Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-278/2025
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024.
E-278/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge auch seine beiden Söhne in der Schweiz Asyl- gesuche stellten (Verfahren N […] und N […]), dass am 1. März 2022 ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Be- schwerdeführer durchgeführt wurde und das SEM ihn am 25. Mai 2022 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich sowie am
27. November 2024 – nach der Zuteilung in das erweiterte Asylverfahren – ergänzend zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll gab, er stamme aus Kinshasa und sei nach Erlangen der Matura ab dem Jahr 1997 in der Provinz Tshopo als (…) tätig gewesen, dass er nach Beginn der Kriegshandlungen ungefähr im Jahr 2006/2007 in die Provinz Ituri weitergezogen sei und dort eine Familie gegründet habe, dass er in B._______ in einer Goldmine gearbeitet habe und dort mehrmals von Lendu-Rebellen zwangsrekrutiert worden sei, wobei er sich jeweils wieder habe absetzen können, dass er bei einem Bombenangriff (…) verloren habe und am (…) verletzt worden sei, dass die kongolesische Armee das Gebiet in der Folge eingenommen habe und ihn – zusammen mit vielen anderen Zivilisten – nach Uganda evakuiert habe, dass er am (…) September 2021 von Uganda aus in die Türkei geflogen sei, wo er zwei Jahre lang geblieben sei, bevor er in die Schweiz weiterge- reist sei, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend angab, er befürchte, wegen seines Aufenthalts im Rebellengebiet und der erzwungenen Tätig- keiten für eine Miliz von Regierungstruppen verfolgt zu werden, dass ausserdem die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sehr schlecht sei und er bei einer Rückkehr überdies damit rechnen müsste, erneut durch eine Rebellengruppe rekrutiert zu werden,
E-278/2025 Seite 3 dass gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz am (…) September 2023, (…) Oktober 2023, (…) April 2024 und (…) Juni 2024 Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und ge- gen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen ergingen, Polizei- berichte betreffend häusliche Gewalt und Widerhandlungen gegen Aus- grenzungs- respektive Wegweisungsverfügungen bei den Akten liegen, und die Kantonspolizei C._______ ihn am (…) Juni 2024 sowie (…) Juli 2024 wegen Betäubungsmitteldelikten (darunter Handel mit Kokain) und Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige brachte (vgl. SEM-act. 42/3, 45/3, 55/1, 57/3, 58/2, 59/5, 60/3, 63/3, 64/1, 65/3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (eröffnet am
17. Dezember 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2025 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob, dass er in seinem Rechtsmittel sinngemäss beantragte, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flücht- lingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Auf- nahme anzuordnen sowie subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Instruktionsrichter prozessuale Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 abwies und ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte, der in der Folge frist- gerecht überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden der beiden Söhne des Beschwerdeführers gegen die negativen Asylentscheide des SEM (sowie die Änderung ihrer Personendaten im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem [ZEMIS]) vom 13. Dezember 2024 mit Urteilen E-244/2025 und E-308/2025 vom 21. Februar 2025 (beziehungsweisen E-315/2025 und E-316/2025 vom 14. März 2025 [ZEMIS-Verfahren]) nicht eintrat, nachdem die für diese Verfahren eingeforderten Kostenvorschüsse nicht geleistet worden waren,
E-278/2025 Seite 4 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
E-278/2025 Seite 5 dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids einerseits ausführte, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Lebensumstände politischer, wirtschaftlicher, sozialer und medizinischer Art seien flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant wie die geltend gemachte Sicherheitslage im Heimat- staat, dass andererseits der Beschwerdeführer seine Beziehung zu den Rebel- lengruppen, die ihn angeblich wiederholt rekrutiert hätten, nur vage und unsubstanziiert geschildert habe und seine Befürchtungen, wegen dieser Kontakte Schwierigkeiten mit jenen Milizen oder mit den heimatlichen Be- hörden zu erhalten, objektiv unbegründet seien, dass die im Heimatstaat erlittenen Nachteile, die zum Verlust eines Auges geführt hätten, asylrechtlich offensichtlich nicht relevant seien, zumal ihm von den heimatlichen Behörden im Jahr 2017 – nach seiner (…)verletzung
– ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt worden sei, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwer- deführer habe im Osten seines Heimatstaats eine gewisse Bekanntheit er- langt und er sei sowohl bei der kongolesischen Regierungsarmee als auch beim Geheimdienst (und bei vielen Personen aus der Herkunftsregion) als Angehöriger der Rebellen bekannt, dass er bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) im Westen des Landes aufgrund seiner Vergangenheit und der Zwangsarbeit für die Rebellen als Angehöriger dieser Milizen wahrgenommen würde und er auch nicht in den Osten des Landes zurückkehren könne, weil er sich der Rekrutierung durch eine Miliz entzogen habe und bei den Rebellen deshalb als Verräter gelte, dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung eine be- gründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten Ver- folgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG verneint hat, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verletzungen und Über- griffe während seines Aufenthalts in der Provinz Ituri nicht auf gezielte Ver- folgungshandlungen aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu- rückzuführen waren, dass er gemäss seinen Angaben von den Rebellen zwangsrekrutiert wurde, und seinen protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass er bei diesen eine prominente Funktion bekleidete,
E-278/2025 Seite 6 dass demnach nicht davon auszugehen ist, die frühere Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die Rebellen sei landesweit bekannt, und die von ihm geäusserte Befürchtung, vom kongolesischen Militär oder dem Geheim- dienst in Verbindung mit den Rebellen gebracht und verfolgt zu werden, unbegründet ist, dass er im Übrigen nicht gezwungen wäre, ins Rebellengebiet zurück- zukehren, weshalb auch die Furcht vor einer Bestrafung durch die Rebel- lengruppen unbegründet erscheint, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass den Akten auch keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-278/2025 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine An- wendung findet, dass sodann nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behand- lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass praxisgemäss nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) in ganz Kongo (Kinshasa) auszugehen ist, und daran auch die kürzlichen Berichte über einen Anstieg der Gewalt im Osten des Landes nichts zu ändern vermögen (vgl. etwa NEUE ZÜR- CHER ZEITUNG vom 27. Januar 2025; alle Internetquellen abgerufen am 24.3.2025), dass praxisgemäss nur auf Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizini- schen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen, lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene medizinischen Diagnosen gestellt wurden (insbesondere Asthma bronchiale, HIV-Infektion im Stadium A2, latente Tuberkulose, Follikulitiden [Haarbalgentzündung], Lymphadenopathie [Schwellung der Lymphknoten], immunologisch kontrollierte Hepatitis B, bakterielle Infekte, Eosinophilie [Störung der weissen Blutkörperchen], hypochrome mikro- zytäre Anämie [Blutarmut], Verdacht auf Depression), dass er in seinem Rechtsmittel nur noch auf seine HIV-Infektion, eine De- pression und seine Behinderung ([…]) hinweisen und die bereits bei den Akten liegenden Arztberichte erneut einreichen lässt,
E-278/2025 Seite 8 dass der Vollzug von Wegweisungen HIV-infizierter abgewiesener Asylsu- chender aus der Schweiz praxisgemäss grundsätzlich zumutbar ist, solange diese Infektion das Stadium C (Ausbruch der AIDS-Erkrankung) noch nicht erreicht hat, im Rahmen der individuellen Beurteilung neben dem Stadium der HIV-Infektion jedoch auch die konkrete Situation im Hei- matstaat der betroffenen Person zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3 ff.). dass der Bekämpfung von HIV und AIDS von den kongolesischen Behör- den hohe Priorität eingeräumt wird und entsprechende Medikamente – bei- spielsweise antiretrovirale HIV-Therapien – in Gesundheitseinrichtungen und registrierten Apotheken kostenlos angeboten werden (vgl. EUROPEAN ASYLUM SUPPORT OFFICE, Democratic Republic of Congo [DCR], Medical Country of Origin Information Report, August 2021, S. 65 ff.), dass in der Hauptstadt Kinshasa neben den staatlichen Gesundheitsdiens- ten Medicins Sans Frontières (MSF) eine spezialisierte HIV/AIDS-Einrich- tung namens "Kabinda Day Hospital" betreibt, die Behandlungen für Men- schen in allen Stadien der HIV/AIDS-Infektion anbietet (vgl. MSF / KABINDA DAY HOSPITAL), dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Kinshasa stammt (wo er die Schulzeit und seine ersten […] Lebensjahre verbracht hat) und er in diese Region zurückkehren kann, dass die HIV-Infektion im (frühen) Stadium A2 unter diesen Umständen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt und auch eine Depressionserkrankung in Kinshasa zweifellos behandelt werden könnte, dass die durch eine Explosion vor rund zehn Jahren verursachte (…) des Beschwerdeführers diesem nicht verunmöglicht hat, seine Existenz zu si- chern, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Heimatstaat über ein aus- gedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügt, seine Ehefrau sowie ins- gesamt (…) leibliche Kinder und Adoptivkinder in Kinshasa leben (vgl. SEM-act. 22/13 ad F23–30) und er gemeinsam mit seinen beiden volljäh- rigen Söhnen in den Heimatstaat zurückkehren kann,
E-278/2025 Seite 9 dass es ihm im Übrigen freisteht, einen Antrag auf medizinische Rückkehr- hilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2, SR 142.312]), dass nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwer- deführer werde im Falle eine Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenz- bedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als zu- mutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kos- ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-278/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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