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E-2598/2021

E-2598/2021

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2020 fanden die Personalienaufnahmen statt.

B. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2020 sowie am 14. und 19. Februar 2020 an. Dabei machten sie im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt geltend:

Der Beschwerdeführer erklärte, er stamme aus E._______ (Departement F._______). Er habe acht Jahre lang als Armeeoffizier aktiv Dienst geleistet. Während seiner Dienstjahre sei er mit Erfolg gegen die FARC vorgegangen.

Im Jahr (...) sei sein Vater, ein u.a. für G._______ tätiger Armeeoffizier, von den «Autodefensas» (AUC), dem Paramilitär, entführt, gefoltert und ermordet worden. Sein Leichnam sei der Familie bis heute nicht übergeben worden. Seine Familie habe wegen des Verschwindens Anzeige erstattet. In der Folge sei zu Unrecht die Zwangsräumung und Versteigerung der Besitztümer der Familie angeordnet worden. Im Jahr (...) habe ein Major des «H._______» der AUC gestanden, die Folter und den Mord des Vaters angeordnet zu haben. Der Major sei zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden bereit gewesen und sei aber im Gefängnis umgebracht worden. Obwohl bereits im Jahr (...) Beweise für den Tod des Vaters vorgelegen hätten, sei dieser erst im Jahr (...) für tot erklärt worden. Der Staat habe zwischen (...) und (...) seine (des Beschwerdeführers) Familie unrechtmässig enteignet.

Nachdem er sich beim (...) «I._______» eingesetzt habe, seien er sowie seine Familie im Jahr (...) als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden. Im selben Jahr hätten die telefonischen Drohungen gegen ihn begonnen. Er sei aufgefordert worden, seine Anzeigen zurückzuziehen und die Suche nach dem Leichnam seines Vaters aufzugeben.

Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen, sie sei in J._______ (Departement K._______) geboren. Im Alter von (...) Jahren sei sie zusammen mit ihrer Familie nach L._______ (Departement M._______) gezogen, wo sie bis zum (...) geblieben sei. Ihr Vater sei von den Paramilitärs und Guerillas erpresst worden. Diese Leute hätten ein monatliches Schutzgeld von ihm verlangt und gedroht, sie, wenn sie (...) Jahre alt würde, zu entführen. Ihr Vater habe Angst bekommen und sie nach J._______ zu einer Tante geschickt. Während dieser Zeit sei sie beim Verlassen der Schule einmal beinahe entführt worden, weswegen sie nach E._______ gezogen sei.

Im Jahr (...) hätten sie und der Beschwerdeführer geheiratet. Als Militärangehörige hätten sie in sogenannten «N._______» leben können. Nach der Geburt der Tochter seien sie nach O._______ (Departement K._______) gezogen.

Im September (...) sei sie und ihre Tochter in einem Einkaufszentrum in O._______ von einem Mann verfolgt worden. Dabei seien auch Schüsse gefallen. Der Beschwerdeführer vermute, die FARC sei hinter dem Anschlag gestanden. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die FARC ihrem Ehemann durch den Anschlag Angst einjagen und ihn dazu bringen wollen, seinen damaligen Auftrag gegen die FARC aufzugeben.

Der Beschwerdeführer gab hierzu an, nach diesem Vorfall das Militär und die Polizei um Schutz für seiner Ehefrau und Tochter ersucht zu haben, der ihm jedoch nicht gewährt worden sei. Um sich und seine Familie zu schützen, habe er sich im Jahr (...) aus dem Militärdienst zurückgezogen. Er habe zu dieser Zeit seine Aktivität als «Menschenrechtsvertreter» begonnen. Mit seiner Ehefrau und Tochter sei er im selben Jahr nach P._______ gezogen. Dort hätten sie circa ein Jahr lang gewohnt. Er sei weiterhin bedroht worden.

Um sich den Drohungen zu entziehen, seien sie im Januar (...) nach L._______ gezogen. Doch auch dort hätten die Drohungen nicht nachgelassen. In L._______ gebe es viele Leute, welche die FARC unterstützen würden. Der Beschwerdeführerin sei auf der Strasse gesagt worden, dass man es auf ihren Mann, der zum Militär gehöre, abgesehen habe. Auch sei sie dort von einem Paramilitär über ihren Vater befragt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe eine schriftliche Drohung auf seinem Motorrad, welches auch beschädigt worden sei, vorgefunden. Sie seien zum Schluss gekommen, dass dies nicht der richtige Ort sei. Sie seien Ende (...) nach E._______ gezogen.

Im Jahr (...) habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde und Anzeige erstattet, weil der Staat bis im Jahr (...) zugewartet habe, seinen Vater für tot zu erklären, und wegen der Herausgabe des Leichnams seines Vaters sowie der unrechtmässigen Enteignung. Auch haben er Schutz vom Staat verlangt. Die Anzeige sei vor dem (...) hängig.

Ende (...) sei er in einem Einkaufszentrum in E._______ bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, noch immer die Herausgabe des Leichnams seines Vaters zu verlangen, und ihm gesagt, man wisse, wo seine Tochter in den Kinderhort gehe. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden im Jahr (...) in ein Dorf bei E._______ in die Besitztümer seiner (des Beschwerdeführers) Familie gezogen.

Er habe sich in E._______ aIs Menschenrechtsaktivist engagiert und sich als Vertreter des «Q._______» für die Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien eingesetzt. Dabei sei er für die Fälle verschwundener Polizisten und Militärangehöriger zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im (...) im Museum «R._______» im Bereich Menschenrechte gearbeitet. Sie seien weiterhin bedroht worden.

Am (...) seien zwei bewaffnete Personen der «AUC-H._______» auf einem Motorrad zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Man habe sie beschimpft und ihnen gedroht. Weil zahlreiche Arbeiter zu Hilfe gekommen seien, seien die Personen fortgefahren. Sie hätten ein Drohschreiben hinterlassen. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet und sei am (...) aus Kolumbien ausgereist. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten sich circa drei Wochen bei einer entfernten Verwandten versteckt. Sie seien ihm am (...) gefolgt.

Sie hätten insgesamt circa sechs oder sieben Anzeigen beim Staat gemacht. Sie seien jeweils vertröstet worden. Bei der UPN, bei welcher er (der Beschwerdeführer) im Jahr (...) ein schriftliches Gesuch um Schutz eingereicht habe, seien sie zwar als Opfer des bewaffneten Konfliktes anerkannt worden, doch habe diese erklärt, dass sein Fall typisch sei. Er habe zum Schutz lediglich eine kugelsichere Weste erhalten.

Nach ihrer Ausreise seien nochmals bewaffnete Personen zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Der Hausverwalter habe diesbezüglich bei der Polizei eine Anzeige erstattet.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (u.a. Diplome betreffend militärische Laufbahn des Beschwerdeführers, Medienberichte, Drohschreiben, Fotos usw.) ein (vgl. Auflistung in Ziff. I/3 der angefochtenen Verfügung).

C. Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt werden. Zudem wurden sie dem Kanton S._______ zugewiesen.

D. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der Schweiz zur Welt.

E. Mit Verfügung vom 30. April 2021 - eröffnet am 3. Mai 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 2. Juni 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

G. Am 4. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2021 (Eingang am Gericht) im Original nach. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lagen in spanischer Sprache verfasste Bestätigungsschreiben betreffend Aktivität des Beschwerdeführers als «Menschenrechtsvertreter» bei.

I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

J. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 zur Beschwerde Stellung.

K. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

L. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 15. Juli 2021 unter Beilage weiterer Beweismittel, teilweise in spanischer Sprache (Anfragen an verschiedene Einrichtungen in Kolumbien, zwei Schreiben von Organisationen, bei welchen der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei, und verschiedene Referenzschreiben Dritter zum Leben der Beschwerdeführenden in der Schweiz).

M. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2021 (Bestätigungsschreiben betreffend Aktivität des Beschwerdeführers und Internetbeitrag über ihn in spanischer Sprache), 21. April 2022 (drei Drohbriefe in spanischer Sprache), 14. Juni 2024 (zwei Schreiben über die Situation der Beschwerdeführenden oder des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland in spanischer Sprache und eine Bescheinigung über die Aktivität des Beschwerdeführers mit Übersetzung) reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten.

N. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 6. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

O. Mit Schreiben vom 31. März 2025 brachten die Beschwerdeführenden unter Beilage verschiedener Beweismittel (namentlich Bestätigung T._______, Schulzeugnisse, diverse Referenzschreiben und Fotos) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug bezüglich der Tochter vor.

P. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 gelangte die für die Asylbetreuung zuständige kantonale Stelle an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand sowie beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Der Instruktionsrichter antwortete am 11. Juli 2025.

Q. Am 8. Januar 2026 wurden dem Gericht weitere Beweismittel (Schreiben Klassenlehrerin, Primarschulzeugnis) mit Bezug auf die Tochter eingereicht.

R. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 wandte sich die für die Asylbetreuung zuständige kantonale Stelle erneut an das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Verfahrensstand und das Ersuchen um beförderliche Behandlung. Der Instruktionsrichter antwortete am 5. Februar 2026.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 und 7 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die während der Schulzeit der Beschwerdeführerin beinahe erfolgte Entführung keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr (...) begründe, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant sei. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohungen in O._______, L._______ und P._______ würden aufgrund ihrer Intensität und Aktualität keine asylrechtliche Relevanz entfalten. So bestehe bezüglich der im Jahr (...) vorgebrachten Verfolgung in einem Supermarkt keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens der FARC mehr, da der Beschwerdeführer der Forderung aus dem Militär auszutreten, bereits im Jahr (...) nachgekommen sei und der kolumbianische Staat mit der FARC einen Friedensvertrag abgeschlossen habe. Die im Jahr (...) erfolgte Begegnung der Beschwerdeführerin mit einem Paramilitär, die Beschädigung des Motorrads und der Erhalt eines Drohschreibens seien in ihrer Intensität asylrechtlich nicht relevant. Dies gelte gleichermassen für die Drohungen, die sich in P._______ ereignet haben sollen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Im Fall der Beschwerdeführenden sei von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Kolumbien auszugehen. Dies gelte sowohl für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drohung und Verfolgung, weil er die Suche nach dem Leichnam seines Vaters und die Rückgabe der Besitztümer der Familie nicht aufgebe, als auch bezüglich der Aussage, die Paramilitärs / AUC wollten ihn als Menschenrechtaktivisten zum Schweigen bringen. Entsprechend seien die Beschwerdeführenden als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden und es sei ihnen möglich gewesen, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Anzeigen zu erstatten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Gefährdungslage nach dem Vorfall im (...) neu eingeschätzt worden wäre. Durch die unmittelbare Ausreise hätten sich die Beschwerdeführenden jedoch einer Neubeurteilung entzogen. Demzufolge würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

E. 3.2 In ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführenden zunächst auf den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung, wobei sie bestimmte Elemente hervorheben und ergänzen. Namentlich erklären sie mit Bezug auf die der Beschwerde beiliegenden Bestätigungsschreiben, dass sich insbesondere der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) eine öffentliche Präsenz als sozialer Führer aufgebaut habe. Es sei mehr als fraglich, ob es der Familie zuzumuten gewesen sei, den kolumbianischen Staat um Schutz zu ersuchen, obwohl sie in der Vergangenheit mehrmals die Erfahrung gemacht habe, dass gar keine Schutzfähigkeit vorhanden sei. Ferner setze sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Schutzwillen des Staates auseinander und nicht mit der Schutzfähigkeit der Behörden. Insbesondere sei sie in Bezug auf die Bedrohung durch den AUC nicht auf die Schutzfähigkeit eingegangen. Auch sei der Schutzwille in Frage zu stellen, da den Beschwerdeführenden nur Schutzwesten ausgehändigt worden seien. Da die Familie bereits mehrmals den Wohnort gewechselt habe, bestehe ferner keine inländische Fluchtalternative für die Familie. Die Vorinstanz sei ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergäben, nicht nachgekommen. So habe sie in der angefochtenen Verfügung weder Elemente festgehalten, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, noch habe sie Bezug auf flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive genommen. Sie habe lediglich pauschal die geltend gemachten Verfolgungen als nicht asylrelevant betrachtet. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Gefahrensituation der Familie asylrelevant sei, finde sich in der angefochtenen Verfügung nicht. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft zu formulieren. Auch habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Zusammenfassend seien die Drohungen durch die AUC und die FARC ernst gemeint gewesen und fussten im Engagement der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz habe dabei die Sicherheits- und Garantiebedingungen für die Verteidigung der Menschenrechte in Kolumbien nicht gewürdigt, wobei der Staat eine Mitschuld an der Eliminierung von sozialen Führern durch kriminelle Akteure trage. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien müsste die Familie mit weiteren Drohungen und Angriffen rechnen und sich somit um ihr Leben fürchten. Der kolumbianische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführenden seien keine landesweit bekannten Personen und die Drohungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als Menschenrechtsaktivist erhalten habe und zur Ausreise geführt hätten, seien lokal vorgefallen. Zudem existiere in Kolumbien ein Schutzsystem, das auch den Beschwerdeführenden zugänglich sei, wie das Erstatten ihrer diversen Anzeigen zeige. Der kolumbianische Staat sei auch vorliegend schutzfähig und schutzwillig. Da die Beschwerdeführenden gut vernetzt seien und über die benötigten individuellen Ressourcen verfügen würden, sei es ihnen auch zumutbar, bei einer Rückkehr erneut um Schutz zu ersuchen. Ausserdem könne nicht gesagt werden, dass die Drohungen von den Behörden aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen worden seien. Da die Beschwerdeführenden wenige Tage nach Einreichung der letzten Anzeige ihr Heimatland verlassen und die Behörden daher keine Möglichkeit gehabt hätten, die Gefährdungslage neu einzuschätzen und Massnahmen einzuleiten.

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden betonen in ihrer Replik ihr Vorbringen der Untätigkeit der kolumbianischen Behörden. Sie verweisen dabei insbesondere auf verschiedene unbeantwortete Schreiben, die sie der Replik beilegten. Ferner halten sie an der Unzumutbarkeit eines erneuten Schutzersuchens sowie an der fehlenden Schutzfähigkeit der Behörden fest. Mit der Replik wurden zudem verschiedene Schreiben eingereicht, die sowohl die Aktivität des Beschwerdeführers in Kolumbien bei bestimmten Organisationen belegen sollen als auch solche zum Leben der Beschwerdeführenden in der Schweiz.

E. 4 Die Beschwerdeführenden haben auf Beschwerdeebene mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht. Da sie deren Inhalt aber in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils hinreichend nachvollziehbar dargetan haben, das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen die Beweismittel soweit notwendig punktuell gerichtsintern übersetzt hat und auch nichts dafürspricht, dass sich aus diesen etwas wesentlich Neues ergeben könnte, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) auf das Einholen von weitergehenden Übersetzungen verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-9297/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.2).

E. 5.1 In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren der Rückweisung formelle Rügen erhoben. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht und insoweit des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt. Die Beschwerdeführenden vermögen in ihrem Rechtsmittel keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung begründen. Auch hat die Vorinstanz ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei hat sie sich im Besonderen mit der Asylrelevanz der Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen war sie zudem nicht gehalten, flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive zugunsten der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung darzulegen. Den Beschwerdeführerden war die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich möglich. Im Übrigen beschlägt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts (E. 6 ff. unten).

E. 5.4 Es ist mithin vorliegend keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht oder anderer Verfahrensrechte erkennbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2).

E. 6.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, namentlich über ein Rechts- und Justizsystem sowie über entsprechende Polizeiorgane, verfügt (Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.; jüngst in diesem Sinn auch Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 6.2.3). Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung lässt sich aus dem geschilderten Vorgehen der kolumbianischen Behörden keine generelle Schutzunfähigkeit des Staates ableiten. Vielmehr war es den Beschwerdeführenden möglich, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Anzeigen zu erstatten (vgl. SEM-eAkten [A]36/14 F57 und F68 sowie A38/17 F10 f. und F36 f.). Auch wurde ihre Gefährdungssituation durch die Behörden - namentlich die UPN - bereits einmal geprüft (vgl. A36/14 F57, A38/17 F33, F38 ff. sowie Replik S. 2). Demgemäss kann, wie bereits die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Ziff. 2), zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefährdungslage nach dem Vorfall im (...) neu eingeschätzt worden wäre. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit zunächst an die UNP weiterzuleiten habe und sodann eine Neubeurteilung drei bis sechs Monate dauere (vgl. Replik S. 2). Denn der Beschwerdeführer hat bereits nach zwei Tagen und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach wenigen Wochen nach dem Vorfall im (...) ihr Heimatland verlassen (vgl. A26/9 F55, A36/14 F23 f. und A38/17 F11).

E. 7.2 Sollten die Behörden tatsächlich länger untätig bleiben, läge es ohnehin in der Verantwortung der Beschwerdeführenden, von den ihnen zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg unter Ausschöpfung des Instanzenzugs geltend zu machen. Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb den Beschwerdeführenden dies nicht zuzumuten wäre. So hat sich der Beschwerdeführer bereits zuvor direkt an die UNP gewendet (vgl. A38/17 F33 und F38 ff.) und zudem sowohl in eigener Sache wie auch als Menschenrechtsaktivist Erfahrungen mit dem Rechtsweg gewonnen (vgl. A38/17 F25 f. und F68). Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand, die Behörden seien untätig geblieben (vgl. Replik S. 2), nicht zu überzeugen.

E. 7.3 Dass das Zuwarten für die Beschwerdeführenden subjektiv als unzumutbar empfunden wurde, entband sie objektiv nicht von der Pflicht, die behördlichen Schutzmechanismen abzuwarten. Die blosse subjektive Einschätzung, das Abwarten sei zu gefährlich oder die Behörden würden ohnehin untätig bleiben, genügt zur Entbindung von der Pflicht zur Ausschöpfung des staatlichen Schutzes nicht (vgl. jüngst Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 6.2.4). Indem die Beschwerdeführenden auf diesen zumutbaren Schritt verzichteten und den Ausgang des ordentlichen Verfahrens nicht abwarteten, haben sie die ihnen obliegende Beweislast für ein definitives Versagen des staatlichen Schutzapparates in ihrem Einzelfall nicht erbracht und haben damit dem kolumbianischen Staat die Möglichkeit verwehrt, auf die Bedrohungslage abschliessend zu reagieren und seine Schutzfunktion wirksam wahrzunehmen. Folglich ist mangels anderer objektiver Hinweise weder von einer Schutzunwilligkeit noch einer Schutzunfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen.

E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese lediglich zur Stützung von bereits von der Vorinstanz gewürdigten Vorbringen ins Recht gereicht wurden oder keine neuen rechtserheblichen Sachverhaltsänderungen belegen.

E. 7.5 Unabhängig von der Frage der Schutzwillig und -fähigkeit des Staates ist auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohungen sowie den Entführungsversuch der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Diese Vorbringen vermögen mangels Intensität und Aktualität keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. auch SEM-Verfügung S. 5 f.).

E. 7.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. [statt vieler] Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sprechen. Sie sind beide gesund (vgl. A27/12 F3 f., F72, A38/17 F3 und A26/9 F4 f., F63 sowie A36/14 F3) und verfügen über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung (vgl. A26/9 F11 ff. und A27/12 F6 ff.). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie gute Voraussetzungen haben, um sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sich selbst finanziell durchzubringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Ohnehin bringen die Beschwerdeführenden keine finanziellen Schwierigkeiten in Kolumbien vor (vgl. Replik S. 3 und A27/12 F59). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und zwei Schwestern, die noch in Kolumbien leben, in Kontakt steht (vgl. A26/9 F26 ff.). Mithin wäre es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auch möglich bei Bedarf auf die Unterstützung der Familie zurückzugreifen.

E. 9.3.3 Betreffend das Vorbringen in der Replik, die Beschwerdeführenden hätten sich in der Schweiz sehr gut eingelebt (vgl. Replik S. 4), und den diesbezüglich eingereichten Referenzschreiben ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3).

E. 9.3.4 Anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Integration von minderjährigen Kindern. Denn sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; namentlich Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

E. 9.3.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug von langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch von zwischenzeitlich erwachsenen n Kindern beziehungswiese Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betroffene Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte knüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-5774/2018 vom 21. Mai 2021 E. 7.3.3 m.w.H.).

E. 9.3.6 Die Vorinstanz erwog betreffend das Kindeswohl, dass keine Aspekte zu erkennen seien, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zumal die Kinder noch sehr jung und mithin nicht in der Schweiz verwurzelt seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, dass sich die Tochter inzwischen in der Schweiz verwurzelt habe, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden sei (vgl. BVGer act. 12 und 15).

E. 9.3.7 Die gesunde Tochter (vgl. A26/9 F64 und A38/17 F4 f.) ist mittlerweile rund (...) Jahre alt. Sie gelangte zusammen mit ihren Eltern Ende 2019 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und lebt nunmehr seit knapp sechseinhalb Jahren hier. Sie hat sich während dieser Zeit offenbar freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern aufgebaut, was durch diverse zu den Akten gereichte Referenzschreiben belegt wird (vgl. BVGer act. 12). Damit bestehen soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie. Auch hat sie sich schulisch in der Schweiz ohne Weiteres einleben können (vgl. BVGer act. 12 und 15) und ist ausserschulisch im lokalen Vereinsleben aktiv (vgl. BVGer act. 12). Ihr ist offenbar eine gute Integration in der Schweiz gelungen. Die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren dürfte bereits einen gewissen Einfluss auf ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben. Dennoch ist angesichts des knapp sechseinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer derart starken Integration und fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. Aufgrund ihres Alters ist davon auszugehen, dass sie sich noch immer in erster Linie an ihren Eltern orientiert, sie anpassungsfähig und es sich bei ihr nicht um eine langjährig anwesende Adoleszente handelt. Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihrer Sozialisierung durch die Eltern und in Kolumbien mit der heimatlichen Kultur und der spanischen Sprache vertraut ist, so dass ihr eine soziale Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Heimat - wie dies auch in der Schweiz der Fall zu sein scheint - ohne grössere Probleme und schnell gelingen dürfte. Dabei ist anzunehmen, dass sie auch ausserhalb des schulischen Umfelds aufgrund des im Heimatland nach wie vor vorhanden sozialen Netzes der Eltern (vgl. E. 9.3.2 oben) nicht völlig unbekannte Lebensbedingungen vorfinden wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sie nicht erst in der Schweiz eingeschult worden ist, sondern bereits in ihrer Heimatland Erfahrungen mit dem Schulbesuch gemacht hat, weshalb sie bei einer Rückkehr auch nicht in ein völlig unbekanntes Schulsystem geraten dürfte (vgl. A26/9 F52 f. und A38/17 F11 und F14). Die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen Kenntnisse können ihr dabei von Nutzen sein.

E. 9.3.8 In Bezug auf den rund (...) Sohn ist nicht von einer Entwurzelung auszugehen, weil er in seinem Alter noch an seine Eltern gebunden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3853/2018 vom 26. März 2019 E. 8.8.3 m.w.H.). In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Somit steht auch bei ihm das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 9.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 hielt die damalige Instruktionsrichterin mit Verweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand nach Eingang des Bedürftigkeitsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 wurde die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgewiesen. Aufgrund der Akten ist nicht von einer relevanten Veränderung der finanziellen Situation auszugehen (vgl. BVGer act. 6 und 16). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.

E. 11.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der seit April 2022 aktive und von der Vollmacht vom 17. Mai 2021 umfasste Rechtsvertreter, lic. iur. Dominik Löhrer, (BVGer act. 1 und 10) erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Dabei ist mangels gegenteiliger Aktenlage davon auszugehen, dass der frühere, nicht mehr für die ZBA tätige Rechtsvertreter, lic. iur. Okan Manav (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2254/2021 vom 4. April 2024 Sachverhalt Bst. C.b), seine Honoraransprüche der ZBA bzw. lic. iur. Dominik Löhrer abgetreten hat. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei für die amtliche Verbeiständung bei nicht anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen ist. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Herr lic. iur. Dominik Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'012.50 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kaspar Gerber Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2598/2021

Urteil vom 15. Juni 2026

Besetzung

Richter Kaspar Gerber (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer,

Richter William Waeber,

Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad.

Parteien

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

Kolumbien,

alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2020 fanden die Personalienaufnahmen statt.

B. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2020 sowie am 14. und 19. Februar 2020 an. Dabei machten sie im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt geltend:

Der Beschwerdeführer erklärte, er stamme aus E._______ (Departement F._______). Er habe acht Jahre lang als Armeeoffizier aktiv Dienst geleistet. Während seiner Dienstjahre sei er mit Erfolg gegen die FARC vorgegangen.

Im Jahr (...) sei sein Vater, ein u.a. für G._______ tätiger Armeeoffizier, von den «Autodefensas» (AUC), dem Paramilitär, entführt, gefoltert und ermordet worden. Sein Leichnam sei der Familie bis heute nicht übergeben worden. Seine Familie habe wegen des Verschwindens Anzeige erstattet. In der Folge sei zu Unrecht die Zwangsräumung und Versteigerung der Besitztümer der Familie angeordnet worden. Im Jahr (...) habe ein Major des «H._______» der AUC gestanden, die Folter und den Mord des Vaters angeordnet zu haben. Der Major sei zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden bereit gewesen und sei aber im Gefängnis umgebracht worden. Obwohl bereits im Jahr (...) Beweise für den Tod des Vaters vorgelegen hätten, sei dieser erst im Jahr (...) für tot erklärt worden. Der Staat habe zwischen (...) und (...) seine (des Beschwerdeführers) Familie unrechtmässig enteignet.

Nachdem er sich beim (...) «I._______» eingesetzt habe, seien er sowie seine Familie im Jahr (...) als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden. Im selben Jahr hätten die telefonischen Drohungen gegen ihn begonnen. Er sei aufgefordert worden, seine Anzeigen zurückzuziehen und die Suche nach dem Leichnam seines Vaters aufzugeben.

Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen, sie sei in J._______ (Departement K._______) geboren. Im Alter von (...) Jahren sei sie zusammen mit ihrer Familie nach L._______ (Departement M._______) gezogen, wo sie bis zum (...) geblieben sei. Ihr Vater sei von den Paramilitärs und Guerillas erpresst worden. Diese Leute hätten ein monatliches Schutzgeld von ihm verlangt und gedroht, sie, wenn sie (...) Jahre alt würde, zu entführen. Ihr Vater habe Angst bekommen und sie nach J._______ zu einer Tante geschickt. Während dieser Zeit sei sie beim Verlassen der Schule einmal beinahe entführt worden, weswegen sie nach E._______ gezogen sei.

Im Jahr (...) hätten sie und der Beschwerdeführer geheiratet. Als Militärangehörige hätten sie in sogenannten «N._______» leben können. Nach der Geburt der Tochter seien sie nach O._______ (Departement K._______) gezogen.

Im September (...) sei sie und ihre Tochter in einem Einkaufszentrum in O._______ von einem Mann verfolgt worden. Dabei seien auch Schüsse gefallen. Der Beschwerdeführer vermute, die FARC sei hinter dem Anschlag gestanden. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die FARC ihrem Ehemann durch den Anschlag Angst einjagen und ihn dazu bringen wollen, seinen damaligen Auftrag gegen die FARC aufzugeben.

Der Beschwerdeführer gab hierzu an, nach diesem Vorfall das Militär und die Polizei um Schutz für seiner Ehefrau und Tochter ersucht zu haben, der ihm jedoch nicht gewährt worden sei. Um sich und seine Familie zu schützen, habe er sich im Jahr (...) aus dem Militärdienst zurückgezogen. Er habe zu dieser Zeit seine Aktivität als «Menschenrechtsvertreter» begonnen. Mit seiner Ehefrau und Tochter sei er im selben Jahr nach P._______ gezogen. Dort hätten sie circa ein Jahr lang gewohnt. Er sei weiterhin bedroht worden.

Um sich den Drohungen zu entziehen, seien sie im Januar (...) nach L._______ gezogen. Doch auch dort hätten die Drohungen nicht nachgelassen. In L._______ gebe es viele Leute, welche die FARC unterstützen würden. Der Beschwerdeführerin sei auf der Strasse gesagt worden, dass man es auf ihren Mann, der zum Militär gehöre, abgesehen habe. Auch sei sie dort von einem Paramilitär über ihren Vater befragt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe eine schriftliche Drohung auf seinem Motorrad, welches auch beschädigt worden sei, vorgefunden. Sie seien zum Schluss gekommen, dass dies nicht der richtige Ort sei. Sie seien Ende (...) nach E._______ gezogen.

Im Jahr (...) habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde und Anzeige erstattet, weil der Staat bis im Jahr (...) zugewartet habe, seinen Vater für tot zu erklären, und wegen der Herausgabe des Leichnams seines Vaters sowie der unrechtmässigen Enteignung. Auch haben er Schutz vom Staat verlangt. Die Anzeige sei vor dem (...) hängig.

Ende (...) sei er in einem Einkaufszentrum in E._______ bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, noch immer die Herausgabe des Leichnams seines Vaters zu verlangen, und ihm gesagt, man wisse, wo seine Tochter in den Kinderhort gehe. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden im Jahr (...) in ein Dorf bei E._______ in die Besitztümer seiner (des Beschwerdeführers) Familie gezogen.

Er habe sich in E._______ aIs Menschenrechtsaktivist engagiert und sich als Vertreter des «Q._______» für die Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien eingesetzt. Dabei sei er für die Fälle verschwundener Polizisten und Militärangehöriger zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im (...) im Museum «R._______» im Bereich Menschenrechte gearbeitet. Sie seien weiterhin bedroht worden.

Am (...) seien zwei bewaffnete Personen der «AUC-H._______» auf einem Motorrad zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Man habe sie beschimpft und ihnen gedroht. Weil zahlreiche Arbeiter zu Hilfe gekommen seien, seien die Personen fortgefahren. Sie hätten ein Drohschreiben hinterlassen. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet und sei am (...) aus Kolumbien ausgereist. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten sich circa drei Wochen bei einer entfernten Verwandten versteckt. Sie seien ihm am (...) gefolgt.

Sie hätten insgesamt circa sechs oder sieben Anzeigen beim Staat gemacht. Sie seien jeweils vertröstet worden. Bei der UPN, bei welcher er (der Beschwerdeführer) im Jahr (...) ein schriftliches Gesuch um Schutz eingereicht habe, seien sie zwar als Opfer des bewaffneten Konfliktes anerkannt worden, doch habe diese erklärt, dass sein Fall typisch sei. Er habe zum Schutz lediglich eine kugelsichere Weste erhalten.

Nach ihrer Ausreise seien nochmals bewaffnete Personen zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Der Hausverwalter habe diesbezüglich bei der Polizei eine Anzeige erstattet.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (u.a. Diplome betreffend militärische Laufbahn des Beschwerdeführers, Medienberichte, Drohschreiben, Fotos usw.) ein (vgl. Auflistung in Ziff. I/3 der angefochtenen Verfügung).

C. Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt werden. Zudem wurden sie dem Kanton S._______ zugewiesen.

D. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der Schweiz zur Welt.

E. Mit Verfügung vom 30. April 2021 - eröffnet am 3. Mai 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 2. Juni 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

G. Am 4. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2021 (Eingang am Gericht) im Original nach. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lagen in spanischer Sprache verfasste Bestätigungsschreiben betreffend Aktivität des Beschwerdeführers als «Menschenrechtsvertreter» bei.

I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

J. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 zur Beschwerde Stellung.

K. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

L. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 15. Juli 2021 unter Beilage weiterer Beweismittel, teilweise in spanischer Sprache (Anfragen an verschiedene Einrichtungen in Kolumbien, zwei Schreiben von Organisationen, bei welchen der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei, und verschiedene Referenzschreiben Dritter zum Leben der Beschwerdeführenden in der Schweiz).

M. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2021 (Bestätigungsschreiben betreffend Aktivität des Beschwerdeführers und Internetbeitrag über ihn in spanischer Sprache), 21. April 2022 (drei Drohbriefe in spanischer Sprache), 14. Juni 2024 (zwei Schreiben über die Situation der Beschwerdeführenden oder des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland in spanischer Sprache und eine Bescheinigung über die Aktivität des Beschwerdeführers mit Übersetzung) reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten.

N. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 6. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

O. Mit Schreiben vom 31. März 2025 brachten die Beschwerdeführenden unter Beilage verschiedener Beweismittel (namentlich Bestätigung T._______, Schulzeugnisse, diverse Referenzschreiben und Fotos) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug bezüglich der Tochter vor.

P. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 gelangte die für die Asylbetreuung zuständige kantonale Stelle an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand sowie beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Der Instruktionsrichter antwortete am 11. Juli 2025.

Q. Am 8. Januar 2026 wurden dem Gericht weitere Beweismittel (Schreiben Klassenlehrerin, Primarschulzeugnis) mit Bezug auf die Tochter eingereicht.

R. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 wandte sich die für die Asylbetreuung zuständige kantonale Stelle erneut an das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Verfahrensstand und das Ersuchen um beförderliche Behandlung. Der Instruktionsrichter antwortete am 5. Februar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 und 7 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die während der Schulzeit der Beschwerdeführerin beinahe erfolgte Entführung keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr (...) begründe, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant sei. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohungen in O._______, L._______ und P._______ würden aufgrund ihrer Intensität und Aktualität keine asylrechtliche Relevanz entfalten. So bestehe bezüglich der im Jahr (...) vorgebrachten Verfolgung in einem Supermarkt keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens der FARC mehr, da der Beschwerdeführer der Forderung aus dem Militär auszutreten, bereits im Jahr (...) nachgekommen sei und der kolumbianische Staat mit der FARC einen Friedensvertrag abgeschlossen habe. Die im Jahr (...) erfolgte Begegnung der Beschwerdeführerin mit einem Paramilitär, die Beschädigung des Motorrads und der Erhalt eines Drohschreibens seien in ihrer Intensität asylrechtlich nicht relevant. Dies gelte gleichermassen für die Drohungen, die sich in P._______ ereignet haben sollen.

Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Im Fall der Beschwerdeführenden sei von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Kolumbien auszugehen. Dies gelte sowohl für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drohung und Verfolgung, weil er die Suche nach dem Leichnam seines Vaters und die Rückgabe der Besitztümer der Familie nicht aufgebe, als auch bezüglich der Aussage, die Paramilitärs / AUC wollten ihn als Menschenrechtaktivisten zum Schweigen bringen. Entsprechend seien die Beschwerdeführenden als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden und es sei ihnen möglich gewesen, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Anzeigen zu erstatten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Gefährdungslage nach dem Vorfall im (...) neu eingeschätzt worden wäre. Durch die unmittelbare Ausreise hätten sich die Beschwerdeführenden jedoch einer Neubeurteilung entzogen.

Demzufolge würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

3.2 In ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführenden zunächst auf den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung, wobei sie bestimmte Elemente hervorheben und ergänzen. Namentlich erklären sie mit Bezug auf die der Beschwerde beiliegenden Bestätigungsschreiben, dass sich insbesondere der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) eine öffentliche Präsenz als sozialer Führer aufgebaut habe.

Es sei mehr als fraglich, ob es der Familie zuzumuten gewesen sei, den kolumbianischen Staat um Schutz zu ersuchen, obwohl sie in der Vergangenheit mehrmals die Erfahrung gemacht habe, dass gar keine Schutzfähigkeit vorhanden sei. Ferner setze sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Schutzwillen des Staates auseinander und nicht mit der Schutzfähigkeit der Behörden. Insbesondere sei sie in Bezug auf die Bedrohung durch den AUC nicht auf die Schutzfähigkeit eingegangen. Auch sei der Schutzwille in Frage zu stellen, da den Beschwerdeführenden nur Schutzwesten ausgehändigt worden seien. Da die Familie bereits mehrmals den Wohnort gewechselt habe, bestehe ferner keine inländische Fluchtalternative für die Familie.

Die Vorinstanz sei ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergäben, nicht nachgekommen. So habe sie in der angefochtenen Verfügung weder Elemente festgehalten, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, noch habe sie Bezug auf flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive genommen. Sie habe lediglich pauschal die geltend gemachten Verfolgungen als nicht asylrelevant betrachtet. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Gefahrensituation der Familie asylrelevant sei, finde sich in der angefochtenen Verfügung nicht. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft zu formulieren. Auch habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt.

Zusammenfassend seien die Drohungen durch die AUC und die FARC ernst gemeint gewesen und fussten im Engagement der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz habe dabei die Sicherheits- und Garantiebedingungen für die Verteidigung der Menschenrechte in Kolumbien nicht gewürdigt, wobei der Staat eine Mitschuld an der Eliminierung von sozialen Führern durch kriminelle Akteure trage. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien müsste die Familie mit weiteren Drohungen und Angriffen rechnen und sich somit um ihr Leben fürchten. Der kolumbianische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführenden seien keine landesweit bekannten Personen und die Drohungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als Menschenrechtsaktivist erhalten habe und zur Ausreise geführt hätten, seien lokal vorgefallen. Zudem existiere in Kolumbien ein Schutzsystem, das auch den Beschwerdeführenden zugänglich sei, wie das Erstatten ihrer diversen Anzeigen zeige. Der kolumbianische Staat sei auch vorliegend schutzfähig und schutzwillig. Da die Beschwerdeführenden gut vernetzt seien und über die benötigten individuellen Ressourcen verfügen würden, sei es ihnen auch zumutbar, bei einer Rückkehr erneut um Schutz zu ersuchen. Ausserdem könne nicht gesagt werden, dass die Drohungen von den Behörden aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen worden seien. Da die Beschwerdeführenden wenige Tage nach Einreichung der letzten Anzeige ihr Heimatland verlassen und die Behörden daher keine Möglichkeit gehabt hätten, die Gefährdungslage neu einzuschätzen und Massnahmen einzuleiten.

3.4 Die Beschwerdeführenden betonen in ihrer Replik ihr Vorbringen der Untätigkeit der kolumbianischen Behörden. Sie verweisen dabei insbesondere auf verschiedene unbeantwortete Schreiben, die sie der Replik beilegten. Ferner halten sie an der Unzumutbarkeit eines erneuten Schutzersuchens sowie an der fehlenden Schutzfähigkeit der Behörden fest. Mit der Replik wurden zudem verschiedene Schreiben eingereicht, die sowohl die Aktivität des Beschwerdeführers in Kolumbien bei bestimmten Organisationen belegen sollen als auch solche zum Leben der Beschwerdeführenden in der Schweiz.

4. Die Beschwerdeführenden haben auf Beschwerdeebene mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht. Da sie deren Inhalt aber in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils hinreichend nachvollziehbar dargetan haben, das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen die Beweismittel soweit notwendig punktuell gerichtsintern übersetzt hat und auch nichts dafürspricht, dass sich aus diesen etwas wesentlich Neues ergeben könnte, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) auf das Einholen von weitergehenden Übersetzungen verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-9297/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.2).

5.

5.1 In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren der Rückweisung formelle Rügen erhoben. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht und insoweit des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.

5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt. Die Beschwerdeführenden vermögen in ihrem Rechtsmittel keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung begründen. Auch hat die Vorinstanz ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei hat sie sich im Besonderen mit der Asylrelevanz der Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen war sie zudem nicht gehalten, flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive zugunsten der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung darzulegen. Den Beschwerdeführerden war die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich möglich. Im Übrigen beschlägt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts (E. 6 ff. unten).

5.4 Es ist mithin vorliegend keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht oder anderer Verfahrensrechte erkennbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2).

6.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

7.

7.1 Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, namentlich über ein Rechts- und Justizsystem sowie über entsprechende Polizeiorgane, verfügt (Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.; jüngst in diesem Sinn auch Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 6.2.3). Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung lässt sich aus dem geschilderten Vorgehen der kolumbianischen Behörden keine generelle Schutzunfähigkeit des Staates ableiten. Vielmehr war es den Beschwerdeführenden möglich, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Anzeigen zu erstatten (vgl. SEM-eAkten [A]36/14 F57 und F68 sowie A38/17 F10 f. und F36 f.). Auch wurde ihre Gefährdungssituation durch die Behörden - namentlich die UPN - bereits einmal geprüft (vgl. A36/14 F57, A38/17 F33, F38 ff. sowie Replik S. 2). Demgemäss kann, wie bereits die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Ziff. 2), zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefährdungslage nach dem Vorfall im (...) neu eingeschätzt worden wäre. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit zunächst an die UNP weiterzuleiten habe und sodann eine Neubeurteilung drei bis sechs Monate dauere (vgl. Replik S. 2). Denn der Beschwerdeführer hat bereits nach zwei Tagen und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach wenigen Wochen nach dem Vorfall im (...) ihr Heimatland verlassen (vgl. A26/9 F55, A36/14 F23 f. und A38/17 F11).

7.2 Sollten die Behörden tatsächlich länger untätig bleiben, läge es ohnehin in der Verantwortung der Beschwerdeführenden, von den ihnen zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg unter Ausschöpfung des Instanzenzugs geltend zu machen. Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb den Beschwerdeführenden dies nicht zuzumuten wäre. So hat sich der Beschwerdeführer bereits zuvor direkt an die UNP gewendet (vgl. A38/17 F33 und F38 ff.) und zudem sowohl in eigener Sache wie auch als Menschenrechtsaktivist Erfahrungen mit dem Rechtsweg gewonnen (vgl. A38/17 F25 f. und F68). Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand, die Behörden seien untätig geblieben (vgl. Replik S. 2), nicht zu überzeugen.

7.3 Dass das Zuwarten für die Beschwerdeführenden subjektiv als unzumutbar empfunden wurde, entband sie objektiv nicht von der Pflicht, die behördlichen Schutzmechanismen abzuwarten. Die blosse subjektive Einschätzung, das Abwarten sei zu gefährlich oder die Behörden würden ohnehin untätig bleiben, genügt zur Entbindung von der Pflicht zur Ausschöpfung des staatlichen Schutzes nicht (vgl. jüngst Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 6.2.4). Indem die Beschwerdeführenden auf diesen zumutbaren Schritt verzichteten und den Ausgang des ordentlichen Verfahrens nicht abwarteten, haben sie die ihnen obliegende Beweislast für ein definitives Versagen des staatlichen Schutzapparates in ihrem Einzelfall nicht erbracht und haben damit dem kolumbianischen Staat die Möglichkeit verwehrt, auf die Bedrohungslage abschliessend zu reagieren und seine Schutzfunktion wirksam wahrzunehmen. Folglich ist mangels anderer objektiver Hinweise weder von einer Schutzunwilligkeit noch einer Schutzunfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen.

7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese lediglich zur Stützung von bereits von der Vorinstanz gewürdigten Vorbringen ins Recht gereicht wurden oder keine neuen rechtserheblichen Sachverhaltsänderungen belegen.

7.5 Unabhängig von der Frage der Schutzwillig und -fähigkeit des Staates ist auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohungen sowie den Entführungsversuch der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Diese Vorbringen vermögen mangels Intensität und Aktualität keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. auch SEM-Verfügung S. 5 f.).

7.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. [statt vieler] Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H.).

Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sprechen. Sie sind beide gesund (vgl. A27/12 F3 f., F72, A38/17 F3 und A26/9 F4 f., F63 sowie A36/14 F3) und verfügen über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung (vgl. A26/9 F11 ff. und A27/12 F6 ff.). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie gute Voraussetzungen haben, um sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sich selbst finanziell durchzubringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Ohnehin bringen die Beschwerdeführenden keine finanziellen Schwierigkeiten in Kolumbien vor (vgl. Replik S. 3 und A27/12 F59). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und zwei Schwestern, die noch in Kolumbien leben, in Kontakt steht (vgl. A26/9 F26 ff.). Mithin wäre es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auch möglich bei Bedarf auf die Unterstützung der Familie zurückzugreifen.

9.3.3 Betreffend das Vorbringen in der Replik, die Beschwerdeführenden hätten sich in der Schweiz sehr gut eingelebt (vgl. Replik S. 4), und den diesbezüglich eingereichten Referenzschreiben ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3).

9.3.4 Anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Integration von minderjährigen Kindern. Denn sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; namentlich Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

9.3.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug von langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch von zwischenzeitlich erwachsenen n Kindern beziehungswiese Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betroffene Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte knüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-5774/2018 vom 21. Mai 2021 E. 7.3.3 m.w.H.).

9.3.6 Die Vorinstanz erwog betreffend das Kindeswohl, dass keine Aspekte zu erkennen seien, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zumal die Kinder noch sehr jung und mithin nicht in der Schweiz verwurzelt seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, dass sich die Tochter inzwischen in der Schweiz verwurzelt habe, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden sei (vgl. BVGer act. 12 und 15).

9.3.7 Die gesunde Tochter (vgl. A26/9 F64 und A38/17 F4 f.) ist mittlerweile rund (...) Jahre alt. Sie gelangte zusammen mit ihren Eltern Ende 2019 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und lebt nunmehr seit knapp sechseinhalb Jahren hier. Sie hat sich während dieser Zeit offenbar freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern aufgebaut, was durch diverse zu den Akten gereichte Referenzschreiben belegt wird (vgl. BVGer act. 12). Damit bestehen soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie. Auch hat sie sich schulisch in der Schweiz ohne Weiteres einleben können (vgl. BVGer act. 12 und 15) und ist ausserschulisch im lokalen Vereinsleben aktiv (vgl. BVGer act. 12). Ihr ist offenbar eine gute Integration in der Schweiz gelungen. Die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren dürfte bereits einen gewissen Einfluss auf ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben.

Dennoch ist angesichts des knapp sechseinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer derart starken Integration und fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. Aufgrund ihres Alters ist davon auszugehen, dass sie sich noch immer in erster Linie an ihren Eltern orientiert, sie anpassungsfähig und es sich bei ihr nicht um eine langjährig anwesende Adoleszente handelt. Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihrer Sozialisierung durch die Eltern und in Kolumbien mit der heimatlichen Kultur und der spanischen Sprache vertraut ist, so dass ihr eine soziale Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Heimat - wie dies auch in der Schweiz der Fall zu sein scheint - ohne grössere Probleme und schnell gelingen dürfte. Dabei ist anzunehmen, dass sie auch ausserhalb des schulischen Umfelds aufgrund des im Heimatland nach wie vor vorhanden sozialen Netzes der Eltern (vgl. E. 9.3.2 oben) nicht völlig unbekannte Lebensbedingungen vorfinden wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sie nicht erst in der Schweiz eingeschult worden ist, sondern bereits in ihrer Heimatland Erfahrungen mit dem Schulbesuch gemacht hat, weshalb sie bei einer Rückkehr auch nicht in ein völlig unbekanntes Schulsystem geraten dürfte (vgl. A26/9 F52 f. und A38/17 F11 und F14). Die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen Kenntnisse können ihr dabei von Nutzen sein.

9.3.8 In Bezug auf den rund (...) Sohn ist nicht von einer Entwurzelung auszugehen, weil er in seinem Alter noch an seine Eltern gebunden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3853/2018 vom 26. März 2019 E. 8.8.3 m.w.H.). In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Somit steht auch bei ihm das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

9.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 hielt die damalige Instruktionsrichterin mit Verweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand nach Eingang des Bedürftigkeitsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 wurde die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgewiesen. Aufgrund der Akten ist nicht von einer relevanten Veränderung der finanziellen Situation auszugehen (vgl. BVGer act. 6 und 16). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.

11.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der seit April 2022 aktive und von der Vollmacht vom 17. Mai 2021 umfasste Rechtsvertreter, lic. iur. Dominik Löhrer, (BVGer act. 1 und 10) erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Dabei ist mangels gegenteiliger Aktenlage davon auszugehen, dass der frühere, nicht mehr für die ZBA tätige Rechtsvertreter, lic. iur. Okan Manav (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2254/2021 vom 4. April 2024 Sachverhalt Bst. C.b), seine Honoraransprüche der ZBA bzw. lic. iur. Dominik Löhrer abgetreten hat. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei für die amtliche Verbeiständung bei nicht anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen ist. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Herr lic. iur. Dominik Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'012.50 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Kaspar Gerber

Nassim Safai-Rad

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