Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, wurde am 16. April 2012 durch die Stadtpolizei B._______ kontrolliert, in der Folge inhaftiert und schliesslich am 19. April 2012 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 25. April 2012 wurde er im EVZ C._______ zur Person befragt und am 14. Mai 2012 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (gleichentags eröffnet) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt, da der Beschwerde die Unterschrift fehlte. Am 20. Juli 2012 reichte er die Beschwerdeverbesserung ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
E. 3.1 Gemäss Art. 33 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Abs. 1). Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Abs. 2). Auf das Gesuch ist dennoch einzutreten, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Abs. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht wegen des drohenden Wegweisungsvollzugs ein Asylgesuch eingereicht, sondern deshalb, weil er erst am 12. April 2012 in die Schweiz eingereist sei. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass gewichtige Indizien vorliegen, die zum Schluss führen, dass sich der Beschwerdeführer schon länger in der Schweiz aufgehalten haben muss. So führte er bei der polizeilichen Festnahme diverse Dokumente ([...]-Abonnement, gültig von 15. Juni 2010 bis 14. Juli 2010¸ Halbtax, gültig von 4. April 2012 bis 3. April 2013) auf sich, die auf einen anderen Namen lauten, jedoch sein Foto tragen. Weiter wurden einige Billets des (...) Verkehrsverbunds ([...]), datiert von Dezember 2011 und von Januar bis April 2012, sowie ein Schweizer Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten gefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er trotz dieser Dokumente erst am 12. April 2012 in die Schweiz eingereist sein soll, sind widersprüchlich und offensichtlich unglaubhaft. Bei der Befragung auf dem Polizeiposten sagte er aus, die Abonnemente auf der Strasse gefunden zu haben, anlässlich der Befragungen gab er hingegen an, der Schlepper habe ihm das Portemonnaie überreicht. Die in diesen Dokumenten aufgeführte Person hat auf Nachfrage der Stadtpolizei B._______ angeben, dass es sich beim Besitzer vermutlich um den Freund seiner Schwester handle, welcher (...) heisse und sich illegal in der Schweiz aufhalte. Weitere Widersprüche finden sich in seinen Angaben betreffend Unterkunft und Kontakt zu seiner Familie. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer schon viel länger in der Schweiz aufhält, und es ihm deshalb zumutbar gewesen wäre, früher ein Asylgesuch einzureichen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, es lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, weshalb die Vorinstanz auf sein Asylgesuch hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt und einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, unsubstantiiert und offensichtlich unglaubhaft sind und deswegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Seinen Ausführungen in der Beschwerde, er sei von der Festnahme schockiert gewesen, habe sich nicht auf die Befragung vorbereiten können und diese sei deshalb katastrophal verlaufen, aber seine Geschichte sei real, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte nach der Festnahme sechs Tage Zeit um sich auf die Befragung vorzubereiten. Alsdann hatte er fast einen Monat später, anlässlich der Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren nochmals die Gelegenheit, seine Anliegen kundzutun. Er bringt somit auch auf Beschwerdeebene nichts vor, was auf eine Verfolgung hinweisen würde. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung von Art. 33 Abs. 2 AsylG nicht umzustossen vermag und die Vorinstanz auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbeinküste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In Côte d'Ivoire herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (zur aktuellen Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3 und D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der bislang als (...) arbeitete und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar.
E. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2767/2012 Urteil vom 24. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, wurde am 16. April 2012 durch die Stadtpolizei B._______ kontrolliert, in der Folge inhaftiert und schliesslich am 19. April 2012 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 25. April 2012 wurde er im EVZ C._______ zur Person befragt und am 14. Mai 2012 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (gleichentags eröffnet) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt, da der Beschwerde die Unterschrift fehlte. Am 20. Juli 2012 reichte er die Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3. 3.1. Gemäss Art. 33 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Abs. 1). Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Abs. 2). Auf das Gesuch ist dennoch einzutreten, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Abs. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht wegen des drohenden Wegweisungsvollzugs ein Asylgesuch eingereicht, sondern deshalb, weil er erst am 12. April 2012 in die Schweiz eingereist sei. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass gewichtige Indizien vorliegen, die zum Schluss führen, dass sich der Beschwerdeführer schon länger in der Schweiz aufgehalten haben muss. So führte er bei der polizeilichen Festnahme diverse Dokumente ([...]-Abonnement, gültig von 15. Juni 2010 bis 14. Juli 2010¸ Halbtax, gültig von 4. April 2012 bis 3. April 2013) auf sich, die auf einen anderen Namen lauten, jedoch sein Foto tragen. Weiter wurden einige Billets des (...) Verkehrsverbunds ([...]), datiert von Dezember 2011 und von Januar bis April 2012, sowie ein Schweizer Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten gefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er trotz dieser Dokumente erst am 12. April 2012 in die Schweiz eingereist sein soll, sind widersprüchlich und offensichtlich unglaubhaft. Bei der Befragung auf dem Polizeiposten sagte er aus, die Abonnemente auf der Strasse gefunden zu haben, anlässlich der Befragungen gab er hingegen an, der Schlepper habe ihm das Portemonnaie überreicht. Die in diesen Dokumenten aufgeführte Person hat auf Nachfrage der Stadtpolizei B._______ angeben, dass es sich beim Besitzer vermutlich um den Freund seiner Schwester handle, welcher (...) heisse und sich illegal in der Schweiz aufhalte. Weitere Widersprüche finden sich in seinen Angaben betreffend Unterkunft und Kontakt zu seiner Familie. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer schon viel länger in der Schweiz aufhält, und es ihm deshalb zumutbar gewesen wäre, früher ein Asylgesuch einzureichen. 3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, es lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, weshalb die Vorinstanz auf sein Asylgesuch hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt und einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, unsubstantiiert und offensichtlich unglaubhaft sind und deswegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Seinen Ausführungen in der Beschwerde, er sei von der Festnahme schockiert gewesen, habe sich nicht auf die Befragung vorbereiten können und diese sei deshalb katastrophal verlaufen, aber seine Geschichte sei real, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte nach der Festnahme sechs Tage Zeit um sich auf die Befragung vorzubereiten. Alsdann hatte er fast einen Monat später, anlässlich der Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren nochmals die Gelegenheit, seine Anliegen kundzutun. Er bringt somit auch auf Beschwerdeebene nichts vor, was auf eine Verfolgung hinweisen würde. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung von Art. 33 Abs. 2 AsylG nicht umzustossen vermag und die Vorinstanz auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbeinküste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In Côte d'Ivoire herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (zur aktuellen Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3 und D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der bislang als (...) arbeitete und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar. 5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: