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D-2770/2023

D-2770/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren und habe dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 respektive 2015 gelebt. Er habe den Irak verlassen, weil der IS («Islamischer Staat») in B._______ einmarschiert sei und er befürchtet habe, dass er auf der Seite des IS kämpfen müsse. Es sei ihm persönlich zwar nie etwas passiert und er habe keinen Kontakt zu Angehörigen des IS gehabt, aber er habe gehört, dass junge Leute vom IS zwangsrekrutiert würden. Mit den iraki- schen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Verwandte seiner Mutter würden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des «Kur- distan Regional Government» [KRG]) leben. Da diese aber mit der Familie seines Vaters verfeindet seien, habe er sich nicht in der ARK niederlassen können. A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Es führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente sei da- von auszugehen, dass es sich bei der dargestellten Biografie um ein Kon- strukt handle und sich der Lebensmittelpunkt sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Mithin könnten dessen Angaben zum langjährigen Aufenthalt in der Provinz C._______ nicht geglaubt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei als zu- lässig und – unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers – auch als zumutbar und möglich zu bezeichnen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyls betreffend, erwuchs die Verfügung unangefochten in Rechtskraft. A.c Die vom Beschwerdeführer gegen den vom SEM am 28. Juni 2018 verfügten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4445/2018 vom 13. Februar 2019 ab. ha formattato: Non Evidenziato ha formattato: Non Evidenziato ha formattato: Non Evidenziato ha formattato: Non Evidenziato

D-2770/2023 Seite 3 Das Gericht erwog, der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Der Beschwer- deführer, welcher – wie rechtskräftig festgestellt – die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, vermöge mit dem Vorbringen, im Irak als Sunnit der ständigen Verfolgung durch schiitische Milizen oder gar durch die Regie- rung ausgesetzt zu sein, keine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaub- haft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde. Der Vollzug sei auch als zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Herkunft aus B._______ respektive seinen dortigen Aufenthalt in den Jah- ren vor der Ausreise aus dem Irak glaubhaft zu machen. Es sei daher da- von auszugehen, dass er vor der Ausreise längere Zeit in der KRG-Region gelebt habe. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben sei es letztlich auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdefüh- rers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Das SEM habe mithin den Vollzug der Wegweisung zu Recht unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers als zumutbar bezeichnet respek- tive das Vorliegen begünstigender Umstände nicht geprüft. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. B. Mit als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG bezeichneter (als «Ge- such um Wiedererwägung» betitelter) Eingabe vom 7. Januar 2023 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 6. Januar 2023) ersuchte der Be- schwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Er machte geltend, gegen ihn liege ein Haft- und Ermittlungsbefehl der ira- kischen Behörden vom (…) vor. Er habe das besagte Dokument am

22. November 2022 bei einem Kollegen namens D._______, der mit dem Transfer von Dokumenten aus dem Irak beschäftigt sei, in E._______ ab- geholt. Der Haftbefehl sei seiner Mutter wohl in der zweiten Hälfte des (…) ausgehändigt worden. Man habe nach seiner Adresse verlangt. Nachdem seine Mutter diese nicht genannt habe, sei ihr das Dokument übergeben worden, mit dem Hinweis, sie solle es ihm geben, er müsse erscheinen. Seine Mutter habe erfolglos versucht, beim Gericht in C._______ Näheres dazu herauszufinden. Ihm habe sie erst anfangs 2022 gesagt, dass sie eine Nachricht für ihn habe. Er habe ihr seine Adresse nicht genannt, aber sie auf die Möglichkeit der Übermittlung über D._______ hingewiesen. Wann und wie seine Mutter das Dokument weitergeleitet habe, sei nicht klar. Er habe es jedenfalls, wie gesagt, am 22. November 2022 in ha formattato: Non Evidenziato ha formattato: Non Evidenziato ha formattato: Non Evidenziato

D-2770/2023 Seite 4 E._______ abgeholt. Laut dem Dokument solle er verhaftet und befragt werden. Was ihm vorgeworfen werde, gehe daraus nicht hervor, es werde lediglich Bezug auf das Antiterrorgesetz genommen und erwähnt, dass An- zeigen gegen ihn vorliegen würden, wobei nicht ersichtlich sei, von wem diese stammen würden und welcher Art diese seien. Er vermute, dass die irakischen Behörden ihn dem IS zuordnen würden. Es sei daher damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak gestützt auf das Antiterr- orgesetz eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe oder zum Tod zu erwarten habe. Diese Befürchtung werde durch weitere Beweismittel gestützt, welche aufzeigen würden, wie die irakischen Behörden Fälle handhaben würden, die sich auf das Antiterrorgesetz stützen würden. So gehe aus einem gegen F._______ – einem Verwandten seiner Mutter – ausgesprochenen Urteil mit derselben Fallnummer und gleichen Datums ([…]) wie der ihn betreffende Haftbefehl hervor, dass F._______ zu lebens- langer Haft verurteilt worden sei. F._______ sei seither im Gefängnis. Drei weitere Dokumente würden zeigen, dass auch andere Personen aufgrund des Antiterrorgesetzes verurteil worden seien oder gesucht würden. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Haft- und Ermittlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer vom (…), Urteil gegen F._______ vom (…) (Kopie), Urteil gegen G._______ vom (…) (Kopie), Haft- und Ermittlungs- befehl gegen H._______ vom (…) (Kopie), Haft- und Ermittlungsbefehl ge- gen I._______ vom (…) (Kopie), zwei Artikel aus dem irakischen Antiterr- orgesetz. C. Mit Schreiben vom 15. März 2023 – gleichentags per Einschreiben an den Rechtsvertreter verschickt – informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass der vorgelegte Haftbefehl vom (…) amtsintern geprüft worden sei, und dass es aufgrund der (im Schreiben dargelegten) Ergebnisse der Analyse davon ausgehe, dass das besagte Dokument gefälscht sei. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. März 2023 ein, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf- grund der Aktenlage entschieden werde. Das Schreiben wurde vom Rechtsvertreter nicht bei der Post abgeholt und es ging innert Frist keine Stellungnahme beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 4. April 2023 – eröffnet am 13. April 2023 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht ha formattato: Non Evidenziato ha formattato: Non Evidenziato ha formattato: Non Evidenziato

D-2770/2023 Seite 5 erfülle. Es wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Des Wei- teren lehnte es den Antrag auf Aufhebung einer Verfügung um Eingrenzung vom 15. Juli 2019 mangels Zuständigkeit ab. Schliesslich verfügte es die Einziehung des als gefälscht erachteten Haft- und Ermittlungsbefehls vom (…). Das SEM nahm die Eingabe vom 7. Januar 2023 als Mehrfachgesuch ge- mäss Art. 111c AsylG entgegen und führte im Wesentlichen an, die Analyse des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer vom (…) habe ergeben, dass es sich dabei um eine Kopie handle. So sei die Unterschrift des Rich- ters aufgedruckt und nicht handschriftlich erfolgt. Der Stempel sei auch auf- gedruckt und kein Nassstempel. Dieses Dokument und die zwei anderen Haftbefehle seien alle vom gleichen Richter ausgestellt worden, aber an verschiedenen Daten. Die Überlagerung habe ergeben, dass die drei Un- terschriften identisch und aufgedruckt seien. Auch die drei Stempel würden starke Ähnlichkeiten aufweisen und seien ebenfalls aufgedruckt. Das SEM erachte daher den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer als gefälscht. Folglich könne die vom Beschwerdeführer erstmals angeführte behördliche Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Er erfülle daher die Flüchtlingsei- genschaft nicht. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor zulässig, zu- mutbar und möglich. Insbesondere könne die behauptete Herkunft aus B._______ weiterhin nicht geglaubt werden. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2023 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sa- che an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei unerheblich, ob es sich bei dem Haftbefehl um das Original oder eine Kopie handle. Der Inhalt sei unabhängig von der Form ernst zu nehmen. Die Annahme des SEM, dass das Dokument nicht echt sei, weil es weder die Originalunterschrift des Richters noch den Originalstempel trage, sei von der Logik her nicht zwingend. Auch hierzulande könnten Dokumente, die keine Unterschrift tragen würden oder maschinell erstellt worden seien, Gültigkeit erlangen (bspw. Rechnungen). Entscheidend sei, dass der Empfänger verstehe, ha formattato: Non Evidenziato

D-2770/2023 Seite 6 dass es sich um ein gültiges Dokument handle. In Schriftkopf und Text scheine der Haftbefehl gegen ihn authentisch zu sein. Das SEM habe die Echtheit angezweifelt, weil die Unterschriften und Stempel in den beiden anderen Haftbefehlen, die er eingereicht habe, ähnlich seien. An der Echt- heit der beiden anderen Haftbefehle habe es keine Zweifel geäussert. Wenn diese aber echt seien, sei anzunehmen, dass Formularmasken res- pektive viele Dokumente mit identischen Unterschriften und Stempel exis- tieren würden. Es sei nicht bewiesen, dass nur Dokumente mit handschrift- licher Unterschrift und tintehaltigem Stempel rechtliche Gültigkeit hätten. An der Rechtsgültigkeit des Urteils gegen F._______ vom (…) habe das SEM keine Zweifel geäussert. Die Einschätzung des SEM, dass der ihn betreffende Haftbefehl gefälscht sei, gründe folglich auf Behauptungen und Mutmassungen, die nicht zwingend logisch seien. Es sei fraglich, ob das SEM alles denkbar Mögliche getan habe, um seiner Ermittlungspflicht nachzukommen. Beispielsweise seien in einem dem Rechtsvertreter be- kannten Fall eines iranischen Asylsuchenden Vertrauensanwälte zur Prü- fung eines Dokuments beigezogen worden. Derartige Abklärungen vor Ort könnten vorliegend auch vorgenommen werden. Alternativ biete sich an, auf Beispiele aus der Rechtspraxis zurückzugreifen, wie er es getan habe, indem er aufgezeigt habe, dass in den Jahren 2017 bis 2021 immer wieder Gerichtsdokumente auf ähnliche Weise erzeugt worden seien. Beiliegend reiche er vergleichshalber noch drei Dokumente aus den Jahren 2020 bis 2023 ein, welche vom gleichen Richter unterschrieben und mit dem besag- ten Gerichtsstempel versehen seien. Die Asylrelevanz des ihn betreffen- den Haftbefehls sei zu bejahen. Seine Familie werde mit dem IS in Verbin- dung gebracht und im Irak verfolgt. Ein Verwandter seiner Mutter sei unter der gleichen Fallnummer zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Seine Brüder J._______ und K._______ hätten in der Schweiz Asyl. Der Eingabe lagen folgende Dokumente (in Kopie) bei: richterliches Glück- wunschschreiben vom (…) zum Tag der irakischen Justiz, Haftbefehl ge- gen L._______ vom (…), Haftbefehl gegen M._______ vom (…). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM festzustellen, dass keine Veranlas- sung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht alles denkbar Mögliche Codice campo modificato Codice campo modificato Codice campo modificato Codice campo modificato

D-2770/2023 Seite 8 unternommen habe, um den Haftbefehl gegen ihn auf seine Echtheit hin zu überprüfen, respektive gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen (bspw. Botschaftsabklärung), vermag nicht zu greifen. Asyl- gesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids gestellt werden, sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Das SEM hat die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 7. Januar 2023 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen, die Vorbringen gehört, die vorgeleg- ten Beweismittel geprüft, dem Beschwerdeführer zu der Dokumentenana- lyse das rechtliche Gehör gewährt und die Beweismittel bei seinem Ent- scheid vom 4. April 2023 berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM es nicht als notwendig erachtete, weitere Abklärungen vorzuneh- men (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.2). Auf eine Botschaftsabklärung besteht kein Anspruch. Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli- chen Würdigung der Sache. Dass das SEM nach einer Würdigung der Par- teivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Be- schwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen

D-2770/2023 Seite 9 realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben im Rahmen des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens nie Probleme mit den irakischen Behörden gehabt und war nie politisch oder religiös aktiv. Er begründete sein Asylgesuch vom 5. Oktober 2015 allein mit der Furcht vor dem IS, der damals in B._______ einmarschiert sei, wobei es ihm nicht gelang, die be- hauptete Herkunft aus B._______ (Provinz C._______) beziehungsweise den dortigen Aufenthalt in den Jahren vor der Ausreise aus dem Irak – und damit im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses (Einmarsch des IS)

– nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er gab denn auch an, nie Kontakt mit Angehörigen des IS gehabt zu haben.

E. 6.2 Im neuerlichen Gesuch um Asylgewährung vom 7. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer nun plötzlich geltend, von den irakischen Behörden mittels eines in C._______ am (…) ausgestellten Haft- und Er- mittlungsbefehls gesucht zu werden, vermutlich wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zum IS. Nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag er dies indes weder mit seinen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Januar 2013 und in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2023 noch mit den eingereichten Beweismitteln. Der Einschätzung des SEM ist zuzustimmen, dass der vorgelegte Haftbefehl vom (…) keinen Beweiswert zu entfalten vermag. Der Fälschungsverdacht des SEM scheint aufgrund der Auffälligkeiten, welche im Rahmen der vorin-stanzlichen Dokumen- tenanalyse festgestellt wurden, begründet. An dieser Einschätzung vermö- gen die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Mutter des Beschwer- deführers in den Besitz des Haftbefehls vom (…) gelangt sein sollte. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihr das Doku- ment ausgehändigt worden sei, mit der Bitte, dieses an ihn weiterzuleiten,

D-2770/2023 Seite 10 vermag nicht zu überzeugen, ist vom Inhalt her doch klarerweise davon auszugehen, dass es sich um ein internes Dokument handelt, welches sich ausdrücklich nur an die Vollzugsbehörden richtet und dem Angeschuldig- ten allenfalls bei einer Anhaltung vorgewiesen, nicht aber ausgehändigt wird, geschweige denn einer Drittperson übergeben wird, zumal der Ange- schuldigte durch ein solches Vorgehen vorgewarnt und damit der Zweck des Dokuments (die Festnahme des Angeschuldigten) vereitelt würde. Be- züglich der Fragen, wann und wie er Kenntnis von dem Haftbefehl erlangt habe und auf welchem Weg das Dokument in seinen Besitz gelangt sei, machte der Beschwerdeführer nur äusserst vage und unsubstanziierte An- gaben. Es liegen keine Unterlagen vor, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Übermittlungsweg und die Entgegennahme durch den Beschwerde- führer ergeben würden. Gänzlich unklar ist auch, wie der Beschwerdefüh- rer in den Besitz der Gerichtsdokumente, welche andere Personen betref- fen, gelangt ist. Er machte hierzu keinerlei Angaben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, lässt sich der an- gefochtenen Verfügung keineswegs entnehmen, dass das SEM von der Echtheit dieser – lediglich in Form von Kopien – vorliegenden Dokumente ausgegangen sei. Aber unabhängig von der Frage der Authentizität sind diese Dokumente nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung der Person des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behör- den zu belegen. Die Haftbefehle vom (…), (…), (…) und (…) sowie das Urteil vom (…) betreffen irgendwelche Drittpersonen, zu welchen der Be- schwerdeführer selbst keinerlei Verbindungen geltend machte. Aus diesen lässt sich denn auch keine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Aber auch das angeblich einen Ver- wandten der Mutter des Beschwerdeführers betreffende Urteil vermag nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer stehe bei den iraki- schen Behörden im Verdacht, dem IS anzugehören, oder weise anderwei- tig ein flüchtlingsrelevantes Risikoprofil auf. Die Verwandtschaft ist nicht belegt. Im Übrigen erging das Urteil gegen F._______ nicht wie vom Be- schwerdeführer behauptet am gleichen Tag wie der ihn betreffende Haft- befehl ([…]), sondern bereits am (…), und die (folglich unlogische) Nen- nung einer Fallnummer aus dem Jahr (…) weckt wiederum erhebliche Zweifel an diesem Dokument. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis auf zwei Brüder in der Schweiz keine Gefährdung seiner Person wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zum IS darzulegen, zumal sein Vorbringen, die besagten Brüder hätten hierzulande Asyl erhal- ten, falsch ist. Wie bereits im Beschwerdeurteil D-4445/2018 vom 13. Feb- ruar 2019 festgehalten (vgl. dort Sachverhalt Bst. A.), wurde das Asylge- such des Bruders J._______ vom (…) 2011 abgelehnt (vgl. Verfügung des

D-2770/2023 Seite 11 SEM vom […] 2012 respektive Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-[…]/2012 vom […] 2014). Das Asylgesuch des Bruders K._______ vom (…) 2018 wurde mit Verfügung des SEM vom (…) 2018 beziehungsweise mit Urteil des BVGer D-[…]/2018 vom (…) 2019 ebenfalls rechtskräftig ab- gelehnt.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer, der vor der Ausreise aus dem Irak nie Probleme mit den heimatlichen Behörden ge- habt habe, nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er nunmehr seitens der irakischen Behörden eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2023 zutreffend abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Im Beschwerdeurteil D-4445/2018 vom 13. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich sei. Die vom Beschwer- deführer behauptete Herkunft aus B._______ respektive sein dortiger Auf- enthalt in den Jahren vor der Ausreise aus dem Irak wurden als nicht ha formattato: Non Evidenziato Codice campo modificato

D-2770/2023 Seite 12 glaubhaft erachtet. Es wurde davon ausgegangen, dass er vor der Aus- reise längere Zeit in der KRG-Region gelebt hat.

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Be- schwerdeführer keine Anwendung. Sodann ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Verweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit den im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 7. Januar 2023 und der Beschwerde vom 15. Mai 2023 vorgelegten Beweismitteln vermag der Codice campo modificato Codice campo modificato Codice campo modificato Codice campo modificato

D-2770/2023 Seite 13 Beschwerdeführer die mit Urteil D-4445/2018 vom 13. Februar 2019 fest- gestellten Zweifel an der Herkunft aus B._______ nicht auszuräumen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich weiterhin als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und damit um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu be- zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der behaupteten, indes nicht belegten Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers, nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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D-2770/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: Codice campo modificato Codice campo modificato Codice campo modificato
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2770/2023 Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Hans-Christian Reichardt, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren und habe dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 respektive 2015 gelebt. Er habe den Irak verlassen, weil der IS («Islamischer Staat») in B._______ einmarschiert sei und er befürchtet habe, dass er auf der Seite des IS kämpfen müsse. Es sei ihm persönlich zwar nie etwas passiert und er habe keinen Kontakt zu Angehörigen des IS gehabt, aber er habe gehört, dass junge Leute vom IS zwangsrekrutiert würden. Mit den irakischen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Verwandte seiner Mutter würden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des «Kurdistan Regional Government» [KRG]) leben. Da diese aber mit der Familie seines Vaters verfeindet seien, habe er sich nicht in der ARK niederlassen können. A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente sei davon auszugehen, dass es sich bei der dargestellten Biografie um ein Konstrukt handle und sich der Lebensmittelpunkt sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Mithin könnten dessen Angaben zum langjährigen Aufenthalt in der Provinz C._______ nicht geglaubt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig und - unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers - auch als zumutbar und möglich zu bezeichnen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyls betreffend, erwuchs die Verfügung unangefochten in Rechtskraft. A.c Die vom Beschwerdeführer gegen den vom SEM am 28. Juni 2018 verfügten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4445/2018 vom 13. Februar 2019 ab. Das Gericht erwog, der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Der Beschwerdeführer, welcher - wie rechtskräftig festgestellt - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, vermöge mit dem Vorbringen, im Irak als Sunnit der ständigen Verfolgung durch schiitische Milizen oder gar durch die Regierung ausgesetzt zu sein, keine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der Vollzug sei auch als zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Herkunft aus B._______ respektive seinen dortigen Aufenthalt in den Jahren vor der Ausreise aus dem Irak glaubhaft zu machen. Es sei daher davon auszugehen, dass er vor der Ausreise längere Zeit in der KRG-Region gelebt habe. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben sei es letztlich auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Das SEM habe mithin den Vollzug der Wegweisung zu Recht unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers als zumutbar bezeichnet respektive das Vorliegen begünstigender Umstände nicht geprüft. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. B. Mit als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG bezeichneter (als «Gesuch um Wiedererwägung» betitelter) Eingabe vom 7. Januar 2023 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 6. Januar 2023) ersuchte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Er machte geltend, gegen ihn liege ein Haft- und Ermittlungsbefehl der irakischen Behörden vom (...) vor. Er habe das besagte Dokument am 22. November 2022 bei einem Kollegen namens D._______, der mit dem Transfer von Dokumenten aus dem Irak beschäftigt sei, in E._______ abgeholt. Der Haftbefehl sei seiner Mutter wohl in der zweiten Hälfte des (...) ausgehändigt worden. Man habe nach seiner Adresse verlangt. Nachdem seine Mutter diese nicht genannt habe, sei ihr das Dokument übergeben worden, mit dem Hinweis, sie solle es ihm geben, er müsse erscheinen. Seine Mutter habe erfolglos versucht, beim Gericht in C._______ Näheres dazu herauszufinden. Ihm habe sie erst anfangs 2022 gesagt, dass sie eine Nachricht für ihn habe. Er habe ihr seine Adresse nicht genannt, aber sie auf die Möglichkeit der Übermittlung über D._______ hingewiesen. Wann und wie seine Mutter das Dokument weitergeleitet habe, sei nicht klar. Er habe es jedenfalls, wie gesagt, am 22. November 2022 in E._______ abgeholt. Laut dem Dokument solle er verhaftet und befragt werden. Was ihm vorgeworfen werde, gehe daraus nicht hervor, es werde lediglich Bezug auf das Antiterrorgesetz genommen und erwähnt, dass Anzeigen gegen ihn vorliegen würden, wobei nicht ersichtlich sei, von wem diese stammen würden und welcher Art diese seien. Er vermute, dass die irakischen Behörden ihn dem IS zuordnen würden. Es sei daher damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak gestützt auf das Antiterrorgesetz eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe oder zum Tod zu erwarten habe. Diese Befürchtung werde durch weitere Beweismittel gestützt, welche aufzeigen würden, wie die irakischen Behörden Fälle handhaben würden, die sich auf das Antiterrorgesetz stützen würden. So gehe aus einem gegen F._______ - einem Verwandten seiner Mutter - ausgesprochenen Urteil mit derselben Fallnummer und gleichen Datums ([...]) wie der ihn betreffende Haftbefehl hervor, dass F._______ zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. F._______ sei seither im Gefängnis. Drei weitere Dokumente würden zeigen, dass auch andere Personen aufgrund des Antiterrorgesetzes verurteil worden seien oder gesucht würden. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Haft- und Ermittlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer vom (...), Urteil gegen F._______ vom (...) (Kopie), Urteil gegen G._______ vom (...) (Kopie), Haft- und Ermittlungsbefehl gegen H._______ vom (...) (Kopie), Haft- und Ermittlungsbefehl gegen I._______ vom (...) (Kopie), zwei Artikel aus dem irakischen Antiterrorgesetz. C. Mit Schreiben vom 15. März 2023 - gleichentags per Einschreiben an den Rechtsvertreter verschickt - informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass der vorgelegte Haftbefehl vom (...) amtsintern geprüft worden sei, und dass es aufgrund der (im Schreiben dargelegten) Ergebnisse der Analyse davon ausgehe, dass das besagte Dokument gefälscht sei. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. März 2023 ein, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Das Schreiben wurde vom Rechtsvertreter nicht bei der Post abgeholt und es ging innert Frist keine Stellungnahme beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 4. April 2023 - eröffnet am 13. April 2023 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Des Weiteren lehnte es den Antrag auf Aufhebung einer Verfügung um Eingrenzung vom 15. Juli 2019 mangels Zuständigkeit ab. Schliesslich verfügte es die Einziehung des als gefälscht erachteten Haft- und Ermittlungsbefehls vom (...). Das SEM nahm die Eingabe vom 7. Januar 2023 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und führte im Wesentlichen an, die Analyse des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer vom (...) habe ergeben, dass es sich dabei um eine Kopie handle. So sei die Unterschrift des Richters aufgedruckt und nicht handschriftlich erfolgt. Der Stempel sei auch aufgedruckt und kein Nassstempel. Dieses Dokument und die zwei anderen Haftbefehle seien alle vom gleichen Richter ausgestellt worden, aber an verschiedenen Daten. Die Überlagerung habe ergeben, dass die drei Unterschriften identisch und aufgedruckt seien. Auch die drei Stempel würden starke Ähnlichkeiten aufweisen und seien ebenfalls aufgedruckt. Das SEM erachte daher den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer als gefälscht. Folglich könne die vom Beschwerdeführer erstmals angeführte behördliche Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könne die behauptete Herkunft aus B._______ weiterhin nicht geglaubt werden. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2023 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei unerheblich, ob es sich bei dem Haftbefehl um das Original oder eine Kopie handle. Der Inhalt sei unabhängig von der Form ernst zu nehmen. Die Annahme des SEM, dass das Dokument nicht echt sei, weil es weder die Originalunterschrift des Richters noch den Originalstempel trage, sei von der Logik her nicht zwingend. Auch hierzulande könnten Dokumente, die keine Unterschrift tragen würden oder maschinell erstellt worden seien, Gültigkeit erlangen (bspw. Rechnungen). Entscheidend sei, dass der Empfänger verstehe, dass es sich um ein gültiges Dokument handle. In Schriftkopf und Text scheine der Haftbefehl gegen ihn authentisch zu sein. Das SEM habe die Echtheit angezweifelt, weil die Unterschriften und Stempel in den beiden anderen Haftbefehlen, die er eingereicht habe, ähnlich seien. An der Echtheit der beiden anderen Haftbefehle habe es keine Zweifel geäussert. Wenn diese aber echt seien, sei anzunehmen, dass Formularmasken respektive viele Dokumente mit identischen Unterschriften und Stempel existieren würden. Es sei nicht bewiesen, dass nur Dokumente mit handschriftlicher Unterschrift und tintehaltigem Stempel rechtliche Gültigkeit hätten. An der Rechtsgültigkeit des Urteils gegen F._______ vom (...) habe das SEM keine Zweifel geäussert. Die Einschätzung des SEM, dass der ihn betreffende Haftbefehl gefälscht sei, gründe folglich auf Behauptungen und Mutmassungen, die nicht zwingend logisch seien. Es sei fraglich, ob das SEM alles denkbar Mögliche getan habe, um seiner Ermittlungspflicht nachzukommen. Beispielsweise seien in einem dem Rechtsvertreter bekannten Fall eines iranischen Asylsuchenden Vertrauensanwälte zur Prüfung eines Dokuments beigezogen worden. Derartige Abklärungen vor Ort könnten vorliegend auch vorgenommen werden. Alternativ biete sich an, auf Beispiele aus der Rechtspraxis zurückzugreifen, wie er es getan habe, indem er aufgezeigt habe, dass in den Jahren 2017 bis 2021 immer wieder Gerichtsdokumente auf ähnliche Weise erzeugt worden seien. Beiliegend reiche er vergleichshalber noch drei Dokumente aus den Jahren 2020 bis 2023 ein, welche vom gleichen Richter unterschrieben und mit dem besagten Gerichtsstempel versehen seien. Die Asylrelevanz des ihn betreffenden Haftbefehls sei zu bejahen. Seine Familie werde mit dem IS in Verbindung gebracht und im Irak verfolgt. Ein Verwandter seiner Mutter sei unter der gleichen Fallnummer zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Seine Brüder J._______ und K._______ hätten in der Schweiz Asyl. Der Eingabe lagen folgende Dokumente (in Kopie) bei: richterliches Glückwunschschreiben vom (...) zum Tag der irakischen Justiz, Haftbefehl gegen L._______ vom (...), Haftbefehl gegen M._______ vom (...). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht alles denkbar Mögliche unternommen habe, um den Haftbefehl gegen ihn auf seine Echtheit hin zu überprüfen, respektive gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen (bspw. Botschaftsabklärung), vermag nicht zu greifen. Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids gestellt werden, sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2023 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen, die Vorbringen gehört, die vorgelegten Beweismittel geprüft, dem Beschwerdeführer zu der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör gewährt und die Beweismittel bei seinem Entscheid vom 4. April 2023 berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM es nicht als notwendig erachtete, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.2). Auf eine Botschaftsabklärung besteht kein Anspruch. Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass das SEM nach einer Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben im Rahmen des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens nie Probleme mit den irakischen Behörden gehabt und war nie politisch oder religiös aktiv. Er begründete sein Asylgesuch vom 5. Oktober 2015 allein mit der Furcht vor dem IS, der damals in B._______ einmarschiert sei, wobei es ihm nicht gelang, die behauptete Herkunft aus B._______ (Provinz C._______) beziehungsweise den dortigen Aufenthalt in den Jahren vor der Ausreise aus dem Irak - und damit im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses (Einmarsch des IS) - nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er gab denn auch an, nie Kontakt mit Angehörigen des IS gehabt zu haben. 6.2 Im neuerlichen Gesuch um Asylgewährung vom 7. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer nun plötzlich geltend, von den irakischen Behörden mittels eines in C._______ am (...) ausgestellten Haft- und Ermittlungsbefehls gesucht zu werden, vermutlich wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zum IS. Nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag er dies indes weder mit seinen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Januar 2013 und in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2023 noch mit den eingereichten Beweismitteln. Der Einschätzung des SEM ist zuzustimmen, dass der vorgelegte Haftbefehl vom (...) keinen Beweiswert zu entfalten vermag. Der Fälschungsverdacht des SEM scheint aufgrund der Auffälligkeiten, welche im Rahmen der vorin - stanzlichen Dokumentenanalyse festgestellt wurden, begründet. An dieser Einschätzung vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Mutter des Beschwerdeführers in den Besitz des Haftbefehls vom (...) gelangt sein sollte. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihr das Dokument ausgehändigt worden sei, mit der Bitte, dieses an ihn weiterzuleiten, vermag nicht zu überzeugen, ist vom Inhalt her doch klarerweise davon auszugehen, dass es sich um ein internes Dokument handelt, welches sich ausdrücklich nur an die Vollzugsbehörden richtet und dem Angeschuldigten allenfalls bei einer Anhaltung vorgewiesen, nicht aber ausgehändigt wird, geschweige denn einer Drittperson übergeben wird, zumal der Angeschuldigte durch ein solches Vorgehen vorgewarnt und damit der Zweck des Dokuments (die Festnahme des Angeschuldigten) vereitelt würde. Bezüglich der Fragen, wann und wie er Kenntnis von dem Haftbefehl erlangt habe und auf welchem Weg das Dokument in seinen Besitz gelangt sei, machte der Beschwerdeführer nur äusserst vage und unsubstanziierte Angaben. Es liegen keine Unterlagen vor, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Übermittlungsweg und die Entgegennahme durch den Beschwerdeführer ergeben würden. Gänzlich unklar ist auch, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Gerichtsdokumente, welche andere Personen betreffen, gelangt ist. Er machte hierzu keinerlei Angaben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, lässt sich der angefochtenen Verfügung keineswegs entnehmen, dass das SEM von der Echtheit dieser - lediglich in Form von Kopien - vorliegenden Dokumente ausgegangen sei. Aber unabhängig von der Frage der Authentizität sind diese Dokumente nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Die Haftbefehle vom (...), (...), (...) und (...) sowie das Urteil vom (...) betreffen irgendwelche Drittpersonen, zu welchen der Beschwerdeführer selbst keinerlei Verbindungen geltend machte. Aus diesen lässt sich denn auch keine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Aber auch das angeblich einen Verwandten der Mutter des Beschwerdeführers betreffende Urteil vermag nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer stehe bei den irakischen Behörden im Verdacht, dem IS anzugehören, oder weise anderweitig ein flüchtlingsrelevantes Risikoprofil auf. Die Verwandtschaft ist nicht belegt. Im Übrigen erging das Urteil gegen F._______ nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet am gleichen Tag wie der ihn betreffende Haftbefehl ([...]), sondern bereits am (...), und die (folglich unlogische) Nennung einer Fallnummer aus dem Jahr (...) weckt wiederum erhebliche Zweifel an diesem Dokument. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis auf zwei Brüder in der Schweiz keine Gefährdung seiner Person wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zum IS darzulegen, zumal sein Vorbringen, die besagten Brüder hätten hierzulande Asyl erhalten, falsch ist. Wie bereits im Beschwerdeurteil D-4445/2018 vom 13. Februar 2019 festgehalten (vgl. dort Sachverhalt Bst. A.), wurde das Asylgesuch des Bruders J._______ vom (...) 2011 abgelehnt (vgl. Verfügung des SEM vom [...] 2012 respektive Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-[...]/2012 vom [...] 2014). Das Asylgesuch des Bruders K._______ vom (...) 2018 wurde mit Verfügung des SEM vom (...) 2018 beziehungsweise mit Urteil des BVGer D-[...]/2018 vom (...) 2019 ebenfalls rechtskräftig abgelehnt. 6.3 Aufgrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer, der vor der Ausreise aus dem Irak nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er nunmehr seitens der irakischen Behörden eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2023 zutreffend abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Im Beschwerdeurteil D-4445/2018 vom 13. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus B._______ respektive sein dortiger Aufenthalt in den Jahren vor der Ausreise aus dem Irak wurden als nicht glaubhaft erachtet. Es wurde davon ausgegangen, dass er vor der Ausreise längere Zeit in der KRG-Region gelebt hat. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer keine Anwendung. Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Verweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit den im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 7. Januar 2023 und der Beschwerde vom 15. Mai 2023 vorgelegten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer die mit Urteil D-4445/2018 vom 13. Februar 2019 festgestellten Zweifel an der Herkunft aus B._______ nicht auszuräumen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich weiterhin als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und damit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der behaupteten, indes nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: