Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - Kurdinnen mit letztem Wohnsitz in C._______ - reisten gemäss ihren Angaben am 9. Januar 2019 in die Schweiz ein und stellten am 4. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 18. Februar 2019 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin (Mutter) zur Person (BzP) im EVZ und am 21. August 2019 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe von (...) 2008 bis (...) 2016 zusammen mit ihrem früheren Ehemann in der Schweiz gelebt. Nach der Scheidung ihrer Ehe sei sie von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, ihre Tochter dem Kindsvater zu übergeben und in die Türkei zurückzukehren. Schliesslich sei sie zusammen mit ihrer Tochter im (...) 2017 zu ihrer Familie nach C._______ zurückgereist. Ihre Tochter habe dort jedoch Schwierigkeiten gehabt, sich in der Schule zu integrieren und sei von ihren Familienangehörigen schlecht behandelt worden. Zudem habe ihre Familie wiederum von ihr verlangt, die Tochter zu ihrem Vater in die Schweiz oder zu einem Onkel in der Türkei zu schicken, und ihr Bruder habe sie mit einem anderen, ihr unbekannten Mann verheiraten wollen. Da sie diese Forderungen abgelehnt habe, sei sie von ihrer Familie - insbesondere von ihrem Bruder - verstärkt physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden. Sie habe die Polizeibehörden ihres Heimatstaats nicht um Schutz ersucht, weil da sie davon ausgegangen sei, von diesen keine Unterstützung zu erhalten. Die Existenz privater Schutzorganisationen für Frauen sei ihr nicht bekannt gewesen. Im Weiteren habe sie befürchtet, dass ihre Familie sie im Falle eines Umzugs in einen anderen Landesteil hätten ausfindig machen können. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst Reise- und Identitätspapieren zwei Schreiben in türkischer Sprache betreffend die schulischen und psychischen Probleme ihre Tochter inklusive Übersetzung ein. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2020 (eröffnet am 23. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. C.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz, es könne von einer in der Türkei bestehenden Schutzinfrastruktur für von Gewalt betroffene Frauen ausgegangen werden. Die türkischen Behörden seien - wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt worden sei - auch aktuell noch immer als schutzfähig und -willig zu erachten. An dieser Feststellung vermöchten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweggründe dafür, dass sie die vorhandene Schutz-infrastruktur in ihrem Heimatstaat nicht in Anspruch genommen habe, nichts zu ändern. Ihr Vorbringen, in ihrem Heimatstaat geschlechts-spezifisch verfolgt worden zu sein, sei somit nicht asylrelevant, und ihre Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren gelangte das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig sei. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D.b Zur Begründung brachten sie vor, die Würdigung ihrer Vorbringen in der angefochtenen Verfügung sei nicht nachvollziehbar, weil sie einerseits die Asylrelevanz ihrer Vorbringen unter Verweis auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden verneine, andererseits aber festgestellt habe, das ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen würde. Diese würde aber auf einem asylrelevanten Motiv beruhen, womit alle Voraussetzungen erfüllt seien, um sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H.) und dabei Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund - bis hin zum Ehrenmord - unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet. Auch wenn in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen oder Familien innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutz-Infrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ost-anatoliens. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter allfälligen innerfamiliären Übergriffen namentlich durch ihren Bruder nicht schutzlos ausgeliefert sind. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in jüngeren Urteilen bestätigt (vgl. z.B. Urteile E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2, E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1 oder D-5702/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wären und ihnen die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wäre. Dass in ihrem Heimatstaat eine funktionierende Schutzstruktur vorhanden ist, wurde denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe dafür, dass sie diese nicht in Anspruch nahm, sind nicht stichhaltig.
E. 5.4 Angesichts dessen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint hat, zielt die Argumentation in der Beschwerdeeingabe, die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es drohe ihnen im Heimatstaat eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe oder Behandlung, stehe hierzu im Widerspruch, ins Leere. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einem "real risk" im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen ist und den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig qualifiziert hat, ist im vorliegenden - auf die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft beschränkten - Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. April 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, und die entsprechenden Gesuche sind demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2691/2020 Urteil vom 17. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - Kurdinnen mit letztem Wohnsitz in C._______ - reisten gemäss ihren Angaben am 9. Januar 2019 in die Schweiz ein und stellten am 4. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 18. Februar 2019 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin (Mutter) zur Person (BzP) im EVZ und am 21. August 2019 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe von (...) 2008 bis (...) 2016 zusammen mit ihrem früheren Ehemann in der Schweiz gelebt. Nach der Scheidung ihrer Ehe sei sie von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, ihre Tochter dem Kindsvater zu übergeben und in die Türkei zurückzukehren. Schliesslich sei sie zusammen mit ihrer Tochter im (...) 2017 zu ihrer Familie nach C._______ zurückgereist. Ihre Tochter habe dort jedoch Schwierigkeiten gehabt, sich in der Schule zu integrieren und sei von ihren Familienangehörigen schlecht behandelt worden. Zudem habe ihre Familie wiederum von ihr verlangt, die Tochter zu ihrem Vater in die Schweiz oder zu einem Onkel in der Türkei zu schicken, und ihr Bruder habe sie mit einem anderen, ihr unbekannten Mann verheiraten wollen. Da sie diese Forderungen abgelehnt habe, sei sie von ihrer Familie - insbesondere von ihrem Bruder - verstärkt physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden. Sie habe die Polizeibehörden ihres Heimatstaats nicht um Schutz ersucht, weil da sie davon ausgegangen sei, von diesen keine Unterstützung zu erhalten. Die Existenz privater Schutzorganisationen für Frauen sei ihr nicht bekannt gewesen. Im Weiteren habe sie befürchtet, dass ihre Familie sie im Falle eines Umzugs in einen anderen Landesteil hätten ausfindig machen können. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst Reise- und Identitätspapieren zwei Schreiben in türkischer Sprache betreffend die schulischen und psychischen Probleme ihre Tochter inklusive Übersetzung ein. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2020 (eröffnet am 23. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. C.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz, es könne von einer in der Türkei bestehenden Schutzinfrastruktur für von Gewalt betroffene Frauen ausgegangen werden. Die türkischen Behörden seien - wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt worden sei - auch aktuell noch immer als schutzfähig und -willig zu erachten. An dieser Feststellung vermöchten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweggründe dafür, dass sie die vorhandene Schutz-infrastruktur in ihrem Heimatstaat nicht in Anspruch genommen habe, nichts zu ändern. Ihr Vorbringen, in ihrem Heimatstaat geschlechts-spezifisch verfolgt worden zu sein, sei somit nicht asylrelevant, und ihre Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren gelangte das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig sei. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D.b Zur Begründung brachten sie vor, die Würdigung ihrer Vorbringen in der angefochtenen Verfügung sei nicht nachvollziehbar, weil sie einerseits die Asylrelevanz ihrer Vorbringen unter Verweis auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden verneine, andererseits aber festgestellt habe, das ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen würde. Diese würde aber auf einem asylrelevanten Motiv beruhen, womit alle Voraussetzungen erfüllt seien, um sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H.) und dabei Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund - bis hin zum Ehrenmord - unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet. Auch wenn in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen oder Familien innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutz-Infrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ost-anatoliens. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter allfälligen innerfamiliären Übergriffen namentlich durch ihren Bruder nicht schutzlos ausgeliefert sind. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in jüngeren Urteilen bestätigt (vgl. z.B. Urteile E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2, E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1 oder D-5702/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). 5.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wären und ihnen die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wäre. Dass in ihrem Heimatstaat eine funktionierende Schutzstruktur vorhanden ist, wurde denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe dafür, dass sie diese nicht in Anspruch nahm, sind nicht stichhaltig. 5.4 Angesichts dessen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint hat, zielt die Argumentation in der Beschwerdeeingabe, die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es drohe ihnen im Heimatstaat eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe oder Behandlung, stehe hierzu im Widerspruch, ins Leere. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einem "real risk" im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen ist und den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig qualifiziert hat, ist im vorliegenden - auf die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft beschränkten - Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. April 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, und die entsprechenden Gesuche sind demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: