Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine ethnische Türkin mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ reiste am (...) November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 11. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 4. Dezember 2019 eine Erstbefragung zu den Asylgründen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. B. Am (...) 2020 heiratete die Beschwerdeführerin einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. C. Am 7. Januar 2020 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG statt und am 5. Februar 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. D. D.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sich während ihres Studiums von (...) bis (...) an der D._______-Universität in E._______ für die Gülen-Bewegung engagiert, indem sie den Fluss von Geldern von zwei dieser nahestehenden Stiftungen organisiert und bei Studienanfängern für die Gülen-Bewegung geworben habe. Zudem habe sie von (...) bis (...) ein Praktikum bei einem Arbeitgeber absolviert, der nach dem Putschversuch wegen seiner Verbindungen zur FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; der Gülen-Bewegung zugerechnete angebliche Terror-Organisation) verhaftet und verurteilt worden sei. Nach dem Putschversuch habe sie den Kontakt zur Gülen-Bewegung abgebrochen. Ab Juni 2017 habe sie Repressalien durch den mit ihr befreundeten Offizier F._______ erlitten, nachdem sie dessen Annäherungsversuche zurückgewiesen habe. D.b Nachdem er sie im (...) 2017 geschlagen habe, als er sie in Begleitung eines anderen Mannes angetroffen habe, habe sie ihn bei der Polizei angezeigt. Diese habe sich aber als unzuständig erklärt und keine Ermittlungen eingeleitet, weil F._______ Angehöriger des Militärs sei. Er sei Leutnant in einer Sondereinheit. In der Folgezeit habe er sie telefonisch und über verschiedene Social-Media-Kanäle belästigt und bedroht. Sie glaube auch, dass er dafür verantwortlich gewesen sei, dass sie zweimal - im September 2017 sowie im September 2019 Arbeitsstellen verloren habe. Vom (...) 2019 bis (...) 2019 habe sie sich legal in der Schweiz aufgehalten, um ihren künftigen Ehemann kennenzulernen, und sei danach in die Türkei zurückgekehrt. Am (...) 2019 habe F._______ sie in der Öffentlichkeit körperlich angegriffen, sie der Mitgliedschaft bei FETÖ beschuldigt und gedroht, sie deswegen anzuzeigen. Sie habe sich wegen dieses Übergriffs in Spitalpflege begeben müssen. F._______ habe von ihrem früheren Engagement für die Gülen-Bewegung Kenntnis, weil sie ihm davon erzählt habe. Nachdem sie am (...) 2019 nach I._______ gereist sei, habe sie von ihren Eltern telefonisch erfahren, dass die Polizei sich bei ihnen in B._______ nach ihr erkundigt habe, ohne aber den Grund hierfür zu nennen. Nachdem Polizisten am (...) 2019 ein weiteres Mal zu Hause nach ihr gesucht hätten, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei von G._______ aus illegal, in einem Lastwagen versteckt, in die Schweiz gereist. D.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Notenbestätigung einer (...)schule vom (...) 2009, die der Gülen-Bewegung zugeschrieben wird; Kontoauszüge und Kontobewegungen sowie Screenshot einer E-Mail-Nachricht der H._______ Bank; Auszüge aus dem Messenger-Verlauf von Facebook mit Drohungen von F._______; Screenshot Facebook-Messenger von unbeantworteten Anrufen eines anderen Offiziers; Auszug aus der Liste der von ihr blockierten Personen in Facebook; E-Rezept vom (...) 2019; Röntgen-bericht des (...)zentrums der Universitätsklinik in B._______ vom (...) 2019; Busfahrkarte für die Strecke von B._______ nach I._______; mehrere türkische Online-Medienberichte inklusive Links. E. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 5. März 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem wurde festgestellt, der Entscheid über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Würdigung sowie zu Ausfällung eines neuen Asylentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung von Rechtsanwältin Lynn Zürcher als unentgeltliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2020 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 102m Abs. 1 AsylG infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 30. April 2021 fristgerecht einbezahlt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2020 hielt die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen fest und reichte die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten: Arztbericht von Dr. med. J._______, K._______, vom 16. April 2021; Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der L._______ vom 30. April 2021; Bericht von Solidarité Femmes, K._______, vom 24. Februar 2021; Bestätigungsschreiben einer Freundin (undatiert) inklusive Übersetzung; Bestätigungsschreiben eines früheren Arbeitgebers vom 21. März 2021, inklusive Übersetzung; Beleg Einzahlung des Kostenvorschusses.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz wies das Asylbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Ihre Ausführungen betreffend die angebliche Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihr im Oktober 2019 seien widersprüchlich und unsubstanziiert und daher als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass in der Türkei gegen sie im Zusammenhang mit der FETÖ ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Gemäss ihren Aussagen habe die Beschwerdeführerin alle Kontakte zur Gülen-Bewegung abgebrochen, habe keine Familienangehörigen oder nahen Verwandten, die sich bei dieser engagiert hätten, und habe nicht an einer der mit dieser Bewegung in Verbindung stehenden Universitäten studiert. Schliesslich habe sie im (...) 2019 ohne Probleme aus der Türkei aus- und wieder einreisen können. Demnach würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass ihr von Seiten der türkischen Behörden asylrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Bezüglich der vorgebrachten Repressalien durch den ehemaligen Freund F._______ der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass der türkische Staat über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur verfüge und es ihr daher möglich sei, die Unterstützung der türkischen Behörden gegen dessen Übergriffe in Anspruch zu nehmen. Es könne von deren Schutzfähigkeit und -willen ausgegangen werden, und es bestehe kein konkreter Grund zur Annahme. dass ihr die notwendige Unterstützung verweigert worden wäre. Diesem Vorbringen fehle demnach die asylrechtliche Relevanz. Überdies seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den behaupteten tätlichen Angriff durch F._______ am (...) 2019 sowie die befürchtete Denunziation der Beschwerdeführerin durch ihn wegen ihrer früheren Tätigkeit für die Gülen-Bewegung zu belegen.
E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen; die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und der ergänzenden Eingabe vom 30. April 2020 sowie die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin sich als unberechtigt erweisen: Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Aspekten ihrer Asylvorbringen in gebührender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu entnehmen.
E. 5.2.2 Zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten Erkundigungen der Sicherheitskräfte bei ihren Eltern nach ihr im Jahr 2019 wenig detailliert und uneinheitlich ausgefallen sind und sich deshalb Zweifel an deren Glaubhaftigkeit rechtfertigen. Jedenfalls lassen sich den Akten keine über blosse Vermutungen hinausgehende, stichhaltigen Anhaltspunkte für einen Zusammenhang dieser behördlichen Suche nach ihr mit der von ihr dargelegten früheren Tätigkeit für die Gülen-Bewegung ent-nehmen. Ferner sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sie aufgrund dieses Engagements im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden zu rechnen hat. Beim Vorbringen, wonach sie von F._______ wegen ihrer Beziehung zur FETÖ denunziert worden sei, handelt es sich um eine unbelegte und unsubstanziierte Vermutung. Diese Einschätzung wird namentlich dadurch untermauert, dass keine weitergehenden Massnahmen der türkischen Sicherheitskräfte - wie die Einleitung von Ermittlungen oder eines Strafverfahrens gegen sie - aktenkundig sind. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden glaubhaft dargetan.
E. 5.2.3 Im Weiteren ist in Anbetracht der eingereichten Beweismittel - namentlich der Bestätigungsschreiben einer Freundin sowie eines früheren Arbeitgebers zwar als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerde-führerin Opfer von Repressalien durch den früher mit ihr befreundeten F._______ wurde. Diesen Vorbringen ist aber keine asylrechtliche Relevanz beizumessen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden. Das türkische Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt etwa in E-2691/2020 vom 17. Juni 2020 E. 5.2, E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2 sowie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen zukünftigen Übergriffen von F._______ nicht schutzlos ausgeliefert und ihr die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wäre. Aus dem Umstand, dass sich gemäss ihrer Darstellung die Polizeibeamten als unzuständig erklärt hätten, als sie im (...) 2017 eine Strafanzeige gegen F._______ habe erstatten wollen, kann nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden. Überdies besteht auch kein Grund zur Annahme, dass F._______ eine derart hochrangige Funktion bekleidet beziehungsweise über so viel Einfluss verfügt, dass er sich allfälligen behördlichen Massnahmen entziehen könnte. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Medienberichte, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 5.2.4 Angesichts der zu bejahenden Schutzfähigkeit der türkischen Behörden kann überdies davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-führerin auch allfälligen Repressalien seitens ihrer Herkunftsfamilie im Zusammenhang mit den Problemen mit ihrem Ehemann nicht schutzlos ausgeliefert wäre.
E. 5.2.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und mit mehreren Berichten belegten psychischen Probleme lassen zwar auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit schliessen und sind somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe durch F._______ zu bewerten. Dies ändert aber nichts an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltselements.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am (...) 2020 einen türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung C geheiratet hat, ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, weshalb die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung - und über allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse - in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).
E. 6.3 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Anordnung der Wegweisung in Anwendung von Art. 44 AsylG verzichtet. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs einer nicht verfügten Wegweisung. An diesen Feststellungen vermag auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt (vgl. Beschwerde S. 9 f.), nichts zu ändern.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1567/2021 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine ethnische Türkin mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ reiste am (...) November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 11. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 4. Dezember 2019 eine Erstbefragung zu den Asylgründen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. B. Am (...) 2020 heiratete die Beschwerdeführerin einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. C. Am 7. Januar 2020 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG statt und am 5. Februar 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. D. D.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sich während ihres Studiums von (...) bis (...) an der D._______-Universität in E._______ für die Gülen-Bewegung engagiert, indem sie den Fluss von Geldern von zwei dieser nahestehenden Stiftungen organisiert und bei Studienanfängern für die Gülen-Bewegung geworben habe. Zudem habe sie von (...) bis (...) ein Praktikum bei einem Arbeitgeber absolviert, der nach dem Putschversuch wegen seiner Verbindungen zur FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; der Gülen-Bewegung zugerechnete angebliche Terror-Organisation) verhaftet und verurteilt worden sei. Nach dem Putschversuch habe sie den Kontakt zur Gülen-Bewegung abgebrochen. Ab Juni 2017 habe sie Repressalien durch den mit ihr befreundeten Offizier F._______ erlitten, nachdem sie dessen Annäherungsversuche zurückgewiesen habe. D.b Nachdem er sie im (...) 2017 geschlagen habe, als er sie in Begleitung eines anderen Mannes angetroffen habe, habe sie ihn bei der Polizei angezeigt. Diese habe sich aber als unzuständig erklärt und keine Ermittlungen eingeleitet, weil F._______ Angehöriger des Militärs sei. Er sei Leutnant in einer Sondereinheit. In der Folgezeit habe er sie telefonisch und über verschiedene Social-Media-Kanäle belästigt und bedroht. Sie glaube auch, dass er dafür verantwortlich gewesen sei, dass sie zweimal - im September 2017 sowie im September 2019 Arbeitsstellen verloren habe. Vom (...) 2019 bis (...) 2019 habe sie sich legal in der Schweiz aufgehalten, um ihren künftigen Ehemann kennenzulernen, und sei danach in die Türkei zurückgekehrt. Am (...) 2019 habe F._______ sie in der Öffentlichkeit körperlich angegriffen, sie der Mitgliedschaft bei FETÖ beschuldigt und gedroht, sie deswegen anzuzeigen. Sie habe sich wegen dieses Übergriffs in Spitalpflege begeben müssen. F._______ habe von ihrem früheren Engagement für die Gülen-Bewegung Kenntnis, weil sie ihm davon erzählt habe. Nachdem sie am (...) 2019 nach I._______ gereist sei, habe sie von ihren Eltern telefonisch erfahren, dass die Polizei sich bei ihnen in B._______ nach ihr erkundigt habe, ohne aber den Grund hierfür zu nennen. Nachdem Polizisten am (...) 2019 ein weiteres Mal zu Hause nach ihr gesucht hätten, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei von G._______ aus illegal, in einem Lastwagen versteckt, in die Schweiz gereist. D.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Notenbestätigung einer (...)schule vom (...) 2009, die der Gülen-Bewegung zugeschrieben wird; Kontoauszüge und Kontobewegungen sowie Screenshot einer E-Mail-Nachricht der H._______ Bank; Auszüge aus dem Messenger-Verlauf von Facebook mit Drohungen von F._______; Screenshot Facebook-Messenger von unbeantworteten Anrufen eines anderen Offiziers; Auszug aus der Liste der von ihr blockierten Personen in Facebook; E-Rezept vom (...) 2019; Röntgen-bericht des (...)zentrums der Universitätsklinik in B._______ vom (...) 2019; Busfahrkarte für die Strecke von B._______ nach I._______; mehrere türkische Online-Medienberichte inklusive Links. E. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 5. März 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem wurde festgestellt, der Entscheid über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Würdigung sowie zu Ausfällung eines neuen Asylentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung von Rechtsanwältin Lynn Zürcher als unentgeltliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2020 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 102m Abs. 1 AsylG infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 30. April 2021 fristgerecht einbezahlt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2020 hielt die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen fest und reichte die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten: Arztbericht von Dr. med. J._______, K._______, vom 16. April 2021; Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der L._______ vom 30. April 2021; Bericht von Solidarité Femmes, K._______, vom 24. Februar 2021; Bestätigungsschreiben einer Freundin (undatiert) inklusive Übersetzung; Bestätigungsschreiben eines früheren Arbeitgebers vom 21. März 2021, inklusive Übersetzung; Beleg Einzahlung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz wies das Asylbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Ihre Ausführungen betreffend die angebliche Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihr im Oktober 2019 seien widersprüchlich und unsubstanziiert und daher als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass in der Türkei gegen sie im Zusammenhang mit der FETÖ ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Gemäss ihren Aussagen habe die Beschwerdeführerin alle Kontakte zur Gülen-Bewegung abgebrochen, habe keine Familienangehörigen oder nahen Verwandten, die sich bei dieser engagiert hätten, und habe nicht an einer der mit dieser Bewegung in Verbindung stehenden Universitäten studiert. Schliesslich habe sie im (...) 2019 ohne Probleme aus der Türkei aus- und wieder einreisen können. Demnach würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass ihr von Seiten der türkischen Behörden asylrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Bezüglich der vorgebrachten Repressalien durch den ehemaligen Freund F._______ der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass der türkische Staat über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur verfüge und es ihr daher möglich sei, die Unterstützung der türkischen Behörden gegen dessen Übergriffe in Anspruch zu nehmen. Es könne von deren Schutzfähigkeit und -willen ausgegangen werden, und es bestehe kein konkreter Grund zur Annahme. dass ihr die notwendige Unterstützung verweigert worden wäre. Diesem Vorbringen fehle demnach die asylrechtliche Relevanz. Überdies seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den behaupteten tätlichen Angriff durch F._______ am (...) 2019 sowie die befürchtete Denunziation der Beschwerdeführerin durch ihn wegen ihrer früheren Tätigkeit für die Gülen-Bewegung zu belegen. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen; die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und der ergänzenden Eingabe vom 30. April 2020 sowie die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin sich als unberechtigt erweisen: Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Aspekten ihrer Asylvorbringen in gebührender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu entnehmen. 5.2.2 Zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten Erkundigungen der Sicherheitskräfte bei ihren Eltern nach ihr im Jahr 2019 wenig detailliert und uneinheitlich ausgefallen sind und sich deshalb Zweifel an deren Glaubhaftigkeit rechtfertigen. Jedenfalls lassen sich den Akten keine über blosse Vermutungen hinausgehende, stichhaltigen Anhaltspunkte für einen Zusammenhang dieser behördlichen Suche nach ihr mit der von ihr dargelegten früheren Tätigkeit für die Gülen-Bewegung ent-nehmen. Ferner sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sie aufgrund dieses Engagements im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden zu rechnen hat. Beim Vorbringen, wonach sie von F._______ wegen ihrer Beziehung zur FETÖ denunziert worden sei, handelt es sich um eine unbelegte und unsubstanziierte Vermutung. Diese Einschätzung wird namentlich dadurch untermauert, dass keine weitergehenden Massnahmen der türkischen Sicherheitskräfte - wie die Einleitung von Ermittlungen oder eines Strafverfahrens gegen sie - aktenkundig sind. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden glaubhaft dargetan. 5.2.3 Im Weiteren ist in Anbetracht der eingereichten Beweismittel - namentlich der Bestätigungsschreiben einer Freundin sowie eines früheren Arbeitgebers zwar als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerde-führerin Opfer von Repressalien durch den früher mit ihr befreundeten F._______ wurde. Diesen Vorbringen ist aber keine asylrechtliche Relevanz beizumessen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden. Das türkische Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt etwa in E-2691/2020 vom 17. Juni 2020 E. 5.2, E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2 sowie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen zukünftigen Übergriffen von F._______ nicht schutzlos ausgeliefert und ihr die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wäre. Aus dem Umstand, dass sich gemäss ihrer Darstellung die Polizeibeamten als unzuständig erklärt hätten, als sie im (...) 2017 eine Strafanzeige gegen F._______ habe erstatten wollen, kann nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden. Überdies besteht auch kein Grund zur Annahme, dass F._______ eine derart hochrangige Funktion bekleidet beziehungsweise über so viel Einfluss verfügt, dass er sich allfälligen behördlichen Massnahmen entziehen könnte. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Medienberichte, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.2.4 Angesichts der zu bejahenden Schutzfähigkeit der türkischen Behörden kann überdies davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-führerin auch allfälligen Repressalien seitens ihrer Herkunftsfamilie im Zusammenhang mit den Problemen mit ihrem Ehemann nicht schutzlos ausgeliefert wäre. 5.2.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und mit mehreren Berichten belegten psychischen Probleme lassen zwar auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit schliessen und sind somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe durch F._______ zu bewerten. Dies ändert aber nichts an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltselements. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am (...) 2020 einen türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung C geheiratet hat, ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, weshalb die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung - und über allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse - in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). 6.3 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Anordnung der Wegweisung in Anwendung von Art. 44 AsylG verzichtet. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs einer nicht verfügten Wegweisung. An diesen Feststellungen vermag auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt (vgl. Beschwerde S. 9 f.), nichts zu ändern.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: