Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus dem Norden Sri Lankas – suchte zusammen mit ihren zwei Kindern am 7. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Nach dem Krieg habe er sich wegen seiner LTTE- Unterstützung nicht bei den Behörden gemeldet und sei daher nicht reha- bilitiert worden. Er habe in D._______ einen Fahrzeughandel betrieben. Ende 2008 sei er mit einem Kunden in einen Konflikt geraten. Zudem habe er Ende November 2018 an einer Gedenkveranstaltung für die Toten des Kriegs teilgenommen und davon ein Foto ins Netz gestellt. Im Dezember 2018 seien einige Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Dieser sei jedoch nicht anwesend gewesen. Nachdem sie ihren Ehemann darüber informiert habe, habe dieser erklärt, es habe mit einer Person ein Missverständnis gegeben. Diese Person habe ihn verraten. Er habe daraufhin das Haus kommentarlos verlassen. Sie habe seither nichts mehr von ihm gehört. Einige Tage später seien erneut Personen bei ihr erschienen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten sie und ihre Kinder mit dem Tod gedroht und sie selbst vergewaltigt, letzteres einige Tage später erneut. Nachdem sie dies ihrer Mutter erzählt habe, habe ihr Bruder ihre Ausreise organisiert. Sie sei kurz darauf zusam- men mit ihren Kindern ausgereist. C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asyl- gesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigen- schaft standhalten. D. Mit Urteil E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsge- richt eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
E-115/2022 Seite 3 Es bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen aufgrund ihres ver- schwundenen, in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemannes. Dabei stellte es fest, dass die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten psy- chischen Probleme der Beschwerdeführerin keinen asylrechtlich relevan- ten Hintergrund hätten. Im Zusammenhang mit der Prüfung von Wegwei- sungshindernissen wies es ergänzend auf die Behandelbarkeit allfälliger psychischer Probleme in Sri Lanka hin. E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 5. November 2021 an das SEM wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes vom
7. Oktober 2021 im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerde- führerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Ent- gegen der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E- 2915/2020 vom 24. Juni 2020 E.6.1 S. 9) gehe aus dem eingereichten me- dizinischen Bericht hervor, dass die Traumatisierung durch den sexuellen Missbrauch hervorgerufen worden sei (vgl. S. 2 des eingereichten Berich- tes). Das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei in deren Traumatisierung begründet und letztere sei weder im Asylentscheid noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, stringent von den se- xuellen Übergriffen zu erzählen, zumal sie an starker Vergesslichkeit und Gedächtnisstörungen leide. Sie sei auch als suizidgefährdet zu betrachten. Als alleinstehende Frau, die an gesundheitlichen Problemen leide, sei sie bei einer Rückschaffung auf sich allein gestellt. F. In seinem Wiedererwägungsentscheid vom 8. Dezember 2021 wies das SEM darauf hin, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungs- gericht die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als nicht glaubhaft er- achtet hätten. Sodann könne die Diagnose einer PTBS für sich allein kei- nen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden, sondern stelle viel- mehr ein Indiz dar, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sei (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Aufgrund des neu eingereichten, kur- zen Berichts sei an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit festzuhalten. Hinsichtlich allfälliger psychischer Schwierigkeiten (einschliesslich suizida- ler Tendenzen) sei auf die entsprechende Behandelbarkeit in Sri Lanka hin- zuweisen. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin in der Nordprovinz
E-115/2022 Seite 4 über zahlreiche Verwandte, die sie auch bei der Kinderbetreuung unterstüt- zen könne. G. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertretung vom 10. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh- rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, in verfahrensrechtlicher Hin- sicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und (unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung beantragt. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Januar 2022 setzte das Bun- desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuch- stellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 2.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter be- stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie- dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtser- hebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we- sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
E-115/2022 Seite 6 Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an- zupassen ist.
E. 2.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 3.1 Das mit «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Gesuch vom 5. No- vember 2021 wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes vom
E. 3.2 Das SEM hat dieses Gesuch unter dem Titel der Wiedererwägung be- handelt. Diese verfahrenstechnische Einordnung ist zutreffend. Im Weite- ren hat es dieses, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 3.3 In seinem Urteil E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 bestätigte das Bun- desverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaf- tigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen aufgrund ihres Ehemannes. Dabei führte es vertieft aus, aus welchen Gründen das aus- weichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der An- hörung zu den angeblichen Vergewaltigungen nicht (bloss) mit den erst- mals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Schwierigkei- ten erklärt werden könnten. Es trifft somit nicht zu, dass diese, wie im Wie- dererwägungsgesuch behauptet, vom Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil nicht berücksichtigt worden seien. Ohnehin handelt es sich hier- bei um eine bloss appellatorische Kritik am in Rechtskraft erwachsenen Urteil, die nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuches sein kann. Mit dem nach Ergehen des Urteils entstandenen ärztlichen Zeugnis vom
E. 3.4 In der Beschwerde werden zur Hauptsache (unter Hinweis auf die all- gemeine Gefährdungssituation von Frauen in Sri Lanka) lediglich die be- reits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen wieder- holt. Im Zusammenhang mit der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse wird erstmals auf Beschwerdeebene ohne weitere Angaben behauptet, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin (zu der die Beschwerdefüh- rerin offensichtlich stets ein gutes Verhältnis hatte) und weitere Verwandte hätten sich nach Ergehen des ablehnenden Asylentscheides alle von ihr abgewandt. Diese unbelegte, realitätsfremde Behauptung kann nicht ge- glaubt werden. Es ist vielmehr weiterhin von einem intakten Beziehungs- netz der Beschwerdeführerin in Sri Lanka auszugehen. Hinsichtlich allfälli- ger psychischer Schwierigkeiten (einschliesslich suizidaler Tendenzen) ist mit der Vorinstanz auf die entsprechende Behandelbarkeit in Sri Lanka hin- zuweisen. Im Übrigen wurde auch dies bereits im Urteil E-2915/2020 vom
24. Juni 2020 dargetan (vgl. E. 8.3.3.). 4. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführerinnen abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 zu bestätigen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.– festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
E-115/2022 Seite 8 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllen der Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Ur- teil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-115/2022 Seite 9
E. 4 Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 zu bestätigen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 7 Oktober 2021, in welchem der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer PTBS attestiert wird, soll nach Ansicht der Beschwerdeführerin nun der
E-115/2022 Seite 7 Nachweis erbracht werden, dass die Traumatisierung, wie im ärztlichen Zeugnis vom 7. Oktober 2021 ohne weitere Begründung festgehalten, durch einen «sexuellen Missbrauch hervorgerufen worden sei». Hierzu ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet, sondern vielmehr ein Indiz darstellt, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Aufgrund der blossen, nicht nä- her begründeten Erklärung, wonach die Traumatisierung durch den «sexu- ellen Missbrauch hervorgerufen worden sei», stellt das eingereichte ärztli- che Zeugnis vom 7. Oktober 2021 keineswegs einen Grund dar, die Ein- schätzung der Unglaubhaftigkeit als fraglich erscheinen zu lassen. Die ent- sprechenden Behauptungen wurden bereits im Rahmen des Urteils E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 vertieft behandelt. Das nun vorgelegte ärztliche Zeugnis vermag hieran nichts zu verändern.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-115/2022 Urteil vom 28. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz, mit Zustimmung Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Töchter B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. November 2021 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus dem Norden Sri Lankas - suchte zusammen mit ihren zwei Kindern am 7. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Nach dem Krieg habe er sich wegen seiner LTTE-Unterstützung nicht bei den Behörden gemeldet und sei daher nicht rehabilitiert worden. Er habe in D._______ einen Fahrzeughandel betrieben. Ende 2008 sei er mit einem Kunden in einen Konflikt geraten. Zudem habe er Ende November 2018 an einer Gedenkveranstaltung für die Toten des Kriegs teilgenommen und davon ein Foto ins Netz gestellt. Im Dezember 2018 seien einige Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Dieser sei jedoch nicht anwesend gewesen. Nachdem sie ihren Ehemann darüber informiert habe, habe dieser erklärt, es habe mit einer Person ein Missverständnis gegeben. Diese Person habe ihn verraten. Er habe daraufhin das Haus kommentarlos verlassen. Sie habe seither nichts mehr von ihm gehört. Einige Tage später seien erneut Personen bei ihr erschienen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten sie und ihre Kinder mit dem Tod gedroht und sie selbst vergewaltigt, letzteres einige Tage später erneut. Nachdem sie dies ihrer Mutter erzählt habe, habe ihr Bruder ihre Ausreise organisiert. Sie sei kurz darauf zusammen mit ihren Kindern ausgereist. C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. D. Mit Urteil E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Es bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen aufgrund ihres verschwundenen, in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemannes. Dabei stellte es fest, dass die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund hätten. Im Zusammenhang mit der Prüfung von Wegweisungshindernissen wies es ergänzend auf die Behandelbarkeit allfälliger psychischer Probleme in Sri Lanka hin. E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 5. November 2021 an das SEM wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes vom 7. Oktober 2021 im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Entgegen der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 E.6.1 S. 9) gehe aus dem eingereichten medizinischen Bericht hervor, dass die Traumatisierung durch den sexuellen Missbrauch hervorgerufen worden sei (vgl. S. 2 des eingereichten Berichtes). Das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei in deren Traumatisierung begründet und letztere sei weder im Asylentscheid noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, stringent von den sexuellen Übergriffen zu erzählen, zumal sie an starker Vergesslichkeit und Gedächtnisstörungen leide. Sie sei auch als suizidgefährdet zu betrachten. Als alleinstehende Frau, die an gesundheitlichen Problemen leide, sei sie bei einer Rückschaffung auf sich allein gestellt. F. In seinem Wiedererwägungsentscheid vom 8. Dezember 2021 wies das SEM darauf hin, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als nicht glaubhaft erachtet hätten. Sodann könne die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden, sondern stelle vielmehr ein Indiz dar, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Aufgrund des neu eingereichten, kurzen Berichts sei an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit festzuhalten. Hinsichtlich allfälliger psychischer Schwierigkeiten (einschliesslich suizidaler Tendenzen) sei auf die entsprechende Behandelbarkeit in Sri Lanka hinzuweisen. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin in der Nordprovinz über zahlreiche Verwandte, die sie auch bei der Kinderbetreuung unterstützen könne. G. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertretung vom 10. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und (unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Januar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 2.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 2.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3. 3.1 Das mit «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Gesuch vom 5. November 2021 wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes vom 7. Oktober 2021 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und entgegen der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem eingereichten medizinischen Bericht hervorgehe, dass die Traumatisierung durch den sexuellen Missbrauch hervorgerufen worden sei. Das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei in deren Traumatisierung begründet und letztere sei weder im Asylentscheid noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden. 3.2 Das SEM hat dieses Gesuch unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt. Diese verfahrenstechnische Einordnung ist zutreffend. Im Weiteren hat es dieses, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 3.3 In seinem Urteil E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen aufgrund ihres Ehemannes. Dabei führte es vertieft aus, aus welchen Gründen das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu den angeblichen Vergewaltigungen nicht (bloss) mit den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten erklärt werden könnten. Es trifft somit nicht zu, dass diese, wie im Wiedererwägungsgesuch behauptet, vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt worden seien. Ohnehin handelt es sich hierbei um eine bloss appellatorische Kritik am in Rechtskraft erwachsenen Urteil, die nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuches sein kann. Mit dem nach Ergehen des Urteils entstandenen ärztlichen Zeugnis vom 7. Oktober 2021, in welchem der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer PTBS attestiert wird, soll nach Ansicht der Beschwerdeführerin nun der Nachweis erbracht werden, dass die Traumatisierung, wie im ärztlichen Zeugnis vom 7. Oktober 2021 ohne weitere Begründung festgehalten, durch einen «sexuellen Missbrauch hervorgerufen worden sei». Hierzu ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet, sondern vielmehr ein Indiz darstellt, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Aufgrund der blossen, nicht näher begründeten Erklärung, wonach die Traumatisierung durch den «sexuellen Missbrauch hervorgerufen worden sei», stellt das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 7. Oktober 2021 keineswegs einen Grund dar, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit als fraglich erscheinen zu lassen. Die entsprechenden Behauptungen wurden bereits im Rahmen des Urteils E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 vertieft behandelt. Das nun vorgelegte ärztliche Zeugnis vermag hieran nichts zu verändern. 3.4 In der Beschwerde werden zur Hauptsache (unter Hinweis auf die allgemeine Gefährdungssituation von Frauen in Sri Lanka) lediglich die bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Im Zusammenhang mit der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse wird erstmals auf Beschwerdeebene ohne weitere Angaben behauptet, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin (zu der die Beschwerdeführerin offensichtlich stets ein gutes Verhältnis hatte) und weitere Verwandte hätten sich nach Ergehen des ablehnenden Asylentscheides alle von ihr abgewandt. Diese unbelegte, realitätsfremde Behauptung kann nicht geglaubt werden. Es ist vielmehr weiterhin von einem intakten Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Sri Lanka auszugehen. Hinsichtlich allfälliger psychischer Schwierigkeiten (einschliesslich suizidaler Tendenzen) ist mit der Vorinstanz auf die entsprechende Behandelbarkeit in Sri Lanka hinzuweisen. Im Übrigen wurde auch dies bereits im Urteil E-2915/2020 vom 24. Juni 2020 dargetan (vgl. E. 8.3.3.).
4. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 zu bestätigen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: