Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 8. November 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 12. April 2017 (eröffnet am 15. April 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer einseitigen Kopie eines anwaltlichen Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 12. April 2017 aufzuheben, die Asyleigenschaft zu prüfen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme sowie jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatstaats und Drittstaaten zu unterlassen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die ausführlichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wird in der Beschwerde bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers "oberflächlich, nicht detailliert und unspezifisch" ausgefallen sind beziehungsweise die Fragen nur oberflächlich beantwortet wurden (Beschwerde, S. 2 und S. 8). Die Erklärungsversuche hierfür - dies sei auf Übersetzungs- beziehungsweise Sprachprobleme zurückzuführen oder der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, frei zu sprechen, habe kaum Schulbildung, sei Analphabet - vermögen das gänzliche Fehlen von Details und Erlebnisberichten nicht aufzuwiegen. So wurde der Beschwerdeführer zu Beginn beider Befragungen mündlich über seine Mitwirkungs- beziehungsweise Vollständigkeitspflicht informiert und darüber, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden, er frei sprechen könne und die heimatlichen Behörden nicht in Kenntnis seiner Aussagen gesetzt würden (SEM-Akten, A3, S. 1 f. und A14, S. 2). Die Kenntnisnahme hiervon sowie die Vollständigkeit seiner Angaben hat er anlässlich beider Befragungen unterschriftlich bestätigt. Aus den Befragungsprotokollen wird sodann ersichtlich, dass die befragende Person bemüht war, den Beschwerdeführer zu einlässlicher Erzählung zu bewegen, was ohne Erfolg blieb. Diese Protokollstellen und weitere Hinweise in den Akten deuten zwar auf ein spezielles Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers hin und es ergeben sich wohl auch Hinweise auf eine gewisse Traumatisierung. Diese kann aber auch mit anderen Ereignissen in Zusammenhang stehen. Daraus allein von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen, vermag nicht zu überzeugen, zumal es auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Ereignisse nachvollziehbar darzulegen. Auch sind den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jeweils mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und konnte anlässlich der Zweitbefragung wahlweise Türkisch oder Kurdisch sprechen (SEM-Akten, A3, S. 2, 10; A14, S. 1). Insgesamt ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). So will der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung von der Polizei, in der Zweitbefragung vom Militär gesucht worden sein; dies gemäss Erstbefragung ausdrücklich nur in B._______, gemäss Zweitbefragung auch zweimal in C._______ (SEM-Akten, A3, S. 8 f. gegen A14, S. 12 f.). Gemäss Erstbefragung will er in Syrien mitgekämpft und Wechselmagazine mit Munition gefüllt haben (SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Anlässlich der Zweitbefragung verneint er ausdrücklich, dort selbst gekämpft zu haben und will sich nicht im Kampfgebiet, sondern "viel weiter zurück" aufgehalten haben, wo er sich um die Verletzten gekümmert und Material transportiert habe (SEM-Akten, A14, S. 15, 17 insb. F188 und S. 21 insb. F238 ff.). Hinzu kommt, dass er Fragen zu Zeitangaben regelmässig ausweicht und - ausser immer wieder seinen Einsatz "für die Kurdische Sache" zu betonen - keine weiterführenden Angaben zu seiner politischen Überzeugung machen kann (z. B. SEM-Akten, A14, S. 5, 7 und 9). Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer kein Parteimitglied ist (SEM-Akten, A14, S. 7 f., F69 und F83) und auch nie von den Behörden anlässlich der Kundgebungen identifiziert oder verhaftet worden ist (SEM-Akten, A14, S. 8, F81 f. und S. 16, F181 ff.), vermag nicht zu überzeugen, dass ein Haftbefehl besteht. So kann er zu diesem - ausser von einem Onkel davon gehört zu haben - auch nichts Substantiiertes darlegen. Das anwaltliche Schreiben ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, auf dessen Übersetzung verzichtet werden kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er seit Einreichung seines Asylgesuchs weit über eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätte, den angeblichen Haftbefehl oder andere stichhaltige Beweismittel einzureichen. Hieran ändern die Erklärungen in der Zweitbefragung oder auf Beschwerdeebene zu dem Anwalt und zur "Geheimhaltung" der Akten nichts. Die auf Beschwerdeebene angegebene und durch keine offiziellen Dokumente belegte Aktennummer, ist für sich alleine nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf zum Teil in der Schweiz lebende Onkel und Tanten, die in der Türkei inhaftiert oder verhaftet worden seien, nichts zu ändern; zumal er diesbezüglich keine Reflexverfolgung geltend macht, sondern bereits in der Erstbefragung erklärte, von deren Problemen nicht betroffen gewesen zu sein (SEM-Akten, A3, S. 6). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen die Heimatprovinz Mersin des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (jüngst bestätigt in den Urteilen BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er vor Ort über Arbeitserfahrung auf dem Grossmarkt verfügt und dort seine Mutter, fünf Brüder sowie weitere Verwandte leben, auf deren Unterstützung er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte (SEM-Akten, A3, S. 4 f., Ziff. 1.17.05 und Ziff. 3.01). Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Unterlassung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe sind gegenstandslos.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2744/2017 Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer, Mor-Beratung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 8. November 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 12. April 2017 (eröffnet am 15. April 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer einseitigen Kopie eines anwaltlichen Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 12. April 2017 aufzuheben, die Asyleigenschaft zu prüfen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme sowie jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatstaats und Drittstaaten zu unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die ausführlichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wird in der Beschwerde bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers "oberflächlich, nicht detailliert und unspezifisch" ausgefallen sind beziehungsweise die Fragen nur oberflächlich beantwortet wurden (Beschwerde, S. 2 und S. 8). Die Erklärungsversuche hierfür - dies sei auf Übersetzungs- beziehungsweise Sprachprobleme zurückzuführen oder der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, frei zu sprechen, habe kaum Schulbildung, sei Analphabet - vermögen das gänzliche Fehlen von Details und Erlebnisberichten nicht aufzuwiegen. So wurde der Beschwerdeführer zu Beginn beider Befragungen mündlich über seine Mitwirkungs- beziehungsweise Vollständigkeitspflicht informiert und darüber, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden, er frei sprechen könne und die heimatlichen Behörden nicht in Kenntnis seiner Aussagen gesetzt würden (SEM-Akten, A3, S. 1 f. und A14, S. 2). Die Kenntnisnahme hiervon sowie die Vollständigkeit seiner Angaben hat er anlässlich beider Befragungen unterschriftlich bestätigt. Aus den Befragungsprotokollen wird sodann ersichtlich, dass die befragende Person bemüht war, den Beschwerdeführer zu einlässlicher Erzählung zu bewegen, was ohne Erfolg blieb. Diese Protokollstellen und weitere Hinweise in den Akten deuten zwar auf ein spezielles Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers hin und es ergeben sich wohl auch Hinweise auf eine gewisse Traumatisierung. Diese kann aber auch mit anderen Ereignissen in Zusammenhang stehen. Daraus allein von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen, vermag nicht zu überzeugen, zumal es auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Ereignisse nachvollziehbar darzulegen. Auch sind den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jeweils mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und konnte anlässlich der Zweitbefragung wahlweise Türkisch oder Kurdisch sprechen (SEM-Akten, A3, S. 2, 10; A14, S. 1). Insgesamt ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). So will der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung von der Polizei, in der Zweitbefragung vom Militär gesucht worden sein; dies gemäss Erstbefragung ausdrücklich nur in B._______, gemäss Zweitbefragung auch zweimal in C._______ (SEM-Akten, A3, S. 8 f. gegen A14, S. 12 f.). Gemäss Erstbefragung will er in Syrien mitgekämpft und Wechselmagazine mit Munition gefüllt haben (SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Anlässlich der Zweitbefragung verneint er ausdrücklich, dort selbst gekämpft zu haben und will sich nicht im Kampfgebiet, sondern "viel weiter zurück" aufgehalten haben, wo er sich um die Verletzten gekümmert und Material transportiert habe (SEM-Akten, A14, S. 15, 17 insb. F188 und S. 21 insb. F238 ff.). Hinzu kommt, dass er Fragen zu Zeitangaben regelmässig ausweicht und - ausser immer wieder seinen Einsatz "für die Kurdische Sache" zu betonen - keine weiterführenden Angaben zu seiner politischen Überzeugung machen kann (z. B. SEM-Akten, A14, S. 5, 7 und 9). Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer kein Parteimitglied ist (SEM-Akten, A14, S. 7 f., F69 und F83) und auch nie von den Behörden anlässlich der Kundgebungen identifiziert oder verhaftet worden ist (SEM-Akten, A14, S. 8, F81 f. und S. 16, F181 ff.), vermag nicht zu überzeugen, dass ein Haftbefehl besteht. So kann er zu diesem - ausser von einem Onkel davon gehört zu haben - auch nichts Substantiiertes darlegen. Das anwaltliche Schreiben ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, auf dessen Übersetzung verzichtet werden kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er seit Einreichung seines Asylgesuchs weit über eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätte, den angeblichen Haftbefehl oder andere stichhaltige Beweismittel einzureichen. Hieran ändern die Erklärungen in der Zweitbefragung oder auf Beschwerdeebene zu dem Anwalt und zur "Geheimhaltung" der Akten nichts. Die auf Beschwerdeebene angegebene und durch keine offiziellen Dokumente belegte Aktennummer, ist für sich alleine nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf zum Teil in der Schweiz lebende Onkel und Tanten, die in der Türkei inhaftiert oder verhaftet worden seien, nichts zu ändern; zumal er diesbezüglich keine Reflexverfolgung geltend macht, sondern bereits in der Erstbefragung erklärte, von deren Problemen nicht betroffen gewesen zu sein (SEM-Akten, A3, S. 6). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen die Heimatprovinz Mersin des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (jüngst bestätigt in den Urteilen BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er vor Ort über Arbeitserfahrung auf dem Grossmarkt verfügt und dort seine Mutter, fünf Brüder sowie weitere Verwandte leben, auf deren Unterstützung er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte (SEM-Akten, A3, S. 4 f., Ziff. 1.17.05 und Ziff. 3.01). Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Unterlassung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe sind gegenstandslos. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: