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E-1638/2010

E-1638/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1638/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 25. März 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, lic. iur. Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Provinz C._______), eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2009 die Türkei in einem Reisebus mit einem rumänischen Schengenvisum verliess und nach Rumänien einreiste, wo er sich während eines Monats aufhielt, dass er von dort aus in einem LKW weiterfuhr, später in einen PW wechselte, mit welchem er am 10. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 23. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen geltend machte, sich seit 2005 für die E._______ engagiert zu haben und deswegen von den türkischen Behörden verfolgt worden zu sein, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens (allenfalls Bulgariens als Transitland) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er wolle nicht nach Rumänien, da er mit dem Schlepper vereinbart habe, dieser bringe ihn in die Schweiz, dass er am 29. Juni 2009 dem Kanton F._______ als Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen wurde, dass das BFM am 10. September 2009 die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die rumänischen Behörden am 6. November 2009 zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 10. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. März 2010 das Amt für Polizeiwesen des Kantons F._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG), dass somit - unter nachstehendem Vorbehalt - auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Rumänien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen in Rumänien aufgehalten habe, dass Rumänien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Rumänien am 6. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Rumänien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 6. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2009 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden sei, zu allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung nach Rumänien sprechen würden, Stellung zu nehmen, er dabei jedoch keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würde, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien bestehe, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Rumäniens technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer mit einem Schengen Visum nach Rumänien gereist und dort einen Monat geblieben sei, dass er dort jedoch kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb nicht Rumänien, sondern die Schweiz für die Prüfung des Falles zuständig sei, dass er aus einer politischen Familie stamme, und ein G._______sowie ein H._______ in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben würden, dass Rumänien bis jetzt mehrere Kurden, die dort um Asyl nachgesucht hätten, in die Türkei ausgeschafft habe, dass aus diesem Grunde der Beschwerdeführer in Rumänien keinen effektiven Schutz finden würde, weshalb, eine eventuelle Überführung nach Rumänien unzumutbar wäre, dass basierend auf dieser Tatsache davon auszugehen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Dublin Assoziierungsabkommen; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Rumänien als für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist, dass die rumänischen Behörden am 6. November 2009 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 10. September 2009 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völker-rechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Behauptung in der Beschwerde, in Rumänien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, da im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Rumänien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch der Umstand, dass mit (...), einem H._______ des Beschwerdeführers, der mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebt (Personalien vom G._______ (...) konnten nicht eruiert werden), der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, dass die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a), oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b), oder Hinweise dafür bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c), bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass der H._______ und der angeblich in der Schweiz lebende G._______des Beschwerdeführers somit keine "Familienangehörige" im Sinne der Dublin-II-Verordnung sind, dass aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem H._______ beziehungsweise G._______eine enge Beziehung bestehen würde, und eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wird, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-gehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: