Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Februar 2019 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Griechenland an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wieder auf und die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3223/2019 vom 9. Dezember 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Am 16. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Tetela an und stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise stets gewohnt habe. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Seinen französischen Vater habe er nie gekannt. Er habe sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und danach Gelegenheitsjobs ausgeführt. Ein bekannter Politiker namens C._______, Vorsitzender der Partei (...), sei ein guter Freund seiner Mutter gewesen. Er habe sie finanziell unterstützt. C._______ sei in Opposition zum damals regierenden Joseph Kabila gestanden. Er (der Beschwerdeführer) und seine Freunde hätten für C._______ im Vorfeld einer Demonstration vom (...) 2015 gegen ein neues Wahlgesetz Kabilas Flugblätter verteilt. Er habe auch Leuten auf dem Markt vom Inhalt der Flugblätter erzählt. Ein anwesender Beamter der Agence Nationale de Renseignements (ANR, Nachrichtendienst der Demokratischen Republik Kongo) habe ihm daraufhin vorgeworfen, den Präsidenten zu beleidigen, und versucht, ihn festzunehmen. Aufgrund des Widerstands der anwesenden Personen habe dieser jedoch davon abgelassen. An der am nächsten Tag erfolgten Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, wobei sie Steine auf die Polizisten geworfen hätten. In der Folge sei er festgenommen und auf einen Posten des ANR gebracht worden, wo man ihn verhört und geschlagen habe. Er habe seine Adresse angeben müssen, woraufhin das Haus durchsucht und die zuvor verteilten Flugblätter gefunden worden seien; seine Mutter sei dabei geschlagen worden. Dank der Intervention von C._______ und eines Menschenrechtsvertreters sei er nach (...) Tagen freigekommen. Im (...) 2016 sei erneut eine Demonstration geplant gewesen, weshalb er wiederum Flugblätter verteilt habe. Dabei sei er vom ANR beobachtet und zuhause festgenommen worden. Er sei wiederum verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Leute zur Verübung eines Brandanschlags auf ein Parteigebäude der PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie), zu Gewalt, der Beleidigung des Präsidenten Kabila und zu Plünderungen und Randalen angestiftet zu haben sowie ein ausländischer Agent zu sein. Nach (...) Wochen sei er wiederum mit Hilfe von C._______ und dem Menschenrechtsvertreter freigekommen, jedoch unter der Auflage, sich (...) Woche beim ANR zu melden. Am (...) 2016 sei C._______ verhaftet und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei er im Spital gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn dort (...) 2017 besucht und ihm Essen gebracht. Einige Tage später sei der ANR zu ihnen nach Hause gekommen und habe seine Mutter festgenommen. Als er interveniert habe, habe man ihn ebenfalls verhaftet und mitgenommen. Seine Mutter habe man nach (...) Tagen gehen lassen, ihn dagegen habe man bis im (...) 2017 in Haft behalten. Man habe ihm gesagt, gegen ihn sei ein Verfahren wegen des Brandanschlags hängig. In der Zwischenzeit habe man C._______ wiederum verhaftet. Seine Mutter habe ihm jeweils Essen ins Gefängnis gebracht. In der Folge habe man ihm (Beschwerdeführer) angeboten, ihn freizulassen und ihm (...) zu bezahlen, wenn er im Gegenzug das Essen von C._______ vergiften würde. Um freizukommen habe er akzeptiert. Seiner Mutter sei, als sie noch in Haft gewesen sei, der gleiche Vorschlag gemacht worden, sie habe jedoch abgelehnt. In der Folge sei er vom ANR zunehmend unter Druck gesetzt worden, um den Plan auch ohne Wissen und Mithilfe seiner Mutter in die Tat umzusetzen. Man habe ihm dabei mit einer erneuten Inhaftierung gedroht. Er und seine Mutter hätten schliesslich beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Im (...) 2018 sei er von B._______ nach D._______ und von dort weiter in die Schweiz geflogen. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter in die benachbarte Republik Kongo gegangen. D. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Wählerkarte ein. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. November 2020 Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5562/2020 vom 9. Dezember 2020 wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen. G. Mit neuer Verfügung vom 26. März 2021 verneinte das SEM (erneut) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung. I. Mit ergänzender Eingabe vom 6. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (jeweils in Kopie) nach:
- «mandat d'amener» betreffend den Vorwurf der mutwilligen Zerstörung, Aufforderung zum zivilen Ungehorsam und Beleidigung von Amtsträgern vom (...),
- «mandat de comparution» vom (...),
- Arztbericht vom (...). J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz führte hiernach am 5. Februar 2024 eine amtsinterne Analyse zu den eingereichten Beweismitteln «mandat d'amener» und «mandat de comparution» durch. Die amtsinterne Analyse der Beweismittel ergab mehrfache Fälschungsmerkmale, die nahelegten, dass es sich bei den untersuchten Dokumenten ebenfalls um Fälschungen handle. L. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 reichte die Vorinstanz eine eingehende Stellungnahme ein. Hierbei führte sie unter anderem aus, dass die eingereichten Dokumente in mehreren Punkten auffallende Ähnlichkeiten mit Dokumenten aufweisen würden, die vom SEM in einer anderen Angelegenheit geprüft und zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert worden seien. Es scheine wahrscheinlich, dass die eingereichten Dokumente von derselben Quelle stammten wie die gefälschten. Das wiederum lege den Schluss nahe, dass die eingereichten Dokumente ebenfalls gefälscht seien. M. Der Beschwerdeführer reichte am 15. März 2024 eine Replik und mit Eingabe vom 18. Juli 2024 einen ärztlichen Bericht des (...) vom (...) ein.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die elektronischen Akten N (...) wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM lehnt das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Glaubhaftigkeit sowie fehlender Asylrelevanz seiner Vorbringen ab.
E. 4.1.1 Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit führt es aus, dass die geschilderten Ereignisse deutliche Unterschiede in Bezug auf Detailliert- und Differenziertheit aufwiesen. So habe er das Verteilen von Flyern als auch die Festnahmen ausführlich geschildert. Auch die Beschreibungen der Haftaufenthalte enthielten Realkennzeichen, etwa die Darstellung der Örtlichkeiten oder des Haftalltags. Somit sei nicht auszuschliessen, dass er in der Vergangenheit einmal solche Erfahrungen gemacht habe. Davon abweichend sei die Darstellung der angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Aufforderung, C._______ zu vergiften, bloss vage und unsubstanziiert erfolgt. In der freien Schilderung habe er im Zusammenhang mit den Inhaftierungen nur kurz einige Vorwürfe erwähnt, die gegen ihn erhoben worden seien. Bei Nachfragen sei die Umschreibung der Vorwürfe indes oberflächlich und unsubstantiiert verblieben. In der freien Schilderung habe er auch nur kurz erwähnt, wie er während der dritten Haft angeblich aufgefordert worden sei, C._______ zu vergiften, und wie er das akzeptiert habe. Auch der behauptete stetig zunehmende Druck nach seiner Freilassung, als er die Vergiftung nicht habe durchführen wollen, sei wenig konkret geblieben. Auf Nachfrage habe er vier Gespräche zum Thema der Vergiftung genannt, ohne diese zu vertiefen. Ebenso seien seine Überlegungen bis zum Entscheid, den Vorschlag anzunehmen, gänzlich vage geblieben. Gleich substanzlos sei die Beschreibung dessen geblieben, was nach seinem Einverständnis konkret vereinbart worden sei. Es fehlten jegliche Angaben dazu, wie und von wem er das Gift erhalten habe, wie die Auftraggeber seine Kooperation hätten sicherstellen wollen oder wann und auf welche Weise die Belohnung von (...) hätte ausbezahlt werden sollen. Auf spätere Nachfrage hin habe er bloss kurz erwähnt, dass ihm einfach Gift übergeben worden sei. Nach der Entlassung aus der dritten Haft sei er noch rund (...) Monate lang in B._______ geblieben. Auf diese Zeit angesprochen habe er zunächst lediglich pauschal angegeben, unter Druck gestanden zu haben. Konkrete Massnahmen im Zusammenhang mit dem angeblich gegen ihn geführten Verfahren oder eigene Versuche, nähere Informationen darüber zu erlangen, habe er nicht genannt. Weiter erscheine das angebliche Vorgehen der Behörden kaum nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese ausgerechnet Vertraute von C._______ mit der Vergiftung hätten beauftragen sollen, zumal sie nicht mit deren Loyalität hätten rechnen können und den Behörden andere, erfolgversprechendere Methoden zur Verfügung gestanden hätten. Schliesslich sei auch nicht lebensnah, dass er nach angeblich drei Haftaufenthalten einfach weitere (...) Monate in der Demokratischen Republik Kongo geblieben sei; zumal angeblich auch ein Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei und er diesfalls jederzeit mit einer erneuten Festnahme und Haft hätte rechnen müssen.
E. 4.1.2 Zur Asylrelevanz führt das SEM aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er in der Vergangenheit einmal Hafterfahrungen gemacht habe. Dieser Umstand allein genüge jedoch noch nicht für die Annahme einer Verfolgung. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht glaubhaft sei, dass ihm gleichzeitig Brandstiftung und andere Vergehen vorgeworfen worden seien, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei oder dass er aus der letzten Haft lediglich unter der Bedingung entlassen worden sei, C._______ zu vergiften. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass er in den sechzehn Monaten zwischen der letzten Haftentlassung und seiner Ausreise noch Probleme gehabt habe. Demnach bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm aufgrund der mehrere Jahre zurückliegenden Haftaufenthalte bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohten.
E. 4.2 In der Beschwerde und in der ergänzenden Eingabe vom 6. Mai 2021 rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Das SEM habe keine rechtsgenügliche Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen und insbesondere nicht begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob im Falle einer Rückführung in die Heimat von den Schleppern ein Risiko ausginge. Zudem hätte ihm aufgrund des Verdachts auf Menschenhandel eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen gewährt werden müssen. In materieller Hinsicht wendet er ein, er habe seiner Auffassung nach die Asylgründe glaubhaft dargelegt, zumal er die in den Flugblättern enthaltenen Sätze auf (...) habe wiedergeben können. Ebenso habe er die Umstände der Verhaftung und der Inhaftierung ausführlich umschrieben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen, wonach er C._______ hätte vergiften sollen, nicht widersprüchlich. Die Agenten der ANR hätten einfach seine Nähe zu C._______ ausnutzen wollen, um ihr Ziel zu erreichen. Während der Anhörung habe er präzisiert, dass er in der Zeit zwischen seiner Freilassung und der Ausreise zu Hause gesucht worden sei. Seine Aussagen liessen sich auch auf ihre Plausibilität hin überprüfen; die Ereignisse im (...) 2015 in B._______, die Ereignisse im (...) 2016 und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Verhaftung von C._______ stimmten mit den allgemein bekannten Informationen überein. Seine Ausführungen seien als glaubhaft einzustufen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die erhobenen formellen Rügen hinsichtlich eines möglichen Falles von Menschenhandel erwiesen sich als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer einlässlich befragt worden sei. Dabei habe er zwar angegeben, nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er in der Wohnung der Schlepper verblieben, da seine Mutter die vereinbarte Zahlung noch nicht vollständig geleistet habe. Er habe aber auch angegeben, ein gutes Verhältnis zum Schlepper gehabt zu haben. Es lägen keine Hinweise vor, dass er ausgebeutet worden wäre. Ebenso entstehe nicht der Eindruck, dass er unter Zwang in der Wohnung festgehalten worden sei. Vielmehr habe er den Aufenthalt offenbar als Verpflichtung aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Zahlung verstanden und zudem mangels Ortskenntnisse keinen Anlass gesehen, die Wohnung zu verlassen. Schliesslich hätten ihn die Schlepper trotz ausstehender Zahlung sogar zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) gebracht. Auch aus den übrigen Akten ergäben sich keine Hinweise auf Menschenhandel. Weiter habe er im Asylverfahren nicht geltend gemacht, dass ihm aufgrund seines Kontakts mit kongolesischen Schleppern bei einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Weiter führt das SEM aus, die auf Rechtsmittelebene eingereichten Dokumente «mandat de comparution» und «mandat d'amener» seien einer amtsinternen Prüfung unterzogen worden. Diese Dokumente wiesen sehr auffallende Ähnlichkeiten mit Dokumenten auf, die in einem anderen Verfahren geprüft und zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert worden seien. Es erscheine vorliegend wahrscheinlich, dass die Dokumente aus derselben Quelle stammten und somit wie diese ebenfalls gefälscht seien.
E. 4.4 In seiner Replik setzt der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM habe die eingereichten Dokumente nicht auf dem konsularischen Weg auf ihre Echtheit überprüfen lassen. Im Zusammenhang mit den Vorbringen zum Menschenhandel sei er nicht dazu befragt worden, ob er in dieser Zeit (Haushalts-)Arbeiten habe verrichten müssen. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der nicht beglichenen Schulden die Gefahr bestehen könnte, von den Schleppern aufgesucht zu werden. Es lägen seiner Auffassung nach auch Indizien vor, die allenfalls für Menschenhandel sprächen. Schliesslich sei es ein verbreitetes Phänomen, dass Menschenhandelsopfer ihre Täter schützten und sich der Ausbeutung nicht bewusst seien. Zum Fälschungsvorhalt wendet er ein, gefälschte Dokumente wiesen zwangsläufig Ähnlichkeiten mit authentischen Dokumenten auf, da sie diese nachzuahmen versuchten. Seine vagen Angaben zum Verfahren wegen Brandstiftung seien dadurch erklärbar, dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf selbst nicht nachvollziehen könne. Politische Oppositionelle in der Demokratischen Republik Kongo würden oft mit konstruierten Vorwürfen konfrontiert, die nur als Vorwand dienten, um sie zu inhaftieren. Bei seinem Aussageverhalten hinsichtlich des Plans, C._______ zu vergiften, sei zu berücksichtigen, dass er das Angebot nur widerwillig angenommen habe und es zu keinem konkreten Umsetzungsplan gekommen sei. Dass die Behörden gerade ihn für diesen Komplott ausgewählt hätten, mache durchaus Sinn, da er C._______ nahegestanden sei.
E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls eine Kassation bewirken könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.1.1 Die Begründungspflicht dient dazu, der Partei die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf die Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich um eine materielle und nicht um eine formelle Rüge (vgl. danach E. 6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, so dass es ihm auch möglich war, diese anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 5.1.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vertieft zur Menschenhandelsthematik befragt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. Juli 2020 [nachfolgend Anhörungsprotokoll] F184-F213). In der Vernehmlassung hat das SEM zu Recht festgehalten, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Menschenhandels nach Art. 182 StGB nicht erfüllt sind, zumal es am Zweck der Ausbeutung fehlt beziehungsweise keine genügend begründeten und konkreten Anzeichen dafür bestehen (vgl. a.a.O. S. 2). Für diese Betrachtungsweise spricht insbesondere der Umstand, dass ihn der Schlepper freigelassen habe, obwohl noch nicht der gesamte Betrag für die Reise überwiesen worden sei und er ein gutes Verhältnis mit ihm gepflegt habe («il n 'y avait pas de problème, on discutait à propos du football, on parlait de sport, on discutait, on rigolait» [vgl. Anhörungsprotokoll F184, F187 und F189]). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Replik, dass zur Prüfung der Authentizität keine Botschaftsabklärung erfolgt sei (vgl. a.a.O. S. 1). Ausserdem verweist er in der Beschwerde pauschal auf eine Verletzung von Art. 29 VwVG, ohne dies näher zu begründen (vgl. a.a.O. S. 12). Die Vorinstanz führte am 5. Februar 2024 eine amtsinterne Analyse durch, welche ergab, dass bei dem «mandat de comparution» und dem «mandat d'amener» Fälschungsmerkmale vorliegen würden. In der Vernehmlassung legte sie dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieser amtsinternen Analyse offen, indem sie darlegte, die Dokumente wiesen auffallende Ähnlichkeiten mit Dokumenten auf, die vom SEM in einer anderen Angelegenheit geprüft und zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert worden seien. Gemäss Analysebericht wurde in einem ähnlich gelagerten Verfahren - im gleichen Länderkontext - auf dem konsularischen Weg die Authentizität der Dokumente «mandat de comparution» und «mandat d'amener» überprüft, welche den vorliegenden in Bezug auf Inhalt und Layout sehr ähnlich aussehen. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht verpflichtet, eine Botschaftsabklärung durchzuführen, zumal auf eine solche ohnehin kein Anspruch besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2770/2023 vom 1. Juni 2023 E. 4). In seinen Rechtsmitteleingaben wird ferner nicht dargelegt, inwiefern das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt haben soll. Eine solche Verletzung ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
E. 5.1.4 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht und das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer solchen zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II).
E. 6.2 Betreffend die angeblichen Verfahren der mutwilligen Zerstörung, Aufforderung zum zivilen Ungehorsam und Beleidigung von Amtsträgern kommt die Vorinstanz nach einer internen Dokumentenanalyse zum Schluss, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handelt. Diese Einschätzung ist überzeugend begründet und daher nicht zu beanstanden. Der pauschale Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, «gefälschte Dokumente» wiesen «auch immer Ähnlichkeiten mit authentischen Dokumenten» auf, «da sie diese nachzuahmen» versuchten, erscheint unbehelflich und vermag insgesamt auch zu keiner anderen Sichtweise zu führen.
E. 6.2.1 In Bezug auf die übrigen Glaubhaftigkeitselemente kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie vom SEM festgehalten, hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den vagen Aussagen, insbesondere betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und das angebliche Verfahren, die Ereignisse rund um das Verteilen der Flyer und der Inhaftierungen detailreich geschildert. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Vergangenheit tatsächlich inhaftiert wurde. Mit dem SEM ist aber davon auszugehen, dass er nicht wegen den behaupteten Umständen im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Diese Vorbringen erscheinen nicht überzeugend.
E. 6.2.2 Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, dass das an den Beschwerdeführer und seine Mutter gerichtete Angebot zur Mitwirkung an einer Vergiftung von C._______ wenig plausibel erscheint, da die heimatlichen Behörden angesichts des Näheverhältnisses nicht davon ausgehen konnten, dass sie ernsthaft kooperieren würden (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 11).
E. 6.2.3 Weiter vermag zu erstaunen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ein Angebot zur Vergiftung von C._______ offenbar ohne jegliche Konsequenzen ablehnen konnte und erst nachdem sie hierzu nicht bereit war, einfach dem Beschwerdeführer dasselbe Angebot unterbreitet wurde (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 14). Dieses Vorgehen der heimatlichen Behörden erscheint wenig lebensnah. Es ist kaum anzunehmen, sie hätten das Risiko billigend in Kauf genommen, dass C._______ durch die Mutter zwischenzeitlich Kenntnis von dem Vorhaben erlangt haben könnte, zumal dadurch ihr angestrebtes Ziel offensichtlich unterlaufen worden wäre (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S.11, F139). Weiter kommt hinzu, dass eine Behörde, die ein solches Vorhaben plant und beabsichtigt, über weitaus naheliegendere Möglichkeiten verfügt hätte, ein solches Ansinnen selbst umzusetzen. Dies gilt umso mehr, als C._______ zum Zeitpunkt des angeblichen Vergiftungsanschlags im Gefängnis E._______ einsass und somit ein sehr einfacher Zugriff auf ihn möglich gewesen wäre (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 14). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt erscheint daher lebensfremd und konstruiert.
E. 6.2.4 Zudem erscheint es abwegig, dass der Beschwerdeführer - der bloss unter der Bedingung, C._______ zu vergiften, aus der Haft entlassen worden ist - trotz des Nichterfüllens dieser Vereinbarung zwischen seiner Freilassung und Ausreise noch ohne weiteres während insgesamt (...) Monaten in B._______ verblieb; und dies auch ohne, dass es zu ernsthaften Zwischenfällen mit den Sicherheitsbehörden und ihm gekommen wäre (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 15, F167). Vielmehr hätte erwartet werden müssen, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehörden nachhaltig dazu angehalten worden wäre, das Vorhaben tatsächlich umzusetzen, der Druck stetig zugenommen hätte und Druckmittel eingesetzt worden wären, da das Risiko einer Kenntniserlangung durch C._______ und damit einer Vereitelung des Vorhabens mit fortschreitendem Zeitablauf zugenommen hätte (vgl. E. 6.2.3).
E. 6.2.5 Schliesslich erscheinen die Angaben rund um den angeordneten, aber nicht ausführten Vergiftungsanschlag und den damit verbundenen ausgeübten Druck oberflächlich und substanzlos. Die entsprechenden Schilderungen an der Anhörung weisen zwar - auf entsprechende Nachfrage hin - einige Einzelheiten auf («je devais mettre des tubes à l'interieur» [vgl. Anhörungsprotokoll F181]). Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp und allgemeiner Natur und weisen insbesondere wenige Realkennzeichen auf. Den Gesprächsinhalt über die Vereinbarung zur Vergiftung von C._______ vermochte er abgesehen von dem vereinbarten Salär und der Information der heimatlichen Behörden, wonach es sich um ein politisches Problem handle, nicht näher darzulegen (vgl. Anhörungsprotokoll F151). Seine Angaben beschränken sich dabei weitgehend auf Mutmassungen und betreffen nicht Selbsterlebtes (vgl. Anhörungsprotokoll F152). Die Schilderungen bezüglich des ausgeübten Drucks der heimatlichen Behörden erschöpfen sich in wenig substantiierten Angaben. Nach der Häufigkeit der behördlichen Begegnungen zu Hause gefragt, gab er nur vage an, dass bewaffnete Personen mehrmals erschienen seien (vgl. Anhörungsprotokoll F174). Weiter beschreibt er den von ihnen ausgeübten Druck substanzarm, nämlich, dass sie mit ihm diskutiert, ihn an die Vereinbarung erinnert und behelligt hätten (vgl. Anhörungsprotokoll F176-F178). Dies lässt spezifische Details vermissen. Insgesamt erwecken die Schilderungen nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichtet über tatsächlich Erlebtes. Vor dem Hintergrund, dass die eingegangene Vereinbarung zur Vergiftung von C._______ und der damit ausgeübte Druck ursächlich für seine Ausreise gewesen sein sollen (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 15) und einschneidende Erlebnisse, die zur Flucht führen, erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, wäre zu erwarten gewesen, dass er die von ihm als belastend empfundene Situation detailreich zu schildern vermag. Die Entgegnung in der Replik, dass er dieses Vorhaben nur widerwillig angenommen habe, ist offensichtlich nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungs-weise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, habe die Schule besucht und bis zur Ausreise keine ernsthaften finanziellen Probleme geltend gemacht. Er habe verschiedene Arbeiten ausgeübt und sei unterstützt worden. Seine Mutter halte sich in F._______ auf; es sei - wie auch bei ihm - nichts ersichtlich, das einer Rückkehr nach B._______ entgegenstünde. Zudem verfüge er über enge Freunde in der Demokratischen Republik Kongo und damit über ein soziales Beziehungsnetz. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine existenzbedrohende Lage geraten sollte.
E. 8.2 In der Beschwerde wird entgegnet, angesichts dessen, dass er die Vereinbarung mit dem Nachrichtendienst der Demokratischen Republik Kongo nicht eingehalten habe und er Repressalien fürchte, sei der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er an einer (...) und einer (...) leide. Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen seien begrenzt und die Lebensbedingungen seien allgemein schlecht.
E. 8.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der auf Rechtsmittelebene eingereichte Arztbericht vom (...) stelle im Vergleich zum zuvor eingereichten Arztbericht vom (...) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands dar. Nach wie vor bestehe eine (...) sowie eine (...). Die Weiterführung einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung werde empfohlen und es würden die gleichen (...) Medikamente zur Behandlung aufgeführt. Es könne uneingeschränkt auf die bisherigen Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die kongolesischen Behörden gelingt ihm dies nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.3.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der B._______ oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil des BVGer E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in B._______ geboren und wuchs dort auf (vgl. Anhörungsprotokoll F62). Mit zwei Freunden namens G._______ und H._______ steht er nach wie vor in Kontakt (vgl. Anhörungsprotokoll F29-F32). Angesichts seines jungen Alters und seiner Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (vgl. Anhörungsprotokoll F77). Weiter ist davon auszugehen, dass er in einer Anfangsphase auch auf die Unterstützung seiner Mutter zählen können wird, mit der er nach wie vor in Kontakt steht und die sich in der unmittelbar an B._______ angrenzenden Stadt F._______ aufhält (vgl. Anhörungsprotokoll F22, F25). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 9.3.4 Gemäss den Arztberichten vom (...) 2020, (...) 2021 und (...) 2024 hat der Beschwerdeführer eine (...) sowie eine (...). Gemäss Arztbericht nimmt er (...), (...) und (...) ein. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann nur dann geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die psychischen Belange des Beschwerdeführers können in der Demokratischen Republik Kongo behandelt werden (vgl. die Urteile des BVGer D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4, E-278/2025 vom 24. März 2025 S. 8), beispielsweise am (...) der (...) und im (...) sowie in den auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen spezialisierten Einrichtungen (...) in I._______/B._______ und (...) (vgl. Urteil des BVGer D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2 m.w.H.). Zudem ist davon auszugehen, dass er die benötigten Medikamente in den psychiatrisch-psychologischen Einrichtungen erhalten wird. Für eine medizinische Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ist - wie die Vorinstanz schon darauf hinwies - auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe eines Vorrats an Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.3.5 Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der eingereichten Kostennote bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen von Fr. 150.- einen Aufwand von Fr. 1950.- aus. Diese erscheint insgesamt als zu hoch, zumal der Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren praktisch ausnahmslos eine nahezu identische Beschwerdeschrift wie bereits im Verfahren E-5562/2020 eingereicht hat. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist diese entsprechend zu kürzen und das Honorar ist auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 700.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1974/2021
Urteil vom 18. Juni 2026
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Regina Derrer,
Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 26. März 2021.
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Februar 2019 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt.
B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Griechenland an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wieder auf und die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3223/2019 vom 9. Dezember 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C. Am 16. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er gehöre der Ethnie der Tetela an und stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise stets gewohnt habe. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Seinen französischen Vater habe er nie gekannt. Er habe sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und danach Gelegenheitsjobs ausgeführt. Ein bekannter Politiker namens C._______, Vorsitzender der Partei (...), sei ein guter Freund seiner Mutter gewesen. Er habe sie finanziell unterstützt. C._______ sei in Opposition zum damals regierenden Joseph Kabila gestanden. Er (der Beschwerdeführer) und seine Freunde hätten für C._______ im Vorfeld einer Demonstration vom (...) 2015 gegen ein neues Wahlgesetz Kabilas Flugblätter verteilt. Er habe auch Leuten auf dem Markt vom Inhalt der Flugblätter erzählt. Ein anwesender Beamter der Agence Nationale de Renseignements (ANR, Nachrichtendienst der Demokratischen Republik Kongo) habe ihm daraufhin vorgeworfen, den Präsidenten zu beleidigen, und versucht, ihn festzunehmen. Aufgrund des Widerstands der anwesenden Personen habe dieser jedoch davon abgelassen. An der am nächsten Tag erfolgten Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, wobei sie Steine auf die Polizisten geworfen hätten. In der Folge sei er festgenommen und auf einen Posten des ANR gebracht worden, wo man ihn verhört und geschlagen habe. Er habe seine Adresse angeben müssen, woraufhin das Haus durchsucht und die zuvor verteilten Flugblätter gefunden worden seien; seine Mutter sei dabei geschlagen worden. Dank der Intervention von C._______ und eines Menschenrechtsvertreters sei er nach (...) Tagen freigekommen. Im (...) 2016 sei erneut eine Demonstration geplant gewesen, weshalb er wiederum Flugblätter verteilt habe. Dabei sei er vom ANR beobachtet und zuhause festgenommen worden. Er sei wiederum verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Leute zur Verübung eines Brandanschlags auf ein Parteigebäude der PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie), zu Gewalt, der Beleidigung des Präsidenten Kabila und zu Plünderungen und Randalen angestiftet zu haben sowie ein ausländischer Agent zu sein. Nach (...) Wochen sei er wiederum mit Hilfe von C._______ und dem Menschenrechtsvertreter freigekommen, jedoch unter der Auflage, sich (...) Woche beim ANR zu melden.
Am (...) 2016 sei C._______ verhaftet und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei er im Spital gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn dort (...) 2017 besucht und ihm Essen gebracht. Einige Tage später sei der ANR zu ihnen nach Hause gekommen und habe seine Mutter festgenommen. Als er interveniert habe, habe man ihn ebenfalls verhaftet und mitgenommen. Seine Mutter habe man nach (...) Tagen gehen lassen, ihn dagegen habe man bis im (...) 2017 in Haft behalten. Man habe ihm gesagt, gegen ihn sei ein Verfahren wegen des Brandanschlags hängig. In der Zwischenzeit habe man C._______ wiederum verhaftet. Seine Mutter habe ihm jeweils Essen ins Gefängnis gebracht. In der Folge habe man ihm (Beschwerdeführer) angeboten, ihn freizulassen und ihm (...) zu bezahlen, wenn er im Gegenzug das Essen von C._______ vergiften würde. Um freizukommen habe er akzeptiert. Seiner Mutter sei, als sie noch in Haft gewesen sei, der gleiche Vorschlag gemacht worden, sie habe jedoch abgelehnt. In der Folge sei er vom ANR zunehmend unter Druck gesetzt worden, um den Plan auch ohne Wissen und Mithilfe seiner Mutter in die Tat umzusetzen. Man habe ihm dabei mit einer erneuten Inhaftierung gedroht. Er und seine Mutter hätten schliesslich beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Im (...) 2018 sei er von B._______ nach D._______ und von dort weiter in die Schweiz geflogen. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter in die benachbarte Republik Kongo gegangen.
D. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Wählerkarte ein.
E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
F. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. November 2020 Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5562/2020 vom 9. Dezember 2020 wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen.
G. Mit neuer Verfügung vom 26. März 2021 verneinte das SEM (erneut) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
H. Mit erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung.
I. Mit ergänzender Eingabe vom 6. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (jeweils in Kopie) nach:
- «mandat d'amener» betreffend den Vorwurf der mutwilligen Zerstörung, Aufforderung zum zivilen Ungehorsam und Beleidigung von Amtsträgern vom (...),
- «mandat de comparution» vom (...),
- Arztbericht vom (...).
J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K. Die Vorinstanz führte hiernach am 5. Februar 2024 eine amtsinterne Analyse zu den eingereichten Beweismitteln «mandat d'amener» und «mandat de comparution» durch. Die amtsinterne Analyse der Beweismittel ergab mehrfache Fälschungsmerkmale, die nahelegten, dass es sich bei den untersuchten Dokumenten ebenfalls um Fälschungen handle.
L. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 reichte die Vorinstanz eine eingehende Stellungnahme ein. Hierbei führte sie unter anderem aus, dass die eingereichten Dokumente in mehreren Punkten auffallende Ähnlichkeiten mit Dokumenten aufweisen würden, die vom SEM in einer anderen Angelegenheit geprüft und zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert worden seien. Es scheine wahrscheinlich, dass die eingereichten Dokumente von derselben Quelle stammten wie die gefälschten. Das wiederum lege den Schluss nahe, dass die eingereichten Dokumente ebenfalls gefälscht seien.
M. Der Beschwerdeführer reichte am 15. März 2024 eine Replik und mit Eingabe vom 18. Juli 2024 einen ärztlichen Bericht des (...) vom (...) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die elektronischen Akten N (...) wurden von Amtes wegen beigezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM lehnt das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Glaubhaftigkeit sowie fehlender Asylrelevanz seiner Vorbringen ab.
4.1.1 Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit führt es aus, dass die geschilderten Ereignisse deutliche Unterschiede in Bezug auf Detailliert- und Differenziertheit aufwiesen. So habe er das Verteilen von Flyern als auch die Festnahmen ausführlich geschildert. Auch die Beschreibungen der Haftaufenthalte enthielten Realkennzeichen, etwa die Darstellung der Örtlichkeiten oder des Haftalltags. Somit sei nicht auszuschliessen, dass er in der Vergangenheit einmal solche Erfahrungen gemacht habe.
Davon abweichend sei die Darstellung der angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Aufforderung, C._______ zu vergiften, bloss vage und unsubstanziiert erfolgt. In der freien Schilderung habe er im Zusammenhang mit den Inhaftierungen nur kurz einige Vorwürfe erwähnt, die gegen ihn erhoben worden seien. Bei Nachfragen sei die Umschreibung der Vorwürfe indes oberflächlich und unsubstantiiert verblieben.
In der freien Schilderung habe er auch nur kurz erwähnt, wie er während der dritten Haft angeblich aufgefordert worden sei, C._______ zu vergiften, und wie er das akzeptiert habe. Auch der behauptete stetig zunehmende Druck nach seiner Freilassung, als er die Vergiftung nicht habe durchführen wollen, sei wenig konkret geblieben. Auf Nachfrage habe er vier Gespräche zum Thema der Vergiftung genannt, ohne diese zu vertiefen. Ebenso seien seine Überlegungen bis zum Entscheid, den Vorschlag anzunehmen, gänzlich vage geblieben. Gleich substanzlos sei die Beschreibung dessen geblieben, was nach seinem Einverständnis konkret vereinbart worden sei. Es fehlten jegliche Angaben dazu, wie und von wem er das Gift erhalten habe, wie die Auftraggeber seine Kooperation hätten sicherstellen wollen oder wann und auf welche Weise die Belohnung von (...) hätte ausbezahlt werden sollen. Auf spätere Nachfrage hin habe er bloss kurz erwähnt, dass ihm einfach Gift übergeben worden sei.
Nach der Entlassung aus der dritten Haft sei er noch rund (...) Monate lang in B._______ geblieben. Auf diese Zeit angesprochen habe er zunächst lediglich pauschal angegeben, unter Druck gestanden zu haben. Konkrete Massnahmen im Zusammenhang mit dem angeblich gegen ihn geführten Verfahren oder eigene Versuche, nähere Informationen darüber zu erlangen, habe er nicht genannt. Weiter erscheine das angebliche Vorgehen der Behörden kaum nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese ausgerechnet Vertraute von C._______ mit der Vergiftung hätten beauftragen sollen, zumal sie nicht mit deren Loyalität hätten rechnen können und den Behörden andere, erfolgversprechendere Methoden zur Verfügung gestanden hätten. Schliesslich sei auch nicht lebensnah, dass er nach angeblich drei Haftaufenthalten einfach weitere (...) Monate in der Demokratischen Republik Kongo geblieben sei; zumal angeblich auch ein Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei und er diesfalls jederzeit mit einer erneuten Festnahme und Haft hätte rechnen müssen.
4.1.2 Zur Asylrelevanz führt das SEM aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er in der Vergangenheit einmal Hafterfahrungen gemacht habe. Dieser Umstand allein genüge jedoch noch nicht für die Annahme einer Verfolgung. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht glaubhaft sei, dass ihm gleichzeitig Brandstiftung und andere Vergehen vorgeworfen worden seien, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei oder dass er aus der letzten Haft lediglich unter der Bedingung entlassen worden sei, C._______ zu vergiften. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass er in den sechzehn Monaten zwischen der letzten Haftentlassung und seiner Ausreise noch Probleme gehabt habe. Demnach bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm aufgrund der mehrere Jahre zurückliegenden Haftaufenthalte bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohten.
4.2 In der Beschwerde und in der ergänzenden Eingabe vom 6. Mai 2021 rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Das SEM habe keine rechtsgenügliche Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen und insbesondere nicht begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob im Falle einer Rückführung in die Heimat von den Schleppern ein Risiko ausginge. Zudem hätte ihm aufgrund des Verdachts auf Menschenhandel eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen gewährt werden müssen.
In materieller Hinsicht wendet er ein, er habe seiner Auffassung nach die Asylgründe glaubhaft dargelegt, zumal er die in den Flugblättern enthaltenen Sätze auf (...) habe wiedergeben können. Ebenso habe er die Umstände der Verhaftung und der Inhaftierung ausführlich umschrieben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen, wonach er C._______ hätte vergiften sollen, nicht widersprüchlich. Die Agenten der ANR hätten einfach seine Nähe zu C._______ ausnutzen wollen, um ihr Ziel zu erreichen. Während der Anhörung habe er präzisiert, dass er in der Zeit zwischen seiner Freilassung und der Ausreise zu Hause gesucht worden sei. Seine Aussagen liessen sich auch auf ihre Plausibilität hin überprüfen; die Ereignisse im (...) 2015 in B._______, die Ereignisse im (...) 2016 und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Verhaftung von C._______ stimmten mit den allgemein bekannten Informationen überein. Seine Ausführungen seien als glaubhaft einzustufen.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die erhobenen formellen Rügen hinsichtlich eines möglichen Falles von Menschenhandel erwiesen sich als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer einlässlich befragt worden sei. Dabei habe er zwar angegeben, nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er in der Wohnung der Schlepper verblieben, da seine Mutter die vereinbarte Zahlung noch nicht vollständig geleistet habe. Er habe aber auch angegeben, ein gutes Verhältnis zum Schlepper gehabt zu haben. Es lägen keine Hinweise vor, dass er ausgebeutet worden wäre. Ebenso entstehe nicht der Eindruck, dass er unter Zwang in der Wohnung festgehalten worden sei. Vielmehr habe er den Aufenthalt offenbar als Verpflichtung aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Zahlung verstanden und zudem mangels Ortskenntnisse keinen Anlass gesehen, die Wohnung zu verlassen. Schliesslich hätten ihn die Schlepper trotz ausstehender Zahlung sogar zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) gebracht. Auch aus den übrigen Akten ergäben sich keine Hinweise auf Menschenhandel. Weiter habe er im Asylverfahren nicht geltend gemacht, dass ihm aufgrund seines Kontakts mit kongolesischen Schleppern bei einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte.
Weiter führt das SEM aus, die auf Rechtsmittelebene eingereichten Dokumente «mandat de comparution» und «mandat d'amener» seien einer amtsinternen Prüfung unterzogen worden. Diese Dokumente wiesen sehr auffallende Ähnlichkeiten mit Dokumenten auf, die in einem anderen Verfahren geprüft und zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert worden seien. Es erscheine vorliegend wahrscheinlich, dass die Dokumente aus derselben Quelle stammten und somit wie diese ebenfalls gefälscht seien.
4.4 In seiner Replik setzt der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM habe die eingereichten Dokumente nicht auf dem konsularischen Weg auf ihre Echtheit überprüfen lassen. Im Zusammenhang mit den Vorbringen zum Menschenhandel sei er nicht dazu befragt worden, ob er in dieser Zeit (Haushalts-)Arbeiten habe verrichten müssen. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der nicht beglichenen Schulden die Gefahr bestehen könnte, von den Schleppern aufgesucht zu werden. Es lägen seiner Auffassung nach auch Indizien vor, die allenfalls für Menschenhandel sprächen. Schliesslich sei es ein verbreitetes Phänomen, dass Menschenhandelsopfer ihre Täter schützten und sich der Ausbeutung nicht bewusst seien.
Zum Fälschungsvorhalt wendet er ein, gefälschte Dokumente wiesen zwangsläufig Ähnlichkeiten mit authentischen Dokumenten auf, da sie diese nachzuahmen versuchten. Seine vagen Angaben zum Verfahren wegen Brandstiftung seien dadurch erklärbar, dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf selbst nicht nachvollziehen könne. Politische Oppositionelle in der Demokratischen Republik Kongo würden oft mit konstruierten Vorwürfen konfrontiert, die nur als Vorwand dienten, um sie zu inhaftieren. Bei seinem Aussageverhalten hinsichtlich des Plans, C._______ zu vergiften, sei zu berücksichtigen, dass er das Angebot nur widerwillig angenommen habe und es zu keinem konkreten Umsetzungsplan gekommen sei. Dass die Behörden gerade ihn für diesen Komplott ausgewählt hätten, mache durchaus Sinn, da er C._______ nahegestanden sei.
5.
5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls eine Kassation bewirken könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.1.1 Die Begründungspflicht dient dazu, der Partei die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf die Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).
Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich um eine materielle und nicht um eine formelle Rüge (vgl. danach E. 6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, so dass es ihm auch möglich war, diese anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
5.1.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vertieft zur Menschenhandelsthematik befragt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. Juli 2020 [nachfolgend Anhörungsprotokoll] F184-F213). In der Vernehmlassung hat das SEM zu Recht festgehalten, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Menschenhandels nach Art. 182 StGB nicht erfüllt sind, zumal es am Zweck der Ausbeutung fehlt beziehungsweise keine genügend begründeten und konkreten Anzeichen dafür bestehen (vgl. a.a.O. S. 2). Für diese Betrachtungsweise spricht insbesondere der Umstand, dass ihn der Schlepper freigelassen habe, obwohl noch nicht der gesamte Betrag für die Reise überwiesen worden sei und er ein gutes Verhältnis mit ihm gepflegt habe («il n 'y avait pas de problème, on discutait à propos du football, on parlait de sport, on discutait, on rigolait» [vgl. Anhörungsprotokoll F184, F187 und F189]). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
5.1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Replik, dass zur Prüfung der Authentizität keine Botschaftsabklärung erfolgt sei (vgl. a.a.O. S. 1). Ausserdem verweist er in der Beschwerde pauschal auf eine Verletzung von Art. 29 VwVG, ohne dies näher zu begründen (vgl. a.a.O. S. 12).
Die Vorinstanz führte am 5. Februar 2024 eine amtsinterne Analyse durch, welche ergab, dass bei dem «mandat de comparution» und dem «mandat d'amener» Fälschungsmerkmale vorliegen würden. In der Vernehmlassung legte sie dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieser amtsinternen Analyse offen, indem sie darlegte, die Dokumente wiesen auffallende Ähnlichkeiten mit Dokumenten auf, die vom SEM in einer anderen Angelegenheit geprüft und zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert worden seien. Gemäss Analysebericht wurde in einem ähnlich gelagerten Verfahren - im gleichen Länderkontext - auf dem konsularischen Weg die Authentizität der Dokumente «mandat de comparution» und «mandat d'amener» überprüft, welche den vorliegenden in Bezug auf Inhalt und Layout sehr ähnlich aussehen. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht verpflichtet, eine Botschaftsabklärung durchzuführen, zumal auf eine solche ohnehin kein Anspruch besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2770/2023 vom 1. Juni 2023 E. 4). In seinen Rechtsmitteleingaben wird ferner nicht dargelegt, inwiefern das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt haben soll. Eine solche Verletzung ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
5.1.4 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht und das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer solchen zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II).
6.2 Betreffend die angeblichen Verfahren der mutwilligen Zerstörung, Aufforderung zum zivilen Ungehorsam und Beleidigung von Amtsträgern kommt die Vorinstanz nach einer internen Dokumentenanalyse zum Schluss, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handelt. Diese Einschätzung ist überzeugend begründet und daher nicht zu beanstanden. Der pauschale Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, «gefälschte Dokumente» wiesen «auch immer Ähnlichkeiten mit authentischen Dokumenten» auf, «da sie diese nachzuahmen» versuchten, erscheint unbehelflich und vermag insgesamt auch zu keiner anderen Sichtweise zu führen.
6.2.1 In Bezug auf die übrigen Glaubhaftigkeitselemente kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie vom SEM festgehalten, hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den vagen Aussagen, insbesondere betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und das angebliche Verfahren, die Ereignisse rund um das Verteilen der Flyer und der Inhaftierungen detailreich geschildert. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Vergangenheit tatsächlich inhaftiert wurde. Mit dem SEM ist aber davon auszugehen, dass er nicht wegen den behaupteten Umständen im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Diese Vorbringen erscheinen nicht überzeugend.
6.2.2 Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, dass das an den Beschwerdeführer und seine Mutter gerichtete Angebot zur Mitwirkung an einer Vergiftung von C._______ wenig plausibel erscheint, da die heimatlichen Behörden angesichts des Näheverhältnisses nicht davon ausgehen konnten, dass sie ernsthaft kooperieren würden (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 11).
6.2.3 Weiter vermag zu erstaunen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ein Angebot zur Vergiftung von C._______ offenbar ohne jegliche Konsequenzen ablehnen konnte und erst nachdem sie hierzu nicht bereit war, einfach dem Beschwerdeführer dasselbe Angebot unterbreitet wurde (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 14). Dieses Vorgehen der heimatlichen Behörden erscheint wenig lebensnah. Es ist kaum anzunehmen, sie hätten das Risiko billigend in Kauf genommen, dass C._______ durch die Mutter zwischenzeitlich Kenntnis von dem Vorhaben erlangt haben könnte, zumal dadurch ihr angestrebtes Ziel offensichtlich unterlaufen worden wäre (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S.11, F139). Weiter kommt hinzu, dass eine Behörde, die ein solches Vorhaben plant und beabsichtigt, über weitaus naheliegendere Möglichkeiten verfügt hätte, ein solches Ansinnen selbst umzusetzen. Dies gilt umso mehr, als C._______ zum Zeitpunkt des angeblichen Vergiftungsanschlags im Gefängnis E._______ einsass und somit ein sehr einfacher Zugriff auf ihn möglich gewesen wäre (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 14). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt erscheint daher lebensfremd und konstruiert.
6.2.4 Zudem erscheint es abwegig, dass der Beschwerdeführer - der bloss unter der Bedingung, C._______ zu vergiften, aus der Haft entlassen worden ist - trotz des Nichterfüllens dieser Vereinbarung zwischen seiner Freilassung und Ausreise noch ohne weiteres während insgesamt (...) Monaten in B._______ verblieb; und dies auch ohne, dass es zu ernsthaften Zwischenfällen mit den Sicherheitsbehörden und ihm gekommen wäre (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 15, F167). Vielmehr hätte erwartet werden müssen, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehörden nachhaltig dazu angehalten worden wäre, das Vorhaben tatsächlich umzusetzen, der Druck stetig zugenommen hätte und Druckmittel eingesetzt worden wären, da das Risiko einer Kenntniserlangung durch C._______ und damit einer Vereitelung des Vorhabens mit fortschreitendem Zeitablauf zugenommen hätte (vgl. E. 6.2.3).
6.2.5 Schliesslich erscheinen die Angaben rund um den angeordneten, aber nicht ausführten Vergiftungsanschlag und den damit verbundenen ausgeübten Druck oberflächlich und substanzlos. Die entsprechenden Schilderungen an der Anhörung weisen zwar - auf entsprechende Nachfrage hin - einige Einzelheiten auf («je devais mettre des tubes à l'interieur» [vgl. Anhörungsprotokoll F181]). Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp und allgemeiner Natur und weisen insbesondere wenige Realkennzeichen auf. Den Gesprächsinhalt über die Vereinbarung zur Vergiftung von C._______ vermochte er abgesehen von dem vereinbarten Salär und der Information der heimatlichen Behörden, wonach es sich um ein politisches Problem handle, nicht näher darzulegen (vgl. Anhörungsprotokoll F151). Seine Angaben beschränken sich dabei weitgehend auf Mutmassungen und betreffen nicht Selbsterlebtes (vgl. Anhörungsprotokoll F152). Die Schilderungen bezüglich des ausgeübten Drucks der heimatlichen Behörden erschöpfen sich in wenig substantiierten Angaben. Nach der Häufigkeit der behördlichen Begegnungen zu Hause gefragt, gab er nur vage an, dass bewaffnete Personen mehrmals erschienen seien (vgl. Anhörungsprotokoll F174). Weiter beschreibt er den von ihnen ausgeübten Druck substanzarm, nämlich, dass sie mit ihm diskutiert, ihn an die Vereinbarung erinnert und behelligt hätten (vgl. Anhörungsprotokoll F176-F178). Dies lässt spezifische Details vermissen. Insgesamt erwecken die Schilderungen nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichtet über tatsächlich Erlebtes. Vor dem Hintergrund, dass die eingegangene Vereinbarung zur Vergiftung von C._______ und der damit ausgeübte Druck ursächlich für seine Ausreise gewesen sein sollen (vgl. Anhörungsprotokoll F100, S. 15) und einschneidende Erlebnisse, die zur Flucht führen, erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, wäre zu erwarten gewesen, dass er die von ihm als belastend empfundene Situation detailreich zu schildern vermag. Die Entgegnung in der Replik, dass er dieses Vorhaben nur widerwillig angenommen habe, ist offensichtlich nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen.
6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungs-weise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, habe die Schule besucht und bis zur Ausreise keine ernsthaften finanziellen Probleme geltend gemacht. Er habe verschiedene Arbeiten ausgeübt und sei unterstützt worden. Seine Mutter halte sich in F._______ auf; es sei - wie auch bei ihm - nichts ersichtlich, das einer Rückkehr nach B._______ entgegenstünde. Zudem verfüge er über enge Freunde in der Demokratischen Republik Kongo und damit über ein soziales Beziehungsnetz. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine existenzbedrohende Lage geraten sollte.
8.2 In der Beschwerde wird entgegnet, angesichts dessen, dass er die Vereinbarung mit dem Nachrichtendienst der Demokratischen Republik Kongo nicht eingehalten habe und er Repressalien fürchte, sei der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er an einer (...) und einer (...) leide. Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen seien begrenzt und die Lebensbedingungen seien allgemein schlecht.
8.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der auf Rechtsmittelebene eingereichte Arztbericht vom (...) stelle im Vergleich zum zuvor eingereichten Arztbericht vom (...) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands dar. Nach wie vor bestehe eine (...) sowie eine (...). Die Weiterführung einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung werde empfohlen und es würden die gleichen (...) Medikamente zur Behandlung aufgeführt. Es könne uneingeschränkt auf die bisherigen Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die kongolesischen Behörden gelingt ihm dies nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.3.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der B._______ oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil des BVGer E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1).
9.3.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in B._______ geboren und wuchs dort auf (vgl. Anhörungsprotokoll F62). Mit zwei Freunden namens G._______ und H._______ steht er nach wie vor in Kontakt (vgl. Anhörungsprotokoll F29-F32). Angesichts seines jungen Alters und seiner Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (vgl. Anhörungsprotokoll F77). Weiter ist davon auszugehen, dass er in einer Anfangsphase auch auf die Unterstützung seiner Mutter zählen können wird, mit der er nach wie vor in Kontakt steht und die sich in der unmittelbar an B._______ angrenzenden Stadt F._______ aufhält (vgl. Anhörungsprotokoll F22, F25). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
9.3.4 Gemäss den Arztberichten vom (...) 2020, (...) 2021 und (...) 2024 hat der Beschwerdeführer eine (...) sowie eine (...). Gemäss Arztbericht nimmt er (...), (...) und (...) ein.
Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann nur dann geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Die psychischen Belange des Beschwerdeführers können in der Demokratischen Republik Kongo behandelt werden (vgl. die Urteile des BVGer D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4, E-278/2025 vom 24. März 2025 S. 8), beispielsweise am (...) der (...) und im (...) sowie in den auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen spezialisierten Einrichtungen (...) in I._______/B._______ und (...) (vgl. Urteil des BVGer D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2 m.w.H.). Zudem ist davon auszugehen, dass er die benötigten Medikamente in den psychiatrisch-psychologischen Einrichtungen erhalten wird. Für eine medizinische Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ist - wie die Vorinstanz schon darauf hinwies - auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe eines Vorrats an Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
9.3.5 Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der eingereichten Kostennote bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen von Fr. 150.- einen Aufwand von Fr. 1950.- aus. Diese erscheint insgesamt als zu hoch, zumal der Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren praktisch ausnahmslos eine nahezu identische Beschwerdeschrift wie bereits im Verfahren E-5562/2020 eingereicht hat. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist diese entsprechend zu kürzen und das Honorar ist auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 700.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli
Valentin Böhler
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