Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Bruder der Beschwerdeführer, D._______ (alias E._______ [N {...}]; nachfolgend: D._______), suchte am 28. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 lehnte die Vorinstanz dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-838/2012 vom 27. Mai 2014 den Vollzug der Wegweisung betreffend gut und wies die Vorinstanz an, D._______ vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Seit Anfang letzten Jahres verfügt D._______ über eine Härtefallbewilligung. B. Am 5. Oktober 2015 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Mai 2017 brachte er im Wesentlichen vor, er sei in F._______ (Provinz G._______) geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 respektive 2015 mit seiner Familie gewohnt. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil der IS ("Islamischer Staat") in F._______ einmarschiert sei und er befürchtet habe, dass er auf der Seite des IS kämpfen müsse. Aufgrund einer Familienfehde habe er sich nicht in der Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) niederlassen können. Seine Familie lebe (auch im Zeitpunkt der Anhörung) nach wie vor in F._______. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. C. C.a Am 20. Januar 2018 wurde der minderjährige C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) bei seiner Einreise in die Schweiz von der Grenzwache angehalten. Er gab dabei zu Protokoll, er sei am (...) in H._______ (Provinz I._______) geboren. C.b Am 24. Januar 2018 suchte er sodann im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Er wurde in der Folge dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Am 2. Februar 2018 fand seine BzP und am 20. März 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in F._______ geboren und habe dort bis im Jahr 2014 oder 2015 mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt. Danach sei er mit seiner Familie ins Flüchtlingslager K._______ (Provinz I._______) geflüchtet. Dort seien die Lebensbedingungen schlecht gewesen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. C.c Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde der Beschwerdeführer 2 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. D. Am 16. April 2018 wurden ein Formular "Medizinische Informationen", ein Bericht einer (...) sowie zwei Rezepte betreffend den Beschwerdeführer 2 zu dessen Akten gereicht. E. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu mehreren Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen des Beschwerdeführers 2. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer 1 unter anderem an, sein Bruder sei noch jung und beeinflussbar; er habe von anderen Asylsuchenden gehört, dass Personen aus F._______ in der Schweiz als Anhänger des IS angesehen würden und habe deshalb wahrheitswidrig ausgesagt, dass seine Familie aus F._______ geflohen sei. Gleichzeitig reichte er eine Kopie des Nationalitätenausweises seiner Mutter (ausgestellt am [...] 2018 in F._______; inkl. deutschsprachiger Übersetzung) zu den Akten. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass sich die Familie - entgegen den Aussagen seines Bruders - nach wie vor in F._______ aufhalte. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. F. F.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 28. Juni 2018 - eröffnet am 2. Juli 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte es in beiden Verfügungen (im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft) mehrere Unglaubhaftigkeitselemente an, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass es sich bei den dargestellten Biographien um Konstrukte handle und sich der Lebensmittelpunkt sowie die Lebensumstände der Beschwerdeführer anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Mithin könnten ihre Angaben zum langjährigen Aufenthalt in der Provinz G._______ nicht geglaubt werden. Es bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in der Folge als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bei der Begründung der Zumutbarkeit auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer hinwies. G. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer mit zwei separaten Eingaben vom 2. August 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten jeweils in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer 2 beantragte eventualiter, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten beide - der Beschwerdeführer 2 unter Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Beiden Beschwerdeschriften lagen eine "CD mit fünf aktuellen Videoaufnahmen aus F._______" sowie Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente (nach Angaben der Beschwerdeführer: Familienbüchlein, "Identifikationsnummerkarte" des Vaters, Identitätskarte der Mutter, Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers 1, Wohnsitzbestätigung des Vaters, Lebensmittelkarte der Familie) bei. Der Beschwerdeführer 2 reichte zudem den bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Bericht einer (...) (als Faxkopie) ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wegen vermeintlicher Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht ein. I. I.a Mit Instruktionsverfügung ebenfalls vom 16. August 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, die in Kopie eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 31. August 2018 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach Ablauf der eingeräumten Frist eingegangen werde. I.b Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 deutschsprachige Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente ein. J. Mit Urteil D-4827/2018 vom 28. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers 2 vom 23. August 2018 gut, hob das Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 auf und hielt fest, das Beschwerdeverfahren werde unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. In der Folge wurde betreffend den Beschwerdeführer 2 das Verfahren D-5738/2018 eröffnet. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-4445/2018 und D-5738/2018. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab, und forderte die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 20. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 950.- zu leisten. K.b Der Kostenvorschuss ging am 20. November 2018 bei der Gerichtskasse ein. L. Mit Eingabe vom 20. November 2018 stellten die Beschwerdeführer ein "Gesuch um Wiedererwägung betreffend Aussichtslosigkeit der Beschwerden" und beantragten, es sei festzustellen, dass die Beschwerden insbesondere betreffend den Vollzug der Wegweisung nicht aussichtslos seien, weshalb der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel (Kopie des Nationalitätenausweises des Vaters der Beschwerdeführer und - nach Angaben des Rechtsvertreters - ein fremdsprachiges Dokument der irakischen Botschaft in Kanada als Beispiel) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer sodann ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 12. Dezember 2018 zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerden richten sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - gemäss Rechtsbegehren (vgl. jeweils Ziff. 2) und der Begründungen ausschliesslich gegen den vom Staatssekretariat verfügten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. Juni 2018 sind, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffen (Ziffn. 1 und 2 der Dispositive), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnungen der Wegweisung (Ziffn. 3 der Dispositive) sind nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM jeweils zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde.
E. 5 Vorweg ist festzuhalten, dass dem SEM - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG) - nicht vorgeworfen werden kann, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig abgeklärt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 enthält denn auch keine konkreten Ausführungen zum entsprechenden Eventualantrag, weshalb dieser ohne weiteres abzuweisen ist.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen auch mit ihrem vom Beschwerdeführer 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten und in den Beschwerden wiederholten Vorbringen, sie seien im Irak als Sunniten der ständigen Verfolgung durch schiitische Milizen oder gar durch die Regierung ausgesetzt, nicht gelungen. Das Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 2, wonach er im Irak so gut wie keine Chance auf eine Ausbildung und eine menschenwürdige Zukunft habe, entbehrt sodann offensichtlich jeglicher Grundlage. Im Übrigen kann der geltend gemachte Grund dafür (keinerlei Schulbildung) - wie in E. 8.3.2.3 nachfolgend aufgezeigt - ohnehin nicht geglaubt werden.
E. 7.3 Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region (vgl. dazu nachfolgend) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der arabischen(-kurdischen) Ethnie der Beschwerdeführer - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die (weiteren) das Kindeswohl betreffenden Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal dieses grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (H._______, Erbil und Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (a.a.O. E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8).
E. 8.2.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft (a.a.O. E. 7.4). Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (neu: AIG) auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene, sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (a.a.O. E. 7.4.5). Diese Praxis erscheint heute im Ergebnis nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteil D-5866/2017 vom 3. Januar 2019 E. 8.4.4 m.w.H.). Da bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuelle Situation massgeblich ist, ist nicht weiter auf die generellen Ausführungen in der Beschwerde betreffend allfälliger zukünftiger Gefährdung der Kurden im Nordirak durch die Türkei einzugehen.
E. 8.3.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht können den Beschwerdeführern - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die geltend gemachten Lebensumstände mit langjährigem Aufenthalt in F._______ nicht geglaubt werden. Mithin ist die implizit geäusserte Ansicht des SEM, wonach die Beschwerdeführer aus der KRG-Region stammen würden oder zumindest eine längere Zeit dort gelebt hätten, zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Den Beschwerdeführern gelingt es mit ihren Beschwerdevorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken.
E. 8.3.2.1 Seitens des Beschwerdeführers 1 wird hauptsächlich geltend gemacht, die Vorgehensweise der Vorinstanz, wonach sie angesichts der (nicht wahrheitsgemässen) Aussagen seines minderjährigen Bruders seinen plausiblen, glaubhaften und substanziierten Aussagen, die mit denjenigen von D._______ übereinstimmen würden, jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen habe, halte einer Überprüfung nicht stand. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass D._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen und seine Herkunft aus F._______ vom Gericht anerkannt worden sei. Auch die Familienfehde mit Blutrache mit den in der ARK wohnhaften Verwandten sei vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden. Der Beschwerdeführer 2 gesteht in seiner Beschwerde denn auch ein, dass er im vorinstanzlichen Verfahren aus Angst "Teile" seiner Biographie nicht wahrheitsgemäss wiedergegeben habe und insbesondere die Flucht der im Irak verbliebenen Familie aus F._______ in das Flüchtlingslager K._______ erfunden habe. Er verweist in der Folge explizit auf die Würdigung der Aussagen seiner beiden älteren Brüder, welche beide substanziierte, detaillierte und somit glaubhafte Aussagen zur Herkunft aus F._______ hätten machen können.
E. 8.3.2.2 Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist indes - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - nicht zu beanstanden, zumal sie auch in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 (zu Recht) mehrere Unglaubhaftigkeitselemente anführte. Namentlich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Schulbesuch, zur Ausreise (von F._______ aus) sowie zu möglichen Anknüpfungspunkten eines Beziehungsnetzes in der ARK widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen seien, zu bestätigen. In der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorgebracht. Einerseits wird lediglich auf sein "Naturell" zu "nicht besonders ausführlichen" Aussagen verwiesen, was allerdings angesichts der Wichtigkeit einer Anhörung, die asylsuchenden Personen bewusst sein sollte, nicht überzeugt. Dieser Einwand ist im Übrigen, wie auch der Hinweis auf die angeblich fehlende Schulbildung, nicht geeignet, die Widersprüche in seinen Aussagen zu entkräften. Andererseits wird im Wesentlichen nur auf seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen verwiesen und gestützt darauf die - vom SEM und auch vom Gericht abweichende, aber nicht überzeugende - Ansicht vertreten, es bestünden keine Divergenzen respektive seien seine Aussagen substanziiert und er sei Fragen nicht ausgewichen, sondern habe ehrlich geantwortet. Zu dem vom SEM zu Recht aufgezeigten Widerspruch betreffend das Ausreisejahr (an der BzP gab er das Jahr 2014, an der Anhörung dagegen zunächst das Jahr 2015 an) ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 an der Anhörung erst auf Nachfrage hin seinen Widerspruch bemerkte, obwohl ihm zuvor anhand von Fragen zur Dauer der Reise bis in die Schweiz und insbesondere zur Dauer des Aufenthaltes in der Türkei die Gelegenheit gegeben wurde, diesen Widerspruch von sich aus festzustellen und seine angeblich zunächst falsche Angabe zu korrigieren (vgl. Akten SEM N [...] A 12 F32 ff.). Dabei erstaunt, dass er keine annähernd genaue Angabe zur Dauer seines Aufenthaltes in der Türkei machen konnte, spontan aber eine auf die Anzahl Monate genaue Angabe zu seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz machte (vgl. A 12 F37). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann sodann - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 angeführt - etwa festgehalten werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers 1 auf die Fragen, wie seine Familie die Zeit in F._______ bisher überstanden habe (vgl. A 12 F65 ff.), äusserst unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen sind, was offensichtlich gegen deren Aufenthalt in F._______ spricht. Diesbezüglich wären spontane respektive überhaupt irgendwelche Angaben seinerseits (etwa zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie) zu erwarten gewesen, auch wenn er nicht vor Ort war.
E. 8.3.2.3 Angesichts der (ebenfalls) als unglaubhaft zu bezeichnenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 kommt dem Umstand, dass sein jüngerer Bruder zugegeben hat, im vorinstanzlichen Verfahren die Flucht seiner Familie aus F._______ in das Flüchtlingslager K._______ erfunden zu haben, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft der Beschwerdeführer aus F._______ respektive ihres dortigen Aufenthaltes keine Relevanz zu. Insofern ist das SEM zu Recht nicht weiter auf den bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 28. Mai 2018 behaupteten Grund für die konstruierte Geschichte seines jüngeren Bruders eingegangen, mit dem Hinweis, dieser sei über die Pflichten, wahrheitsgetreue und vollständige Aussagen zu machen, informiert worden. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit zumindest des Beschwerdeführers 2 durch die Beschwerdevorbringen ohnehin (zusätzlich) massiv beeinträchtigt worden. So steht etwa die Behauptung, er verfüge über keinerlei Schulbildung - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - klar im Widerspruch zur Tatsache, dass er das Personalienblatt, den "Questionnaire Europa" und das Formular des Grenzwachtkorps (vgl. Akten SEM N [...] A 1, A 2 und A 12) eigenhändig ausfüllte. In der Eingabe vom 20. November 2018 wird diesbezüglich geltend gemacht, diese Unterlagen seien von einem Freund von ihm ausgefüllt worden. Abgesehen davon, dass dieser Einwand bereits angesichts seiner Unsubstanziiertheit nicht überzeugt, ist etwa darauf hinzuweisen, dass im Bericht des Grenzwachtkorps betreffend Anhaltung des Beschwerdeführers 2 bei seiner Einreise in die Schweiz keine Begleitperson oder eine weitere angehaltene Person erwähnt wird. Dieser Umstand spricht offensichtlich gegen die Wahrheit der Behauptung, ein "Freund" sei bei dessen Anhaltung beziehungsweise dem Ausfüllen des Formulars des Grenzwachtkorps anwesend gewesen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer 2 auf dem Personalienblatt auch an, Englisch sprechen zu können und die Verständigung mit der Grenzwache erfolgte ebenfalls auf Englisch (vgl. A 1 und A 12 S. 1). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gab, seine Geschwister - und somit auch der Beschwerdeführer 2 - seien zur Schule gegangen (vgl. A 4 Ziff. 1.17.04, A 12 F79 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 über eine solide Schulbildung verfügt und er mit der gegenteiligen Behauptung in seiner Beschwerde ein weiteres Mal nicht die Wahrheit erzählte.
E. 8.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren betreffend D._______ etwas abzuleiten versuchen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil E-838/2012 vom 27. Mai 2014 zwar davon ausgegangen, dass D._______ aus F._______ stammt. Dieser Umstand ändert indes nichts an der Schlussfolgerung des SEM, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern dargestellten Biographien um Konstrukte handle und sich ihr Lebensmittelpunkt und ihre Lebensumstände anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Dies gilt umso mehr, als zwischen der Ausreise von D._______ im Jahr 2010 (vgl. Urteil a.a.O. Bst. A.a) und den Ausreisen der Beschwerdeführer - wie bereits in den angefochtenen Verfügungen implizit festgehalten - kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Damit steht die vom Gericht anerkannte Glaubhaftigkeit des damaligen Aufenthalts von D._______ in F._______ der Unglaubhaftigkeit des behaupteten Aufenthalts der Beschwerdeführer in F._______ - zumindest in den Jahren vor ihren Ausreisen - in keiner Weise entgegen. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Gericht im genannten Urteil anerkannt habe, dass für D._______ aufgrund der Familienfehde mit den in der ARK wohnhaften Verwandten keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, ist tatsachenwidrig. So verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Begründung, D._______ habe gemäss seinen glaubhaften Aussagen noch nie im Nordirak gelebt. In der Folge liess es die Frage, ob D._______ von seinen Verwandten (in der ARK) aufgenommen würde, oder ob die von ihm behauptete Familienfehde mit Blutrache dies tatsächlich verhindern würde, explizit offen (vgl. a.a.O. E. 7.3.3).
E. 8.3.3 In der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird die Schlussfolgerung des SEM sodann auch deshalb beanstandet, weil die Brüder Arabisch als Muttersprache bezeichnet hätten und die Befragungen wie auch die Anhörungen jeweils in arabischer Sprache durchgeführt worden seien. In der Eingabe vom 20. November 2018 wird ergänzt, dass aufgrund dieses Umstandes und angesichts der arabischen Ethnie der Beschwerdeführer augenscheinlich sei, dass sie nicht aus der ARK stammen könnten. Dieses Beschwerdevorbringen ist insofern tatsachenwidrig, als die Anhörung des Beschwerdeführers 2 in kurdischer Sprache (Badini) durchgeführt wurde, nachdem er diese an der BzP als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A 14 S. 4; A 16 S. 16). Die Beschwerdeführer sind sodann zwar seitens des Vaters arabischer Ethnie, jedoch ist ihre Mutter Kurdin. Selbst wenn - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend D._______ angeführt (vgl. a.a.O. E. 7.3.3) - im Irak die Ethnie alleine vom Vater auf die Kinder übertragen wird, spricht diese offensichtlich nicht gegen einen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der KRG-Region.
E. 8.3.4.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter im Wesentlichen vor, die nachgereichten Beweismittel würden eindeutig belegen, dass sie aus F._______ stammen würden und dass ihre Familie bis heute dort lebe.
E. 8.3.4.2 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer selbst keine Identitätspapiere (im Original) zu den Akten reichten, so dass ihre Identität und damit auch die behauptete Verwandtschaft zu den Personen, deren Dokumente sie (in Kopie) einreichten und die auf den Videoaufnahmen zu sehen sind, nicht mit Sicherheit feststehen, ist dazu Folgendes festzuhalten:
E. 8.3.4.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Videoaufnahmen auf den CDs zu beweisen vermögen, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben bis zu ihren Ausreisen aus dem Irak in F._______ gelebt haben und die Familie bis heute dort lebt. Erstens zeigen die Aufnahmen deren Familie nicht - wie in der Eingabe vom 20. November 2018 behauptet - ganz eindeutig in F._______, sondern nur den Vater, der auf einem Video auf einer Strasse mit zerstörten Häusern zu sehen ist. Ob das gefilmte (nicht zerstörte) Haus, in welchem auch die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführer zu sehen sind, tatsächlich in F._______ steht, erschliesst sich allein aufgrund des Bildes nicht. Der Vater der Beschwerdeführer spricht zwar auf den betreffenden - wie auch auf weiteren - Videoaufnahmen. Auf das Einholen von Übersetzungen wurde indes verzichtet, da dessen Aussagen angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Beschwerdeführern nur ein geringer Beweiswert beizumessen wäre. Zweitens stellen Videoaufnahmen Momentaufnahmen dar. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten, vermögen sie daher - wenn überhaupt - höchstens zu belegen, dass der Vater, die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahmen in F._______ waren, nicht jedoch, dass sie tatsächlich dort (im gefilmten Haus) wohnen, geschweige denn, dass sie zusammen mit den Beschwerdeführern seit deren Geburt und bis zu ihren Ausreisen aus dem Irak dort gelebt haben. In der Eingabe vom 20. November 2018 wird denn auch nicht behauptet, es sei nicht möglich, von der ARK nach F._______ zu reisen.
E. 8.3.4.4 Zu den eingereichten Kopien des Familienbüchleins, der Nationalitätenkarte des Beschwerdeführers 1 und der "Identifikationsnummerkarte" des Vaters der Beschwerdeführer, ist sodann festzuhalten, dass diese Dokumente - wenn überhaupt - höchstens einen früheren Aufenthalt der Beschwerdeführer respektive deren Familienangehörigen in F._______ zu belegen vermögen und damit einen längeren Aufenthalt in der ARK (in den letzten Jahren vor ihren Ausreisen) nicht ausschliessen. So wurde die genannte Karte des Vaters gemäss nachgereichter Übersetzung im Jahr 2007 und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - im Jahr 2017 ausgestellt. Die Nationalitätenkarte des Beschwerdeführers 1 wurde am (...) 2010 und somit mehrere Jahre vor dessen Ausreise aus dem Irak ausgestellt. Nur am Rande ist anzufügen, dass darauf - wie schon in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - auch "F._______ Jahr 2007" vermerkt ist, es sich dabei gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 20. November 2018 um die "Registrierungsnummer des Familiendossiers" handeln soll, indes nicht erklärt wird, weshalb das Familiendossier (erst) im Jahr 2007 im F._______ registriert worden sein soll. Das Familienbüchlein, das im Übrigen - wie ebenfalls bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgestellt - mangels vermerkten Namens (auf der Kopie) nicht den Beschwerdeführern zugeordnet werden kann, soll nach deren Angaben lediglich belegen, dass ihre Familie (bzw. ihr Grossvater) seit (...) in F._______ wohnhaft sei und stellt damit keinen Beleg für deren eigenen ständigen Aufenthalt in F._______ dar. Die in der Eingabe vom 20. November 2018 in Aussicht gestellte Nachreichung einer besseren Fotokopie des Familienbüchleins (mit Name des Grossvaters) ist daher nicht abzuwarten. Einige der übrigen in Kopie nachgereichten Dokumente werfen (ebenfalls) Fragen auf. So ist auf der Lebensmittelkarte mit Ausstellungsdatum 30. Oktober 2013 - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - auch der Name des zum damaligen Zeitpunkt bereits seit drei Jahren ausgereisten D._______ aufgeführt und das vermerkte Bezugszentrum liegt in einem anderen Quartier als der angebliche Wohnort der Beschwerdeführer. Bei den diesbezüglichen Bemerkungen in der Eingabe vom 20. November 2018 handelt es sich im Wesentlichen um unbelegte Behauptungen, die nicht plausibel erscheinen. Sodann stimmt der in der Wohnsitzbestätigung vom 18. Juli 2018 vermerkte Ausstellungsmonat des Nationalitätenausweises des Vaters der Beschwerdeführer (Mai) nicht mit demjenigen auf dem mit Eingabe vom 20. November 2018 in Kopie nachgereichten Nationalitätenausweis (ausgestellt am [...] 2015) überein. Unabhängig dieser (und weiterer) Auffälligkeiten ist mit Nachdruck festzuhalten, dass auch all diese Dokumente sowie der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Nationalitätenausweis der Mutter der Beschwerdeführer lediglich in Kopie vorliegen, weshalb Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können.
E. 8.3.4.5 Die nachgereichten Beweismittel vermögen nach dem Gesagten nicht zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu führen. Daran ändert auch das mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft nichts. In diesem wird lediglich in unsubstanziierter Weise festgehalten, (...). Abgesehen von der Unsubstanziiertheit dieser Bestätigung, die sich - entgegen der sinngemässen Ansicht des Rechtsvertreters - nicht über die Echtheit der dem Gericht vorgelegten Dokumente äussert, geht daraus nicht hervor, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Irak ständig in F._______ lebten.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ihre behauptete Herkunft aus F._______ respektive ihren dortigen Aufenthalt in den Jahren vor ihrer Ausreise aus dem Irak glaubhaft zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie vor ihren Ausreisen längere Zeit in der KRG-Region lebten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben ist es letztlich auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Das SEM hat mithin den Vollzug der Wegweisung zu Recht unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer als zumutbar bezeichnet respektive das Vorliegen begünstigender Umstände nicht geprüft. Betreffend den Beschwerdeführer 2 hat es insbesondere zutreffend festgehalten, dass auch minderjährige Asylsuchende die Pflicht hätten, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen tragen. Im vorliegenden Fall ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 (...) Jahre alt ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die alleinige respektive lediglich in Begleitung eines Schleppers und anderer Flüchtlinge - darunter mangels gegenteiliger Vorbringen insbesondere in der Eingabe vom 20. November 2018 offenbar keine ihm näher bekannte Person - erfolgte Reise vom Irak in die Schweiz zeigt. Sodann sprechen seine aktenkundigen (...) (und die darauf zurückzuführenden Kopfschmerzen; vgl. A 25) sowie die angeblichen Gedächtnisprobleme (und allfällige sonstige Kopfschmerzen) nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer 2 mit seinem älteren Bruder in den Heimatstaat zurückkehren.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Die weiteren Beschwerdevorbringen (insb. auch die Vorbringen in der Eingabe vom 20. November 2018) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Nach dem Gesagten erübrigt sich das Einholen von Übersetzungen der mit Eingabe vom 20. November 2018 nachgereichten Beweismittel. Ausserdem besteht kein Anlass, eine LINGUA-Analyse durchzuführen.
E. 9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug jeweils zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Begehren als aussichtslos, weshalb die mit Eingabe vom 20. November 2018 wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses, um unentgeltliche Prozessführung (inkl. Feststellung, dass die Beschwerden nicht aussichtslos seien) und um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. November 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Feststellung, dass die Beschwerden nicht aussichtslos seien) und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4445/2018, D-5738/2018 Urteil vom 13. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), beide Irak, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 28. Juni 2018 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Der Bruder der Beschwerdeführer, D._______ (alias E._______ [N {...}]; nachfolgend: D._______), suchte am 28. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 lehnte die Vorinstanz dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-838/2012 vom 27. Mai 2014 den Vollzug der Wegweisung betreffend gut und wies die Vorinstanz an, D._______ vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Seit Anfang letzten Jahres verfügt D._______ über eine Härtefallbewilligung. B. Am 5. Oktober 2015 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Mai 2017 brachte er im Wesentlichen vor, er sei in F._______ (Provinz G._______) geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 respektive 2015 mit seiner Familie gewohnt. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil der IS ("Islamischer Staat") in F._______ einmarschiert sei und er befürchtet habe, dass er auf der Seite des IS kämpfen müsse. Aufgrund einer Familienfehde habe er sich nicht in der Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) niederlassen können. Seine Familie lebe (auch im Zeitpunkt der Anhörung) nach wie vor in F._______. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. C. C.a Am 20. Januar 2018 wurde der minderjährige C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) bei seiner Einreise in die Schweiz von der Grenzwache angehalten. Er gab dabei zu Protokoll, er sei am (...) in H._______ (Provinz I._______) geboren. C.b Am 24. Januar 2018 suchte er sodann im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Er wurde in der Folge dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Am 2. Februar 2018 fand seine BzP und am 20. März 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in F._______ geboren und habe dort bis im Jahr 2014 oder 2015 mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt. Danach sei er mit seiner Familie ins Flüchtlingslager K._______ (Provinz I._______) geflüchtet. Dort seien die Lebensbedingungen schlecht gewesen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. C.c Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde der Beschwerdeführer 2 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. D. Am 16. April 2018 wurden ein Formular "Medizinische Informationen", ein Bericht einer (...) sowie zwei Rezepte betreffend den Beschwerdeführer 2 zu dessen Akten gereicht. E. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu mehreren Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen des Beschwerdeführers 2. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer 1 unter anderem an, sein Bruder sei noch jung und beeinflussbar; er habe von anderen Asylsuchenden gehört, dass Personen aus F._______ in der Schweiz als Anhänger des IS angesehen würden und habe deshalb wahrheitswidrig ausgesagt, dass seine Familie aus F._______ geflohen sei. Gleichzeitig reichte er eine Kopie des Nationalitätenausweises seiner Mutter (ausgestellt am [...] 2018 in F._______; inkl. deutschsprachiger Übersetzung) zu den Akten. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass sich die Familie - entgegen den Aussagen seines Bruders - nach wie vor in F._______ aufhalte. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. F. F.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 28. Juni 2018 - eröffnet am 2. Juli 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte es in beiden Verfügungen (im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft) mehrere Unglaubhaftigkeitselemente an, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass es sich bei den dargestellten Biographien um Konstrukte handle und sich der Lebensmittelpunkt sowie die Lebensumstände der Beschwerdeführer anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Mithin könnten ihre Angaben zum langjährigen Aufenthalt in der Provinz G._______ nicht geglaubt werden. Es bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in der Folge als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bei der Begründung der Zumutbarkeit auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer hinwies. G. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer mit zwei separaten Eingaben vom 2. August 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten jeweils in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer 2 beantragte eventualiter, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten beide - der Beschwerdeführer 2 unter Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Beiden Beschwerdeschriften lagen eine "CD mit fünf aktuellen Videoaufnahmen aus F._______" sowie Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente (nach Angaben der Beschwerdeführer: Familienbüchlein, "Identifikationsnummerkarte" des Vaters, Identitätskarte der Mutter, Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers 1, Wohnsitzbestätigung des Vaters, Lebensmittelkarte der Familie) bei. Der Beschwerdeführer 2 reichte zudem den bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Bericht einer (...) (als Faxkopie) ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wegen vermeintlicher Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht ein. I. I.a Mit Instruktionsverfügung ebenfalls vom 16. August 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, die in Kopie eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 31. August 2018 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach Ablauf der eingeräumten Frist eingegangen werde. I.b Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 deutschsprachige Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente ein. J. Mit Urteil D-4827/2018 vom 28. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers 2 vom 23. August 2018 gut, hob das Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 auf und hielt fest, das Beschwerdeverfahren werde unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. In der Folge wurde betreffend den Beschwerdeführer 2 das Verfahren D-5738/2018 eröffnet. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-4445/2018 und D-5738/2018. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab, und forderte die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 20. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 950.- zu leisten. K.b Der Kostenvorschuss ging am 20. November 2018 bei der Gerichtskasse ein. L. Mit Eingabe vom 20. November 2018 stellten die Beschwerdeführer ein "Gesuch um Wiedererwägung betreffend Aussichtslosigkeit der Beschwerden" und beantragten, es sei festzustellen, dass die Beschwerden insbesondere betreffend den Vollzug der Wegweisung nicht aussichtslos seien, weshalb der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel (Kopie des Nationalitätenausweises des Vaters der Beschwerdeführer und - nach Angaben des Rechtsvertreters - ein fremdsprachiges Dokument der irakischen Botschaft in Kanada als Beispiel) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer sodann ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 12. Dezember 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerden richten sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - gemäss Rechtsbegehren (vgl. jeweils Ziff. 2) und der Begründungen ausschliesslich gegen den vom Staatssekretariat verfügten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. Juni 2018 sind, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffen (Ziffn. 1 und 2 der Dispositive), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnungen der Wegweisung (Ziffn. 3 der Dispositive) sind nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM jeweils zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde.
5. Vorweg ist festzuhalten, dass dem SEM - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG) - nicht vorgeworfen werden kann, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig abgeklärt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 enthält denn auch keine konkreten Ausführungen zum entsprechenden Eventualantrag, weshalb dieser ohne weiteres abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen auch mit ihrem vom Beschwerdeführer 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten und in den Beschwerden wiederholten Vorbringen, sie seien im Irak als Sunniten der ständigen Verfolgung durch schiitische Milizen oder gar durch die Regierung ausgesetzt, nicht gelungen. Das Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 2, wonach er im Irak so gut wie keine Chance auf eine Ausbildung und eine menschenwürdige Zukunft habe, entbehrt sodann offensichtlich jeglicher Grundlage. Im Übrigen kann der geltend gemachte Grund dafür (keinerlei Schulbildung) - wie in E. 8.3.2.3 nachfolgend aufgezeigt - ohnehin nicht geglaubt werden. 7.3 Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region (vgl. dazu nachfolgend) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der arabischen(-kurdischen) Ethnie der Beschwerdeführer - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die (weiteren) das Kindeswohl betreffenden Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal dieses grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (H._______, Erbil und Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (a.a.O. E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). 8.2.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft (a.a.O. E. 7.4). Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (neu: AIG) auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene, sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (a.a.O. E. 7.4.5). Diese Praxis erscheint heute im Ergebnis nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteil D-5866/2017 vom 3. Januar 2019 E. 8.4.4 m.w.H.). Da bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuelle Situation massgeblich ist, ist nicht weiter auf die generellen Ausführungen in der Beschwerde betreffend allfälliger zukünftiger Gefährdung der Kurden im Nordirak durch die Türkei einzugehen. 8.3 8.3.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht können den Beschwerdeführern - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die geltend gemachten Lebensumstände mit langjährigem Aufenthalt in F._______ nicht geglaubt werden. Mithin ist die implizit geäusserte Ansicht des SEM, wonach die Beschwerdeführer aus der KRG-Region stammen würden oder zumindest eine längere Zeit dort gelebt hätten, zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Den Beschwerdeführern gelingt es mit ihren Beschwerdevorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. 8.3.2 8.3.2.1 Seitens des Beschwerdeführers 1 wird hauptsächlich geltend gemacht, die Vorgehensweise der Vorinstanz, wonach sie angesichts der (nicht wahrheitsgemässen) Aussagen seines minderjährigen Bruders seinen plausiblen, glaubhaften und substanziierten Aussagen, die mit denjenigen von D._______ übereinstimmen würden, jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen habe, halte einer Überprüfung nicht stand. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass D._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen und seine Herkunft aus F._______ vom Gericht anerkannt worden sei. Auch die Familienfehde mit Blutrache mit den in der ARK wohnhaften Verwandten sei vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden. Der Beschwerdeführer 2 gesteht in seiner Beschwerde denn auch ein, dass er im vorinstanzlichen Verfahren aus Angst "Teile" seiner Biographie nicht wahrheitsgemäss wiedergegeben habe und insbesondere die Flucht der im Irak verbliebenen Familie aus F._______ in das Flüchtlingslager K._______ erfunden habe. Er verweist in der Folge explizit auf die Würdigung der Aussagen seiner beiden älteren Brüder, welche beide substanziierte, detaillierte und somit glaubhafte Aussagen zur Herkunft aus F._______ hätten machen können. 8.3.2.2 Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist indes - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - nicht zu beanstanden, zumal sie auch in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 (zu Recht) mehrere Unglaubhaftigkeitselemente anführte. Namentlich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Schulbesuch, zur Ausreise (von F._______ aus) sowie zu möglichen Anknüpfungspunkten eines Beziehungsnetzes in der ARK widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen seien, zu bestätigen. In der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorgebracht. Einerseits wird lediglich auf sein "Naturell" zu "nicht besonders ausführlichen" Aussagen verwiesen, was allerdings angesichts der Wichtigkeit einer Anhörung, die asylsuchenden Personen bewusst sein sollte, nicht überzeugt. Dieser Einwand ist im Übrigen, wie auch der Hinweis auf die angeblich fehlende Schulbildung, nicht geeignet, die Widersprüche in seinen Aussagen zu entkräften. Andererseits wird im Wesentlichen nur auf seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen verwiesen und gestützt darauf die - vom SEM und auch vom Gericht abweichende, aber nicht überzeugende - Ansicht vertreten, es bestünden keine Divergenzen respektive seien seine Aussagen substanziiert und er sei Fragen nicht ausgewichen, sondern habe ehrlich geantwortet. Zu dem vom SEM zu Recht aufgezeigten Widerspruch betreffend das Ausreisejahr (an der BzP gab er das Jahr 2014, an der Anhörung dagegen zunächst das Jahr 2015 an) ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 an der Anhörung erst auf Nachfrage hin seinen Widerspruch bemerkte, obwohl ihm zuvor anhand von Fragen zur Dauer der Reise bis in die Schweiz und insbesondere zur Dauer des Aufenthaltes in der Türkei die Gelegenheit gegeben wurde, diesen Widerspruch von sich aus festzustellen und seine angeblich zunächst falsche Angabe zu korrigieren (vgl. Akten SEM N [...] A 12 F32 ff.). Dabei erstaunt, dass er keine annähernd genaue Angabe zur Dauer seines Aufenthaltes in der Türkei machen konnte, spontan aber eine auf die Anzahl Monate genaue Angabe zu seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz machte (vgl. A 12 F37). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann sodann - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 angeführt - etwa festgehalten werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers 1 auf die Fragen, wie seine Familie die Zeit in F._______ bisher überstanden habe (vgl. A 12 F65 ff.), äusserst unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen sind, was offensichtlich gegen deren Aufenthalt in F._______ spricht. Diesbezüglich wären spontane respektive überhaupt irgendwelche Angaben seinerseits (etwa zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie) zu erwarten gewesen, auch wenn er nicht vor Ort war. 8.3.2.3 Angesichts der (ebenfalls) als unglaubhaft zu bezeichnenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 kommt dem Umstand, dass sein jüngerer Bruder zugegeben hat, im vorinstanzlichen Verfahren die Flucht seiner Familie aus F._______ in das Flüchtlingslager K._______ erfunden zu haben, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft der Beschwerdeführer aus F._______ respektive ihres dortigen Aufenthaltes keine Relevanz zu. Insofern ist das SEM zu Recht nicht weiter auf den bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 28. Mai 2018 behaupteten Grund für die konstruierte Geschichte seines jüngeren Bruders eingegangen, mit dem Hinweis, dieser sei über die Pflichten, wahrheitsgetreue und vollständige Aussagen zu machen, informiert worden. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit zumindest des Beschwerdeführers 2 durch die Beschwerdevorbringen ohnehin (zusätzlich) massiv beeinträchtigt worden. So steht etwa die Behauptung, er verfüge über keinerlei Schulbildung - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - klar im Widerspruch zur Tatsache, dass er das Personalienblatt, den "Questionnaire Europa" und das Formular des Grenzwachtkorps (vgl. Akten SEM N [...] A 1, A 2 und A 12) eigenhändig ausfüllte. In der Eingabe vom 20. November 2018 wird diesbezüglich geltend gemacht, diese Unterlagen seien von einem Freund von ihm ausgefüllt worden. Abgesehen davon, dass dieser Einwand bereits angesichts seiner Unsubstanziiertheit nicht überzeugt, ist etwa darauf hinzuweisen, dass im Bericht des Grenzwachtkorps betreffend Anhaltung des Beschwerdeführers 2 bei seiner Einreise in die Schweiz keine Begleitperson oder eine weitere angehaltene Person erwähnt wird. Dieser Umstand spricht offensichtlich gegen die Wahrheit der Behauptung, ein "Freund" sei bei dessen Anhaltung beziehungsweise dem Ausfüllen des Formulars des Grenzwachtkorps anwesend gewesen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer 2 auf dem Personalienblatt auch an, Englisch sprechen zu können und die Verständigung mit der Grenzwache erfolgte ebenfalls auf Englisch (vgl. A 1 und A 12 S. 1). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gab, seine Geschwister - und somit auch der Beschwerdeführer 2 - seien zur Schule gegangen (vgl. A 4 Ziff. 1.17.04, A 12 F79 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 über eine solide Schulbildung verfügt und er mit der gegenteiligen Behauptung in seiner Beschwerde ein weiteres Mal nicht die Wahrheit erzählte. 8.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren betreffend D._______ etwas abzuleiten versuchen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil E-838/2012 vom 27. Mai 2014 zwar davon ausgegangen, dass D._______ aus F._______ stammt. Dieser Umstand ändert indes nichts an der Schlussfolgerung des SEM, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern dargestellten Biographien um Konstrukte handle und sich ihr Lebensmittelpunkt und ihre Lebensumstände anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Dies gilt umso mehr, als zwischen der Ausreise von D._______ im Jahr 2010 (vgl. Urteil a.a.O. Bst. A.a) und den Ausreisen der Beschwerdeführer - wie bereits in den angefochtenen Verfügungen implizit festgehalten - kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Damit steht die vom Gericht anerkannte Glaubhaftigkeit des damaligen Aufenthalts von D._______ in F._______ der Unglaubhaftigkeit des behaupteten Aufenthalts der Beschwerdeführer in F._______ - zumindest in den Jahren vor ihren Ausreisen - in keiner Weise entgegen. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Gericht im genannten Urteil anerkannt habe, dass für D._______ aufgrund der Familienfehde mit den in der ARK wohnhaften Verwandten keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, ist tatsachenwidrig. So verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Begründung, D._______ habe gemäss seinen glaubhaften Aussagen noch nie im Nordirak gelebt. In der Folge liess es die Frage, ob D._______ von seinen Verwandten (in der ARK) aufgenommen würde, oder ob die von ihm behauptete Familienfehde mit Blutrache dies tatsächlich verhindern würde, explizit offen (vgl. a.a.O. E. 7.3.3). 8.3.3 In der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird die Schlussfolgerung des SEM sodann auch deshalb beanstandet, weil die Brüder Arabisch als Muttersprache bezeichnet hätten und die Befragungen wie auch die Anhörungen jeweils in arabischer Sprache durchgeführt worden seien. In der Eingabe vom 20. November 2018 wird ergänzt, dass aufgrund dieses Umstandes und angesichts der arabischen Ethnie der Beschwerdeführer augenscheinlich sei, dass sie nicht aus der ARK stammen könnten. Dieses Beschwerdevorbringen ist insofern tatsachenwidrig, als die Anhörung des Beschwerdeführers 2 in kurdischer Sprache (Badini) durchgeführt wurde, nachdem er diese an der BzP als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A 14 S. 4; A 16 S. 16). Die Beschwerdeführer sind sodann zwar seitens des Vaters arabischer Ethnie, jedoch ist ihre Mutter Kurdin. Selbst wenn - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend D._______ angeführt (vgl. a.a.O. E. 7.3.3) - im Irak die Ethnie alleine vom Vater auf die Kinder übertragen wird, spricht diese offensichtlich nicht gegen einen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der KRG-Region. 8.3.4 8.3.4.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter im Wesentlichen vor, die nachgereichten Beweismittel würden eindeutig belegen, dass sie aus F._______ stammen würden und dass ihre Familie bis heute dort lebe. 8.3.4.2 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer selbst keine Identitätspapiere (im Original) zu den Akten reichten, so dass ihre Identität und damit auch die behauptete Verwandtschaft zu den Personen, deren Dokumente sie (in Kopie) einreichten und die auf den Videoaufnahmen zu sehen sind, nicht mit Sicherheit feststehen, ist dazu Folgendes festzuhalten: 8.3.4.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Videoaufnahmen auf den CDs zu beweisen vermögen, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben bis zu ihren Ausreisen aus dem Irak in F._______ gelebt haben und die Familie bis heute dort lebt. Erstens zeigen die Aufnahmen deren Familie nicht - wie in der Eingabe vom 20. November 2018 behauptet - ganz eindeutig in F._______, sondern nur den Vater, der auf einem Video auf einer Strasse mit zerstörten Häusern zu sehen ist. Ob das gefilmte (nicht zerstörte) Haus, in welchem auch die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführer zu sehen sind, tatsächlich in F._______ steht, erschliesst sich allein aufgrund des Bildes nicht. Der Vater der Beschwerdeführer spricht zwar auf den betreffenden - wie auch auf weiteren - Videoaufnahmen. Auf das Einholen von Übersetzungen wurde indes verzichtet, da dessen Aussagen angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Beschwerdeführern nur ein geringer Beweiswert beizumessen wäre. Zweitens stellen Videoaufnahmen Momentaufnahmen dar. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten, vermögen sie daher - wenn überhaupt - höchstens zu belegen, dass der Vater, die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahmen in F._______ waren, nicht jedoch, dass sie tatsächlich dort (im gefilmten Haus) wohnen, geschweige denn, dass sie zusammen mit den Beschwerdeführern seit deren Geburt und bis zu ihren Ausreisen aus dem Irak dort gelebt haben. In der Eingabe vom 20. November 2018 wird denn auch nicht behauptet, es sei nicht möglich, von der ARK nach F._______ zu reisen. 8.3.4.4 Zu den eingereichten Kopien des Familienbüchleins, der Nationalitätenkarte des Beschwerdeführers 1 und der "Identifikationsnummerkarte" des Vaters der Beschwerdeführer, ist sodann festzuhalten, dass diese Dokumente - wenn überhaupt - höchstens einen früheren Aufenthalt der Beschwerdeführer respektive deren Familienangehörigen in F._______ zu belegen vermögen und damit einen längeren Aufenthalt in der ARK (in den letzten Jahren vor ihren Ausreisen) nicht ausschliessen. So wurde die genannte Karte des Vaters gemäss nachgereichter Übersetzung im Jahr 2007 und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - im Jahr 2017 ausgestellt. Die Nationalitätenkarte des Beschwerdeführers 1 wurde am (...) 2010 und somit mehrere Jahre vor dessen Ausreise aus dem Irak ausgestellt. Nur am Rande ist anzufügen, dass darauf - wie schon in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - auch "F._______ Jahr 2007" vermerkt ist, es sich dabei gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 20. November 2018 um die "Registrierungsnummer des Familiendossiers" handeln soll, indes nicht erklärt wird, weshalb das Familiendossier (erst) im Jahr 2007 im F._______ registriert worden sein soll. Das Familienbüchlein, das im Übrigen - wie ebenfalls bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgestellt - mangels vermerkten Namens (auf der Kopie) nicht den Beschwerdeführern zugeordnet werden kann, soll nach deren Angaben lediglich belegen, dass ihre Familie (bzw. ihr Grossvater) seit (...) in F._______ wohnhaft sei und stellt damit keinen Beleg für deren eigenen ständigen Aufenthalt in F._______ dar. Die in der Eingabe vom 20. November 2018 in Aussicht gestellte Nachreichung einer besseren Fotokopie des Familienbüchleins (mit Name des Grossvaters) ist daher nicht abzuwarten. Einige der übrigen in Kopie nachgereichten Dokumente werfen (ebenfalls) Fragen auf. So ist auf der Lebensmittelkarte mit Ausstellungsdatum 30. Oktober 2013 - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten - auch der Name des zum damaligen Zeitpunkt bereits seit drei Jahren ausgereisten D._______ aufgeführt und das vermerkte Bezugszentrum liegt in einem anderen Quartier als der angebliche Wohnort der Beschwerdeführer. Bei den diesbezüglichen Bemerkungen in der Eingabe vom 20. November 2018 handelt es sich im Wesentlichen um unbelegte Behauptungen, die nicht plausibel erscheinen. Sodann stimmt der in der Wohnsitzbestätigung vom 18. Juli 2018 vermerkte Ausstellungsmonat des Nationalitätenausweises des Vaters der Beschwerdeführer (Mai) nicht mit demjenigen auf dem mit Eingabe vom 20. November 2018 in Kopie nachgereichten Nationalitätenausweis (ausgestellt am [...] 2015) überein. Unabhängig dieser (und weiterer) Auffälligkeiten ist mit Nachdruck festzuhalten, dass auch all diese Dokumente sowie der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Nationalitätenausweis der Mutter der Beschwerdeführer lediglich in Kopie vorliegen, weshalb Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. 8.3.4.5 Die nachgereichten Beweismittel vermögen nach dem Gesagten nicht zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu führen. Daran ändert auch das mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft nichts. In diesem wird lediglich in unsubstanziierter Weise festgehalten, (...). Abgesehen von der Unsubstanziiertheit dieser Bestätigung, die sich - entgegen der sinngemässen Ansicht des Rechtsvertreters - nicht über die Echtheit der dem Gericht vorgelegten Dokumente äussert, geht daraus nicht hervor, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Irak ständig in F._______ lebten. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ihre behauptete Herkunft aus F._______ respektive ihren dortigen Aufenthalt in den Jahren vor ihrer Ausreise aus dem Irak glaubhaft zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie vor ihren Ausreisen längere Zeit in der KRG-Region lebten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben ist es letztlich auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Das SEM hat mithin den Vollzug der Wegweisung zu Recht unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer als zumutbar bezeichnet respektive das Vorliegen begünstigender Umstände nicht geprüft. Betreffend den Beschwerdeführer 2 hat es insbesondere zutreffend festgehalten, dass auch minderjährige Asylsuchende die Pflicht hätten, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen tragen. Im vorliegenden Fall ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 (...) Jahre alt ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die alleinige respektive lediglich in Begleitung eines Schleppers und anderer Flüchtlinge - darunter mangels gegenteiliger Vorbringen insbesondere in der Eingabe vom 20. November 2018 offenbar keine ihm näher bekannte Person - erfolgte Reise vom Irak in die Schweiz zeigt. Sodann sprechen seine aktenkundigen (...) (und die darauf zurückzuführenden Kopfschmerzen; vgl. A 25) sowie die angeblichen Gedächtnisprobleme (und allfällige sonstige Kopfschmerzen) nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer 2 mit seinem älteren Bruder in den Heimatstaat zurückkehren. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Die weiteren Beschwerdevorbringen (insb. auch die Vorbringen in der Eingabe vom 20. November 2018) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Nach dem Gesagten erübrigt sich das Einholen von Übersetzungen der mit Eingabe vom 20. November 2018 nachgereichten Beweismittel. Ausserdem besteht kein Anlass, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. 9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug jeweils zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 12. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Begehren als aussichtslos, weshalb die mit Eingabe vom 20. November 2018 wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses, um unentgeltliche Prozessführung (inkl. Feststellung, dass die Beschwerden nicht aussichtslos seien) und um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. November 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Feststellung, dass die Beschwerden nicht aussichtslos seien) und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: