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E-3587/2018

E-3587/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-20 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 10. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 3. März 2010 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Gesuchsteller nach Rumänien weg. Mit Urteil E-1638/2010 vom 25. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 reichte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen. Im Jahre (...) habe er an der Universität in C._______ studiert. Im (...) 2009 habe er sich in der Universität D._______ am Entwurf einer Presseerklärung zu Ereignissen im Geburtsort Öcalans (Amara) zugunsten der prokurdischen Partei Demokratik Toplum Partisi (DTP) beteiligt. Bei den anschliessenden Protesten seien (...) Personen verhaftet worden. Er sei der Verhaftung entgangen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in E._______ aufgehalten und nicht an den Protesten teilgenommen habe. Überdies habe er sich entscheiden müssen, sich entweder der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) anzuschliessen oder sich nach Europa abzusetzen. Die Polizei habe zwischenzeitlich schon mehrmals nach ihm gesucht. Er sei zudem nicht gewillt, den Militärdienst zu leisten. B.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. C.a Am 13. April 2016 reichte der Gesuchsteller beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere in den kurdischen Städten im Südosten und Osten der Türkei, habe sich seit November 2015 massiv verschlechtert und es herrsche in den von Kurden bewohnten Teilen der Türkei Bürgerkrieg. Er entstamme einer der PKK nahestehenden Familie. Sein Vater und die Brüder seien in der Türkei weiterhin politisch aktiv und Mitglied der demokratischen Partei der Völker (HDP). Sein (...), welcher sich der PKK angeschlossen habe, werde öffentlich als Terrorist gesucht. Mit diesem sei er eng befreundet und über Facebook in Kontakt gestanden. Er wies sodann darauf hin, dass die Überwachungstätigkeit der türkischen Behörden in Bezug auf türkische im Ausland lebende Staatsangehörige flächendeckend sei. Sein Facebook-Konto sei vom türkischen Staat blockiert und gelöscht worden, nachdem er sich kritisch über das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdischen Städten geäussert habe. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als drittes Asylgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 27. April 2017 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 ab. D. Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche dieses am 10. November 2017 zuständigkeitshalber an das SEM zur Behandlung überwies. Das SEM teilte dem Gesuchsteller am 20. November 2017 mit, es nehme diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 17. April 2018 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 18. Januar 2018. Zur Begründung führte er aus, er könne seine Asylgründe durch ein neues Beweismittel belegen. Er habe seinen Anwalt in der Türkei mit der Einholung weiterer Informationen zu den ihn betreffenden Strafverfahren beauftragt. Gemäss Schreiben vom 3. April 2018 des türkischen Anwalts beschuldige die Staatsanwaltschaft der Provinz E._______ des Bezirks F._______ ihn - den Gesuchsteller - zweier Straftaten und habe zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet (Aktennummer [...] wegen [...] und Aktennummer [...] wegen [...]), welche noch hängig seien. Aufgrund seiner regierungskritischen Äusserungen und Aktivitäten in den sozialen Netzwerken werde er der Propaganda einer Terrororganisation verdächtigt. E.a Mit Verfügung vom 27. April 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 ab. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine als Revision bezeichnete Eingabe ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei eine Frist zur Übersetzung der Dokumente anzusetzen. Der Gesuchsteller reichte eine Kopie einer Untersuchungsakte in türkischer Sprache mit diversen Schreiben datierend vom 17. Januar 2018, 19. Januar 2018, 2. Februar 2018, 14. März 2018, 19. April 2018 und 11. Mai 2018 sowie Kopien von Facebook-Seiten zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht zu genügen vermöge und forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Verbesserung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung fristgerecht nach. Zur Begründung seines Revisionsgesuches machte er geltend, sein türkischer Anwalt habe eine Kopie der Untersuchungsakten erhalten. Aus dessen Schreiben vom 28. Juni 2018 gehe sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft einen Geheimhaltungsentscheid beschlossen habe, weshalb der Anwalt die Akten nicht früher in die Schweiz habe schicken können. Als Beweismittel gab er ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 24. Mai 2018 und eines vom 19. Juni 2018, letzteres auf Deutsch übersetzt, die Kopie der Schreiben des Untersuchungsverfahrens, teilweise auf Deutsch übersetzt, Kopie von Facebook-Seiten und eine Vollmacht seines türkischen Anwalts, zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 13. Juni 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

E. 2.4 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).

E. 4 Das Schreiben des türkischen Anwalts vom 19. Juni 2018 kann im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, da es erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1).

E. 5.1 Im Urteil E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 wurde ausgeführt, sofern tatsächlich ein offizielles Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eröffnet worden wäre beziehungsweise nach ihm gesucht würde, wären entsprechende Dokumente, wie beispielsweise ein Haftbefehl oder eine Anklageschrift verfügbar und den schweizerischen Behörden einzureichen gewesen. Nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts entspreche es dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden, den Betroffenen bei der Eröffnung von staatlichen Verfahren entsprechende Dokumente auszuhändigen beziehungsweise zuzustellen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wäre der Gesuchsteller aufgrund der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht und in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen, diese Beweise beizubringen. Unplausibel bleibe in diesem Zusammenhang, dass dem heimatlichen Anwalt die Verfahrensnummern bekannt sein sollen, nicht jedoch weitere konkrete Anhaltspunkte zu den Verfahren.

E. 5.2 Der Gesuchsteller reicht als neue Beweismittel Kopien von Dokumenten eines Untersuchungsverfahrens ein. Dazu führte er aus, diese Dokumente würden beweisen, dass in der Türkei zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe für die Akten seines Strafverfahrens zunächst einen Geheimhaltungsentscheid beschlossen. Später sei ein Verfahren eröffnet worden und aus diesem Grund sei seinem türkischen Anwalt Einsicht in die Akten gewährt worden. Es sei nicht möglich gewesen, diese Akten früher einzureichen. In der Türkei gäbe es in solchen Fällen, speziell bei gewissen Straftaten, Schwierigkeiten. Solche Verfahren würden ungerechterweise geführt und der Zugriff auf die Akten beschränkt.

E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, denen allein schon deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Weiter führt der Gesuchsteller lediglich aus, sein Anwalt habe die Akten eines Untersuchungsverfahrens erhalten, indes legt er nicht ansatzweise dar, um was für Dokumente es sich dabei handeln soll. Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Anwalt in der Türkei erst nach Ergehen des Urteils E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 in den Besitz der Dokumente gelangen konnte. Dass die Beibringung dieser Dokumente erst jetzt möglich gewesen sein soll, weil die Staatsanwaltschaft zuvor einen Geheimhaltungsentscheid bezüglich der Akten beschlossen habe, ist eine durch nichts belegte Behauptung des Gesuchstellers. Weiter erscheint gänzlich unplausibel, weshalb dem türkischen Anwalt trotz einem angeblichen Geheimhaltungsentscheid die Verfahrensnummern und die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Delikte bekannt gewesen sein sollen. Sodann ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vom 9. März 2018 keinen Geheimhaltungsentscheid erwähnte, sondern lediglich ausführte, sobald der türkische Anwalt die Vollmacht erhalten habe, werde dieser das Dossier bei der Staatsanwaltschaft abholen und in die Schweiz senden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Gesuchsteller hingegen aus, da es ihm nicht gelungen sei, weitere Informationen beziehungsweise Beweise über die in der Türkei hängigen Verfahren zu beschaffen, sei das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht zu ersuchen, seine Vorbringen im Rahmen einer Botschaftsanfrage überprüfen zu lassen. Bezüglich des Schreibens des türkischen Anwalts vom 24. Mai 2018 ist festzuhalten, dass dieses keinen Beleg dafür darstellt, dass tatsächlich zwei Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet wurden, da es sich nicht um ein amtliches Dokument handelt. Schliesslich ist auf die Kopien der Facebook-Seiten nicht weiter einzugehen, da der Gesuchsteller nicht ansatzweise darlegt, weshalb diese revisionsrechtlich relevant sein sollten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung eine Frist zur Einreichung von Übersetzungen der Dokumente anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 5.3.2 Ungeachtet der Frage, ob die Beweismittel früher hätten beigebracht werden können, vermögen die revisionsweise eingereichten Dokumente keine Beweiskraft zu entfalten. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einleitung von zwei Strafverfahren zu bewirken. Sie sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 5.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die eingereichten Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG und Art. 68 Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3587/2018 Urteil vom 20. Juli 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Sahin Necmettin, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 10. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 3. März 2010 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Gesuchsteller nach Rumänien weg. Mit Urteil E-1638/2010 vom 25. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 reichte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen. Im Jahre (...) habe er an der Universität in C._______ studiert. Im (...) 2009 habe er sich in der Universität D._______ am Entwurf einer Presseerklärung zu Ereignissen im Geburtsort Öcalans (Amara) zugunsten der prokurdischen Partei Demokratik Toplum Partisi (DTP) beteiligt. Bei den anschliessenden Protesten seien (...) Personen verhaftet worden. Er sei der Verhaftung entgangen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in E._______ aufgehalten und nicht an den Protesten teilgenommen habe. Überdies habe er sich entscheiden müssen, sich entweder der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) anzuschliessen oder sich nach Europa abzusetzen. Die Polizei habe zwischenzeitlich schon mehrmals nach ihm gesucht. Er sei zudem nicht gewillt, den Militärdienst zu leisten. B.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. C.a Am 13. April 2016 reichte der Gesuchsteller beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere in den kurdischen Städten im Südosten und Osten der Türkei, habe sich seit November 2015 massiv verschlechtert und es herrsche in den von Kurden bewohnten Teilen der Türkei Bürgerkrieg. Er entstamme einer der PKK nahestehenden Familie. Sein Vater und die Brüder seien in der Türkei weiterhin politisch aktiv und Mitglied der demokratischen Partei der Völker (HDP). Sein (...), welcher sich der PKK angeschlossen habe, werde öffentlich als Terrorist gesucht. Mit diesem sei er eng befreundet und über Facebook in Kontakt gestanden. Er wies sodann darauf hin, dass die Überwachungstätigkeit der türkischen Behörden in Bezug auf türkische im Ausland lebende Staatsangehörige flächendeckend sei. Sein Facebook-Konto sei vom türkischen Staat blockiert und gelöscht worden, nachdem er sich kritisch über das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdischen Städten geäussert habe. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als drittes Asylgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 27. April 2017 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 ab. D. Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche dieses am 10. November 2017 zuständigkeitshalber an das SEM zur Behandlung überwies. Das SEM teilte dem Gesuchsteller am 20. November 2017 mit, es nehme diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 17. April 2018 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 18. Januar 2018. Zur Begründung führte er aus, er könne seine Asylgründe durch ein neues Beweismittel belegen. Er habe seinen Anwalt in der Türkei mit der Einholung weiterer Informationen zu den ihn betreffenden Strafverfahren beauftragt. Gemäss Schreiben vom 3. April 2018 des türkischen Anwalts beschuldige die Staatsanwaltschaft der Provinz E._______ des Bezirks F._______ ihn - den Gesuchsteller - zweier Straftaten und habe zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet (Aktennummer [...] wegen [...] und Aktennummer [...] wegen [...]), welche noch hängig seien. Aufgrund seiner regierungskritischen Äusserungen und Aktivitäten in den sozialen Netzwerken werde er der Propaganda einer Terrororganisation verdächtigt. E.a Mit Verfügung vom 27. April 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 ab. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine als Revision bezeichnete Eingabe ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei eine Frist zur Übersetzung der Dokumente anzusetzen. Der Gesuchsteller reichte eine Kopie einer Untersuchungsakte in türkischer Sprache mit diversen Schreiben datierend vom 17. Januar 2018, 19. Januar 2018, 2. Februar 2018, 14. März 2018, 19. April 2018 und 11. Mai 2018 sowie Kopien von Facebook-Seiten zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht zu genügen vermöge und forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Verbesserung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung fristgerecht nach. Zur Begründung seines Revisionsgesuches machte er geltend, sein türkischer Anwalt habe eine Kopie der Untersuchungsakten erhalten. Aus dessen Schreiben vom 28. Juni 2018 gehe sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft einen Geheimhaltungsentscheid beschlossen habe, weshalb der Anwalt die Akten nicht früher in die Schweiz habe schicken können. Als Beweismittel gab er ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 24. Mai 2018 und eines vom 19. Juni 2018, letzteres auf Deutsch übersetzt, die Kopie der Schreiben des Untersuchungsverfahrens, teilweise auf Deutsch übersetzt, Kopie von Facebook-Seiten und eine Vollmacht seines türkischen Anwalts, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 13. Juni 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.4 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).

4. Das Schreiben des türkischen Anwalts vom 19. Juni 2018 kann im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, da es erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). 5. 5.1 Im Urteil E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 wurde ausgeführt, sofern tatsächlich ein offizielles Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eröffnet worden wäre beziehungsweise nach ihm gesucht würde, wären entsprechende Dokumente, wie beispielsweise ein Haftbefehl oder eine Anklageschrift verfügbar und den schweizerischen Behörden einzureichen gewesen. Nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts entspreche es dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden, den Betroffenen bei der Eröffnung von staatlichen Verfahren entsprechende Dokumente auszuhändigen beziehungsweise zuzustellen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wäre der Gesuchsteller aufgrund der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht und in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen, diese Beweise beizubringen. Unplausibel bleibe in diesem Zusammenhang, dass dem heimatlichen Anwalt die Verfahrensnummern bekannt sein sollen, nicht jedoch weitere konkrete Anhaltspunkte zu den Verfahren. 5.2 Der Gesuchsteller reicht als neue Beweismittel Kopien von Dokumenten eines Untersuchungsverfahrens ein. Dazu führte er aus, diese Dokumente würden beweisen, dass in der Türkei zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe für die Akten seines Strafverfahrens zunächst einen Geheimhaltungsentscheid beschlossen. Später sei ein Verfahren eröffnet worden und aus diesem Grund sei seinem türkischen Anwalt Einsicht in die Akten gewährt worden. Es sei nicht möglich gewesen, diese Akten früher einzureichen. In der Türkei gäbe es in solchen Fällen, speziell bei gewissen Straftaten, Schwierigkeiten. Solche Verfahren würden ungerechterweise geführt und der Zugriff auf die Akten beschränkt. 5.3 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, denen allein schon deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Weiter führt der Gesuchsteller lediglich aus, sein Anwalt habe die Akten eines Untersuchungsverfahrens erhalten, indes legt er nicht ansatzweise dar, um was für Dokumente es sich dabei handeln soll. Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Anwalt in der Türkei erst nach Ergehen des Urteils E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 in den Besitz der Dokumente gelangen konnte. Dass die Beibringung dieser Dokumente erst jetzt möglich gewesen sein soll, weil die Staatsanwaltschaft zuvor einen Geheimhaltungsentscheid bezüglich der Akten beschlossen habe, ist eine durch nichts belegte Behauptung des Gesuchstellers. Weiter erscheint gänzlich unplausibel, weshalb dem türkischen Anwalt trotz einem angeblichen Geheimhaltungsentscheid die Verfahrensnummern und die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Delikte bekannt gewesen sein sollen. Sodann ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vom 9. März 2018 keinen Geheimhaltungsentscheid erwähnte, sondern lediglich ausführte, sobald der türkische Anwalt die Vollmacht erhalten habe, werde dieser das Dossier bei der Staatsanwaltschaft abholen und in die Schweiz senden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Gesuchsteller hingegen aus, da es ihm nicht gelungen sei, weitere Informationen beziehungsweise Beweise über die in der Türkei hängigen Verfahren zu beschaffen, sei das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht zu ersuchen, seine Vorbringen im Rahmen einer Botschaftsanfrage überprüfen zu lassen. Bezüglich des Schreibens des türkischen Anwalts vom 24. Mai 2018 ist festzuhalten, dass dieses keinen Beleg dafür darstellt, dass tatsächlich zwei Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet wurden, da es sich nicht um ein amtliches Dokument handelt. Schliesslich ist auf die Kopien der Facebook-Seiten nicht weiter einzugehen, da der Gesuchsteller nicht ansatzweise darlegt, weshalb diese revisionsrechtlich relevant sein sollten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung eine Frist zur Einreichung von Übersetzungen der Dokumente anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.3.2 Ungeachtet der Frage, ob die Beweismittel früher hätten beigebracht werden können, vermögen die revisionsweise eingereichten Dokumente keine Beweiskraft zu entfalten. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einleitung von zwei Strafverfahren zu bewirken. Sie sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 5.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die eingereichten Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-3105/2018 vom 13. Juni 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG und Art. 68 Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: