Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger der Ethnie Darod, Clan Mejerden, Subclan Bicidyahan, Subsubclan Mohamed angehörend, verliess Somalia gemäss eigenen Angaben am 10. Juni 2014 und reiste von seinem Geburtsort B._______ in der Provinz C._______ in Puntland via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 18. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 19. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 9. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder D._______ habe im 5. Monat des Jahres 2015 einen Jungen, der dem Subclan Omar Mahamud angehört habe, tödlich verletzt, weshalb der Beschwerdeführer von dessen Familienangehörigen vermehrt angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Angriffe wegen des getöteten Jungen seien der Grund seiner Ausreise aus Somalia gewesen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Dokumente ein, welche seine Identität belegen würden. B. Mit Verfügung vom 14. März 2017, eröffnet am 16. März 2017, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 13. April 2017 (Poststempel: 12. April 2017) reichte der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel gab er Kopien eines Schreibens des Erziehungsdepartements Kanton Basel Stadt, Zentrum für Brückenangebote, vom 21. März 2017 inklusive diverser (Zwischen-)Zeugnisse und Schulbestätigungen, von zwei Schnupperlehrberichten mitsamt der Beurteilungen sowie einer E-Mail vom 10. April 2017 betreffend eine Praktikumsstelle zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, sein Vater habe nach dem Tod des Jungen E._______ das Gespräch mit dessen Verwandten gesucht (A5 S.9), bei der Anhörung hingegen angegeben, der traditionelle Führer des anderen Clans habe den Vater des Beschwerdeführers im Dorf aufgesucht und nach dem Bruder des Beschwerdeführers gefragt. Nachdem dieser nicht habe aufgefunden werden können, habe sich der Vater versteckt und sei daraufhin ausgereist (A19 S.13). In Bezug auf den Angriff des Beschwerdeführers durch die Brüder des Opfers habe er einmal ausgesagt, diese hätten ihn schlagen wollen (A5 S.9), später jedoch zu Protokoll gegeben, diese seien mit Messern bewaffnet gewesen (A19 S.14). Ein weiterer Widerspruch liege in den Schilderungen hinsichtlich seines Verhaltens nach der Warnung seiner Tante, es seien zwei Männer vor dem Haus, wobei er an der BzP angegeben habe, zu dieser zurückgekehrt (A5 S.9) beziehungsweise an der Anhörung, zu einem Freund gegangen zu sein und dort übernachtet zu haben (A19 S.15). Auch der dritte Vorfall, ein Angriff durch die Verwandten des getöteten Jungen, sei in Bezug auf den Ort widersprüchlich geschildert worden (A5 S.9; A19 S.15). Bei der BzP habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, er habe die Polizei nach diesen Vorfällen nicht beigezogen (A5 S.9), später hingegen ausgesagt, die Tante habe die Polizei angerufen, wobei die Angreifer bei deren Eintreffen davongerannt seien und die Polizei daraufhin das Feuer eröffnet habe. Sie habe den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten mitgenommen und am Folgetag an einen Ort ausserhalb der Stadt begleitet, damit er das Land verlassen könne (A19 S.12). Nebst den Widersprüchen in sachlicher Hinsicht sei auch die Chronologie der geschilderten Vorfälle unterschiedlich ausgefallen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die allgemeine Situation in Puntland noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers würden dagegen sprechen. So habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens bezüglich der vorgebrachten Asylgründe offensichtlich bewusst unstimmige Angaben gemacht, wobei die Vorinstanz namentlich die angeblichen Fluchtgründe des Vaters und des Bruders ins Ausland als unglaubhaft betrachte. Eine Feststellung des aktuellen Aufenthaltsorts der männlichen Familienmitglieder sei nicht möglich, weshalb sich das SEM hinsichtlich der persönlichen Situation beziehungsweise zum familiären Beziehungsnetz nicht in voller Kognition äussern könne. Hingegen erscheine es aufgrund der Tatsache, dass die Familie, welche von der Viehzucht gelebt habe und dem Beschwerdeführer die Reise nach Europa finanzieren konnte, belegt, dass diese in der Lage ist, bei einer Rückkehr dessen finanziellen Bedürfnisse abzudecken, so dass nicht davon auszugehen sei, dieser gerate in eine existenzielle Notlage. Hervorzuheben sei, dass Puntland die Herkunftsregion des Clans Majerteen sei, welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge angehöre. Der Wegweisungsvollzug sei sodann durchführbar und möglich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die BzP diene in erster Linie der Erfassung der Personalien und des Reisewegs, nach den Asylgründen hingegen werde nur kurz gefragt und für eine ausführliche Schilderung auf die Anhörung verwiesen. So habe er an der BzP nur den ersten Teil der Geschichte erwähnt, dass sein Vater nach B._______ gekommen sei, um mit der Familie des toten Jungen zu sprechen. Was danach gefolgt sei, nämlich dass der traditionelle Führer zu seinem Vater gekommen sei, habe er in der ausführlichen Anhörung geschildert. Es lägen somit nicht widersprüchliche Sachverhaltselemente vor, sondern zwei Teile der Geschichte, die nacheinander vorgefallen seien. Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit den Angriffen liege ebenfalls kein Widerspruch vor: Die Brüder hätten gleichzeitig versucht, ihn zu schlagen und mit Messern zu stechen. Weiter monierte der Beschwerdeführer, bei den Vorbringen hinsichtlich seines Aufenthaltsorts nach der Warnung der Tante handle es sich um ein Missverständnis, welches auf den Zeitdruck bei der BzP zurückzuführen sei. Er sei nach der Warnung tatsächlich kurz zum Markt und auch wieder zurückgekehrt, allerdings nicht sofort, sondern erst am nächsten Tag. Die Nacht habe er bei einem Freund verbracht. Der dritte Vorfall sei anlässlich der BzP falsch protokolliert worden, beziehungsweise auch hier hätte die Zeit für eine ausführliche Darlegung seiner Gründe gefehlt. Dieser Angriff habe zu Hause stattgefunden. Weiter wendete er ein, eine behördliche Polizei im westlichen Sinne existiere in Somalia nicht, weshalb er diese Frage bei der Erstbefragung verneint habe. Hingegen gebe es Milizen, welche von den Clans gestellt und organisiert würden und mit einer Bürgerwehr vergleichbar seien. Jene, nicht staatliche, Polizei habe er anlässlich der ausführlichen Anhörung gemeint und dem Befrager bereits damals den Unterschied erklärt. Bei einer Rückkehr sei er der Verfolgung durch die Angehörigen des getöteten Jungen und damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wobei der somalische Staat weder in der Lage noch willens sei, ihn davor zu schützen. Ein Vollzug der Wegweisung wäre wegen eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK unzulässig. Darüber hinaus wäre dieser unzumutbar, da Somalia trotz punktueller Verbesserungen nach wie vor ein von Bürgerkrieg geplagtes Land ohne Sicherheit sei. Hinzu komme, dass sich weder sein Vater noch sein Bruder und damit kein männliches Familienmitglied mehr in Somalia aufhalte, welches ihn unterstützen könnte. Die dort verbliebenen Familienmitglieder befänden sich selbst in einer existenziellen Notlage und seien nicht fähig, ihn im Falle einer Rückkehr zu unterstützen, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als unzumutbar erweisen würde.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz trotz fehlendem Identitätsnachweis keine Zweifel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit angebracht hatte, so dass vorliegend von der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
E. 6.2 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt und begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige des getöteten Jungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerde drängen keine andere Betrachtungsweise auf und vermögen insbesondere die zahlreich erkannten Widersprüche in zentralen Sachverhaltselementen nicht stichhaltig zu entkräften.
E. 6.3 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die BzP beinhalte nur eine kurze Befragung zu den Asylgründen, es herrsche Zeitdruck und für eine ausführliche Schilderung werde auf die Anhörung verwiesen, weshalb die Vorbringen zum Teil nicht vollständig ausgefallen seien, geht fehl. Obwohl der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) nur summarischer Charakter zukommt und in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen müssen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies indessen nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). Nicht zu hören ist sodann der Einwand, bei der BzP sei der Angriff der Clanangehörigen des getöteten Jungen falsch protokolliert worden, bestätigte doch der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll aussagegemäss verfasst und ins Somalische rückübersetzt worden war, wobei keine Übersetzungsmängel notiert wurden (A5 S.10/11). Ebenso wenig lassen sich die widersprüchlich geschilderten Ereignisse (Ablauf des Zusammentreffens zwischen dem Vater und Familienangehörigen des getöteten Jungen [A5 S.9; A19 F150/152/159/185], Verbleib des Beschwerdeführers nach der Warnung durch die Tante [A5 S.9; A19 F168/173], Beizug der Polizei [A5 S.9; A19 F140]) erklären. Bei der Beurteilung von aufgetretenen Widersprüchen sind zwar Faktoren wie die kurze Dauer und der summarische Charakter der Erstbefragung oder allfällige Missverständnisse (Begriffsverwirrung zwischen behördlicher Polizei und Milizen der Clans) durchaus zu berücksichtigen, doch sind die Unstimmigkeiten vorliegend derart, dass sie sich hierdurch nicht durchschlagend erklären lassen. Dies umso mehr, als die Ungereimtheiten wesentliche Punkte der Fluchtvorbringen betreffen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nurPersonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug nur in den zentralen und südlichen Teil Somalias unzumutbar erscheint, ein solcher unter Umständen in die nördlichen Landesteile Somaliland und Puntland (enge Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sowie wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan; vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, aus dem Dorf F._______ ausserhalb von B._______ in der Provinz C._______ in Puntland zu stammen und bis zu seiner Ausreise in B._______ wohnhaft gewesen zu sein (A5 S.3; A19 F4-F10). Den Protokollen ist sodann zu entnehmen, dass sowohl seine Mutter, als auch seine leiblichen Geschwister - mit Ausnahme des Bruders D._______ - weiterhin in F._______ leben und ein relativ regelmässiger Kontakt zu diesen besteht (A19 F11-F16, F22). Zudem leben mindestens ein Onkel und mehrere Tanten in Puntland (A5 S.6; A19 F82/F83), weshalb davon auszugehen ist, dass weiterhin enge Beziehungen zur dieser Region bestehen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer verheiratet, wobei die Ehefrau ebenfalls in B._______ wohnhaft sei und er Kontakt zu ihr pflege (A5 S.3; A19 F106/F107), so dass auch von ihr und der Familie entsprechende Unterstützung zu erwarten ist. Ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln besteht hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Clan der Mejerdeen, Subclan Baidyahan (A19 F33), deren Mehrheit in der Stadt B._______ und dem Dorf F._______ lebt (A19 F61/62). Schliesslich lebt die Familie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers von der Viehzucht (A5 S.5; A19 F93-96, F112/113), womit auch in finanzieller Hinsicht nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Gewinnaussichten der Begehren abzulehnen und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Folglich sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2215/2017 Urteil vom 18. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger der Ethnie Darod, Clan Mejerden, Subclan Bicidyahan, Subsubclan Mohamed angehörend, verliess Somalia gemäss eigenen Angaben am 10. Juni 2014 und reiste von seinem Geburtsort B._______ in der Provinz C._______ in Puntland via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 18. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 19. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 9. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder D._______ habe im 5. Monat des Jahres 2015 einen Jungen, der dem Subclan Omar Mahamud angehört habe, tödlich verletzt, weshalb der Beschwerdeführer von dessen Familienangehörigen vermehrt angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Angriffe wegen des getöteten Jungen seien der Grund seiner Ausreise aus Somalia gewesen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Dokumente ein, welche seine Identität belegen würden. B. Mit Verfügung vom 14. März 2017, eröffnet am 16. März 2017, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 13. April 2017 (Poststempel: 12. April 2017) reichte der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel gab er Kopien eines Schreibens des Erziehungsdepartements Kanton Basel Stadt, Zentrum für Brückenangebote, vom 21. März 2017 inklusive diverser (Zwischen-)Zeugnisse und Schulbestätigungen, von zwei Schnupperlehrberichten mitsamt der Beurteilungen sowie einer E-Mail vom 10. April 2017 betreffend eine Praktikumsstelle zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, sein Vater habe nach dem Tod des Jungen E._______ das Gespräch mit dessen Verwandten gesucht (A5 S.9), bei der Anhörung hingegen angegeben, der traditionelle Führer des anderen Clans habe den Vater des Beschwerdeführers im Dorf aufgesucht und nach dem Bruder des Beschwerdeführers gefragt. Nachdem dieser nicht habe aufgefunden werden können, habe sich der Vater versteckt und sei daraufhin ausgereist (A19 S.13). In Bezug auf den Angriff des Beschwerdeführers durch die Brüder des Opfers habe er einmal ausgesagt, diese hätten ihn schlagen wollen (A5 S.9), später jedoch zu Protokoll gegeben, diese seien mit Messern bewaffnet gewesen (A19 S.14). Ein weiterer Widerspruch liege in den Schilderungen hinsichtlich seines Verhaltens nach der Warnung seiner Tante, es seien zwei Männer vor dem Haus, wobei er an der BzP angegeben habe, zu dieser zurückgekehrt (A5 S.9) beziehungsweise an der Anhörung, zu einem Freund gegangen zu sein und dort übernachtet zu haben (A19 S.15). Auch der dritte Vorfall, ein Angriff durch die Verwandten des getöteten Jungen, sei in Bezug auf den Ort widersprüchlich geschildert worden (A5 S.9; A19 S.15). Bei der BzP habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, er habe die Polizei nach diesen Vorfällen nicht beigezogen (A5 S.9), später hingegen ausgesagt, die Tante habe die Polizei angerufen, wobei die Angreifer bei deren Eintreffen davongerannt seien und die Polizei daraufhin das Feuer eröffnet habe. Sie habe den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten mitgenommen und am Folgetag an einen Ort ausserhalb der Stadt begleitet, damit er das Land verlassen könne (A19 S.12). Nebst den Widersprüchen in sachlicher Hinsicht sei auch die Chronologie der geschilderten Vorfälle unterschiedlich ausgefallen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die allgemeine Situation in Puntland noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers würden dagegen sprechen. So habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens bezüglich der vorgebrachten Asylgründe offensichtlich bewusst unstimmige Angaben gemacht, wobei die Vorinstanz namentlich die angeblichen Fluchtgründe des Vaters und des Bruders ins Ausland als unglaubhaft betrachte. Eine Feststellung des aktuellen Aufenthaltsorts der männlichen Familienmitglieder sei nicht möglich, weshalb sich das SEM hinsichtlich der persönlichen Situation beziehungsweise zum familiären Beziehungsnetz nicht in voller Kognition äussern könne. Hingegen erscheine es aufgrund der Tatsache, dass die Familie, welche von der Viehzucht gelebt habe und dem Beschwerdeführer die Reise nach Europa finanzieren konnte, belegt, dass diese in der Lage ist, bei einer Rückkehr dessen finanziellen Bedürfnisse abzudecken, so dass nicht davon auszugehen sei, dieser gerate in eine existenzielle Notlage. Hervorzuheben sei, dass Puntland die Herkunftsregion des Clans Majerteen sei, welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge angehöre. Der Wegweisungsvollzug sei sodann durchführbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die BzP diene in erster Linie der Erfassung der Personalien und des Reisewegs, nach den Asylgründen hingegen werde nur kurz gefragt und für eine ausführliche Schilderung auf die Anhörung verwiesen. So habe er an der BzP nur den ersten Teil der Geschichte erwähnt, dass sein Vater nach B._______ gekommen sei, um mit der Familie des toten Jungen zu sprechen. Was danach gefolgt sei, nämlich dass der traditionelle Führer zu seinem Vater gekommen sei, habe er in der ausführlichen Anhörung geschildert. Es lägen somit nicht widersprüchliche Sachverhaltselemente vor, sondern zwei Teile der Geschichte, die nacheinander vorgefallen seien. Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit den Angriffen liege ebenfalls kein Widerspruch vor: Die Brüder hätten gleichzeitig versucht, ihn zu schlagen und mit Messern zu stechen. Weiter monierte der Beschwerdeführer, bei den Vorbringen hinsichtlich seines Aufenthaltsorts nach der Warnung der Tante handle es sich um ein Missverständnis, welches auf den Zeitdruck bei der BzP zurückzuführen sei. Er sei nach der Warnung tatsächlich kurz zum Markt und auch wieder zurückgekehrt, allerdings nicht sofort, sondern erst am nächsten Tag. Die Nacht habe er bei einem Freund verbracht. Der dritte Vorfall sei anlässlich der BzP falsch protokolliert worden, beziehungsweise auch hier hätte die Zeit für eine ausführliche Darlegung seiner Gründe gefehlt. Dieser Angriff habe zu Hause stattgefunden. Weiter wendete er ein, eine behördliche Polizei im westlichen Sinne existiere in Somalia nicht, weshalb er diese Frage bei der Erstbefragung verneint habe. Hingegen gebe es Milizen, welche von den Clans gestellt und organisiert würden und mit einer Bürgerwehr vergleichbar seien. Jene, nicht staatliche, Polizei habe er anlässlich der ausführlichen Anhörung gemeint und dem Befrager bereits damals den Unterschied erklärt. Bei einer Rückkehr sei er der Verfolgung durch die Angehörigen des getöteten Jungen und damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wobei der somalische Staat weder in der Lage noch willens sei, ihn davor zu schützen. Ein Vollzug der Wegweisung wäre wegen eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK unzulässig. Darüber hinaus wäre dieser unzumutbar, da Somalia trotz punktueller Verbesserungen nach wie vor ein von Bürgerkrieg geplagtes Land ohne Sicherheit sei. Hinzu komme, dass sich weder sein Vater noch sein Bruder und damit kein männliches Familienmitglied mehr in Somalia aufhalte, welches ihn unterstützen könnte. Die dort verbliebenen Familienmitglieder befänden sich selbst in einer existenziellen Notlage und seien nicht fähig, ihn im Falle einer Rückkehr zu unterstützen, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als unzumutbar erweisen würde. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz trotz fehlendem Identitätsnachweis keine Zweifel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit angebracht hatte, so dass vorliegend von der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 6.2 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt und begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige des getöteten Jungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerde drängen keine andere Betrachtungsweise auf und vermögen insbesondere die zahlreich erkannten Widersprüche in zentralen Sachverhaltselementen nicht stichhaltig zu entkräften. 6.3 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die BzP beinhalte nur eine kurze Befragung zu den Asylgründen, es herrsche Zeitdruck und für eine ausführliche Schilderung werde auf die Anhörung verwiesen, weshalb die Vorbringen zum Teil nicht vollständig ausgefallen seien, geht fehl. Obwohl der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) nur summarischer Charakter zukommt und in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen müssen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies indessen nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). Nicht zu hören ist sodann der Einwand, bei der BzP sei der Angriff der Clanangehörigen des getöteten Jungen falsch protokolliert worden, bestätigte doch der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll aussagegemäss verfasst und ins Somalische rückübersetzt worden war, wobei keine Übersetzungsmängel notiert wurden (A5 S.10/11). Ebenso wenig lassen sich die widersprüchlich geschilderten Ereignisse (Ablauf des Zusammentreffens zwischen dem Vater und Familienangehörigen des getöteten Jungen [A5 S.9; A19 F150/152/159/185], Verbleib des Beschwerdeführers nach der Warnung durch die Tante [A5 S.9; A19 F168/173], Beizug der Polizei [A5 S.9; A19 F140]) erklären. Bei der Beurteilung von aufgetretenen Widersprüchen sind zwar Faktoren wie die kurze Dauer und der summarische Charakter der Erstbefragung oder allfällige Missverständnisse (Begriffsverwirrung zwischen behördlicher Polizei und Milizen der Clans) durchaus zu berücksichtigen, doch sind die Unstimmigkeiten vorliegend derart, dass sie sich hierdurch nicht durchschlagend erklären lassen. Dies umso mehr, als die Ungereimtheiten wesentliche Punkte der Fluchtvorbringen betreffen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nurPersonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug nur in den zentralen und südlichen Teil Somalias unzumutbar erscheint, ein solcher unter Umständen in die nördlichen Landesteile Somaliland und Puntland (enge Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sowie wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan; vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, aus dem Dorf F._______ ausserhalb von B._______ in der Provinz C._______ in Puntland zu stammen und bis zu seiner Ausreise in B._______ wohnhaft gewesen zu sein (A5 S.3; A19 F4-F10). Den Protokollen ist sodann zu entnehmen, dass sowohl seine Mutter, als auch seine leiblichen Geschwister - mit Ausnahme des Bruders D._______ - weiterhin in F._______ leben und ein relativ regelmässiger Kontakt zu diesen besteht (A19 F11-F16, F22). Zudem leben mindestens ein Onkel und mehrere Tanten in Puntland (A5 S.6; A19 F82/F83), weshalb davon auszugehen ist, dass weiterhin enge Beziehungen zur dieser Region bestehen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer verheiratet, wobei die Ehefrau ebenfalls in B._______ wohnhaft sei und er Kontakt zu ihr pflege (A5 S.3; A19 F106/F107), so dass auch von ihr und der Familie entsprechende Unterstützung zu erwarten ist. Ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln besteht hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Clan der Mejerdeen, Subclan Baidyahan (A19 F33), deren Mehrheit in der Stadt B._______ und dem Dorf F._______ lebt (A19 F61/62). Schliesslich lebt die Familie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers von der Viehzucht (A5 S.5; A19 F93-96, F112/113), womit auch in finanzieller Hinsicht nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Gewinnaussichten der Begehren abzulehnen und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Folglich sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: