Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 12. April 2017 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2744/2017 vom 23. Mai 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2017 und reichte unter anderem ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vom 10. Mai 2017, ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 11. Mai 2017 und ein undatiertes desselben, sowie die jeweiligen Übersetzungen ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 lehnte das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils E-2744/2017. Es sei das Urteil vom 23. Mai 2017 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Asylentscheid des SEM ursprünglich fehlerhaft und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel geltend und reichte einen Arztbericht von Dr. med. (...), Facharzt für (...), vom 22. Juni 2017, ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vom 10. Mai 2017 und ein undatiertes ebenfalls in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seines Anwalts in der Türkei ein. Das Schreiben vom 10. Mai 2017 sei das Original eines Entscheides eines erstinstanzlichen Gerichts in B._______, welcher die Akten seines Strafverfahrens unter Geheimhaltung stelle. Bis zur Anklageerhebung sei über den Inhalt der Akten nichts zu erfahren. Dem Schreiben seines türkischen Anwalts könne entnommen werden, dass diese juristische Praxis in der Türkei gängig sei. Diese Dokumente würden beweisen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Am 13. August 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 1. September 2017 reichte der Gesuchsteller eine Anwaltsvollmacht vom 2. Mai 2017, ein Akteneinsichtsgesuch seines türkischen Anwalts (unleserlich datiert), einen Haftbefehl und einen Haftentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts in B._______, sowie ein Begleitschreiben des Gerichts in B._______, alle datierend vom 18. Juni 2015, ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. Mai 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
E. 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.5 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
E. 3.3 Der Arztbericht von Dr. med. (...) vom 22. Juni 2017 kann im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1).
E. 4.1 Im Beschwerdeurteil vom 23. Mai 2017 wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers als insgesamt nicht glaubhaft qualifiziert. Der Gesuchsteller sei kein Parteimitglied und auch nie von den Behörden anlässlich der Kundgebungen identifiziert oder verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund vermöge es nicht zu überzeugen, dass ein Haftbefehl bestehe. So könne er zu diesem - ausser von einem Onkel davon gehört zu haben - nichts Substantiiertes darlegen. Das anwaltliche Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, auf dessen Übersetzung verzichtet werden könne. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er seit der Einreichung seines Asylgesuches weit über eineinhalb Jahre Zeit gehabt habe, den angeblichen Haftbefehl oder andere stichhaltige Beweismittel einzureichen. Hieran würden die Erklärungen in der Zweitbefragung oder auf Beschwerdeebene zum Anwalt und zur "Geheimhaltung" der Akten nichts ändern.
E. 4.2 Der Gesuchsteller vermag mit der Einreichung des Schreibens vom 10. Mai 2017 "Beschluss in sonstiger Sache", des Haftbefehls, des Haftentscheids und des Begleitschreibens nicht glaubhaft zu machen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, wie der Anwalt in der Türkei in den Besitz dieser Dokumente gelangen konnte, nachdem ein Geheimhaltungsentscheid beschlossen wurde und der Gesuchsteller in der Anhörung selbst ausführte, sein Anwalt sei im Zusammenhang mit einer Anfrage zum Haftbefehl bedroht worden und die Behörden hätten von diesem wissen wollen, wo sich der Gesuchsteller aufhalte (SEM-Akten A14/31 F173). Dass dies nun plötzlich möglich gewesen sein soll, weil ein neuer Staatsanwalt zuständig sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung des Gesuchstellers. Die vorgenannten revisionsweise eingereichten Dokumente vermögen damit keine Beweiskraft zu entfalten. Sie sind somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Sie sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 4.3 Bezüglich des undatierten Schreibens des Anwalts in der Türkei ist festzuhalten, dass zum Vornherein nicht klar ist, wann es erstellt wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs, dessen Erstellungsdatum unleserlich ist. Ungeachtet der Frage der Entstehung dieser Dokumente stellen die beiden Schreiben des Anwalts des Gesuchstellers - entgegen der Ansicht im Revisionsgesuch - keinen Beleg dafür dar, dass tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, da es sich nicht um offizielle Dokumente handelt. Aufgrund der Ausführungen zum Geheimhaltungsentscheid (siehe E. 4.2) vermag es auch nicht zu überzeugen, wonach diese juristische Praxis in der Türkei gängig sei.
E. 4.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die eingereichten Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 19. Juli 2017 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4036/2017 Urteil vom 14. September 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer, Mor-beratung, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2744/2017 vom 23. Mai 2017 ([...]). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. April 2017 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2744/2017 vom 23. Mai 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2017 und reichte unter anderem ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vom 10. Mai 2017, ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 11. Mai 2017 und ein undatiertes desselben, sowie die jeweiligen Übersetzungen ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 lehnte das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils E-2744/2017. Es sei das Urteil vom 23. Mai 2017 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Asylentscheid des SEM ursprünglich fehlerhaft und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel geltend und reichte einen Arztbericht von Dr. med. (...), Facharzt für (...), vom 22. Juni 2017, ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vom 10. Mai 2017 und ein undatiertes ebenfalls in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seines Anwalts in der Türkei ein. Das Schreiben vom 10. Mai 2017 sei das Original eines Entscheides eines erstinstanzlichen Gerichts in B._______, welcher die Akten seines Strafverfahrens unter Geheimhaltung stelle. Bis zur Anklageerhebung sei über den Inhalt der Akten nichts zu erfahren. Dem Schreiben seines türkischen Anwalts könne entnommen werden, dass diese juristische Praxis in der Türkei gängig sei. Diese Dokumente würden beweisen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Am 13. August 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 1. September 2017 reichte der Gesuchsteller eine Anwaltsvollmacht vom 2. Mai 2017, ein Akteneinsichtsgesuch seines türkischen Anwalts (unleserlich datiert), einen Haftbefehl und einen Haftentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts in B._______, sowie ein Begleitschreiben des Gerichts in B._______, alle datierend vom 18. Juni 2015, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. Mai 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.5 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 3.3 Der Arztbericht von Dr. med. (...) vom 22. Juni 2017 kann im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). 4. 4.1 Im Beschwerdeurteil vom 23. Mai 2017 wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers als insgesamt nicht glaubhaft qualifiziert. Der Gesuchsteller sei kein Parteimitglied und auch nie von den Behörden anlässlich der Kundgebungen identifiziert oder verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund vermöge es nicht zu überzeugen, dass ein Haftbefehl bestehe. So könne er zu diesem - ausser von einem Onkel davon gehört zu haben - nichts Substantiiertes darlegen. Das anwaltliche Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, auf dessen Übersetzung verzichtet werden könne. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er seit der Einreichung seines Asylgesuches weit über eineinhalb Jahre Zeit gehabt habe, den angeblichen Haftbefehl oder andere stichhaltige Beweismittel einzureichen. Hieran würden die Erklärungen in der Zweitbefragung oder auf Beschwerdeebene zum Anwalt und zur "Geheimhaltung" der Akten nichts ändern. 4.2 Der Gesuchsteller vermag mit der Einreichung des Schreibens vom 10. Mai 2017 "Beschluss in sonstiger Sache", des Haftbefehls, des Haftentscheids und des Begleitschreibens nicht glaubhaft zu machen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, wie der Anwalt in der Türkei in den Besitz dieser Dokumente gelangen konnte, nachdem ein Geheimhaltungsentscheid beschlossen wurde und der Gesuchsteller in der Anhörung selbst ausführte, sein Anwalt sei im Zusammenhang mit einer Anfrage zum Haftbefehl bedroht worden und die Behörden hätten von diesem wissen wollen, wo sich der Gesuchsteller aufhalte (SEM-Akten A14/31 F173). Dass dies nun plötzlich möglich gewesen sein soll, weil ein neuer Staatsanwalt zuständig sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung des Gesuchstellers. Die vorgenannten revisionsweise eingereichten Dokumente vermögen damit keine Beweiskraft zu entfalten. Sie sind somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Sie sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4.3 Bezüglich des undatierten Schreibens des Anwalts in der Türkei ist festzuhalten, dass zum Vornherein nicht klar ist, wann es erstellt wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs, dessen Erstellungsdatum unleserlich ist. Ungeachtet der Frage der Entstehung dieser Dokumente stellen die beiden Schreiben des Anwalts des Gesuchstellers - entgegen der Ansicht im Revisionsgesuch - keinen Beleg dafür dar, dass tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, da es sich nicht um offizielle Dokumente handelt. Aufgrund der Ausführungen zum Geheimhaltungsentscheid (siehe E. 4.2) vermag es auch nicht zu überzeugen, wonach diese juristische Praxis in der Türkei gängig sei. 4.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die eingereichten Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 19. Juli 2017 ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: