Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 10. Februar 2004 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie im Rahmen eines Familiennachzugs (Mutter) in die Schweiz eingereist war. Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Am (...) wurde B._______ geboren. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn kehrten - wie ihr Mann F._______ - freiwillig im Rahmen eines Rückkehrhilfeprogramms in den Irak zurück, wo (...) die gemeinsame Tochter C._______ geboren wurde. Am 20. November 2018 suchte ihr Mann erneut in der Schweiz um Asyl nach (hierzu Urteil des BVGer E-2283/2019 vom 5. August 2021). B. Die Beschwerdeführerin suchte mit ihren beiden Kindern am 18. April 2019 in der Schweiz ebenfalls erneut um Asyl nach und wurde dem Bundesasyl-zentrum Region Zürich zugewiesen. Am 30. April 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Am 6. Mai 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. Mai 2019 fand die Anhörung statt. Am 27. Mai 2019 wurde das Verfahren zwecks gemeinsamer Behandlung mit dem Verfahren ihres Mannes dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 3. Februar 2021 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Am 23. Februar 2021 fanden die (ergänzenden) Anhörungen im erweiterten Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihren Mann bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt und ihn 2004 religiös geheiratet. 2013 sei sie mit ihm und ihren Kindern freiwillig in die Heimat zurückgekehrt und habe dabei Rückkehrhilfe beantragt und erhalten. Ihr Mann sei 2018 erneut in die Schweiz gekommen, um seinem in D._______ lebenden Bruder eine Niere zu spenden. Nach seiner Ausreise habe er Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen, weshalb er in der Schweiz geblieben und sie im Irak mit den Kindern alleine zurückgeblieben sei. Sie sei von den ehemaligen Arbeitskollegen ihres Mannes belästigt worden, als diese ihn zu Hause gesucht hätten. Zudem habe ihr Schwager sie geschlagen und gedroht, sie zu töten und ihr die Kinder wegzunehmen. Ihr Sohn B._______ führte aus, sie seien wegen der Schule und besserer Zukunftsperspektiven in die Schweiz gekommen, zudem hätten seine Onkel ihn und seine Mutter geschlagen und der Islamische Staat (IS) habe in Dohuk eine Gefahr dargestellt. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Schreibens des Bezirksgerichts E._______ in Sachen Scheidungsbegehren und eines Schreibens ihres Mannes beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 5. Mai 2021 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Kinder mit demjenigen des Vaters zu koordinieren, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper: Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-2283/2019 (Mann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder) koordiniert zu behandeln.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 5.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien weder asylrelevant noch glaubhaft ausgefallen. So habe sie sich nicht nur erheblich zu den Personen und der Anzahl, sondern auch zu den Suchinhalten der Hausbesuche widersprochen. Hinzu komme, dass ihre diesbezüglichen Aussagen in gravierendem Widerspruch zu denjenigen ihres Mannes stünden. Selbst ihre Aussagen zum Schwager stünden nicht in Einklang mit denjenigen ihres Sohnes. Im Übrigen könne sie sich in Bezug auf Übergriffe Dritter an die zuständigen irakischen Behörden wenden, was in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) möglich sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin fasst ihre Beschwerde dahingehend zusammen, dass auch wenn tatsächlich gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen bestehen würden, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass sie seitens ihres Schwagers nach der Ausreise ihres Ehemannes Nachteile erlitten und auch künftig zu gewärtigen habe, als glaubhaft erachtet werden könne.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Asylvorbringen von F._______ haben sich als unglaubhaft herausgestellt (vgl. Urteil des BVGer E-2283/2019 vom 5. August 2021 E. 8). Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf diese stützt, sind auch ihre Aussagen unglaubhaft. Hinzu kommen gravierende Widersprüche, welche die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen untermauern. Sie widersprach sich namentlich zur Anzahl der Suchaktionen nach ihrem Mann, sollen diese doch zunächst sehr oft (SEM-eAkten 25/18 F100-103) und dann doch nur insgesamt zwei- bis dreimal stattgefunden haben (SEM-eAkten 38/15 F71). Weiter widersprach sie sich zu den Personen, die diese Suchaktionen durchgeführt haben sollen, indem sie in der Anhörung von Arbeitskollegen ihres Mannes und in der ergänzenden Anhörung von Polizisten in Zivil sprach (SEM-eAkten 25/18 F97 vs. 38/15 F64). Selbst die Angaben zum Inhalt der Suche - Unterlagen oder Arbeitswerkzeuge gemäss Anhörung (SEM-eAkten 25/18 F98) und Geld und Papiere gemäss ergänzender Anhörung (SEM-eAkten 38/15 F65) - weichen gravierend voneinander ab. Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die behaupteten Drohungen auf Facebook konnte die Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Aufforderung nicht belegen. Sollten ihre Probleme mit dem Schwager - ungeachtet der Widersprüche (z. B. SEM-eAkten 37/11 F58 vs. 38/15 F52) - dennoch bestanden haben, ist festzustellen, dass diese erst nach der Ausreise ihres Mannes entstanden sind (vgl. auch Beschwerde S. 4). Da dieser mit ihr in die Heimat zurückkehren wird, ist davon auszugehen, dass sich diese Probleme lösen werden, andernfalls sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen irakischen Behörden wenden kann. Ihre Erklärungsversuche, weshalb sie letzteres bis anhin nicht getan hat, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. SEM-eAkten 38/15 F53). Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben ihres Mannes, in dem er ausführt, seine Brüder hätten seine Frau nie gut behandelt, ändert hieran nichts. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (erlittene Gewalt durch den Schwager, Gefahr als alleinstehende Frau und angebliche Probleme einer Schwägerin) führen in casu zu keinem anderen Schluss. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die ARK sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 9.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2).
E. 9.3.4 Die geltend gemachten und nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden (insb. Schwerhörigkeit, Wunsch nach Augenoperation, Nierenbeschwerden) erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Selbst auf Beschwerdeebene werden einzig Mutmassungen darüber angestellt, welche gesundheitlichen Probleme die Beschwerdeführerin haben könnte, ohne jedoch entsprechende medizinische Unterlagen ins Recht zu legen. Den Befragungsprotokollen ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Hörschwäche allen Befragungen einwandfrei folgen konnte. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die medizinische Versorgung ist im Irak - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - für die geltend gemachten Beschwerden gewährleistet. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin stammt aus Kirkuk und lebte in der Provinz Dohuk (vgl. z. B. SEM-eAkten 17/6 Ziff. 1.07 und Ziff. 2.02, 25/18 F27 ff.). Sie ist bereits freiwillig mit ihrem Sohn in den Nordirak zurückgehrt und verfügt dort - wie auch in der Beschwerde bestätigt wird - über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (Beschwerde S. 11). Zudem kann sie nötigenfalls auch weiterhin auf die finanzielle Hilfe ihrer Mutter aus der Schweiz oder auf die finanziellen Reserven aus der bereits bezogenen Rückkehrhilfe zurückgreifen. Ihr Mann und Vater der gemeinsamen Kinder wird gleichzeitig mit ihr und den Kindern in den Irak weggewiesen. Es ist davon auszugehen, dass auch er - der vor Ort über gute berufliche Perspektiven und ein hilfsbereites, intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil BVGer E-2883/2019 vom 5. August 2021 insb. E. 10.3.3) - sich um seine Frau und insbesondere die gemeinsamen Kinder kümmern wird. Auf Beschwerdeebene wurde zwar ein Schreiben des Bezirksgerichts E._______ in Sachen Scheidungsabsicht eingereicht. Dieses Schreiben ist jedoch ebenso wenig, wie das aktenkundige Urteil desselben Gerichts (mit dem das Scheidungsbegehren abgewiesen wurde) geeignet zu belegen, dass die Eltern der Kinder in Zukunft nicht weiterhin (wie bereits bei ihrer letzten Rückkehr) für einander und insbesondere für ihre gemeinsamen Kinder einstehen sollten. Vielmehr sind sowohl ein irakischer Ehevertag als auch ein Familienregisterauszug aller vier Familienmitglieder aktenkundig, die diese Schlussfolgerung untermauern (vgl. SEM-eAkten 26, vgl. ferner betr. Zusammenleben vor Ort SEM-eAkten 25/18 F30). B._______ ist zwar 2005 in der Schweiz geboren, lebte dann aber seit seiner Rückkehr bis 2019 mit seinen Eltern im Irak, wo er sich integrieren konnte und die Schule besuchte (SEM-eAkten 37/11 F8 ff.), was in der Beschwerde bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 11). Dass die Schulbildung im Irak nicht dieselbe Qualität aufweist, wie diejenige in der Schweiz, stellt kein Hindernis des Wegweisungsvollzugs dar. C._______ ist 2013 im Irak geboren. Sie ging zwar in der Schweiz in den Kindergarten, wurde aber noch nicht eingeschult. Lediglich aufgrund des aktenkundigen Schreibens der Kindergartenlehrperson, in dem C._______ als ängstliche Person dargestellt wird, erweisen sich keine weiteren Abklärungen als notwendig (vgl. SEM-eAkten 26). Vielmehr geht aus dem Schreiben hervor, dass C._______ stets auf die Begleitung beziehungsweise Nähe ihrer Mutter angewiesen sei, was darauf schliessen lässt, dass diese weiterhin ihre wichtigste Bezugsperson ist. Aufgrund des Alters und der relativ kurzen Dauer des aktuellen Aufenthaltes in der Schweiz, kann nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung der beiden Kinder in der Schweiz gesprochen werden und sind die Eltern (noch immer) die wichtigsten Bezugspersonen. Es ist davon auszugehen, dass sich die beiden Kinder im Irak nach einer kurzen Angewöhnungszeit (erneut) integrieren können. Eine Rückkehr in den Irak ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Aufgrund der Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein (Beschwerde S. 13). Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'555.20 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- (exkl. MWST) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint relativ hoch, aber noch angemessen. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist jedoch entsprechend zu kürzen. Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 54.- ist nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 1'292.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'292.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2654/2021 Urteil vom 5. August 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 10. Februar 2004 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie im Rahmen eines Familiennachzugs (Mutter) in die Schweiz eingereist war. Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Am (...) wurde B._______ geboren. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn kehrten - wie ihr Mann F._______ - freiwillig im Rahmen eines Rückkehrhilfeprogramms in den Irak zurück, wo (...) die gemeinsame Tochter C._______ geboren wurde. Am 20. November 2018 suchte ihr Mann erneut in der Schweiz um Asyl nach (hierzu Urteil des BVGer E-2283/2019 vom 5. August 2021). B. Die Beschwerdeführerin suchte mit ihren beiden Kindern am 18. April 2019 in der Schweiz ebenfalls erneut um Asyl nach und wurde dem Bundesasyl-zentrum Region Zürich zugewiesen. Am 30. April 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Am 6. Mai 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. Mai 2019 fand die Anhörung statt. Am 27. Mai 2019 wurde das Verfahren zwecks gemeinsamer Behandlung mit dem Verfahren ihres Mannes dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 3. Februar 2021 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Am 23. Februar 2021 fanden die (ergänzenden) Anhörungen im erweiterten Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihren Mann bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt und ihn 2004 religiös geheiratet. 2013 sei sie mit ihm und ihren Kindern freiwillig in die Heimat zurückgekehrt und habe dabei Rückkehrhilfe beantragt und erhalten. Ihr Mann sei 2018 erneut in die Schweiz gekommen, um seinem in D._______ lebenden Bruder eine Niere zu spenden. Nach seiner Ausreise habe er Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen, weshalb er in der Schweiz geblieben und sie im Irak mit den Kindern alleine zurückgeblieben sei. Sie sei von den ehemaligen Arbeitskollegen ihres Mannes belästigt worden, als diese ihn zu Hause gesucht hätten. Zudem habe ihr Schwager sie geschlagen und gedroht, sie zu töten und ihr die Kinder wegzunehmen. Ihr Sohn B._______ führte aus, sie seien wegen der Schule und besserer Zukunftsperspektiven in die Schweiz gekommen, zudem hätten seine Onkel ihn und seine Mutter geschlagen und der Islamische Staat (IS) habe in Dohuk eine Gefahr dargestellt. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Schreibens des Bezirksgerichts E._______ in Sachen Scheidungsbegehren und eines Schreibens ihres Mannes beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 5. Mai 2021 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Kinder mit demjenigen des Vaters zu koordinieren, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper: Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-2283/2019 (Mann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder) koordiniert zu behandeln. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien weder asylrelevant noch glaubhaft ausgefallen. So habe sie sich nicht nur erheblich zu den Personen und der Anzahl, sondern auch zu den Suchinhalten der Hausbesuche widersprochen. Hinzu komme, dass ihre diesbezüglichen Aussagen in gravierendem Widerspruch zu denjenigen ihres Mannes stünden. Selbst ihre Aussagen zum Schwager stünden nicht in Einklang mit denjenigen ihres Sohnes. Im Übrigen könne sie sich in Bezug auf Übergriffe Dritter an die zuständigen irakischen Behörden wenden, was in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) möglich sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin fasst ihre Beschwerde dahingehend zusammen, dass auch wenn tatsächlich gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen bestehen würden, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass sie seitens ihres Schwagers nach der Ausreise ihres Ehemannes Nachteile erlitten und auch künftig zu gewärtigen habe, als glaubhaft erachtet werden könne. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Asylvorbringen von F._______ haben sich als unglaubhaft herausgestellt (vgl. Urteil des BVGer E-2283/2019 vom 5. August 2021 E. 8). Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf diese stützt, sind auch ihre Aussagen unglaubhaft. Hinzu kommen gravierende Widersprüche, welche die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen untermauern. Sie widersprach sich namentlich zur Anzahl der Suchaktionen nach ihrem Mann, sollen diese doch zunächst sehr oft (SEM-eAkten 25/18 F100-103) und dann doch nur insgesamt zwei- bis dreimal stattgefunden haben (SEM-eAkten 38/15 F71). Weiter widersprach sie sich zu den Personen, die diese Suchaktionen durchgeführt haben sollen, indem sie in der Anhörung von Arbeitskollegen ihres Mannes und in der ergänzenden Anhörung von Polizisten in Zivil sprach (SEM-eAkten 25/18 F97 vs. 38/15 F64). Selbst die Angaben zum Inhalt der Suche - Unterlagen oder Arbeitswerkzeuge gemäss Anhörung (SEM-eAkten 25/18 F98) und Geld und Papiere gemäss ergänzender Anhörung (SEM-eAkten 38/15 F65) - weichen gravierend voneinander ab. Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die behaupteten Drohungen auf Facebook konnte die Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Aufforderung nicht belegen. Sollten ihre Probleme mit dem Schwager - ungeachtet der Widersprüche (z. B. SEM-eAkten 37/11 F58 vs. 38/15 F52) - dennoch bestanden haben, ist festzustellen, dass diese erst nach der Ausreise ihres Mannes entstanden sind (vgl. auch Beschwerde S. 4). Da dieser mit ihr in die Heimat zurückkehren wird, ist davon auszugehen, dass sich diese Probleme lösen werden, andernfalls sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen irakischen Behörden wenden kann. Ihre Erklärungsversuche, weshalb sie letzteres bis anhin nicht getan hat, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. SEM-eAkten 38/15 F53). Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben ihres Mannes, in dem er ausführt, seine Brüder hätten seine Frau nie gut behandelt, ändert hieran nichts. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (erlittene Gewalt durch den Schwager, Gefahr als alleinstehende Frau und angebliche Probleme einer Schwägerin) führen in casu zu keinem anderen Schluss. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die ARK sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). 9.3.4 Die geltend gemachten und nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden (insb. Schwerhörigkeit, Wunsch nach Augenoperation, Nierenbeschwerden) erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Selbst auf Beschwerdeebene werden einzig Mutmassungen darüber angestellt, welche gesundheitlichen Probleme die Beschwerdeführerin haben könnte, ohne jedoch entsprechende medizinische Unterlagen ins Recht zu legen. Den Befragungsprotokollen ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Hörschwäche allen Befragungen einwandfrei folgen konnte. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die medizinische Versorgung ist im Irak - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - für die geltend gemachten Beschwerden gewährleistet. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin stammt aus Kirkuk und lebte in der Provinz Dohuk (vgl. z. B. SEM-eAkten 17/6 Ziff. 1.07 und Ziff. 2.02, 25/18 F27 ff.). Sie ist bereits freiwillig mit ihrem Sohn in den Nordirak zurückgehrt und verfügt dort - wie auch in der Beschwerde bestätigt wird - über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (Beschwerde S. 11). Zudem kann sie nötigenfalls auch weiterhin auf die finanzielle Hilfe ihrer Mutter aus der Schweiz oder auf die finanziellen Reserven aus der bereits bezogenen Rückkehrhilfe zurückgreifen. Ihr Mann und Vater der gemeinsamen Kinder wird gleichzeitig mit ihr und den Kindern in den Irak weggewiesen. Es ist davon auszugehen, dass auch er - der vor Ort über gute berufliche Perspektiven und ein hilfsbereites, intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil BVGer E-2883/2019 vom 5. August 2021 insb. E. 10.3.3) - sich um seine Frau und insbesondere die gemeinsamen Kinder kümmern wird. Auf Beschwerdeebene wurde zwar ein Schreiben des Bezirksgerichts E._______ in Sachen Scheidungsabsicht eingereicht. Dieses Schreiben ist jedoch ebenso wenig, wie das aktenkundige Urteil desselben Gerichts (mit dem das Scheidungsbegehren abgewiesen wurde) geeignet zu belegen, dass die Eltern der Kinder in Zukunft nicht weiterhin (wie bereits bei ihrer letzten Rückkehr) für einander und insbesondere für ihre gemeinsamen Kinder einstehen sollten. Vielmehr sind sowohl ein irakischer Ehevertag als auch ein Familienregisterauszug aller vier Familienmitglieder aktenkundig, die diese Schlussfolgerung untermauern (vgl. SEM-eAkten 26, vgl. ferner betr. Zusammenleben vor Ort SEM-eAkten 25/18 F30). B._______ ist zwar 2005 in der Schweiz geboren, lebte dann aber seit seiner Rückkehr bis 2019 mit seinen Eltern im Irak, wo er sich integrieren konnte und die Schule besuchte (SEM-eAkten 37/11 F8 ff.), was in der Beschwerde bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 11). Dass die Schulbildung im Irak nicht dieselbe Qualität aufweist, wie diejenige in der Schweiz, stellt kein Hindernis des Wegweisungsvollzugs dar. C._______ ist 2013 im Irak geboren. Sie ging zwar in der Schweiz in den Kindergarten, wurde aber noch nicht eingeschult. Lediglich aufgrund des aktenkundigen Schreibens der Kindergartenlehrperson, in dem C._______ als ängstliche Person dargestellt wird, erweisen sich keine weiteren Abklärungen als notwendig (vgl. SEM-eAkten 26). Vielmehr geht aus dem Schreiben hervor, dass C._______ stets auf die Begleitung beziehungsweise Nähe ihrer Mutter angewiesen sei, was darauf schliessen lässt, dass diese weiterhin ihre wichtigste Bezugsperson ist. Aufgrund des Alters und der relativ kurzen Dauer des aktuellen Aufenthaltes in der Schweiz, kann nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung der beiden Kinder in der Schweiz gesprochen werden und sind die Eltern (noch immer) die wichtigsten Bezugspersonen. Es ist davon auszugehen, dass sich die beiden Kinder im Irak nach einer kurzen Angewöhnungszeit (erneut) integrieren können. Eine Rückkehr in den Irak ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Aufgrund der Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein (Beschwerde S. 13). Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'555.20 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- (exkl. MWST) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint relativ hoch, aber noch angemessen. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist jedoch entsprechend zu kürzen. Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 54.- ist nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 1'292.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'292.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: