Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3018/2023
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2023 / N (…).
E-3018/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2019 verliess und am 9. Mai 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung UMA (Unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) vom 7. Juli 2022 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten {…} [nachfolgend A]-15) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2022 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A21) zur Begründung des Asylge- suchs im Wesentlichen geltend machte, dass sich seine Eltern getrennt hätten als er etwa zwei Jahre alt gewesen sei und er und seine Mutter zu seiner Tante und deren Familie nach B._______ gezogen seien, als er etwa 11 Jahre alt gewesen sei, dass er in der Schule gemobbt worden sei, da seine Eltern geschieden seien und er ein guter Schüler gewesen sei, was zu Neid geführt habe, dass er mit seiner Mutter deswegen zur Polizei gegangen sei, diese aber nichts unternommen habe, dass er danach zu seinem Vater habe ziehen wollen, dieser ihn jedoch habe verheiraten wollen, weshalb er sich entschieden habe, Pakistan zu verlassen, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original, einen Fami- lienregisterauszug im Original und eine Kopie eines Schuldokuments («school leaving certificate») einreichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2022 mitteilte, es werde das Gesuch im erweiterten Verfahren behandeln, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2022 dem SEM die Adresse seiner in Pakistan wohnhaften Eltern mitteilte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat am
4. August 2022 niederlegte, dass das SEM am 10. August 2022 die Schweizer Botschaft in Islamabad um weitere Informationen, insbesondere über die Familie des Beschwer- deführers, ersuchte,
E-3018/2023 Seite 3 dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem Beschwerdeführer am 15. August 2022 eine Vertrauensperson zuteilte, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._______ dem Be- schwerdeführer am 17. November 2022 eine Beiständin bestellte, dass die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht E._______ am 11. Ja- nuar 2023 unter Beilage einer Vollmacht das Vertretungsmandat anzeigte, dass die Schweizer Botschaft in Islamabad dem SEM am 1. Februar 2023 das Abklärungsergebnis zustellte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2023 (eröffnet am 25. April
2023) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 9. Mai 2023 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe ans SEM vom 17. Mai 2023 um Einsicht in die Botschaftsanfrage und die Botschaftsabklärung ersuchte, dass das SEM am 23. Mai 2023 die entsprechende Akteneinsicht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2023 gegen die Ver- fügung des SEM vom 18. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht wird, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2023 eine Fürsorge- bestätigung des F._______, datierend vom 26. Mai 2023, einreichte,
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und erwägt, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass zunächst die formellen Rügen zu behandeln sind, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begrün- den, dass der Einwand in der Beschwerde, es seien an der Anhörung zu wenig Pausen gemacht worden (vgl. Beschwerde E.II.1) zwar insofern berechtigt ist, als dass die Empfehlung, alle 30 Minuten eine Pause zu machen (vgl. BVGE 2014/30 E.2.3.3.4), nicht eingehalten wurde, dass aber einerseits zu berücksichtigen ist, dass es Sinn machen kann, einen Frageabschnitt zu Ende zu bringen und es sich andererseits – wie der Name schon sagt – dabei nur um eine Empfehlung handelt,
E-3018/2023 Seite 5 dass im Rahmen der Befragung nach 50 Minuten beziehungsweise einer Stunde zwei Pausen gemacht wurden, während die Rückübersetzung ohne Pause durchgeführt wurde und sich ein Abschnitt von über eineinhalb Stunden ohne Pause ergab, dass sich aus dem Protokoll aber insgesamt nicht ergibt, dass dies einen negativen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ge- habt hätte, zumal auch die Rechtsvertretung nur einmal zu Beginn der An- hörung auf eine benötigte Pause hinwies (vgl. SEM-Akten A21, F44), dass aus dem Anhörungsprotokoll nicht erkennbar ist, dass die Anhörung nicht in einem kindsgerechten Rahmen stattgefunden hätte und es keinen Anlass gibt, das Anhörungsprotokoll für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht heranzuziehen, dass aus den Akten ausserdem nicht ersichtlich wird, dass der Beschwer- deführer einen Antrag gestellt hätte, um die Fachspezialistin zu wechseln, welcher nicht akzeptiert worden sei, und dass er diesen Einwand in der Beschwerde auch nicht weiter konkretisiert (vgl. Beschwerde E.II.1), dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen insgesamt unbe- gründet sind, und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent- lichen ausführt, dass es sich beim geltend gemachten Mobbing um Über- griffe Dritter handle und der Beschwerdeführer sich an die heimatlichen Behörden wenden könne, da der pakistanische Staat grundsätzlich schutz- fähig und schutzwillig sei,
E-3018/2023 Seite 6 dass der Umstand, dass – seinen Angaben zufolge – die Polizei sein An- liegen nicht ernst genommen habe, daran nichts ändere, da er sich bei einer Weigerung der Anzeigeaufnahme seitens des lokalen Polizeipostens zusammen mit seiner Mutter an eine höhere Instanz wenden könne, dass ausserdem gewisse Zweifel bestünden, ob er sich tatsächlich bereits an eine Polizeistelle gewandt habe, da er dies an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass aus seinen Aussagen zudem geschlossen werden könne, dass er bis zur siebten Klasse gemobbt worden sei, aus dem eingereichten Schuldo- kument aber hervorgehe, dass er die neunte Klasse abgebrochen habe, weshalb fraglich sei, ob er künftig überhaupt noch Übergriffe seitens der Mitschüler zu befürchten hätte, dass seine Aussagen in Bezug auf die beabsichtigte Verheiratung durch seinen Vater nicht genügend substantiiert und nicht konstant ausgefallen seien, dass die Vorkommnisse zudem keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensi- tät aufwiesen und er sich diesen nicht nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, zumal seine Mutter ihn wieder zu Hause aufge- nommen hätte, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ergäben, wonach ihm bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen wür- den, da nur seine unkonkrete Angabe vorliege, er fürchte, sein Vater tue ihm aufgrund der erlittenen Ehrverletzung etwas an, dass diese Vermutung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be- gründe, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers insbesondere den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. E.II der angefochtenen Verfügung) und es dem Beschwerdeführer nicht ge- lingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
E-3018/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer erklärt, das SEM habe ihn missverstanden, das Mobbing habe nämlich nicht in der 7. Klasse aufgehört, vielmehr habe er die Schule gewechselt, sei aber auch dort gemobbt worden, weshalb er schliesslich die 9. Klasse habe abbrechen müssen, dass es sich auch dabei – unabhängig von der Dauer des Mobbings – um Übergriffe von Drittpersonen handelt, welche asylrechtlich nicht relevant sind, da gemäss konstanter Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die pakistanischen Behörden bei Übergriffen Dritter grundsätzlich schutz- willig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-5597/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E.5.3.4 m.w.H.) sind, dass das SEM zu Recht erwägt, dass – unabhängig von der Glaubhaf- tigkeit des Vorbringens – eine einzige erfolglose Vorsprache bei einem Po- lizeiposten noch nicht zur Annahme berechtige, er könne nicht auf den Schutz der heimatlichen Behörden zählen, zumal er sich auch an andere (Polizei-)Stellen hätte wenden können, dass auch aus seinen Aussagen, sein Vater habe ihn verheiraten wollen, keine asylrechtlich relevante Verfolgung erkennbar wird, da er bloss zu sei- ner Mutter hätte zurückkehren können, um einer Verheiratung zu entgehen (vgl. SEM-Akten A21 F35, F79, F86), dass den Angaben des Beschwerdeführers ausserdem keine genügend klaren Indizien zu entnehmen sind, dass ihm mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit eine Verheiratung gedroht hätte, zumal ihm seinen Aussagen zufolge erst Mädchen vorgestellt worden seien, aber nichts weiter geplant worden sei (vgl. SEM-Akten A21 F51, F68 ff., F74 ff., F82), dass es nicht genügt, eine Furcht vor Verfolgung lediglich mit Ereignissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen, dass der Beschwerdeführer fürchtet, sein Vater könnte ihm nach seiner Rückkehr etwas antun (vgl. SEM-Akten A21 F123), wofür sich aber keine genügend konkreten Hinweise ergeben, zumal der Vater sich nach seiner Ausreise auch nicht mehr bei ihm gemeldet oder sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt habe (vgl. SEM-Akten A21 F125), dass ausserdem weder in Bezug auf die Probleme mit den Mitschülern noch bezüglich der Probleme mit seinem Vater ein asylrechtlich relevantes
E-3018/2023 Seite 8 Verfolgungsmotiv erkennbar ist und der Beschwerdeführer ohne Zweifel auch nicht im gesamten Staatsgebiet Pakistans mit diesen Problemen kon- frontiert wäre, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung nicht genügen und das SEM sein Asylge- such zu Recht abgelehnt hat, dass es sich demnach erübrigt, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wei- ter einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und so- mit der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung findet,
E-3018/2023 Seite 9 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass somit der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass trotz der teilweise angespannten Lage die allgemeine Lage in Pakis- tan (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3161/2023 vom 17. April 2023 E.12.2) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei einem Wegweisungsvollzug, von welchem Kinder betroffen sind, das Kindswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung ergibt (Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), dass das SEM den Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung des Kindswohls eingehend geprüft hat und vorab auf seine zutreffenden Erwä- gungen verwiesen werden kann (vgl. E.III der angefochtenen Verfügung), dass das SEM hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit festhielt, die Bot- schaftsabklärung habe seine Aussagen zu den familiären Umständen im Wesentlichen bestätigt, weshalb das SEM annehme, dass er in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass gestützt auf seine Aussagen und die Botschaftsabklärung davon aus- zugehen sei, dass er zu seiner Mutter ein gutes Verhältnis habe und zu ihr in ein vertrautes Umfeld zurückkehren könne, dass sich aus der Botschaftsabklärung zwar ergebe, dass die wirtschaftli- che Situation seiner Mutter schwierig sei, sie jedoch von der Familie der Tante unterstützt werde und es insgesamt keine Hinweise dafür gebe, dass er in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, zumal er sich bereits
E-3018/2023 Seite 10 im fortgeschrittenen Jugendalter befinde und angenommen werden könne, dass er bald einer Arbeitstätigkeit nachgehen und für seinen Unterhalt auf- kommen könne, dass er seine medizinischen Beeinträchtigungen (Eisenmangel und de- pressive Verstimmung) bei Bedarf auch in Pakistan behandeln lassen könne und der Wegweisungsvollzug insgesamt unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar sei, dass für die Begründung im Detail auf die Akten zu verweisen ist, dass das BVGer die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer könne zu seiner Mutter zurückehren, teilt, zumal sich in den Akten und insbeson- dere in der Botschaftsabklärung keine Hinweise dafür finden lassen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Mutter nicht dem Kinds- wohl entsprechen würde, dass das SEM zu Recht feststellt, unabhängig von der wirtschaftlichen Si- tuation der Mutter sei nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde, da die Mutter finanziell unterstützt werde, dass der Hinweis in der Beschwerde, gemäss Botschaftsabklärung habe die wirtschaftliche Situation seines Vaters nicht eruiert werden können (vgl. ebd. E.II.2), daran nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer zur Mutter zurückkehren kann, wobei sie – wie früher bereits – auf die Unterstützung der Familie ihrer Tante zurückgreifen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz verfügt und es ihm möglich ist, sich dem lokalen Standard ge- mäss eine Zukunft aufzubauen, dass er sich seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhält und sich aus den Akten keine ausgeprägte Integration in der Schweiz ergibt, womit seine Hauptsozialisation – trotz seiner inzwischen etwa vierjährigen Landesabwesenheit – bisher in Pakistan stattfand, dass in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigun- gen des Beschwerdeführers nach konstanter Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
E-3018/2023 Seite 11 Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde, dass sich aus den Akten ein Eisenmangel und eine depressive Verstim- mung ergeben (vgl. SEM-Akten A18, A20, A34), der Beschwerdeführer ge- mäss Aktenlage aber in der Schweiz aufgrund der depressiven Verstim- mung nicht in Behandlung ist und sich aus den Akten auch keine bevorste- hende oder dringend empfohlene Therapie ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde darauf hinweist, dass er einige Male bei einer Psychologin gewesen sei (vgl. Beschwerde E.II.2), dies allerdings nicht belegt und es für sich alleine auch nicht zur Annahme führt, er sei dringend auf psychiatrische Behandlung angewiesen, dass der Einwand in der Beschwerde, der Zugang zu adäquater psychiat- rischer Versorgung in Pakistan sei gemäss dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-5039/2020 vom 15. November 2022 nicht gesichert, somit nichts zu bewirken vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zwar grund- sätzlich davon ausgeht, dass eine adäquate psychiatrische Behandlung im öffentlichen Bereich in Pakistan nur beschränkt verfügbar ist, da das nati- onale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung extrem tief ist und es nur wenige Psychiater und Psychologen gibt, wovon die meisten in den Stadtzentren, nicht aber in den ländlichen Gegenden tätig sind, die beste- henden Einrichtungen völlig überlastet sind und Patienten faktisch einen Grossteil der Behandlungen und Medikamente selber bezahlen müssen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2495/2021 vom 11. April 2023 E.8.3.5 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus der Stadt B._______ stammt und auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, und somit auch unter den geschilder- ten erschwerten Bedingungen der Zugang zu einer medizinischen Behand- lung nicht ausgeschlossen scheint, sollte er tatsächlich nach seiner Rück- kehr auf eine solche angewiesen sein, auch wenn die Behandlung allen- falls nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entspricht, dass unabhängig vom Gesagten auch naheliegend erscheint, dass es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld in psy- chischer Hinsicht wieder besser geht,
E-3018/2023 Seite 12 dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan insgesamt dem Kindswohl entspricht und das SEM in Beachtung der massgeblichen Be- stimmungen und Praxis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu- weisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, dass es damit auch an einer Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes fehlt (Art. 102m AsylG), weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführer zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3018/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Es wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tina Zumbühl
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