bekunden weder jemals formell festgenommen noch strafrechtlich verfolgt worden und zudem nach eigenen Aussagen auch kein Mitglied dieser Partei. Er habe mit seinem Vorbringen auch die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht zu begründen vermocht. Der Vollzug sei sodann sowohl nach B._______ als auch nach D._______, wo der Beschwerdeführer über ein ausgedehntes familiäres Unterstützungs- und Beziehungsnetz verfüge, zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Urteil E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die vorinstanzlichen Erwägungen seien zu bestätigen und das Asylgesuch sei mangels Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mitgliedschaft im (...) in der Schweiz lasse für sich gesehen nicht auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen, zumal der Beschwerdeführer kein besonderes Engagement dokumentiert habe. Für die Erwägungen im Einzelnen wird auf das entsprechende Verfahren verwiesen. E. Am 13. April 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere in den kurdischen Städten im Südosten und Osten der Türkei, habe sich seit November 2015 massiv verschlechtert und es herrsche in den von Kurden bewohnten Teilen der Türkei Bürgerkrieg. Er entstamme einer der PKK nahestehenden Familie. Sein Vater und die Brüder seien in der Türkei weiterhin politisch aktiv und Mitglied der demokratischen Partei der Völker (HDP). Sein Cousin, welcher sich der PKK angeschlossen habe, werde öffentlich als Terrorist gesucht. Mit diesem sei er eng befreundet und über Facebook in Kontakt gestanden. Er brachte nochmals vor, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat für die DTP aktiv gewesen zu sein. Er wies sodann darauf hin, dass die Überwachungstätigkeit der türkischen Behörden in Bezug auf türkische im Ausland lebende Staatsangehörige flächendeckend sei. Sein Facebook-Konto sei vom türkischen Staat blockiert und gelöscht worden, nachdem er sich kritisch über das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdischen Städten geäussert habe. F. Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als drittes Asylgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 27. April 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers sei nicht zu bejahen, da diese selbst keine asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Der Beschwerdeführer sei weder vorbestraft noch sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig. In Bezug auf seinen angeblich gesuchten Cousin sei festzustellen, dass keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung bestehen würden und die Facebook-Freundschaft mit dem Cousin lediglich bis zu dessen Anschluss an die PKK bestanden haben soll. In Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden an verschiedenen prokurdischen Aktivitäten, wie Demonstrationen im kurdischen Kulturverein in E._______ mitgewirkt habe. Dadurch steche er jedoch nicht aus der grossen Masse der regimekritischen Türken im Exil heraus und werde auch nicht als militanter Aktivist und Gefahr für die türkische Regierung wahrgenommen. Das Vorbringen, sein Facebook-Konto sei von türkischen Sicherheitskräften gesperrt worden, sei nicht glaubhaft. Ein Konto könne lediglich von Facebook selbst gesperrt werden. Die Ursache der Schliessung des Kontos ergebe sich weder aus dem Vorbringen noch aus der zum Beweis eingereichten E-Mail von Facebook an den Beschwerdeführer, mit welcher die allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden seien. Auch vor dem Hintergrund des am 15. Juli 2016 erfolgten Putschversuches gebiete sich vorliegend keine andere Einschätzung. G. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 ab. Erwogen wurde im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Es würden keine Hinweise für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Ebenso sei unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit dem SEM einig zu gehen, dass er nicht aus der grossen Masse regimekritischer Türken im Exil heraussteche. Zudem sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nach wie vor eine Differenzierung der Profile von Aktivisten vornähmen, weshalb der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als militanter Aktivist und somit als Gefahr für die türkische Regierung wahrgenommen werde. Auch sei mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass sich die im Nachgang des Putschversuches vom 15. Juli 2016 erfolgten Festnahmen in der Türkei insbesondere auf Mitarbeiter des Justiz- und Militärapparates, hochrangige Parteimitglieder der HDP und Anhänger der Gülen-Bewegung fokussieren würden und der Beschwerdeführer davon nicht betroffen sei. H. Mit Eingabe vom 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein "Wiedererwägungsgesuch" einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht überwies dieses am 10. November 2017 zuständigkeitshalber an das SEM zur Behandlung. I. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennehme und ordnete einen provisorischen Vollzugsstopp an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, eingereichte Facebook-Konversationen übersetzt nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 nach. J. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 an das SEM (Eingang beim SEM: 19. Januar 2018) liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass gegen ihn in der Türkei eine oder mehrere Klagen eingereicht worden seien. Weitere Informationen seien noch nicht erhältlich. Er habe jedoch einen Anwalt in der Türkei mit der Beschaffung der entsprechenden Beweismittel beauftragt. K. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Facebook-Seiten keine schlüssigen Hinweise auf mögliche Drohungen gegen ihn ergeben würden. Insbesondere könne der Beschwerdeführer nicht als Adressat der Drohungen beziehungsweise als Inhaber des betreffenden Facebook-Profils identifiziert werden. Ebenso wenig sei klar, wer Urheber der Drohungen sein solle. Insgesamt seien die eingereichten Beweismittel untauglich, den geltend gemachten Sachverhalt zu untermauern. Auch was das vorgebrachte exilpolitische Profil des Beschwerdeführers anbelange, sei, unter Verweis auf die bereits rechtskräftigen Entscheide des SEM vom 27. April 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 (E-2898/2017), festzuhalten, dass dieses als zu unterschwellig und zu geringfügig einzustufen sei, um aus der Masse regimekritischer Türken im Exil herauszustechen. Mangels Rechtsmitteleinreichung erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft. L. Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM sodann mit, er habe durch seinen Rechtsvertreter in der Türkei erfahren, dass am 26. Februar 2018 an einer seiner früheren Wohnadressen in D._______ eine Razzia durchgeführt und Klage gegen ihn erhoben worden sei. Er ersuchte das SEM um Aussetzung der Vollzugshandlungen. M. Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass für einen Vollzugsstopp gegeben sei, es ihm jedoch frei stehe, ein Nachfolgegesuch einzureichen. N. Mit Eingabe vom 17. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 18. Januar 2018. Aufgrund der neusten Ereignisse - Klageerhebung in der Türkei und Razzia an seinem früheren Wohnort - würde er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine mehrjährige Inhaftierung unter schweren Bedingungen riskieren. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, seine Asylgründe könne er durch ein neues Beweismittel darlegen. Er habe seinen Anwalt in der Türkei F._______ mit der Einholung weiterer Informationen zu den ihn betreffenden Strafverfahren beauftragt. Gemäss Schreiben vom 3. April 2018 des türkischen Anwalts beschuldige die Staatsanwaltschaft der Provinz D._______ des Bezirks G._______ den Beschwerdeführer zweier Straftaten und habe zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet (Aktennummer [...] wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und Aktennummer [...] wegen strafbarer Herabwürdigung des türkischen Volkes, der türkischen Republik, der Institutionen und Organe des Staates), welche noch hängig seien. Aufgrund der regierungskritischen Äusserungen und Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken werde er der Propaganda einer Terrororganisation verdächtigt. Das Untersuchungsdossier würde sich beim Justizministerium befinden, welches die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu genehmigen habe. Der heimatliche Rechtsvertreter bringt in dem Schreiben zudem vor, er beschäftige sich seit Jahren mit derartigen Straffällen und habe beobachten können, dass insbesondere die am Staatspräsidenten geäusserte Kritik scharf geahndet werde. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet werde und ihm eine mehrjährige Haftstrafe drohe. Des Weiteren wird im Wiedererwägungsgesuch auf Berichte von Human Rights Watch und dem UN-Menschenrechtsrat verwiesen, wonach in der Türkei nach dem Kollaps der Friedensprozesse im Sommer 2015 die Anzahl von Fällen, in denen nicht nur Gülen-Anhänger, sondern auch Kurden im Allgemeinen Folter, Misshandlungen und Verhaftungen durch die Polizei ausgesetzt seien, stark zugenommen habe. Entsprechend dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer seine Verfolgung glaubhaft darlegen können und die erfolgte Razzia und die hängigen Strafverfahren, welche einen Bezug zu seinen in den früheren Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aufweisen würden, durch das Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters beweisen können. O. Mit Verfügung vom 27. April 2018 - eröffnet am 30. April 2018 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Januar 2018. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien weder erheblich noch neu. Soweit die an seiner früheren Adresse durchgeführte Razzia mit den angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken im Zusammenhang stehe, sei dieses Vorbringen bereits im Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 abschliessend gewürdigt und behandelt worden. Das Schreiben des türkischen Anwalts sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und habe entsprechend keine Beweiskraft. Des Weiteren obliege es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weitere Beweismittel hinsichtlich der Razzia und der Anklagen zu erbringen. Diese Ereignisse seien jedoch völlig unbelegt geblieben, womit das Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstantiierte Parteibehauptung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG keineswegs genüge. Insgesamt seien unter Berücksichtigung der bereits vier durchlaufenen Asylverfahren des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dieser seitens des türkischen Staates asylrelevante Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. In Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug verwies das SEM auf die Erwägungen der vergangenen Entscheide (insbesondere die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 und das Urteil des BVGer E-2898/2017 vom 20. Juli 2017) und hielt fest, dass ein Vollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers nach wie vor zulässig sei. P. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, er sei wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend wird der Verfügung des SEM entgegnet, dass es sich beim Schreiben des heimatlichen Rechtsvertreters keinesfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, weitere Informationen beziehungsweise Beweise über die in der Türkei hängigen Verfahren zu beschaffen, sei das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht darum zu ersuchen, im Rahmen einer Botschaftsanfrage unter Angabe der Personalien des Beschwerdeführers und der entsprechenden Verfahrensnummern weitere Informationen einzuholen und die Vorbringen des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters vom 24. Mai 2018 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Q. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG am 30. Mai 2018 einstweilen aus.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.3 Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich nach dem inhaltlichen Kriterium, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG.
E. 5.1 In seiner Eingabe vom 17. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er werde in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht. Gegen ihn seien zwei Strafverfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang sei es zuletzt am 26. Februar 2018 zu einer Razzia durch türkische Anti-Terroreinheiten an seinem früheren Wohnsitz in D._______ gekommen. Zur Stützung seiner Begehren reichte er ein Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters vom 3. April 2018 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Demzufolge würden im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b AsylG neue Tatsachen und ein neues Beweismittel vorliegen, welche nach dem Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 entstanden seien.
E. 5.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Dies dürfte im Hinblick auf seine am 17. Januar 2018 beim SEM bereits schriftlich deponierten Vorbringen, wonach gegen ihn im Heimatstaat zwei Strafverfahren eröffnet worden seien und das damit im Zusammenhang ergangene Schreiben des heimatlichen Anwalts vom 3. April 2018 der Fall sein. Was die geltend gemachte Razzia, welche am 26. Februar 2018 am ehemaligen Wohnort in D._______ erfolgt sein soll, anbelangt, beschlägt dies allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des Entscheids vom 18. Januar 2018 eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Dies gilt auch in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss, welcher im Rahmen eines Mehrfachgesuches ebenfalls zu erheben ist (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG).
E. 5.3 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mitte Januar 2018 Kenntnis von den gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Türkei hatte. Seine entsprechende Eingabe vom 17. Januar 2018 ging beim SEM erst nach Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 18. Januar 2018 (vgl. oben K.), nämlich am 19. Januar 2018, ein (act. D13/1). Zudem hat die angebliche Razzia an seinem früheren Wohnort in D._______ bereits am 26. Februar 2018 stattgefunden. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer rund zwei Monate zugewartet, basierend auf diesen beiden Ereignissen am 17. April 2018 ein Nachfolgegesuch bei der Vorinstanz zu stellen.
E. 5.4 Nachdem die Vorinstanz eine inhaltliche Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, verschliesst sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer inhaltlichen materiellen Prüfung der eingereichten Beweismittels und der vorgebrachten Tatsachen auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen nicht.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung und die darin getroffenen Erwägungen zu bestätigen sind.
E. 6.1 So wurde auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien gegen ihn Strafverfahren eröffnet und an einem seiner ehemaligen Wohnorte eine Razzia durchgeführt worden. Zur Ermittlung dieses Sachverhalts hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einen - eigenen Angaben zufolge - rechtskundigen und erfahrenen Anwalt mit der Einholung von Informationen und Beschaffung von Beweismitteln mandatiert. Dieser hat nach mehreren Monaten angeblicher Suche keine Beweise für die vorgebrachten Sachumstände vorlegen können. Sofern tatsächlich ein offizielles Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre beziehungsweise nach dem Beschwerdeführer gesucht würde, wären entsprechende Dokumente, wie beispielsweise ein Haftbefehl oder eine Anklageschrift verfügbar und den schweizerischen Behörden einzureichen gewesen. Nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden, den Betroffenen bei der Eröffnung von staatlichen Verfahren entsprechende Dokumente auszuhändigen beziehungsweise zuzustellen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht und in Anbetracht der zeitlichen Komponente verpflichtet gewesen, diese Beweise beizubringen. Unplausibel bleibt in diesem Zusammenhang, dass dem heimatlichen Anwalt die Verfahrensnummern bekannt sein sollen, nicht jedoch weitere konkrete Anhaltspunkte zu den Verfahren. Auch in Bezug auf die Razzia am ehemaligen Wohnort wurden weder konkretisierende Ausführungen getroffen noch Beweismittel eingereicht, welche diese Behauptung belegen könnten. Auf eine Botschaftsanfrage kann unter diesen Umständen - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - verzichtet werden. Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Umstände die vorinstanzliche Auffassung, dass es sich beim Schreiben des türkischen Anwalts um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. Das Schreiben gibt lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers wieder, ohne konkretisierende Ausführungen, und vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung auch der bisher ergangenen Entscheide zu ändern.
E. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, mit dem neuerlich eingereichten Rechtsmittel eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 30. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8 Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3105/2018 Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 10. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Rumänien weg. Mit Urteil E-1638/2010 vom 25. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Gemäss Erledigungsmeldung des Kantons Graubünden galt der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 als verschwunden. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen. Im Jahre 2007 habe er an der Universität in C._______ studiert. Damals sei er durch Polizisten und Faschisten unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2008 sei er durch die dortige Universität vom Studium ausgeschlossen worden, da er nur unregelmässig dem Unterricht habe beiwohnen können. Er entstamme sodann einer politisch exponierten Familie, nahe Verwandte seien behördlich verfolgt worden. Im April 2009 habe er sich in der Universität B._______ am Entwurf einer Presseerklärung zu Ereignissen im Geburtsort Öcalans (Amara) zugunsten der prokurdischen Partei Demokratik Toplum Partisi (DTP) beteiligt. Bei anschliessenden Protesten seien deshalb 16 Personen verhaftet worden. Er sei der Verhaftung entgangen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in D._______ aufgehalten und nicht an den Protesten teilgenommen habe. Überdies habe er sich entscheiden müssen, sich entweder der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) anzuschliessen oder sich nach Europa abzusetzen. Die Polizei habe zwischenzeitlich schon mehrmals nach ihm gesucht. Er sei zudem nicht gewillt, den Militärdienst zu leisten. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Universität in C._______ sei nicht als ernsthafter Nachteil im asylrelevanten Sinn zu erachten, zumal der Beschwerdeführer sein Studium an anderen Universitäten der Türkei fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei sodann in Bezug auf ein allfälliges Engagement für die DTP nach eigenem Bekunden weder jemals formell festgenommen noch strafrechtlich verfolgt worden und zudem nach eigenen Aussagen auch kein Mitglied dieser Partei. Er habe mit seinem Vorbringen auch die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht zu begründen vermocht. Der Vollzug sei sodann sowohl nach B._______ als auch nach D._______, wo der Beschwerdeführer über ein ausgedehntes familiäres Unterstützungs- und Beziehungsnetz verfüge, zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Urteil E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die vorinstanzlichen Erwägungen seien zu bestätigen und das Asylgesuch sei mangels Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mitgliedschaft im (...) in der Schweiz lasse für sich gesehen nicht auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen, zumal der Beschwerdeführer kein besonderes Engagement dokumentiert habe. Für die Erwägungen im Einzelnen wird auf das entsprechende Verfahren verwiesen. E. Am 13. April 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere in den kurdischen Städten im Südosten und Osten der Türkei, habe sich seit November 2015 massiv verschlechtert und es herrsche in den von Kurden bewohnten Teilen der Türkei Bürgerkrieg. Er entstamme einer der PKK nahestehenden Familie. Sein Vater und die Brüder seien in der Türkei weiterhin politisch aktiv und Mitglied der demokratischen Partei der Völker (HDP). Sein Cousin, welcher sich der PKK angeschlossen habe, werde öffentlich als Terrorist gesucht. Mit diesem sei er eng befreundet und über Facebook in Kontakt gestanden. Er brachte nochmals vor, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat für die DTP aktiv gewesen zu sein. Er wies sodann darauf hin, dass die Überwachungstätigkeit der türkischen Behörden in Bezug auf türkische im Ausland lebende Staatsangehörige flächendeckend sei. Sein Facebook-Konto sei vom türkischen Staat blockiert und gelöscht worden, nachdem er sich kritisch über das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdischen Städten geäussert habe. F. Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als drittes Asylgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 27. April 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers sei nicht zu bejahen, da diese selbst keine asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Der Beschwerdeführer sei weder vorbestraft noch sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig. In Bezug auf seinen angeblich gesuchten Cousin sei festzustellen, dass keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung bestehen würden und die Facebook-Freundschaft mit dem Cousin lediglich bis zu dessen Anschluss an die PKK bestanden haben soll. In Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden an verschiedenen prokurdischen Aktivitäten, wie Demonstrationen im kurdischen Kulturverein in E._______ mitgewirkt habe. Dadurch steche er jedoch nicht aus der grossen Masse der regimekritischen Türken im Exil heraus und werde auch nicht als militanter Aktivist und Gefahr für die türkische Regierung wahrgenommen. Das Vorbringen, sein Facebook-Konto sei von türkischen Sicherheitskräften gesperrt worden, sei nicht glaubhaft. Ein Konto könne lediglich von Facebook selbst gesperrt werden. Die Ursache der Schliessung des Kontos ergebe sich weder aus dem Vorbringen noch aus der zum Beweis eingereichten E-Mail von Facebook an den Beschwerdeführer, mit welcher die allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden seien. Auch vor dem Hintergrund des am 15. Juli 2016 erfolgten Putschversuches gebiete sich vorliegend keine andere Einschätzung. G. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 ab. Erwogen wurde im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Es würden keine Hinweise für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Ebenso sei unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit dem SEM einig zu gehen, dass er nicht aus der grossen Masse regimekritischer Türken im Exil heraussteche. Zudem sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nach wie vor eine Differenzierung der Profile von Aktivisten vornähmen, weshalb der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als militanter Aktivist und somit als Gefahr für die türkische Regierung wahrgenommen werde. Auch sei mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass sich die im Nachgang des Putschversuches vom 15. Juli 2016 erfolgten Festnahmen in der Türkei insbesondere auf Mitarbeiter des Justiz- und Militärapparates, hochrangige Parteimitglieder der HDP und Anhänger der Gülen-Bewegung fokussieren würden und der Beschwerdeführer davon nicht betroffen sei. H. Mit Eingabe vom 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein "Wiedererwägungsgesuch" einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht überwies dieses am 10. November 2017 zuständigkeitshalber an das SEM zur Behandlung. I. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennehme und ordnete einen provisorischen Vollzugsstopp an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, eingereichte Facebook-Konversationen übersetzt nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 nach. J. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 an das SEM (Eingang beim SEM: 19. Januar 2018) liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass gegen ihn in der Türkei eine oder mehrere Klagen eingereicht worden seien. Weitere Informationen seien noch nicht erhältlich. Er habe jedoch einen Anwalt in der Türkei mit der Beschaffung der entsprechenden Beweismittel beauftragt. K. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Facebook-Seiten keine schlüssigen Hinweise auf mögliche Drohungen gegen ihn ergeben würden. Insbesondere könne der Beschwerdeführer nicht als Adressat der Drohungen beziehungsweise als Inhaber des betreffenden Facebook-Profils identifiziert werden. Ebenso wenig sei klar, wer Urheber der Drohungen sein solle. Insgesamt seien die eingereichten Beweismittel untauglich, den geltend gemachten Sachverhalt zu untermauern. Auch was das vorgebrachte exilpolitische Profil des Beschwerdeführers anbelange, sei, unter Verweis auf die bereits rechtskräftigen Entscheide des SEM vom 27. April 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 (E-2898/2017), festzuhalten, dass dieses als zu unterschwellig und zu geringfügig einzustufen sei, um aus der Masse regimekritischer Türken im Exil herauszustechen. Mangels Rechtsmitteleinreichung erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft. L. Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM sodann mit, er habe durch seinen Rechtsvertreter in der Türkei erfahren, dass am 26. Februar 2018 an einer seiner früheren Wohnadressen in D._______ eine Razzia durchgeführt und Klage gegen ihn erhoben worden sei. Er ersuchte das SEM um Aussetzung der Vollzugshandlungen. M. Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass für einen Vollzugsstopp gegeben sei, es ihm jedoch frei stehe, ein Nachfolgegesuch einzureichen. N. Mit Eingabe vom 17. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 18. Januar 2018. Aufgrund der neusten Ereignisse - Klageerhebung in der Türkei und Razzia an seinem früheren Wohnort - würde er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine mehrjährige Inhaftierung unter schweren Bedingungen riskieren. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, seine Asylgründe könne er durch ein neues Beweismittel darlegen. Er habe seinen Anwalt in der Türkei F._______ mit der Einholung weiterer Informationen zu den ihn betreffenden Strafverfahren beauftragt. Gemäss Schreiben vom 3. April 2018 des türkischen Anwalts beschuldige die Staatsanwaltschaft der Provinz D._______ des Bezirks G._______ den Beschwerdeführer zweier Straftaten und habe zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet (Aktennummer [...] wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und Aktennummer [...] wegen strafbarer Herabwürdigung des türkischen Volkes, der türkischen Republik, der Institutionen und Organe des Staates), welche noch hängig seien. Aufgrund der regierungskritischen Äusserungen und Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken werde er der Propaganda einer Terrororganisation verdächtigt. Das Untersuchungsdossier würde sich beim Justizministerium befinden, welches die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu genehmigen habe. Der heimatliche Rechtsvertreter bringt in dem Schreiben zudem vor, er beschäftige sich seit Jahren mit derartigen Straffällen und habe beobachten können, dass insbesondere die am Staatspräsidenten geäusserte Kritik scharf geahndet werde. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet werde und ihm eine mehrjährige Haftstrafe drohe. Des Weiteren wird im Wiedererwägungsgesuch auf Berichte von Human Rights Watch und dem UN-Menschenrechtsrat verwiesen, wonach in der Türkei nach dem Kollaps der Friedensprozesse im Sommer 2015 die Anzahl von Fällen, in denen nicht nur Gülen-Anhänger, sondern auch Kurden im Allgemeinen Folter, Misshandlungen und Verhaftungen durch die Polizei ausgesetzt seien, stark zugenommen habe. Entsprechend dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer seine Verfolgung glaubhaft darlegen können und die erfolgte Razzia und die hängigen Strafverfahren, welche einen Bezug zu seinen in den früheren Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aufweisen würden, durch das Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters beweisen können. O. Mit Verfügung vom 27. April 2018 - eröffnet am 30. April 2018 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Januar 2018. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien weder erheblich noch neu. Soweit die an seiner früheren Adresse durchgeführte Razzia mit den angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken im Zusammenhang stehe, sei dieses Vorbringen bereits im Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 abschliessend gewürdigt und behandelt worden. Das Schreiben des türkischen Anwalts sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und habe entsprechend keine Beweiskraft. Des Weiteren obliege es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weitere Beweismittel hinsichtlich der Razzia und der Anklagen zu erbringen. Diese Ereignisse seien jedoch völlig unbelegt geblieben, womit das Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstantiierte Parteibehauptung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG keineswegs genüge. Insgesamt seien unter Berücksichtigung der bereits vier durchlaufenen Asylverfahren des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dieser seitens des türkischen Staates asylrelevante Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. In Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug verwies das SEM auf die Erwägungen der vergangenen Entscheide (insbesondere die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 und das Urteil des BVGer E-2898/2017 vom 20. Juli 2017) und hielt fest, dass ein Vollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers nach wie vor zulässig sei. P. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, er sei wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend wird der Verfügung des SEM entgegnet, dass es sich beim Schreiben des heimatlichen Rechtsvertreters keinesfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, weitere Informationen beziehungsweise Beweise über die in der Türkei hängigen Verfahren zu beschaffen, sei das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht darum zu ersuchen, im Rahmen einer Botschaftsanfrage unter Angabe der Personalien des Beschwerdeführers und der entsprechenden Verfahrensnummern weitere Informationen einzuholen und die Vorbringen des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters vom 24. Mai 2018 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Q. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG am 30. Mai 2018 einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich nach dem inhaltlichen Kriterium, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG. 5. 5.1 In seiner Eingabe vom 17. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er werde in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht. Gegen ihn seien zwei Strafverfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang sei es zuletzt am 26. Februar 2018 zu einer Razzia durch türkische Anti-Terroreinheiten an seinem früheren Wohnsitz in D._______ gekommen. Zur Stützung seiner Begehren reichte er ein Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters vom 3. April 2018 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Demzufolge würden im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b AsylG neue Tatsachen und ein neues Beweismittel vorliegen, welche nach dem Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 entstanden seien. 5.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Dies dürfte im Hinblick auf seine am 17. Januar 2018 beim SEM bereits schriftlich deponierten Vorbringen, wonach gegen ihn im Heimatstaat zwei Strafverfahren eröffnet worden seien und das damit im Zusammenhang ergangene Schreiben des heimatlichen Anwalts vom 3. April 2018 der Fall sein. Was die geltend gemachte Razzia, welche am 26. Februar 2018 am ehemaligen Wohnort in D._______ erfolgt sein soll, anbelangt, beschlägt dies allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des Entscheids vom 18. Januar 2018 eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Dies gilt auch in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss, welcher im Rahmen eines Mehrfachgesuches ebenfalls zu erheben ist (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). 5.3 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mitte Januar 2018 Kenntnis von den gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Türkei hatte. Seine entsprechende Eingabe vom 17. Januar 2018 ging beim SEM erst nach Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 18. Januar 2018 (vgl. oben K.), nämlich am 19. Januar 2018, ein (act. D13/1). Zudem hat die angebliche Razzia an seinem früheren Wohnort in D._______ bereits am 26. Februar 2018 stattgefunden. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer rund zwei Monate zugewartet, basierend auf diesen beiden Ereignissen am 17. April 2018 ein Nachfolgegesuch bei der Vorinstanz zu stellen. 5.4 Nachdem die Vorinstanz eine inhaltliche Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, verschliesst sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer inhaltlichen materiellen Prüfung der eingereichten Beweismittels und der vorgebrachten Tatsachen auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen nicht. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung und die darin getroffenen Erwägungen zu bestätigen sind. 6.1 So wurde auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien gegen ihn Strafverfahren eröffnet und an einem seiner ehemaligen Wohnorte eine Razzia durchgeführt worden. Zur Ermittlung dieses Sachverhalts hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einen - eigenen Angaben zufolge - rechtskundigen und erfahrenen Anwalt mit der Einholung von Informationen und Beschaffung von Beweismitteln mandatiert. Dieser hat nach mehreren Monaten angeblicher Suche keine Beweise für die vorgebrachten Sachumstände vorlegen können. Sofern tatsächlich ein offizielles Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre beziehungsweise nach dem Beschwerdeführer gesucht würde, wären entsprechende Dokumente, wie beispielsweise ein Haftbefehl oder eine Anklageschrift verfügbar und den schweizerischen Behörden einzureichen gewesen. Nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden, den Betroffenen bei der Eröffnung von staatlichen Verfahren entsprechende Dokumente auszuhändigen beziehungsweise zuzustellen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht und in Anbetracht der zeitlichen Komponente verpflichtet gewesen, diese Beweise beizubringen. Unplausibel bleibt in diesem Zusammenhang, dass dem heimatlichen Anwalt die Verfahrensnummern bekannt sein sollen, nicht jedoch weitere konkrete Anhaltspunkte zu den Verfahren. Auch in Bezug auf die Razzia am ehemaligen Wohnort wurden weder konkretisierende Ausführungen getroffen noch Beweismittel eingereicht, welche diese Behauptung belegen könnten. Auf eine Botschaftsanfrage kann unter diesen Umständen - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - verzichtet werden. Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Umstände die vorinstanzliche Auffassung, dass es sich beim Schreiben des türkischen Anwalts um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. Das Schreiben gibt lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers wieder, ohne konkretisierende Ausführungen, und vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung auch der bisher ergangenen Entscheide zu ändern. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, mit dem neuerlich eingereichten Rechtsmittel eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 30. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8. Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili