Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. August 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Juni 2000 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine hiergegen am 14. Juni 2000 eingereichte Beschwerde wies die Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 28. Januar 2002 ab. Mit Verfügung vom 20. November 2002 wies das BFF ein am 4. November 2002 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. Aufgrund der Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses trat die Asylrekurskommission mit Urteil vom 12. Februar 2003 auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 bestätigte das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) die Verfügung vom 8. Juni 2000, hob die Ziffer 4 (territoriale Einschränkung des Vollzugs der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2000 infolge Gegenstandslosigkeit (Verbesserung der Lage vor Ort) auf und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Verfügung vom 17. November 2006 hiess das BFM ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2006 gut, hob den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Am 4. Februar 2013 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Rahmen eines Rückkehrhilfeprogramms freiwillig und erhielt eine finanzielle Rückkehrhilfe für die Eröffnung einer (...) in seiner Heimat. B. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2018 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 29. November 2018 fand die Befragung zur Person und am 13. Dezember 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, nachdem er, seine Frau und sein Sohn aus der Schweiz in den Irak zurückgekehrt seien, habe er zunächst in B._______ ein (...) eröffnet, bevor er ab (...) am Hauptsitz C._______ sowie im (...) gearbeitet habe, wo er weiterhin angestellt sei. Er sei zusammen mit drei anderen geheim und persönlich von C._______ mit regulärem Lohn angestellt worden. Zwei seiner Arbeitskollegen vom (...) seien neidisch auf ihn gewesen. Während seiner Abwesenheit hätten diese wahrscheinlich falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Er vermute, dass sie irgendetwas manipuliert hätten, weshalb man ihn nun in der Heimat der Veruntreuung und des Diebstahls beschuldige. Deshalb sei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wie er per Telefon von seiner Frau erfahren habe. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 29. Mai 2019 nachkam. Nach einer Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019. F. Am 18. April 2019 suchte die Frau des Beschwerdeführers zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 stellte das SEM fest, diese erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 reichten sie hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (E-2654/2021).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-2654/2021 (Frau und Kinder des Beschwerdeführers) koordiniert zu behandeln.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei fehlerhaft festgestellt worden, indem namentlich seine Tätigkeit basierend auf seinem Anstellungsvertrag beim (...) in einem Satz zusammengefasst worden sei, wobei der tatsächliche Hintergrund dieser Anstellung und die damals nicht rechtmässig erhaltene Peschmerga-Rente weder erwähnt noch gewürdigt worden seien und es entstehe der Eindruck, als sei er dort einer normalen Tätigkeit nachgegangen. Die Vorinstanz habe es zudem unerwähnt gelassen, dass es sich bei der Peschmerga-Rente um Zahlungen für geheime Dienste oder Schweigen gehandelt habe. Im Übrigen beziehe sich die angefochtene Verfügung auf das falsche Asylgesuch aus dem Jahre 1998. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht feststellbar. Sofern mit den Ausführungen sinngemäss auch eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, weil sich die Vorinstanz nicht genügend mit den vorgebrachten Tatsachen auseinandergesetzt haben soll, geht auch diese Rüge fehl. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandergesetzt hat. Hierzu war sie auch nicht gehalten. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus der Verfügung wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte zudem sachgerecht angefochten werden. Im Übrigen liegt alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass auf der ersten Seite der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise Bezug auf sein erstes Asylgesuch aus dem Jahre 1998 genommen wird. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen unbeachtlichen Kanzleifehler, führte die Vorinstanz doch im nachfolgenden Sachverhalt das Datum des zweiten Asylgesuchs korrekt auf (angefochtene Verfügung S. 2) und ist dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht folglich kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Seinen Ausführungen sei kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen, habe es sich bei den Arbeitskollegen, die ihn der Veruntreuung und des Diebstahls bezichtigt hätten, doch um Neid gehandelt, womit ein hierauf basierendes Strafverfahren zur Untersuchung eines gemeinrechtlichen Delikts keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge und hierin auch kein Politmalus zu erkennen sei. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bestehe zudem eine funktionierende Schutzinfrastruktur, wo er sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden wenden könne. Ferner würden seine Ausführungen in keiner Art und Weise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen standhalten.
E. 7.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, er sei legal ausgereist, um seinem Bruder eine Niere zu spenden. Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass an seinem Arbeitsplatz falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden seien. Zu Beginn habe es sich zwar tatsächlich um eine Eifersuchtskonstellation zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen gehandelt, hieraus habe sich aber eine asylrelevante Verfolgungssituation ergeben. Aufgrund der Anschuldigungen sei es insbesondere zu einem massiven Verlust seiner Vertrauensposition gekommen. Zudem sei er Träger geheimer Informationen. Die durch Geheimdienstmitarbeiter in Zivil durchgeführte Hausdurchsuchung könne nicht als rechtsstaatliches Handeln bezeichnet werden und es bestehe auch keine Schutzinfrastruktur, da der Geheimdienst involviert sei. Was die Glaubhaftigkeit anbelange, sei die Peschmerga-Rente inzwischen eingestellt worden und habe er seine Anstellung im (...) - die keine normale Anstellung gewesen sei - inzwischen mit Sicherheit verloren.
E. 7.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern. Im Übrigen habe seine Frau die Hausdurchsuchungen völlig anders dargelegt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in Widerspruch hierzu erklärt, seine Frau habe ihm am Telefon von einer einmaligen Hausdurchsuchung nach Bargeld durch den Geheimdienst berichtet.
E. 7.4 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik insbesondere ein, es könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden, wenn seine Frau von seinen Problemen bei der Arbeit und den Gründen, weshalb er nicht in den Irak zurückgekehrt sei, nichts wisse. Er habe sich lediglich auf die Aussagen seiner Frau gestützt, von der er alles erfahren habe.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Der Beschwerdeführer arbeitete seit (...) bis zu seiner Ausreise im (...) in einem vertraglich festgehaltenen Anstellungsverhältnis mit regelmässiger Lohnzahlung; das Anstellungsverhältnis ist mit dem eingereichten Anstellungsbeschluss vom (...) belegt, eine Kündigung liegt dem Gericht nicht vor (vgl. SEM-Akten A1 Nr. 4). Seine Arbeit will der Beschwerdeführer zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt haben. Im (...) reiste er legal aus dem Irak aus, um seinem Bruder in der Schweiz eine Niere zu spenden, was schliesslich nicht geschehen ist (vgl. Beschwerde S. 2). Während seiner Landesabwesenheit sollen nun zwei Arbeitskollegen aus Neid und wider besseres Wissen dem Beschwerdeführer Veruntreuung und Diebstahl unterstellt sowie entsprechende Manipulationen vorgenommen haben, weshalb dessen Haus im (...) einmal durchsucht worden sein soll; hiernach soll nichts mehr vorgefallen sein (vgl. z. B. SEM-Akten A11 F64). Zunächst ist hierzu zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass in der ARK für solche Konstellationen eine funktionierende Schutzinfrastruktur besteht und sich der Beschwerdeführer - bei Bedarf - an die zuständigen Behörden vor Ort wenden kann, was er noch nicht getan hat. Sein Vorbringen vermag - auch wenn, wie auf Beschwerdeebene betont, die Tätigkeiten eine gewisse Nähe zur Regierung gehabt haben sowie mit einer gewissen Geheimhaltungspflicht verbunden gewesen sein mögen oder die Peschmerga-Rente illegal ausgezahlt worden ist - keine Asylrelevanz zu entfalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich per Telefon über die Geschehnisse informiert wurde. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. So erschöpfen sich die Ausführungen sowohl in den Befragungen als auch auf Beschwerdeebene in oberflächlichen Vermutungen (vgl. z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 7.01 insb. dritte Frage und A11 F60) und vermögen die angeblich missglückten Klärungsversuche mit dem Vorgesetzten ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akten A11 F77). Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft.
E. 8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die ARK sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 10.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Der Beschwerdeführer hat langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und stammt aus B._______, wohin er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens im (...) freiwillig zurückkehren und wo er bis zu seiner letzten Ausreise im (...) arbeiten und mit seiner Familie leben konnte. Bereits anlässlich seiner letzten Rückkehr gelang ihm offensichtlich erfolgreich die berufliche Reintegration. In B._______ leben seine Geschwister (vier Brüder und zwei Schwestern), auf deren Hilfe (auch finanzieller Natur) er bereits zurückgreifen konnte und - sofern notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann; sein Vater lebt in einem grossen Haus in D._______ (vgl. SEM-Akten A9 Ziff. 3.01, Ziff. 5.01 f. und A11 F22 ff.). Zudem hat er bereits finanzielle Unterstützung im Rahmen seiner letzten Rückkehr zur Eröffnung einer (...) erhalten, die noch nicht eröffnet wurde. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga-Rente tatsächlich nicht mehr erhält, kann offengelassen werden, weil er sich noch nicht im Rentenalter befindet und ihm - wie aufgezeigt - die Wiedereingliederung in den irakischen Arbeitsmarkt möglich ist. Mit Urteil gleichen Datums werden die Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder in den Irak weggewiesen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen und auf dieses zu verweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2654/2021 vom 5. August 2021 insb. E. 9.3.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 880.- festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 880.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2283/2019 Urteil vom 5. August 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. August 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Juni 2000 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine hiergegen am 14. Juni 2000 eingereichte Beschwerde wies die Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 28. Januar 2002 ab. Mit Verfügung vom 20. November 2002 wies das BFF ein am 4. November 2002 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. Aufgrund der Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses trat die Asylrekurskommission mit Urteil vom 12. Februar 2003 auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 bestätigte das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) die Verfügung vom 8. Juni 2000, hob die Ziffer 4 (territoriale Einschränkung des Vollzugs der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2000 infolge Gegenstandslosigkeit (Verbesserung der Lage vor Ort) auf und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Verfügung vom 17. November 2006 hiess das BFM ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2006 gut, hob den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Am 4. Februar 2013 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Rahmen eines Rückkehrhilfeprogramms freiwillig und erhielt eine finanzielle Rückkehrhilfe für die Eröffnung einer (...) in seiner Heimat. B. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2018 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 29. November 2018 fand die Befragung zur Person und am 13. Dezember 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, nachdem er, seine Frau und sein Sohn aus der Schweiz in den Irak zurückgekehrt seien, habe er zunächst in B._______ ein (...) eröffnet, bevor er ab (...) am Hauptsitz C._______ sowie im (...) gearbeitet habe, wo er weiterhin angestellt sei. Er sei zusammen mit drei anderen geheim und persönlich von C._______ mit regulärem Lohn angestellt worden. Zwei seiner Arbeitskollegen vom (...) seien neidisch auf ihn gewesen. Während seiner Abwesenheit hätten diese wahrscheinlich falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Er vermute, dass sie irgendetwas manipuliert hätten, weshalb man ihn nun in der Heimat der Veruntreuung und des Diebstahls beschuldige. Deshalb sei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wie er per Telefon von seiner Frau erfahren habe. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 29. Mai 2019 nachkam. Nach einer Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019. F. Am 18. April 2019 suchte die Frau des Beschwerdeführers zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 stellte das SEM fest, diese erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 reichten sie hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (E-2654/2021). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-2654/2021 (Frau und Kinder des Beschwerdeführers) koordiniert zu behandeln. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei fehlerhaft festgestellt worden, indem namentlich seine Tätigkeit basierend auf seinem Anstellungsvertrag beim (...) in einem Satz zusammengefasst worden sei, wobei der tatsächliche Hintergrund dieser Anstellung und die damals nicht rechtmässig erhaltene Peschmerga-Rente weder erwähnt noch gewürdigt worden seien und es entstehe der Eindruck, als sei er dort einer normalen Tätigkeit nachgegangen. Die Vorinstanz habe es zudem unerwähnt gelassen, dass es sich bei der Peschmerga-Rente um Zahlungen für geheime Dienste oder Schweigen gehandelt habe. Im Übrigen beziehe sich die angefochtene Verfügung auf das falsche Asylgesuch aus dem Jahre 1998. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht feststellbar. Sofern mit den Ausführungen sinngemäss auch eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, weil sich die Vorinstanz nicht genügend mit den vorgebrachten Tatsachen auseinandergesetzt haben soll, geht auch diese Rüge fehl. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandergesetzt hat. Hierzu war sie auch nicht gehalten. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus der Verfügung wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte zudem sachgerecht angefochten werden. Im Übrigen liegt alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass auf der ersten Seite der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise Bezug auf sein erstes Asylgesuch aus dem Jahre 1998 genommen wird. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen unbeachtlichen Kanzleifehler, führte die Vorinstanz doch im nachfolgenden Sachverhalt das Datum des zweiten Asylgesuchs korrekt auf (angefochtene Verfügung S. 2) und ist dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht folglich kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Seinen Ausführungen sei kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen, habe es sich bei den Arbeitskollegen, die ihn der Veruntreuung und des Diebstahls bezichtigt hätten, doch um Neid gehandelt, womit ein hierauf basierendes Strafverfahren zur Untersuchung eines gemeinrechtlichen Delikts keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge und hierin auch kein Politmalus zu erkennen sei. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bestehe zudem eine funktionierende Schutzinfrastruktur, wo er sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden wenden könne. Ferner würden seine Ausführungen in keiner Art und Weise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen standhalten. 7.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, er sei legal ausgereist, um seinem Bruder eine Niere zu spenden. Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass an seinem Arbeitsplatz falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden seien. Zu Beginn habe es sich zwar tatsächlich um eine Eifersuchtskonstellation zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen gehandelt, hieraus habe sich aber eine asylrelevante Verfolgungssituation ergeben. Aufgrund der Anschuldigungen sei es insbesondere zu einem massiven Verlust seiner Vertrauensposition gekommen. Zudem sei er Träger geheimer Informationen. Die durch Geheimdienstmitarbeiter in Zivil durchgeführte Hausdurchsuchung könne nicht als rechtsstaatliches Handeln bezeichnet werden und es bestehe auch keine Schutzinfrastruktur, da der Geheimdienst involviert sei. Was die Glaubhaftigkeit anbelange, sei die Peschmerga-Rente inzwischen eingestellt worden und habe er seine Anstellung im (...) - die keine normale Anstellung gewesen sei - inzwischen mit Sicherheit verloren. 7.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern. Im Übrigen habe seine Frau die Hausdurchsuchungen völlig anders dargelegt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in Widerspruch hierzu erklärt, seine Frau habe ihm am Telefon von einer einmaligen Hausdurchsuchung nach Bargeld durch den Geheimdienst berichtet. 7.4 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik insbesondere ein, es könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden, wenn seine Frau von seinen Problemen bei der Arbeit und den Gründen, weshalb er nicht in den Irak zurückgekehrt sei, nichts wisse. Er habe sich lediglich auf die Aussagen seiner Frau gestützt, von der er alles erfahren habe. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Der Beschwerdeführer arbeitete seit (...) bis zu seiner Ausreise im (...) in einem vertraglich festgehaltenen Anstellungsverhältnis mit regelmässiger Lohnzahlung; das Anstellungsverhältnis ist mit dem eingereichten Anstellungsbeschluss vom (...) belegt, eine Kündigung liegt dem Gericht nicht vor (vgl. SEM-Akten A1 Nr. 4). Seine Arbeit will der Beschwerdeführer zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt haben. Im (...) reiste er legal aus dem Irak aus, um seinem Bruder in der Schweiz eine Niere zu spenden, was schliesslich nicht geschehen ist (vgl. Beschwerde S. 2). Während seiner Landesabwesenheit sollen nun zwei Arbeitskollegen aus Neid und wider besseres Wissen dem Beschwerdeführer Veruntreuung und Diebstahl unterstellt sowie entsprechende Manipulationen vorgenommen haben, weshalb dessen Haus im (...) einmal durchsucht worden sein soll; hiernach soll nichts mehr vorgefallen sein (vgl. z. B. SEM-Akten A11 F64). Zunächst ist hierzu zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass in der ARK für solche Konstellationen eine funktionierende Schutzinfrastruktur besteht und sich der Beschwerdeführer - bei Bedarf - an die zuständigen Behörden vor Ort wenden kann, was er noch nicht getan hat. Sein Vorbringen vermag - auch wenn, wie auf Beschwerdeebene betont, die Tätigkeiten eine gewisse Nähe zur Regierung gehabt haben sowie mit einer gewissen Geheimhaltungspflicht verbunden gewesen sein mögen oder die Peschmerga-Rente illegal ausgezahlt worden ist - keine Asylrelevanz zu entfalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich per Telefon über die Geschehnisse informiert wurde. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. So erschöpfen sich die Ausführungen sowohl in den Befragungen als auch auf Beschwerdeebene in oberflächlichen Vermutungen (vgl. z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 7.01 insb. dritte Frage und A11 F60) und vermögen die angeblich missglückten Klärungsversuche mit dem Vorgesetzten ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akten A11 F77). Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft. 8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 10.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die ARK sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 10.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Der Beschwerdeführer hat langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und stammt aus B._______, wohin er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens im (...) freiwillig zurückkehren und wo er bis zu seiner letzten Ausreise im (...) arbeiten und mit seiner Familie leben konnte. Bereits anlässlich seiner letzten Rückkehr gelang ihm offensichtlich erfolgreich die berufliche Reintegration. In B._______ leben seine Geschwister (vier Brüder und zwei Schwestern), auf deren Hilfe (auch finanzieller Natur) er bereits zurückgreifen konnte und - sofern notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann; sein Vater lebt in einem grossen Haus in D._______ (vgl. SEM-Akten A9 Ziff. 3.01, Ziff. 5.01 f. und A11 F22 ff.). Zudem hat er bereits finanzielle Unterstützung im Rahmen seiner letzten Rückkehr zur Eröffnung einer (...) erhalten, die noch nicht eröffnet wurde. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga-Rente tatsächlich nicht mehr erhält, kann offengelassen werden, weil er sich noch nicht im Rentenalter befindet und ihm - wie aufgezeigt - die Wiedereingliederung in den irakischen Arbeitsmarkt möglich ist. Mit Urteil gleichen Datums werden die Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder in den Irak weggewiesen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen und auf dieses zu verweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2654/2021 vom 5. August 2021 insb. E. 9.3.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 880.- festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 880.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: