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E-2915/2020

E-2915/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus dem Norden Sri Lankas - suchte zusammen mit ihren zwei Kindern am 7. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ([...]) vom 20. Februar 2019 und der Anhörung vom 7. November 2019 führte sie im Wesentlichen aus, sie habe während der Kriegsjahre immer wieder den Wohnort wechseln müssen. Seit ihrer Heirat habe sie in E._______ (Distrikt Kilinochchi) gelebt. Ihr Ehemann habe (...) gehabt und sei beim Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach dem Krieg habe er sich wegen seiner LTTE-Unterstützung nicht bei den Behörden gemeldet und sei daher nicht rehabilitiert worden. Er habe in E._______ einen (...) betrieben. Ende 2008 sei er mit einem Kunden in einen Konflikt geraten. Zudem habe er Ende November 2018 an einer Gedenkveranstaltung für die Toten des Kriegs teilgenommen und davon ein Foto ins Netz gestellt. Im Dezember 2018 seien einige Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Dieser sei jedoch nicht anwesend gewesen. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) ihren Ehemann darüber informiert habe, habe dieser erklärt, es habe mit einer Person ein Missverständnis gegeben. Diese Person habe ihn verraten. Er habe daraufhin das Haus kommentarlos verlassen. Sie habe seither nichts mehr von ihm gehört. Einige Tage später seien erneut Personen bei ihr erschienen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit dem Tod gedroht und die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Einige Tage später sei dasselbe passiert und sie sei erneut vergewaltigt worden. Nachdem sie dies ihrer Mutter erzählt habe, habe ihr Bruder ihre Ausreise organisiert. Sie sei kurz darauf zusammen mit ihren Kindern ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien von Geburtsurkunden und einer Identitätskarte sowie ein Foto ihres Ehemannes als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - eröffnet am 5. Mai 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen betreffend ihren Ehemann (Todesurkunde, Dokumente aus F._______) und eine Fürsorgebestätigung ein. D. Am 9. Juni 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsustanziiert, logisch nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. So habe sie zu verschiedenen Bereichen betreffend ihren Ehemann - zu dessen Tätigkeit bei den LTTE, zur Person, die ihn verraten habe, zu seinem Aufenthaltsort bei der ersten Suche, zum Zeitpunkt der weiteren Suchen durch die Männer, zur Anzahl Besuche sowie zur Anzahl Personen, die gekommen seien - keine oder nur vage Angaben machen können. Insbesondere habe sie die beiden Male, als sie vergewaltigt worden sei, nicht konkret beschreiben können, was die Männer dabei jeweils gesprochen hätten und ob jeweils dieselben Männer gekommen seien und wie lange die Besuche gedauert hätten. Auch sonst habe sie keine Details zum Ablauf der jeweiligen Besuche der Männer erzählen können. Dabei handle es sich bei diesen Punkten um zentrale Elemente der Geschehnisse, die jede Person, die das geltend Gemachte wirklich erlebt habe, ausführlich schildern könne. Dies habe sie nicht einmal ansatzweise gemacht. Weiter bezeichnete die Vorinstanz verschiedene Angaben der Beschwerdeführerin (Arbeit eines [...] beim Geheimdienst, die Rufe der Männer [nur den Vornamen ihres Ehemannes], das kommentarlose Verschwinden ihres Ehemannes, das Wissen ihres Ehemannes zur Suche, der Umstand, dass die Behörden keine offiziellen Beamten geschickt hätten, keine Suche der Beschwerdeführerin nach ihrem Ehemann sowie die kurz nach den Übergriffen erfolgte Ausreise) als nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihren Aufenthaltsorten, zur Tätigkeit ihres Ehemannes bei der LTTE und zur Anzahl Männer, die zu ihr gekommen seien, gemacht. Ferner hielt die Vorinstanz fest, es bestehe auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 3016 sowie der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht Unglaubhaftigkeit vorgeworfen. Ihr Ehemann habe ihr nichts von seiner LTTE-Tätigkeit und seinen (...) erzählt. Manchmal seien Männer in Zivil und bewaffnet bei ihnen zu Hause erschienen und hätten etwas besprochen. Sie habe ihnen jeweils Tee serviert. Ihr Ehemann sei manchmal ein bis zwei Wochen weggewesen. Sie gehe davon aus, dass er für den Geheimdienst der LTTE tätig und als (...) getarnt gewesen sei. Im Jahre 2012 sei er aus Sicherheitsgründen nach F._______ geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Im Jahre 2016 sei er nach Sri Lanka zurückgekommen, da er nicht länger von seiner Familie habe getrennt leben wollen. Sie habe von diesem Aufenthalt in F._______ anlässlich ihrer Anhörung nichts erzählt, da sie keine Beweise dafür gehabt habe. Ihre Mutter habe nun Dokumente gefunden, die dies belegen würden. Nach seiner Rückkehr sei ihr Ehemann als selbständiger (...) tätig gewesen. Nachdem ihn Männer im Dezember 2018 zu Hause gesucht hätten und sie (die Beschwerdeführerin) zweimal vergewaltigt worden sei, sei sie zusammen mit ihren Kindern zu ihrer Mutter und drei Tage später nach Colombo gegangen, von wo aus sie ausgereist seien. Sie habe von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Ehemann, als er versteckt gewesen sei, an einer Krankheit gestorben sei. Zudem macht sie mit Hinweis auf das Istanbul-Protokoll geltend, es sei möglich, dass eine Person, welche sexuellen Missbrauch erlebt habe, keine genauen Angaben zu den Umständen dieser Erlebnisse (Daten, Örtlichkeiten, etc.) machen könne. Diese Unfähigkeit würde für ihre Glaubwürdigkeit sprechen. Überdies würden Tamilinnen immer noch systematisch Opfer von sexuellen Übergriffen seitens der sri-lankischen Behörden, umso mehr wenn sie in Verbindung mit den LTTE gebracht würden. Bei ihr liege eine Reflexverfolgung vor. Sie habe in der Schweiz nie mit einem Arzt über ihre psychischen Probleme sprechen können, da sie aus finanziellen Gründen keinen Dolmetscher habe organisieren können. Im Weiteren weist sie auf die aktuelle Situation in Sri Lanka und die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sowie die Auswirkungen des Covid19-Virus hin. Im Vollzugspunkt sei der Tod ihres Ehemannes und ihre Rückkehr als verwitwete Frau mit zwei Kindern zu berücksichtigen. Zudem sei sie bereits in Sri Lanka wegen Lymphknoten behandelt worden. Sie leide aufgrund des Erlittenen an psychischen Problemen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, wenn auch nicht sämtlichen von der Vorinstanz angeführten Argumenten vorbehaltlos gefolgt werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sowie die eingereichten Beweismittel sind indes nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, konnte von ihr zwar nicht erwartet werden, dass sie zu den Verbindungen ihres Ehemannes bei den LTTE ausführliche Angaben machen konnte, sei es zur angegebenen Tätigkeit bei dieser Organisation sowie zur Person, die ihn verraten haben soll. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Männer, die ihren Ehemann im Jahre 2018 gesucht haben sollen, ihn bei seinem Vornamen gerufen hätten. Weiter ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein (...) (getarnt als solcher) beim Geheimdienst (der LTTE) gearbeitet haben könnte. Hingegen berichtet die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals von Besuchen durch bewaffnete Männer in Zivil bei ihnen zu Hause und vom Weggehen ihres Ehemannes für ein oder zwei Wochen (während der angeblichen Tätigkeit ihres Ehemannes bei den LTTE), vermutlich wegen seiner Arbeit beim Geheimdienst der LTTE. Dieses Nachschieben von Elementen, die die zentralen Punkte ihrer Gesuchsbegründung betreffen, lässt Zweifel an der vorgebrachten Tätigkeit ihres Ehemannes für die LTTE und der diesbezüglichen Verfolgungssituation sowie der deshalb erfolgten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufkommen. Es wird auf Beschwerdeebene auch nicht erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin davon nicht bereits anlässlich der Anhörung erzählt hat. Weiter hat die Vorinstanz die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation ihres Ehemannes wegen Unterstützung der LTTE (Zeitpunkt und Anzahl der Suchen, Anzahl der Personen, die ihn gesucht hätten) zu Recht als vage und unsubstanziiert sowie das kommentarlose Verschwinden und die behördliche Suche durch nicht offizielle Beamte als nicht nachvollziehbar bezeichnet (vgl. E.5.1). Schliesslich vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesregisterauszug, gemäss dem der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 in einem Spital in Jaffna - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vermutlich wegen eines Nierenleidens - gestorben sei, nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Vielmehr steht dieser Umstand dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Ehemann wegen der Suche nach ihm versteckt gehalten habe respektive er "im Versteckten" gestorben sei, entgegen. Schliesslich kommen aufgrund des erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten mehrjährigen Aufenthalts ihres Ehemannes in F._______ (2012 bis 2016) weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf. Entgegen ihrem Erklärungsversuch, wonach sie dafür erst jetzt Beweise beibringen könne, hätte von ihr erwartet werden können, dass sie diesen Sachverhalt auch ohne Beweismittel bereits anlässlich der Anhörung vorträgt, beispielsweise als sie nach ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann, mit dem sie während elf Jahren verheiratet gewesen sei, gefragt worden war (vgl. A23 F141). Im Weiteren erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Besuchen durch Männer, die sie, nachdem diese ihren Ehemann zu Hause nicht angetroffen hätten, zweimal vergewaltigt hätten, als unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hätten von ihr mehr Einzelheiten zu den zwei Besuchen im Dezember 2018 erwartet werden können. Der Hinweis auf das Istanbul-Protokoll lässt keine andere Beurteilung zu. Es ist zwar durchaus erklärbar, dass eine Person, die von sexuellen Übergriffen betroffen war - insbesondere nach einer oder mehreren Vergewaltigungen - nicht alle Vorkommnisse und Details rund um diese nennen kann, sei es aus Scham oder fehlenden Vertrauens. Indessen fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ausser zur Anzahl Besuche und Vergewaltigungen zu den Gesamtumständen nur sehr dürftige Angaben gemacht hat (F70ff.). Dabei gab sie auf konkrete Fragen auffallend oft Antworten wie "das weiss ich nicht, da ich es nicht wahrgenommen habe" (F79, F82, F83, F84, F86, F88, F89, F90, F100, F101, F102, F106, F108). Es entsteht dadurch jedenfalls nicht der Eindruck, sie sei allenfalls wegen mangelnden Vertrauens oder aus Scham daran gehindert worden, auch nur kurze Angaben zu machen. Demgegenüber will die Beschwerdeführerin von den zwei Vergewaltigungen bereits kurz danach ihrer Mutter erzählt haben, welche es ihrem Bruder weitererzählt habe, worauf dieser umgehend ihre Ausreise vorbereitet habe (F115). Aufgrund dieser Umstände erstaunt es, wenn die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, sie sei wegen der Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, darüber zu sprechen. Im Übrigen machte auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin keine Bemerkungen. Daher müssen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme eine andere Ursache als die von ihr angegebene haben. Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin somit nicht, glaubhaft zu machen, wegen angeblichen Tätigkeiten ihres Ehemannes für die LTTE Verfolgungshandlungen und damit einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hat.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen sind, sie keine Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde sie keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nahezu eineinhalbjährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerdeschrift zudem auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen von November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen jedoch nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerinnen zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist - mit Ausnahme der Angaben zu ihrem Ehemann - grundsätzlich nichts beizufügen.

E. 8.3.3 Die aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zuletzt im sogenannten Vanni-Gebiet gelebt. Weiter machte sie unter Beilage der Todesurkunde ihres Ehemannes geltend, dass es für sie als Witwe und Mutter von zwei Kindern im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schwierig wäre, eine Existenz aufzubauen. Dazu ist festzuhalten, dass sie zwar angab, nie gearbeitet zu haben. Indes verfügt sie immerhin über elf Jahre Schulbildung (vgl. Akte A23 F33). Ferner sollen ihre Eltern, mehrere Geschwister und verschiedene weitere Verwandte ebenfalls in der Nordprovinz leben. Zudem steht sie seit ihrer Ausreise mit ihrer Mutter in Kontakt, welche ihr die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geschickt hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollten, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten werden, so dass sie dort eine neue Existenz werden aufbauen können. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Situation betrifft, führte sie anlässlich der Anhörung vom 7. November 2019 aus, sie habe Knieprobleme. Auf Beschwerdeebene wies sie zudem darauf hin, dass sie aufgrund des Erlittenen psychische Probleme habe. Sie habe in der Schweiz bisher keinen Arzt aufsuchen können. Dazu ist festzustellen, dass ihr in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung von der anwesenden Hilfswerksvertretung ein Kontaktblatt überreicht worden war (a.a.O. F147). Es wäre ihr auch freigestanden, sich an eine Betreuungsperson der kantonalen Unterkunft, wo sie wohnt, zu wenden, um ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Da sie dies offenbar bisher nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass sie keine grösseren gesundheitlichen Probleme hat. Abgesehen davon kann sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für die Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme, welche gemäss den vorstehenden Ausführungen keinen asylrechtlich beachtlichen Hintergrund haben, auf die in Sri Lanka bestehende Gesundheitsversorgung zurückgreifen. Diese funktioniert wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt relativ gut. Gemäss ihren Angaben war die Beschwerdeführerin denn auch bereits in medizinischer Behandlung (A23 F123 und Beschwerdeschrift S. 9). Dies gilt auch für allfällige psychische Probleme, für deren Behandlung ebenfalls Medikamente verfügbar sind (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 mit weiteren Hinweisen). Gestützt darauf kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe und Mitgabe eines allenfalls notwendigen Medikamentenvorrats zu beantragen (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Im Übrigen steht die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2915/2020 Urteil vom 24. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus dem Norden Sri Lankas - suchte zusammen mit ihren zwei Kindern am 7. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ([...]) vom 20. Februar 2019 und der Anhörung vom 7. November 2019 führte sie im Wesentlichen aus, sie habe während der Kriegsjahre immer wieder den Wohnort wechseln müssen. Seit ihrer Heirat habe sie in E._______ (Distrikt Kilinochchi) gelebt. Ihr Ehemann habe (...) gehabt und sei beim Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach dem Krieg habe er sich wegen seiner LTTE-Unterstützung nicht bei den Behörden gemeldet und sei daher nicht rehabilitiert worden. Er habe in E._______ einen (...) betrieben. Ende 2008 sei er mit einem Kunden in einen Konflikt geraten. Zudem habe er Ende November 2018 an einer Gedenkveranstaltung für die Toten des Kriegs teilgenommen und davon ein Foto ins Netz gestellt. Im Dezember 2018 seien einige Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Dieser sei jedoch nicht anwesend gewesen. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) ihren Ehemann darüber informiert habe, habe dieser erklärt, es habe mit einer Person ein Missverständnis gegeben. Diese Person habe ihn verraten. Er habe daraufhin das Haus kommentarlos verlassen. Sie habe seither nichts mehr von ihm gehört. Einige Tage später seien erneut Personen bei ihr erschienen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit dem Tod gedroht und die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Einige Tage später sei dasselbe passiert und sie sei erneut vergewaltigt worden. Nachdem sie dies ihrer Mutter erzählt habe, habe ihr Bruder ihre Ausreise organisiert. Sie sei kurz darauf zusammen mit ihren Kindern ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien von Geburtsurkunden und einer Identitätskarte sowie ein Foto ihres Ehemannes als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - eröffnet am 5. Mai 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen betreffend ihren Ehemann (Todesurkunde, Dokumente aus F._______) und eine Fürsorgebestätigung ein. D. Am 9. Juni 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsustanziiert, logisch nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. So habe sie zu verschiedenen Bereichen betreffend ihren Ehemann - zu dessen Tätigkeit bei den LTTE, zur Person, die ihn verraten habe, zu seinem Aufenthaltsort bei der ersten Suche, zum Zeitpunkt der weiteren Suchen durch die Männer, zur Anzahl Besuche sowie zur Anzahl Personen, die gekommen seien - keine oder nur vage Angaben machen können. Insbesondere habe sie die beiden Male, als sie vergewaltigt worden sei, nicht konkret beschreiben können, was die Männer dabei jeweils gesprochen hätten und ob jeweils dieselben Männer gekommen seien und wie lange die Besuche gedauert hätten. Auch sonst habe sie keine Details zum Ablauf der jeweiligen Besuche der Männer erzählen können. Dabei handle es sich bei diesen Punkten um zentrale Elemente der Geschehnisse, die jede Person, die das geltend Gemachte wirklich erlebt habe, ausführlich schildern könne. Dies habe sie nicht einmal ansatzweise gemacht. Weiter bezeichnete die Vorinstanz verschiedene Angaben der Beschwerdeführerin (Arbeit eines [...] beim Geheimdienst, die Rufe der Männer [nur den Vornamen ihres Ehemannes], das kommentarlose Verschwinden ihres Ehemannes, das Wissen ihres Ehemannes zur Suche, der Umstand, dass die Behörden keine offiziellen Beamten geschickt hätten, keine Suche der Beschwerdeführerin nach ihrem Ehemann sowie die kurz nach den Übergriffen erfolgte Ausreise) als nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihren Aufenthaltsorten, zur Tätigkeit ihres Ehemannes bei der LTTE und zur Anzahl Männer, die zu ihr gekommen seien, gemacht. Ferner hielt die Vorinstanz fest, es bestehe auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 3016 sowie der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht Unglaubhaftigkeit vorgeworfen. Ihr Ehemann habe ihr nichts von seiner LTTE-Tätigkeit und seinen (...) erzählt. Manchmal seien Männer in Zivil und bewaffnet bei ihnen zu Hause erschienen und hätten etwas besprochen. Sie habe ihnen jeweils Tee serviert. Ihr Ehemann sei manchmal ein bis zwei Wochen weggewesen. Sie gehe davon aus, dass er für den Geheimdienst der LTTE tätig und als (...) getarnt gewesen sei. Im Jahre 2012 sei er aus Sicherheitsgründen nach F._______ geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Im Jahre 2016 sei er nach Sri Lanka zurückgekommen, da er nicht länger von seiner Familie habe getrennt leben wollen. Sie habe von diesem Aufenthalt in F._______ anlässlich ihrer Anhörung nichts erzählt, da sie keine Beweise dafür gehabt habe. Ihre Mutter habe nun Dokumente gefunden, die dies belegen würden. Nach seiner Rückkehr sei ihr Ehemann als selbständiger (...) tätig gewesen. Nachdem ihn Männer im Dezember 2018 zu Hause gesucht hätten und sie (die Beschwerdeführerin) zweimal vergewaltigt worden sei, sei sie zusammen mit ihren Kindern zu ihrer Mutter und drei Tage später nach Colombo gegangen, von wo aus sie ausgereist seien. Sie habe von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Ehemann, als er versteckt gewesen sei, an einer Krankheit gestorben sei. Zudem macht sie mit Hinweis auf das Istanbul-Protokoll geltend, es sei möglich, dass eine Person, welche sexuellen Missbrauch erlebt habe, keine genauen Angaben zu den Umständen dieser Erlebnisse (Daten, Örtlichkeiten, etc.) machen könne. Diese Unfähigkeit würde für ihre Glaubwürdigkeit sprechen. Überdies würden Tamilinnen immer noch systematisch Opfer von sexuellen Übergriffen seitens der sri-lankischen Behörden, umso mehr wenn sie in Verbindung mit den LTTE gebracht würden. Bei ihr liege eine Reflexverfolgung vor. Sie habe in der Schweiz nie mit einem Arzt über ihre psychischen Probleme sprechen können, da sie aus finanziellen Gründen keinen Dolmetscher habe organisieren können. Im Weiteren weist sie auf die aktuelle Situation in Sri Lanka und die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sowie die Auswirkungen des Covid19-Virus hin. Im Vollzugspunkt sei der Tod ihres Ehemannes und ihre Rückkehr als verwitwete Frau mit zwei Kindern zu berücksichtigen. Zudem sei sie bereits in Sri Lanka wegen Lymphknoten behandelt worden. Sie leide aufgrund des Erlittenen an psychischen Problemen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, wenn auch nicht sämtlichen von der Vorinstanz angeführten Argumenten vorbehaltlos gefolgt werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sowie die eingereichten Beweismittel sind indes nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, konnte von ihr zwar nicht erwartet werden, dass sie zu den Verbindungen ihres Ehemannes bei den LTTE ausführliche Angaben machen konnte, sei es zur angegebenen Tätigkeit bei dieser Organisation sowie zur Person, die ihn verraten haben soll. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Männer, die ihren Ehemann im Jahre 2018 gesucht haben sollen, ihn bei seinem Vornamen gerufen hätten. Weiter ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein (...) (getarnt als solcher) beim Geheimdienst (der LTTE) gearbeitet haben könnte. Hingegen berichtet die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals von Besuchen durch bewaffnete Männer in Zivil bei ihnen zu Hause und vom Weggehen ihres Ehemannes für ein oder zwei Wochen (während der angeblichen Tätigkeit ihres Ehemannes bei den LTTE), vermutlich wegen seiner Arbeit beim Geheimdienst der LTTE. Dieses Nachschieben von Elementen, die die zentralen Punkte ihrer Gesuchsbegründung betreffen, lässt Zweifel an der vorgebrachten Tätigkeit ihres Ehemannes für die LTTE und der diesbezüglichen Verfolgungssituation sowie der deshalb erfolgten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufkommen. Es wird auf Beschwerdeebene auch nicht erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin davon nicht bereits anlässlich der Anhörung erzählt hat. Weiter hat die Vorinstanz die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation ihres Ehemannes wegen Unterstützung der LTTE (Zeitpunkt und Anzahl der Suchen, Anzahl der Personen, die ihn gesucht hätten) zu Recht als vage und unsubstanziiert sowie das kommentarlose Verschwinden und die behördliche Suche durch nicht offizielle Beamte als nicht nachvollziehbar bezeichnet (vgl. E.5.1). Schliesslich vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesregisterauszug, gemäss dem der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 in einem Spital in Jaffna - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vermutlich wegen eines Nierenleidens - gestorben sei, nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Vielmehr steht dieser Umstand dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Ehemann wegen der Suche nach ihm versteckt gehalten habe respektive er "im Versteckten" gestorben sei, entgegen. Schliesslich kommen aufgrund des erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten mehrjährigen Aufenthalts ihres Ehemannes in F._______ (2012 bis 2016) weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf. Entgegen ihrem Erklärungsversuch, wonach sie dafür erst jetzt Beweise beibringen könne, hätte von ihr erwartet werden können, dass sie diesen Sachverhalt auch ohne Beweismittel bereits anlässlich der Anhörung vorträgt, beispielsweise als sie nach ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann, mit dem sie während elf Jahren verheiratet gewesen sei, gefragt worden war (vgl. A23 F141). Im Weiteren erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Besuchen durch Männer, die sie, nachdem diese ihren Ehemann zu Hause nicht angetroffen hätten, zweimal vergewaltigt hätten, als unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hätten von ihr mehr Einzelheiten zu den zwei Besuchen im Dezember 2018 erwartet werden können. Der Hinweis auf das Istanbul-Protokoll lässt keine andere Beurteilung zu. Es ist zwar durchaus erklärbar, dass eine Person, die von sexuellen Übergriffen betroffen war - insbesondere nach einer oder mehreren Vergewaltigungen - nicht alle Vorkommnisse und Details rund um diese nennen kann, sei es aus Scham oder fehlenden Vertrauens. Indessen fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ausser zur Anzahl Besuche und Vergewaltigungen zu den Gesamtumständen nur sehr dürftige Angaben gemacht hat (F70ff.). Dabei gab sie auf konkrete Fragen auffallend oft Antworten wie "das weiss ich nicht, da ich es nicht wahrgenommen habe" (F79, F82, F83, F84, F86, F88, F89, F90, F100, F101, F102, F106, F108). Es entsteht dadurch jedenfalls nicht der Eindruck, sie sei allenfalls wegen mangelnden Vertrauens oder aus Scham daran gehindert worden, auch nur kurze Angaben zu machen. Demgegenüber will die Beschwerdeführerin von den zwei Vergewaltigungen bereits kurz danach ihrer Mutter erzählt haben, welche es ihrem Bruder weitererzählt habe, worauf dieser umgehend ihre Ausreise vorbereitet habe (F115). Aufgrund dieser Umstände erstaunt es, wenn die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, sie sei wegen der Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, darüber zu sprechen. Im Übrigen machte auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin keine Bemerkungen. Daher müssen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme eine andere Ursache als die von ihr angegebene haben. Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin somit nicht, glaubhaft zu machen, wegen angeblichen Tätigkeiten ihres Ehemannes für die LTTE Verfolgungshandlungen und damit einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen sind, sie keine Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde sie keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nahezu eineinhalbjährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. 6.3 Soweit in der Beschwerdeschrift zudem auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen von November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen jedoch nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerinnen zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist - mit Ausnahme der Angaben zu ihrem Ehemann - grundsätzlich nichts beizufügen. 8.3.3 Die aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zuletzt im sogenannten Vanni-Gebiet gelebt. Weiter machte sie unter Beilage der Todesurkunde ihres Ehemannes geltend, dass es für sie als Witwe und Mutter von zwei Kindern im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schwierig wäre, eine Existenz aufzubauen. Dazu ist festzuhalten, dass sie zwar angab, nie gearbeitet zu haben. Indes verfügt sie immerhin über elf Jahre Schulbildung (vgl. Akte A23 F33). Ferner sollen ihre Eltern, mehrere Geschwister und verschiedene weitere Verwandte ebenfalls in der Nordprovinz leben. Zudem steht sie seit ihrer Ausreise mit ihrer Mutter in Kontakt, welche ihr die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geschickt hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollten, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten werden, so dass sie dort eine neue Existenz werden aufbauen können. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Situation betrifft, führte sie anlässlich der Anhörung vom 7. November 2019 aus, sie habe Knieprobleme. Auf Beschwerdeebene wies sie zudem darauf hin, dass sie aufgrund des Erlittenen psychische Probleme habe. Sie habe in der Schweiz bisher keinen Arzt aufsuchen können. Dazu ist festzustellen, dass ihr in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung von der anwesenden Hilfswerksvertretung ein Kontaktblatt überreicht worden war (a.a.O. F147). Es wäre ihr auch freigestanden, sich an eine Betreuungsperson der kantonalen Unterkunft, wo sie wohnt, zu wenden, um ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Da sie dies offenbar bisher nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass sie keine grösseren gesundheitlichen Probleme hat. Abgesehen davon kann sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für die Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme, welche gemäss den vorstehenden Ausführungen keinen asylrechtlich beachtlichen Hintergrund haben, auf die in Sri Lanka bestehende Gesundheitsversorgung zurückgreifen. Diese funktioniert wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt relativ gut. Gemäss ihren Angaben war die Beschwerdeführerin denn auch bereits in medizinischer Behandlung (A23 F123 und Beschwerdeschrift S. 9). Dies gilt auch für allfällige psychische Probleme, für deren Behandlung ebenfalls Medikamente verfügbar sind (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 mit weiteren Hinweisen). Gestützt darauf kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe und Mitgabe eines allenfalls notwendigen Medikamentenvorrats zu beantragen (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Im Übrigen steht die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: