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E-2166/2023

E-2166/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Hinsichtlich der Fristeinhaltung ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sind (vgl. Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde am 12. April 2023 eröffnet. Folglich endete die Beschwerdefrist am 19. April 2023. Die am 18. April 2023 beim SEM per E-Mail eingereichte Eingabe ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und kann deshalb nicht als fristwahrend betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat indessen auch eine handschriftliche Rechtsmitteleingabe dem SEM persönlich ausgehändigt. Die Eingabe wurde vom SEM mit dem Eingangsstempel vom 20. April 2023 versehen. Auf Nachfrage teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die handschriftliche Eingabe in einem Umschlag ohne Adresse und Datumsvermerk am 19. April 2023 an der Loge abgegeben hatte (vgl. Eingangsbestätigung der Securitas, BAZ D._______). Die Eingabe erfolgte damit zwar innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG, wurde aber an eine unzuständige Behörde (SEM) gerichtet. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung die Zustellung an jede Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall in einer Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben insbesondere rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E.1). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch die Eingabe beim SEM vorsätzlich einen unsachgemässen Vorteil verschaffen wollte. Entsprechend gilt die Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als fristwahrend. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz mittels eines Standardschreibens implizit zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe dort kein Asylgesuch einreichen wollen, hat auf die Zuständigkeit keinen Einfluss. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Österreich wieder verlassen und mehr als drei Monate in der Türkei verbracht, macht er sinngemäss geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen.

E. 4.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2).

E. 4.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am (...) März 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt.

E. 5.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers weder für plausibel noch glaubhaft halte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich für drei Monate bei seinen Verwandten in der Schweiz versteckt habe.

E. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.

E. 5.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind enthalten in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbe-suche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).

E. 5.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente (Bustickets, Medikamentenrezepte und Arztzeugnis aus der Türkei) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.

E. 5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Die vorgelegten Bustickets vermögen weder zu beweisen, dass er die Reise auch tatsächlich angetreten hat, noch sind sie geeignet, einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen. Dessen ungeachtet erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal von C._______ nach Istanbul gereist sein will (vgl. Busticket vom (...) 2023 und (...) 2023), während nur ein Ticket in die andere Richtung vorliegt (vgl. Busticket vom [...] 2023). Er erklärt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, wann genau er Österreich verlassen haben und in die Türkei zurückgekehrt beziehungsweise von Istanbul nach C._______ gereist sein will. Die Medikamentenrezepte vom (...) 2023 beweisen ebenfalls keinen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei zu diesem Zeitpunkt, ist doch nicht auszuschliessen, dass sie in dessen Abwesenheit ausgestellt wurden. Zudem weisen die Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Dasselbe gilt für das «Arztzeugnis» vom (...) 2023, das im Übrigen ausgestellt worden wäre, bevor der Beschwerdeführer gemäss seinen Bustickets überhaupt nach C._______ gereist sein will. Selbst wenn man von der Echtheit der eingereichten Dokumente ausginge, würde sich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei auf einen Zeitraum von 67 Tagen (ältestes Beweismittel: Arztzeugnis vom (...) 2023 und neustes Beweismittel: Busticket vom [...] 2023) beschränken. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten von den türkischen Behörden ausgehenden Gefahr (Haftbefehl) erscheint überdies merkwürdig, dass er sich mehrmals in ärztliche Behandlung begeben haben und mit einem Busticket auf seinen Namen mehrmals durch die ganze Türkei gereist sein will. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe sich bei Verwandten in der Schweiz versteckt, scheint vor diesem Hintergrund überzeugend.

E. 5.6 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesem Land schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können.

E. 5.7 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen.

E. 5.8 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am (...) März 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.

E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat schliesslich nicht aufgezeigt, dass Österreich ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Österreich kein Asylgesuch stellen wollen. Er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er dort niemanden habe, die Sprache nicht spreche und ihm dort niemand behilflich sein könne. Hier habe er seine Verwandten, die ihn unterstützen könnten.

E. 7.2 Aus dem Umstand, dass sich Onkel und Tanten in der Schweiz befinden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, handelt es sich bei diesen (angeblichen) Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es liegen auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor.

E. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte ausüben müssen.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht keine medizinischen Gründe geltend, welche gegen eine Rückweisung nach Österreich sprechen würden. Etwas anderes ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Dass er in Österreich niemanden kenne, der ihn unterstützen könne, spricht ebenso wenig gegen eine Überstellung wie die Tatsache, dass er die Sprache in Österreich nicht verstehe. Zum einen wird er auch im österreichischen Asylverfahren eine adäquate Unterstützung erfahren, zum anderen verfügt der Beschwerdeführer ebenso wenig über Kenntnisse der in der Schweiz (E._______) gesprochenen Sprache.

E. 7.3.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 8.1 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 8.3 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2166/2023 Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Bundesasylzentrum (BAZ) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zuletzt am (...) März 2023 und reiste am (...) März 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am (...) 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 15. März 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. März 2023 wurde dem Be-schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage komme. Ausserdem wurde er nach seinem Gesundheitszustand gefragt. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Österreich angehalten worden und habe daraufhin um Asyl ersucht. Man habe ihm erklärt, dass man den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen müsse, um in einem anderen Dublin-Staat erneut um Asyl ersuchen zu können. Da es von Anfang an sein Ziel gewesen sei, in die Schweiz einzureisen, sei er, ohne das Ergebnis seines Asylverfahrens abzuwarten, zurück in die Türkei gereist, da er sonst nirgends habe hingehen können. Dort habe er sich versteckt, da ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Am (...) März 2023 habe er die Türkei wiederum verlassen und sei am (...) März 2023 in die Schweiz eingereist. Er habe Tanten und Onkel, die im Kanton B._______ lebten. Er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da er dort niemanden habe, die Sprache nicht spreche und ihm dort niemand behilflich sein könne. Hier habe er seine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Probleme, vermisse aber seine Familie. D. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Ein «Arztzeugnis» vom (...) 2022 drei Bustickets: o Von C._______ nach Istanbul vom (...) 2023 o Von Istanbul nach C._______ vom (...) 2023 (Nachtbus) o Von C._______ nach Istanbul vom (...) 2023 zwei Medikamentenrezepte vom (...) 2023 eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte E. E.a. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 17. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von Österreich direkt zurück in die Türkei gereist zu sein. Dort liege jedoch ein Haftbefehl gegen ihn vor, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er dieses Risiko eingegangen wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich bei seinen Verwandten in der Schweiz versteckt habe. Das SEM bat die österreichischen Behörden entsprechend, den Nachweis im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für das mutmassliche Verlassen des Dublin-Raums zu erbringen oder den Beschwerdeführer zu übernehmen. E.b. Die österreichischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht explizit Stellung, liessen den schweizerischen Behörden aber ein Dokument vom 7. November 2022 zukommen, gemäss welchem sie sämtliche Rückübernahmeersuchen prüfen, aber aus Zeitmangel keine expliziten Zustimmungen mehr versenden würden. F. Mit Verfügung vom 6. April 2023 - eröffnet am 12. April 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Österreich und teilte dem Beschwerdeführer mit, er müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 12. April 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Am 19. April 2023 leitete das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine via Webformular ans SEM gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. April 2023 weiter (Eingang BVGer am 21. April 2023). Daraus geht hervor, dass er Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erheben möchte. In den elektronischen Akten des SEM ist überdies eine handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers mit Eingangsstempel des SEM vom 20. April 2023 erfasst worden. Darin wird sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerde legte er das Begleitschreiben des SEM zum Nichteintretensentscheid vom 6. April 2023 sowie eine Kopie seines Ausgangsscheins bei. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Hinsichtlich der Fristeinhaltung ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sind (vgl. Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde am 12. April 2023 eröffnet. Folglich endete die Beschwerdefrist am 19. April 2023. Die am 18. April 2023 beim SEM per E-Mail eingereichte Eingabe ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und kann deshalb nicht als fristwahrend betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat indessen auch eine handschriftliche Rechtsmitteleingabe dem SEM persönlich ausgehändigt. Die Eingabe wurde vom SEM mit dem Eingangsstempel vom 20. April 2023 versehen. Auf Nachfrage teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die handschriftliche Eingabe in einem Umschlag ohne Adresse und Datumsvermerk am 19. April 2023 an der Loge abgegeben hatte (vgl. Eingangsbestätigung der Securitas, BAZ D._______). Die Eingabe erfolgte damit zwar innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG, wurde aber an eine unzuständige Behörde (SEM) gerichtet. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung die Zustellung an jede Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall in einer Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben insbesondere rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E.1). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch die Eingabe beim SEM vorsätzlich einen unsachgemässen Vorteil verschaffen wollte. Entsprechend gilt die Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als fristwahrend. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz mittels eines Standardschreibens implizit zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe dort kein Asylgesuch einreichen wollen, hat auf die Zuständigkeit keinen Einfluss. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Österreich wieder verlassen und mehr als drei Monate in der Türkei verbracht, macht er sinngemäss geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. 4.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 4.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am (...) März 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 5. 5.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers weder für plausibel noch glaubhaft halte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich für drei Monate bei seinen Verwandten in der Schweiz versteckt habe. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 5.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind enthalten in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbe-suche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 5.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente (Bustickets, Medikamentenrezepte und Arztzeugnis aus der Türkei) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Die vorgelegten Bustickets vermögen weder zu beweisen, dass er die Reise auch tatsächlich angetreten hat, noch sind sie geeignet, einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen. Dessen ungeachtet erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal von C._______ nach Istanbul gereist sein will (vgl. Busticket vom (...) 2023 und (...) 2023), während nur ein Ticket in die andere Richtung vorliegt (vgl. Busticket vom [...] 2023). Er erklärt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, wann genau er Österreich verlassen haben und in die Türkei zurückgekehrt beziehungsweise von Istanbul nach C._______ gereist sein will. Die Medikamentenrezepte vom (...) 2023 beweisen ebenfalls keinen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei zu diesem Zeitpunkt, ist doch nicht auszuschliessen, dass sie in dessen Abwesenheit ausgestellt wurden. Zudem weisen die Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Dasselbe gilt für das «Arztzeugnis» vom (...) 2023, das im Übrigen ausgestellt worden wäre, bevor der Beschwerdeführer gemäss seinen Bustickets überhaupt nach C._______ gereist sein will. Selbst wenn man von der Echtheit der eingereichten Dokumente ausginge, würde sich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei auf einen Zeitraum von 67 Tagen (ältestes Beweismittel: Arztzeugnis vom (...) 2023 und neustes Beweismittel: Busticket vom [...] 2023) beschränken. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten von den türkischen Behörden ausgehenden Gefahr (Haftbefehl) erscheint überdies merkwürdig, dass er sich mehrmals in ärztliche Behandlung begeben haben und mit einem Busticket auf seinen Namen mehrmals durch die ganze Türkei gereist sein will. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe sich bei Verwandten in der Schweiz versteckt, scheint vor diesem Hintergrund überzeugend. 5.6 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesem Land schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. 5.7 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 5.8 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am (...) März 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat schliesslich nicht aufgezeigt, dass Österreich ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Österreich kein Asylgesuch stellen wollen. Er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er dort niemanden habe, die Sprache nicht spreche und ihm dort niemand behilflich sein könne. Hier habe er seine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. 7.2 Aus dem Umstand, dass sich Onkel und Tanten in der Schweiz befinden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, handelt es sich bei diesen (angeblichen) Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es liegen auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte ausüben müssen. 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht keine medizinischen Gründe geltend, welche gegen eine Rückweisung nach Österreich sprechen würden. Etwas anderes ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Dass er in Österreich niemanden kenne, der ihn unterstützen könne, spricht ebenso wenig gegen eine Überstellung wie die Tatsache, dass er die Sprache in Österreich nicht verstehe. Zum einen wird er auch im österreichischen Asylverfahren eine adäquate Unterstützung erfahren, zum anderen verfügt der Beschwerdeführer ebenso wenig über Kenntnisse der in der Schweiz (E._______) gesprochenen Sprache. 7.3.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 8. 8.1 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8.3 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: