Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2898/2017 Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - am 10. Juni 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2010 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer in den Drittstaat D._______ wegwies, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2010 vom 25. März 2010 abgewiesen wurde, dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörden vom 15. April 2010 der Beschwerdeführer als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht in die Türkei zurückgekehrt war und am 4. Oktober 2010 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug in die Türkei anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 abwies, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 13. April 2016 an das SEM gelangte und beantragte, es sei aufgrund der Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes die Verfügung vom 24. Juni 2014 aufzuheben, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass das SEM diese Eingabe als weiteres Asylgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegennahm und mit Verfügung vom 27. April 2017 - eröffnet am 28. April 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug in seinen Heimatstaat anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2017 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass subeventualiter die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz dem Unterzeichnenden vollumfängliche Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu gewähre, dass nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihm in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen sei, dass der Beschwerde unter anderem je ein Auszug aus einer Internetseite des Tagesanzeigers und des n-tv.de sowie eine Zusammenfassung eines Rechtsgutachtens der Venedig-Kommission zum Ausnahmezustand in der Türkei (update vom 17. Januar 2017) beigelegt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, bis zum 26. Juni 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde, dass in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 hierzu ausgeführt wurde, es sei festzustellen, (Zitat:) "dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das SEM vom 3. Mai 2017 um Akteneinsicht betreffend das erste Asylgesuch ersuchte, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Verfügung vom 24. Juni 2014 berufen habe, dass das SEM mit Versand vom 5. Mai 2017 an den Rechtsvertreter - offenkundig versehentlich - die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden zweiten Asylgesuches erneut edierte, wie es diese dem Rechtsvertreter zusammen mit der angefochtenen Verfügung bereits zukommen liess, dass der Aktenversand des SEM vom 5. Mai 2017 am 8. Mai 2017 beim Rechtsvertreter einging und er seit diesem Zeitpunkt vom entsprechenden Versehen des SEM Kenntnis hatte, dass vorliegend die Beschwerdefrist bis zum 29. Mai 2017 lief und dem Rechtsvertreter hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, das SEM auf das Versehen hinzuweisen und sich mit einem erneuten Gesuch um die gewünschten Akten zu bemühen, dass es nicht von einer angemessenen Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht zeugt, wenn bei dieser Sachlage das offenkundige Versehen einer Behörde mit der Beschwerdeerhebung gerügt und eine Frist zur Beschwerdeergänzung angemahnt wird, dass zudem festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich insoweit auf die Verfügung vom 24. Juni 2014 Bezug nahm, als es gleichzeitig den entsprechenden selbstredenden wesentlichen Inhalt aufzeigte (keine Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Istanbul), dass im Weiteren festzuhalten gilt, dass in der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2017 selbst wiederholt auf Vorbringen des Beschwerdeführers in der im Rahmen des ersten Asylgesuches durchgeführten Anhörung verwiesen wird, von denen der Rechtsvertreter demnach Kenntnis haben muss, dass dem Rechtsvertreter, wie aus der Beschwerdeschrift erkenntlich wird, zumindest das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 vorliegt und in diesem Urteil der im ersten Asylgesuch im Wesentlichen geltend gemachte Sachverhalt sowie die Begründung der Verfügung des SEM vom 24. Juni 2014 ausführlich dargelegt werden, dass damit dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens oder das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren, im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinreichend Genüge getan ist, dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen ist," (Zitat Ende), dass der Kostenvorschuss am 23. Juni 2017 geleistet wurde, dass bis zum heutigen Datum keine Beschwerdeergänzung oder eine Erwiderung zur Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Beschwerde gerügt wird, der asylrelevante Sachverhalt sei vorliegend von der Vorinstanz ungenügend und unvollständig festgestellt und in inhaltlicher Hinsicht entweder nicht ganz richtig wiedergegeben oder falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, dass hierzu in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe verschiedene eingereichte Beweismittel (Schreiben Rechtsanwalt aus der Türkei, Schreiben Menschenrechtsverein [...], Schreiben Verein [...], Familienregisterauszug) in der Verfügung zwar richtig aufgelistet, jedoch nicht gewürdigt und somit in erheblichen Masse seine Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe, dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden nicht gefolgt werden kann, da der Gehalt dieser genannten Beweismittel durch die Gesamtwürdigung der Sachlage in der Verfügung zumindest implizit sehr wohl abgedeckt wird, dass das Schreiben des Menschenrechtsvereins (...) Erklärungen des Bruders I. des Beschwerdeführers enthält, weshalb dieser das Heimatland habe verlassen müssen, und diese Vorbringen in Würdigung der gesamten Sachlage auch im Rahmen des neuen Asylgesuchs offenkundig flüchtlingsrechtlich nicht relevant erscheinen, dass sich die weiteren Ausführungen im Schreiben des Menschenrechtsvereins (...) zur allgemeinen Situation in der "Region PKK" und derer generellen Folgen äussern und keinen direkten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zulassen, dass auch im Schreiben des Vereins (...) eine allgemeine Situationseinschätzung vorgenommen wird, dass im Schreiben des Rechtsanwaltes aus der Türkei einerseits Ereignisse dargestellt werden, die sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zugetragen haben sollen und die bereits rechtskräftig beurteilt wurden, und andererseits generelle Aussagen zu exilpolitischen Tätigkeiten gemacht werden, wobei diese Thematik in der angefochtenen Verfügung explizit gewürdigt wurde, dass im Weiteren aus dem eingereichten Familienregisterauszug nicht ersichtlich wird, in welcher Hinsicht dieser vorliegend von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte, dass die zusätzlich eingereichten Beweismittel sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz durch die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht verletzt hätte, und demnach das Rechtsbegehren, die Sache sei zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, als unbegründet abzuweisen ist, dass im Übrigen festzuhalten gilt, dass durch eine unterschiedliche Einschätzung und anders gerichtete Schlussfolgerungen aus einem dargelegten Sachverhalt allein eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erfolgreich gerügt werden kann, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht die vorliegend angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM zur Folgerung gelangt, in Würdigung sämtlicher Umstände ergebe sich ein Bild des Beschwerdeführers, welches der grossen Masse von türkischen Staatsangehörigen zugeschrieben werden könne, dass das SEM offenkundig zu Recht feststellte, es lägen keine Hinweise vor, die eine Reflexverfolgung begründen würden, und hierzu auf die rechts- und praxiskonformen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ebenso unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit dem SEM einig zu gehen ist, dass er nicht aus der grossen Masse regimekritischer Türken im Exil heraussticht, und davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden nach wie vor eine Differenzierung der Profile von Aktivisten vornehmen, weshalb der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als militanter Aktivist und somit als Gefahr für die türkische Regierung wahrgenommen wird, dass auch diesbezüglich auf die ausführlichen und ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht keine gegenläufige Einschätzung zu bewirken vermögen, dass zudem namentlich mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen ist, dass sich die im Nachgang des Putschversuches vom 15. Juli 2016 erfolgten Festnahmen (in der Türkei) insbesondere auf Mitarbeiter des Justiz- und Militärapparates, hochrangige Parteimitglieder der HDP und Anhänger der Gülen-Bewegung fokussierten und der Beschwerdeführer davon nicht betroffen ist, dass die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend und hinreichend begründet zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer wegen seines Profils auch aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 entgegen seiner Befürchtung bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG oder mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen müsste, dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwog, der Einzug ins türkische Militär sowie eine allfällige, in der Praxis jedoch eher unwahrscheinliche Bestrafung wegen Refraktion, würde rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen, und es lägen keine Hinweise vor, welche auf härtere Bestrafung oder gar Misshandlungen aufgrund der kurdischen Ethnie hindeuteten, dass auch die Einschätzung des SEM, bei allfälligen Schikanen im Rahmen des Militärdienstes handle es sich auch in der heutigen Sicherheitslage nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK, nicht zu beanstanden ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass sich die Situation des Beschwerdeführers weder in persönlicher noch in objektiver Hinsicht derart verändert hat, dass sie unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 wesentlich anders zu beurteilen wäre, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer seitens des türkischen Staates Massnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass die entsprechenden Einwände und Vorbringen in der Beschwerde unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte nicht stichhaltig sind, dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers verneinte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in die Türkei sowohl über ein breites familiäres und bekanntschaftliches Beziehungsnetz in mehreren Städten als auch über eine wirtschaftliche Grundlage (solide Schulbildung [mehrere absolvierte universitäre Semester], praktische Berufserfahrung) verfügt, dass sich der Wegweisungsvollzug demnach als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach keine Gründe ersichtlich sind, die einen Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen müssten und der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger