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E-2545/2024

E-2545/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde vom SEM am 19. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 23. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______, C._______, zu stammen. Nach Abschluss des Gymnasiums in D._______ sei er für sein Studium (Ingenieurwissenschaften) nach E._______ gezogen. Dieses habe er nach drei Jahren im Oktober 2022 abgebrochen. Ende Juni 2022 habe er angefangen, sich in der Öffentlichkeit (unter Freunden und im Café) proaktiv zur kurdischen Sache zu äussern. Aufgrund dessen sei er beleidigt und bedroht worden. Im September 2022 habe er auch begonnen, in den sozialen Medien politische Beiträge zu teilen. In der Folge sei er zweimal von Drittpersonen aufgrund seiner Ansichten und Äusserungen behelligt und physisch angegriffen worden. Nach dem letzten Zwischenfall im September 2022 habe er eine Anzeige erstattet, woraus sich jedoch nichts ergeben habe. Ab Oktober 2022 hätten sich die Behörden sowohl bei seinem Vater als auch in der Universität nach ihm erkundigt. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden und es bestehe ein Festnahmebeschluss gegen ihn. Eine Anklageschrift sei bereits verfasst und er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert werden. Im Dezember 2022 habe er die Türkei schliesslich von Istanbul aus illegal verlassen und sei mit einem LKW in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Asylgründe reichte der Beschwerdeführer mehrere justizielle Dokumente des Gouverneuramts F._______, des Gouverneuramts G._______ und der Staatsanwaltschaft H._______, einen richterlichen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 7. November 2022, einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft I._______ vom 8. November 2022, einen Auszug seiner Universitätsleistungen, Fotos und ein Video einer Hausdurchsuchung sowie Dokumente betreffend seine ehemalige Rechtsvertretung ein. C. Mit Verfügung vom 27. März 2024 - eröffnet am 2. April 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.Mit Eingabe vom 24. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht beantragt er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und der rubrizierte Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E.Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichtern die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht ein. F.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von abgewiesenen türkischen Asylbewerbern nach deren Rückkehr in die Türkei die Sistierung seines Beschwerdeverfahrens. G.Am 3. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen dem rubrizierten Einzelrichter zugeteilt. H.Mit Eingabe vom 4. März 2026 unterrichtete der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er am 24. April 2024 eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet habe. Ein Gesuch um eine kantonale Aufenthaltsbewilligung habe er am 28. August 2024 beim Migrationsamt St. Gallen eingereicht und das Verfahren sei aktuell sistiert. Er beantragt in der Eingabe die folgemässe Aufhebung der angeordneten Wegweisung des SEM. Der Eingabe wurde die Sistierungsverfügung des Migrationsamts St. Gallen vom 31. Januar 2025 beigelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Grund für die Sistierung ein aktuell hängiges Strafverfahren ist. Der Beschwerdeführer ist im Juni 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und am 31. Dezember 2024 wurde Anklage gegen ihn wegen Angriffs, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthaltes und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung erhoben. Neben einer Freiheitsstrafe wurde auch eine Landesverweisung von sieben Jahren beantragt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwischenfälle mit Dritten würden nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass ein Verbleib in der Türkei verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wäre. Es sei ihm auch möglich gewesen, sich nach den beiden Vorfällen an die Behörden zu wenden. Diesen könne weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. In Bezug auf das vorgetragene Strafverfahren sei festzuhalten, dass den eingereichten Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden könne. Die Frage der Echtheit könne jedoch offengelassen werden, da das geltend gemachte Verfahren ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Es liege keine Anklageschrift vor und aus dem Vorführbefehl zur Einvernahme könne nicht auf eine Verhaftung geschlossen werden. Die mediale Reichweite des Beschwerdeführers sei sehr gering. Die Sache der Kurden und der Inhalt seiner geteilten Beiträge habe er nur unzureichend darzustellen vermocht. Insgesamt seien seine Ausführungen zu seinem politischen Aktivismus oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Aus den Aktivitäten des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien sei zudem ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise, seinem Asylgesuch sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfolgung in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst in Kauf genommen habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu generieren. Das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]), der am 26. November 2021 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, sei konsultiert worden.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Begründung der Vorinstanz bezüglich des geringen Beweiswerts der eingereichten Justizdokumente sei ungenügend. Diese seien als echt einzustufen und das Bestehen eines Verfahrens wegen Terrorpropaganda sei glaubhaft. Die im angefochtenen Entscheid angeführten Urteile stünden nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt. Gegen ihn laufe in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren. Er weise zudem ein besonderes Risikoprofil auf, da er aus einer politisch aktiven Familie stamme und sein Bruder in der Schweiz wegen eines ähnlich gelagerten Strafverfahrens als Flüchtling anerkannt worden sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er bei einer Einreise in die Türkei verhaftet, in Polizeihaft genommen und verurteilt. Er sei überdies schon lange vor seiner Ausreise auf sozialen Medien aktiv gewesen. Von bewusst geschaffenen subjektiven Nachfluchtgründen könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich das Strafverfahren auf Beiträge in sozialen Medien beziehe, die vor seiner Ausreise entstanden seien. Vielmehr sei plausibel, dass er von denselben Personen angezeigt worden sei, die ihn zuvor physisch angegriffen hätten.

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer anhand der eingereichten türkischen Justizdokumente geltend macht, in der Türkei sei ein Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda pendent, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Türkei stammende Strafakten weisen aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6.1; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die damit verbundenen Vorbringen nicht als unglaubhaft erachtet, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Übrigen den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda zur Last gelegten Handlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft überhaupt als strafrechtlich relevant erachtet und entsprechend einer Anklage zugeführt werden. Ebenso wenig steht fest, ob das zuständige Gericht die allfällige Anklage wegen Terrorpropaganda als begründet erachten, ein Gerichtsverfahren eröffnen und den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilen würde. Die in der Anhörung seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Anklageschrift wurde bis heute nicht nachgereicht. Die vorliegenden Umstände lassen somit nicht den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Hinzu kommt, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 m.w.H.).

E. 6.2 Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt er - wie bereits vom SEM ausgeführt - über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich unbescholten. Insbesondere weisen aber auch seine Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin, da seine Beiträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind. Zwar wurde sein Bruder in der Schweiz gemäss der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Asylpraxis als Flüchtling anerkannt. Daraus ergibt sich jedoch aus heutiger Sicht keine relevante Profilschärfung für den Beschwerdeführer. Die politischen Aktivitäten seiner Familie vermag der Beschwerdeführer nicht annähernd zu substantiieren. Der Rest seiner Familie lebt denn auch weiterhin in der Türkei. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.

E. 6.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2023, das heisst zehn Monate nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2022 (gemäss eigenen Angaben) im Bundesasylzentrum ein Asylgesuch stellte, vier Monate nachdem er im Juni 2023 aus der Untersuchungshaft (siehe dazu oben Bst. H) entlassen wurde. Dies hinterlässt nicht den Eindruck einer besonderen Verfolgungsbedrohung im Herkunftsland zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 gestellte Sistierungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 7 Nach dem Gesagten erübrigen sich somit weitere Ausführungen zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel, da diese selbst bei Unterstellung der Echtheit zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Vorinstanz war folglich nicht verpflichtet, weitere Abklärungen oder Übersetzungen vorzunehmen (vgl. auch oben E. 6.1). Untersuchungen im Zusammenhang mit dem angeblichen politischen Risikoprofil der Familie sind nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ein solches Einfluss auf seine eigene Verfolgungssituation zeitigen soll. Weder liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Die formellen Rügen schlagen fehl und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab-gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; Urteile des BVGer E-5426/2021 vom 10. Juli 2026 E. 7.2; E-5215/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 7.1; je m.w.H.).

E. 8.2 Zum Zeitpunkt seiner Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. Mittlerweile hat sich seine persönliche Situation insofern geändert, als er sich aufgrund der am 24. April 2024 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich auf einen Bewilligungsanspruch berufen kann (Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BGer 2C_510/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.1; Martina Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 42 N. 12). Zudem wurde gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts am 28. August 2024 beim Migrationsamt des Kantons St. Gallens ein Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht; das entsprechende Verfahren ist bis zum Abschluss des hängigen Strafverfahrens des Beschwerdeführers sistiert. Die Prüfung dieses Bewilligungsanspruchs mitsamt dem Vorliegen allfälliger Erlöschens- oder Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG) fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde.

E. 8.3 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist und die vom SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5) aufzuheben sind. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 und 2) ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde wurde indes mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 als aussichtslos qualifiziert. Ohne die Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen wäre die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen gewesen. Praxisgemäss sind dem Beschwerdeführer daher die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BVGer D-4586/2025 vom 3. Juli 2026 E. 10.2 m.H.). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschädigung entrichtet (vgl. Urteil des BVGer E-5145/2024 vom 31. Juli 2026 E. 8.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung des SEM vom 27. März 2024 werden aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2545/2024 Urteil vom 9. September 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde vom SEM am 19. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 23. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______, C._______, zu stammen. Nach Abschluss des Gymnasiums in D._______ sei er für sein Studium (Ingenieurwissenschaften) nach E._______ gezogen. Dieses habe er nach drei Jahren im Oktober 2022 abgebrochen. Ende Juni 2022 habe er angefangen, sich in der Öffentlichkeit (unter Freunden und im Café) proaktiv zur kurdischen Sache zu äussern. Aufgrund dessen sei er beleidigt und bedroht worden. Im September 2022 habe er auch begonnen, in den sozialen Medien politische Beiträge zu teilen. In der Folge sei er zweimal von Drittpersonen aufgrund seiner Ansichten und Äusserungen behelligt und physisch angegriffen worden. Nach dem letzten Zwischenfall im September 2022 habe er eine Anzeige erstattet, woraus sich jedoch nichts ergeben habe. Ab Oktober 2022 hätten sich die Behörden sowohl bei seinem Vater als auch in der Universität nach ihm erkundigt. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden und es bestehe ein Festnahmebeschluss gegen ihn. Eine Anklageschrift sei bereits verfasst und er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert werden. Im Dezember 2022 habe er die Türkei schliesslich von Istanbul aus illegal verlassen und sei mit einem LKW in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Asylgründe reichte der Beschwerdeführer mehrere justizielle Dokumente des Gouverneuramts F._______, des Gouverneuramts G._______ und der Staatsanwaltschaft H._______, einen richterlichen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 7. November 2022, einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft I._______ vom 8. November 2022, einen Auszug seiner Universitätsleistungen, Fotos und ein Video einer Hausdurchsuchung sowie Dokumente betreffend seine ehemalige Rechtsvertretung ein. C. Mit Verfügung vom 27. März 2024 - eröffnet am 2. April 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.Mit Eingabe vom 24. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht beantragt er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und der rubrizierte Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E.Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichtern die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht ein. F.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von abgewiesenen türkischen Asylbewerbern nach deren Rückkehr in die Türkei die Sistierung seines Beschwerdeverfahrens. G.Am 3. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen dem rubrizierten Einzelrichter zugeteilt. H.Mit Eingabe vom 4. März 2026 unterrichtete der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er am 24. April 2024 eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet habe. Ein Gesuch um eine kantonale Aufenthaltsbewilligung habe er am 28. August 2024 beim Migrationsamt St. Gallen eingereicht und das Verfahren sei aktuell sistiert. Er beantragt in der Eingabe die folgemässe Aufhebung der angeordneten Wegweisung des SEM. Der Eingabe wurde die Sistierungsverfügung des Migrationsamts St. Gallen vom 31. Januar 2025 beigelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Grund für die Sistierung ein aktuell hängiges Strafverfahren ist. Der Beschwerdeführer ist im Juni 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und am 31. Dezember 2024 wurde Anklage gegen ihn wegen Angriffs, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthaltes und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung erhoben. Neben einer Freiheitsstrafe wurde auch eine Landesverweisung von sieben Jahren beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwischenfälle mit Dritten würden nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass ein Verbleib in der Türkei verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wäre. Es sei ihm auch möglich gewesen, sich nach den beiden Vorfällen an die Behörden zu wenden. Diesen könne weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. In Bezug auf das vorgetragene Strafverfahren sei festzuhalten, dass den eingereichten Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden könne. Die Frage der Echtheit könne jedoch offengelassen werden, da das geltend gemachte Verfahren ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Es liege keine Anklageschrift vor und aus dem Vorführbefehl zur Einvernahme könne nicht auf eine Verhaftung geschlossen werden. Die mediale Reichweite des Beschwerdeführers sei sehr gering. Die Sache der Kurden und der Inhalt seiner geteilten Beiträge habe er nur unzureichend darzustellen vermocht. Insgesamt seien seine Ausführungen zu seinem politischen Aktivismus oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Aus den Aktivitäten des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien sei zudem ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise, seinem Asylgesuch sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfolgung in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst in Kauf genommen habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu generieren. Das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]), der am 26. November 2021 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, sei konsultiert worden. 5.2 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Begründung der Vorinstanz bezüglich des geringen Beweiswerts der eingereichten Justizdokumente sei ungenügend. Diese seien als echt einzustufen und das Bestehen eines Verfahrens wegen Terrorpropaganda sei glaubhaft. Die im angefochtenen Entscheid angeführten Urteile stünden nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt. Gegen ihn laufe in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren. Er weise zudem ein besonderes Risikoprofil auf, da er aus einer politisch aktiven Familie stamme und sein Bruder in der Schweiz wegen eines ähnlich gelagerten Strafverfahrens als Flüchtling anerkannt worden sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er bei einer Einreise in die Türkei verhaftet, in Polizeihaft genommen und verurteilt. Er sei überdies schon lange vor seiner Ausreise auf sozialen Medien aktiv gewesen. Von bewusst geschaffenen subjektiven Nachfluchtgründen könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich das Strafverfahren auf Beiträge in sozialen Medien beziehe, die vor seiner Ausreise entstanden seien. Vielmehr sei plausibel, dass er von denselben Personen angezeigt worden sei, die ihn zuvor physisch angegriffen hätten. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer anhand der eingereichten türkischen Justizdokumente geltend macht, in der Türkei sei ein Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda pendent, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Türkei stammende Strafakten weisen aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6.1; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die damit verbundenen Vorbringen nicht als unglaubhaft erachtet, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Übrigen den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda zur Last gelegten Handlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft überhaupt als strafrechtlich relevant erachtet und entsprechend einer Anklage zugeführt werden. Ebenso wenig steht fest, ob das zuständige Gericht die allfällige Anklage wegen Terrorpropaganda als begründet erachten, ein Gerichtsverfahren eröffnen und den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilen würde. Die in der Anhörung seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Anklageschrift wurde bis heute nicht nachgereicht. Die vorliegenden Umstände lassen somit nicht den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Hinzu kommt, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 m.w.H.). 6.2 Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt er - wie bereits vom SEM ausgeführt - über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich unbescholten. Insbesondere weisen aber auch seine Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin, da seine Beiträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind. Zwar wurde sein Bruder in der Schweiz gemäss der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Asylpraxis als Flüchtling anerkannt. Daraus ergibt sich jedoch aus heutiger Sicht keine relevante Profilschärfung für den Beschwerdeführer. Die politischen Aktivitäten seiner Familie vermag der Beschwerdeführer nicht annähernd zu substantiieren. Der Rest seiner Familie lebt denn auch weiterhin in der Türkei. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. 6.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2023, das heisst zehn Monate nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2022 (gemäss eigenen Angaben) im Bundesasylzentrum ein Asylgesuch stellte, vier Monate nachdem er im Juni 2023 aus der Untersuchungshaft (siehe dazu oben Bst. H) entlassen wurde. Dies hinterlässt nicht den Eindruck einer besonderen Verfolgungsbedrohung im Herkunftsland zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 gestellte Sistierungsantrag ist daher abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten erübrigen sich somit weitere Ausführungen zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel, da diese selbst bei Unterstellung der Echtheit zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Vorinstanz war folglich nicht verpflichtet, weitere Abklärungen oder Übersetzungen vorzunehmen (vgl. auch oben E. 6.1). Untersuchungen im Zusammenhang mit dem angeblichen politischen Risikoprofil der Familie sind nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ein solches Einfluss auf seine eigene Verfolgungssituation zeitigen soll. Weder liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Die formellen Rügen schlagen fehl und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab-gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; Urteile des BVGer E-5426/2021 vom 10. Juli 2026 E. 7.2; E-5215/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 7.1; je m.w.H.). 8.2 Zum Zeitpunkt seiner Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. Mittlerweile hat sich seine persönliche Situation insofern geändert, als er sich aufgrund der am 24. April 2024 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich auf einen Bewilligungsanspruch berufen kann (Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BGer 2C_510/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.1; Martina Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 42 N. 12). Zudem wurde gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts am 28. August 2024 beim Migrationsamt des Kantons St. Gallens ein Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht; das entsprechende Verfahren ist bis zum Abschluss des hängigen Strafverfahrens des Beschwerdeführers sistiert. Die Prüfung dieses Bewilligungsanspruchs mitsamt dem Vorliegen allfälliger Erlöschens- oder Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG) fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. 8.3 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist und die vom SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5) aufzuheben sind. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 und 2) ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde wurde indes mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 als aussichtslos qualifiziert. Ohne die Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen wäre die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen gewesen. Praxisgemäss sind dem Beschwerdeführer daher die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BVGer D-4586/2025 vom 3. Juli 2026 E. 10.2 m.H.). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschädigung entrichtet (vgl. Urteil des BVGer E-5145/2024 vom 31. Juli 2026 E. 8.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung des SEM vom 27. März 2024 werden aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: