Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - aus Mosul, Provinz Ninive - verliess seinen Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben am 20. November 2010 und gelangte auf dem Landweg nach Istanbul, von wo aus er vier bis fünf Monate später über ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste. Am 28. April 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 9. Mai 2011 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 3. Januar 2012 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt. Sein Vater sei Araber, seine Mutter Kurdin. Vor der Flucht habe er als [Händler] auf dem Markt "(...)" in Mosul gearbeitet und habe jeden Morgen die Kontrollpunkte, die in Mosul alle hundert Meter anzutreffen seien, passieren müssen. Mit der Zeit habe man ihn an diesen Kontrollpunkten gekannt, weshalb er von den Sicherheitskräften nicht mehr überprüft worden sei. Die "Terroristen" (Mitglieder der "Tanzim al-Kaida" von der Gruppe "Akida El-Wasitiya") hätten davon erfahren und ihn dazu aufgefordert, Waffen unter [seiner Ware] zu verstecken und diese so unbemerkt an den Kontrollpunkten vorbeizuschmuggeln. Dazu hätten sie ihn in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 telefonisch auf seinem Handy kontaktiert und ihm aufgetragen, sich am Folgetag beim Verkehrskreisel bei der Uhr vor der "Hathirat" einzufinden. Anlässlich dieses Treffens, zu dem zwei Vertreter der Terroristen erschienen seien, hätte man ihn zuerst auf die im Islam zu befolgenden Alltagsregeln hingewiesen und ihm anschliessend den Auftrag erteilt, Waffen zu transportieren. Aus Angst habe der Beschwerdeführer diesem Auftrag zugestimmt. Im Anschluss an dieses Treffen hätten ihn die Terroristen noch drei Mal telefonisch kontaktiert. Beim ersten dieser drei Telefongespräche hätten sie ihm erklärt, dass die Ware nun hier sei und er diese vom Quartier "Slah El-Ziraii" zum Quartier "Raschidi" bringen solle. Er habe dies abgelehnt, obwohl er den Auftrag anlässlich des Treffens angenommen habe. Beim zweiten Telefongespräch nach dem Treffen hätten die Terroristen ihn erneut zu einer Zusammenkunft aufgefordert, was er abgelehnt habe. Beim letzten Telefongespräch hätten sie ihm gedroht, worauf er ihnen geantwortet habe, dass er sie anzeigen würde, wenn sie ihn nicht in Ruhe liessen. Am Morgen nach dem letzten Anruf der Terroristen, irgendwann im Oktober 2010, hätten diese versucht, ihn auf dem Weg zum Grossmarkt, auf dem er jeweils [seine Ware] eingekauft habe, umzubringen, indem sie auf sein Auto geschossen hätten. Er selbst sei zwar nicht getroffen worden, habe aber einen Schock erlitten und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, weshalb sich dieses überschlagen habe und er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich bereits im Spital befunden. Er sei durch den Unfall so schwer verletzt worden, dass er habe operiert werden müssen. Aus Angst, dass ihn die Terroristen im Spital ausfindig machen könnten, habe er der Polizei auf deren Nachfrage mitgeteilt, dass er von Räubern angegriffen worden sei, und sei schliesslich am 20. November 2010 aus dem Spital nach Istanbul geflohen. Da die Terroristen seine Familie umbringen würden, wenn sie wüssten, dass er noch lebe und geflohen sei, hätten seine Eltern nach seiner Flucht zur Täuschung im Quartier eine Trauerfeier für ihn durchgeführt. Da es sich dabei aber um eine inoffizielle Veranstaltung gehandelt habe, sei sein Tod nicht amtlich registriert worden. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012, zugestellt am 16. Januar 2012, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand hielten, weshalb es ihm nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass er Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Auch bezeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich. Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak aber auch zumutbar. So stamme seine Mutter, eine ethnische Kurdin, aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, nämlich aus der Provinz Dohuk, wo gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 (BVGE E-4243/2007) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Dohuk würden ihn kaum aufnehmen, da er noch nie bei ihnen gewesen sei, müssten aufgrund seiner unglaubhaften Asylbegründung und seiner zunächst gemachten Behauptung, er habe ausserhalb von Mosul keine Verwandten im Irak, bezweifelt werden. Auf die weiterführende Entscheidbegründung des BFM insbesondere zu Flüchtlingseigenschaft und Asyl wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Eingabe vom 14. Februar 2012 aus, er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten mütterlicherseits, da zwischen diesen und der Familie seines Vaters eine Fehde mit Blutrache herrsche. Diese liege darin begründet, dass sein arabischstämmiger Vater und seine kurdische Mutter, die bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei, gegen den Willen der Grosseltern mütterlicherseits geheiratet hätten, was dazu geführt habe, dass die Verwandten mütterlicherseits Blutrache an der Familie des Vaters geübt hätten, welche sich ihrerseits wieder mit einem Mord an den Verwandten mütterlicherseits gerächt hätten. Aus diesem Grund würden die Verwandten mütterlicherseits den Beschwerdeführer nicht nur nicht aufnehmen; vielmehr würde sich dieser in Dohuk längerfristig in Lebensgefahr begeben. Während des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers sei seine Mutter denn auch extra nach Dohuk und B._______ gereist, um mit den Behörden abzuklären, ob er dort effektiv vor seinen Verwandten geschützt sei. Als Beweis dafür, dass dies seitens der Behörden verneint wurde, stellte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine polizeiliche Bestätigung aus dem Nordirak in Aussicht. C.b In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte polizeiliche Bestätigung aus dem Nordirak sowie weitere Beweismittel, welche die von ihm geltend gemachte Blutrachesituation im Nordirak stützen, einzureichen. E. Am 21. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein handschriftlich verfasstes Originaldokument mit Datum vom 13. Februar 2012 ein, welches, gemäss ebenfalls eingereichter beglaubigter Übersetzung ins Deutsche, als Ausstellerin die Polizeidirektion (...) aufführt und zusammengefasst darüber Auskunft gibt, dass der Vater des Beschwerdeführers, C._______, am (...) bei der (...) Polizeistation eine Klage wegen Mordes an seinen Schwestern gegen den Cousin seiner Ehefrau einreichte. Die Klage sei später an die (...) Polizeistation übertragen worden. F. Das Gericht lud die Vorinstanz daraufhin zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es nahm Stellung zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden gegen die Aufenthaltsalternative in der nordirakischen Provinz Dohuk. Zur dazu eingereichten polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak gab es zu bedenken, dass bereits auf den ersten Blick Indizien dafür erkennbar seien, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Fälschung handle: So würden auch die irakischen Behörden derartige Bestätigungen nicht handschriftlich auf einem gewöhnlichen Schreibpapier ausstellen, sondern ein Formular dafür verwenden. Die auf dem eingereichten Dokument angebrachten Stempel würden zudem keinerlei Sicherungsfunktion aufweisen, da sie entgegen der Praxis nicht auf Textteilen angebracht worden seien. Es dränge sich folglich der Schluss auf, dass es sich bei den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Aufenthaltsalternative in der nordirakischen Provinz Dohuk um ein weiteres Sachverhaltskonstrukt handle. Im Übrigen hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 19. April 2012 hielt der Beschwerdeführer den Bemerkungen des BFM entgegen, dass es sich beim eingereichten Beweismittel sehr wohl um ein echtes Dokument handle, dass er über seine Mutter organisiert habe. H. Mit Eingabe vom 24. März 2014 zeigte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - schon hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers, von Terroristen verfolgt worden zu sein, offenkundig ein Sachverhaltskonstrukt darstellen würden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, von den Terroristen zu ganz konkreten Leistungen, nämlich zum Transport von Waffen, aufgefordert worden zu sein, während er bei der Bundesanhörung erst auf Vorhalt hin erklärt habe, dass anlässlich des Treffens mit den Terroristen über Waffen gesprochen worden sei. In seiner freien Schilderung des Treffens anlässlich der Bundesanhörung habe er hingegen keinerlei Gespräche über Waffen erwähnt, sondern lediglich angegeben, die Terroristen hätten von ihm die Einhaltung der Regeln eines streng fundamentalistischen Glaubens verlangt, was die Schilderung des Treffens mit den Terroristen realitätsfremd und damit unglaubhaft mache. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinen Aussagen bezüglich der Anzahl Anrufe der Terroristen in Widersprüche verstrickt habe. Auch sei die Schilderung des dritten Telefongesprächs mit den Terroristen äusserst substanzarm ausgefallen.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst bemängelt, die Vorinstanz habe bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die Beweisregeln gemäss Art. 7 AsylG zur restriktiv gehandhabt, indem sie eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte habe vermissen lassen. Auch seien die von der Vorinstanz geltend gemachten Logikfehler beziehungsweise Widersprüche erklärbar. So habe sich der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin zum Waffenschmuggel als Thema des Treffens mit den Terroristen geäussert, weil er aufgrund der Erstbefragung davon ausgegangen sei, dass die Vorinstanz über seine Fluchtgründe im Bild sei und nachfragen würde, falls zu einzelnen Vorbringen Unklarheiten bestünden. Er sei in dieser Annahme unter anderem dadurch bestärkt worden, dass die Vorinstanz bezüglich anderer, für ihn ebenso wichtiger Punkte, wie seine Verletzungen, während der Bundesanhörung keine Fragen mehr gestellt habe, obwohl dies anlässlich der Erstbefragung geschehen sei. Zu den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen bezüglich der Anzahl Telefonanrufe entgegnete der Beschwerdeführer, es handle sich dabei nicht um Widersprüche, sondern um eine wahrheitsgetreue Beantwortung jeweils verschieden gestellter Fragen. So habe er je nachdem, auf welchen Sachverhaltsabschnitt sich die Fragen bezogen hätten, von drei oder vier Anrufen gesprochen, wobei er bei beiden Befragungen widerspruchsfrei erklärt habe, dass es einen Anruf vor und drei Anrufe nach dem Treffen gegeben habe. Bezüglich des Vorwurfs des BFM, die Schilderung des dritten Telefongesprächs sei substanzarm ausgefallen, gelte es gemäss Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass das Gespräch im Zeitpunkt der Bundesanhörung bereits knapp zwei Jahre zurückgelegen habe und in seinem Fall erschwerend hinzugekommen sei, dass er anlässlich des erlittenen Autounfalls im Koma gelegen habe. Aus diesen Gründen seien die Schilderungen der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer als glaubhaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG einzustufen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich dargelegt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG hat glaubhaft machen können.
E. 5.1.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das BFM es unterlassen hat, im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte vorzunehmen. Vielmehr beschränkte sich das BFM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die drei vordergründigsten Schwachstellen der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, um anschliessend in pauschaler Weise auf die Unglaubwürdigkeit jeglicher Asylvorbringen desselben zu schliessen. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der Asylrekurskommission (ARK) ist es indes unzulässig, von einzelnen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der asylsuchenden Person auf die generelle Unglaubwürdigkeit deren Vorbringen zu schliessen, ohne alle Fakten und Elemente einer Verfolgungsgeschichte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, E. 3 b); Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 162). Folglich ist die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM als mangelhaft einzustufen.
E. 5.1.2 Allerdings ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seinerseits, neben der polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak, deren Echtheit aufgrund der vom BFM vorgebrachten Gründe tatsächlich zweifelhaft erscheint, auch keine Beweismittel ins Recht gelegt hat, welche die von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschichte untermauern. So hätte beispielsweise ein Spitalbericht mit Angaben zum Zeitpunkt der Hospitalisierung und zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen, ein Polizeirapport, der die vom Beschwerdeführer erklärten Angaben gegenüber den irakischen Behörden, er sei von Räubern angeschossen worden (A6/12, S. 7; A15/14, S. 7, F64), reflektiert, oder ein allenfalls vorhandener Medienbericht, der den Unfall dokumentiert, seine Asylvorbringen stützen können.
E. 5.2.1 Entgegen der Ansicht des BFM sind bei umfassender Würdigung der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers nicht alle Elemente derselben als unglaubwürdig einzustufen. So besteht an den Vorbringen des Beschwerdeführers, irakischer Staatsangehöriger mit kurdischstämmiger Mutter und arabischstämmigem Vater zu sein, kein Anlass zu Zweifeln, hat der Beschwerdeführer dies bei der Befragung zur Person doch unaufgefordert zu Protokoll gegeben (A6/12, S. 2, Rz. 4). Auch war er auf Nachfrage des BFM ohne Weiteres im Stande, zu konkretisieren, dass seine Mutter dem Stamm der (...) angehört (A6/12, S. 2, Rz. 4). Ebenfalls glaubhaft ist die Angabe des Beschwerdeführers, seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt zu haben (A6/12, S. 1 f., Rz. 3), da er auch als Geburtsort Mosul angab (A6/12, S. 1, Rz. 1.10) und weder der Befragung zur Person noch der Bundesanhörung Angaben zu entnehmen sind, die dieser Aussage entgegenstehen. Auch erscheint es nicht völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu irgend einem Zeitpunkt in Mosul mehrmals unerwartet von Unbekannten telefonisch kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde, auch wenn es, wie nachfolgenden dargelegt, nicht überzeugt, dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nämlich ein plausibles und nachvollziehbares Bild der behaupteten Telefongespräche zu vermitteln, obwohl er nicht in chronologischer Weise danach befragt wurde (vgl. A15/14, S. 4-6, F29 ff., F39 ff., F43 ff. und F47 f.). So sagte der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Anrufes vor dem Treffen zweimal widerspruchsfrei aus, er sei von einer für ihn nicht sichtbaren Nummer aus kontaktiert worden. Die Anrufer hätten ihm ein Geschäft im Zusammenhang mit seinem [Handel] angeboten und hätten ihn diesbezüglich treffen wollen (A6/12, S. 7; A15/14, S. 4, F31). Bezüglich des zweiten Anrufes führte er aus, dass die Anrufer ihn informiert hätten, dass die Sachen nun da seien und er diese vom Quartier "Slah El-Ziraii" zum Quartier "Raschidi" bringen solle. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt (A15/14, S. 5, F43 f.). Mit Blick auf den ersten Anruf, bei dem es den Anrufern gemäss Angaben des Beschwerdeführers darum ging, ihn für ein bestimmtes Geschäft zu gewinnen, erscheinen die Vorbringen bezüglich des zweiten Anrufes, wo man ihn habe darüber informieren wollen, dass die Waren nun eingetroffen seien, durchaus plausibel. Zum dritten Anruf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Anrufer ihn erneut zu einem Treffen bewegen wollten (A15/14, S. 5, F40 f.). Auch der Inhalt dieses Anrufes erscheint vor dem Hintergrund der behaupteten Absage des Beschwerdeführers, die bereitgestellte Ware abzuholen, plausibel. So ist es in diesem Kontext naheliegend, dass ein erneutes Treffen den Zweck erfüllt hätte, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Bezüglich des letzten Anrufes sagte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Bundesanhörung aus, dass er den Anrufern gedroht habe, sie anzuzeigen, wenn sie ihn nicht in Ruhe liessen (A6/12, S. 7; A15/14, S. 6, F47). Da es sich bei diesem Anruf gemäss Angaben des Beschwerdeführers um das letzte Gespräch mit den Unbekannten gehandelt habe, erscheint auch dessen Inhalt mit Blick auf die vorangehenden Telefongespräche nachvollziehbar. Zwar führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zunächst tatsächliche vage an, zwei bis drei Mal telefonisch bedroht worden zu sein (A6/12, S. 6), und sprach an der Bundesanhörung zuerst von drei und dann von insgesamt vier Telefonanrufen (A15/14, S. 4, F24 und F27). Diese Widersprüche stellen indes nur die behauptete Anzahl der Anrufe in Frage, vermögen deren grundsätzliche Existenz hingegen nicht zu widerlegen. Die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen, die der Beschwerdeführer bezüglich dieser Anrufserie in der Bundesanhörung machte, obwohl er von der Vorinstanz nicht chronologisch, sondern in zeitlicher Hinsicht sprunghaft danach befragt wurde, sind demgegenüber ein starkes Realkennzeichen dafür, dass er eine vergleichbare Kontaktaufnahme durch Unbekannte tatsächlich erlebt hat. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass er kurz vor seinem Weggang aus Mosul tatsächlich einen Autounfall erlitten hatte, durch den er schwer verletzt wurde. So sagte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Bundesanhörung übereinstimmend aus, dass er das Bewusstsein verloren habe, nachdem sich sein Auto überschlagen habe, und dass er in der Folge ins Spital gebracht wurden musste (A6/12, S. 6; A15/14, S. 7, F61 f.). Die Verletzungen, auf die der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person hinwies ([...]), und die Narben, die er den Mitarbeitern der Vorinstanz zeigte ([...]), sind denn auch beachtliche Indizien für einen entsprechenden Vorfall (A6/12, S. 6). Allerdings belegen diese Aussagen und Hinweise nicht, dass der Autounfall, wie vom Beschwerdeführer behauptet, Folge eines terroristischen Angriffes war. Wie nachfolgend dargelegt, überzeugt diese Begründung nicht. Indes erscheint es nicht völlig unglaubhaft, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach diesem schweren Unfall und der Flucht ihres Sohnes eine Trauerfeier inszeniert haben (A6/12, S. 6; A15/14, S. 8, F68). So konnte damit wohl auch verhindert werden, dass im Quartier jemand den Verbleib des Beschwerdeführers hinterfragte. Dass der Beschwerdeführer keinen Todesschein ins Recht legen konnte (A15/14, S. 8, F68), widerlegt diese Aussage noch nicht, da ein solches Dokument im Irak tatsächlich nur ausgestellt wird, wenn der Tod durch einen Arzt festgestellt wurde (vgl. Iraq eGovernment Portal, Death Certificates, 2014, <http://www.egov.gov.iq/egov-iraq/index.jsp?sid=1&id=348&pid=343&ln-g=en>, abgerufen am 08.05.2014).
E. 5.2.2 Während gemäss den vorangehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Rahmen der von ihm vorgebrachten Geschichte im Wesentlichen erlebt hat, erscheint deren Kern - dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wurde und diese ihn töten wollten, weil er den Auftrag ablehnte -, wie nachfolgend dargelegt, unglaubhaft. In der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe anlässlich der Befragung zur Person brachte der Beschwerdeführer als zentrales Element seiner Verfolgungsgesichte vor, dass die Terroristen ihn aufgefordert hätten, Waffen unter [seiner Ware] zu schmuggeln, und ihn deshalb auf sein Handy angerufen hätten (A6/12, S. 6). Sie hätten ihm nicht direkt am Telefon gesagt, dass er für sie arbeiten müsse. Stattdessen hätten sie ihn zu einem Treffen bestellt, bei dem sie ihm aufgetragen hätten, er "solle es (den Waffenschmuggel) im Namen des Islams machen" (A6/12, S. 7). Als er in der Bundesanhörung dazu aufgefordert wurde, dieses Treffen mit den Terroristen detailliert zu schildern, erwähnte er indes den Waffenschmuggel mit keinem Wort. Er führte lediglich an, dass die Terroristen von ihm verlangt hätten, bestimmte religiöse Regeln, die er in seiner Antwort eingehend beschrieb, einzuhalten, und ihm vom Kampf für die "gute Sache" erzählt hätten (A15/14, S. 8, F70). Erst auf Nachfrage der Vorinstanz, ob anlässlich dieses Treffens denn nicht über Waffen gesprochen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Terroristen ihm bei der Zusammenkunft aufgetragen hätten, leichte Waffen zu transportieren, dass er aber zuerst über die religiösen Regeln belehrt worden sei, da die Terroristen verlangt hätten, dass er diese befolge, bevor sie ihm grössere Aufgaben übertragen würden (A15/14, S. 11, F92 f.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zum Waffenschmuggel anlässlich der freien Schilderung des Treffens mit den Terroristen unerwähnt liess, macht dessen Existenz unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Terroristen mit einer derart heiklen Aufgabe wie dem Schmuggeln von Waffen beauftragt worden, wäre dies mit Sicherheit ein dominantes Thema dieses Treffens gewesen, welches der Beschwerdeführer bei einer freien Schilderung desselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einfach ausgeblendet hätte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erstbefragung davon ausgegangen, die Vorinstanz sei über seine Fluchtgründe im Bild gewesen und hätte bei Unklarheiten nachgefragt (vgl. Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2012, Rz. 1 d), überzeugt nicht. So stellt der Auftrag zum Waffenschmuggel ein zentrales Element der vorliegenden Verfolgungsgeschichte dar, mit dem deren flüchtlingsrechtliche Relevanz steht und fällt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Waffenschmuggel anlässlich der Schilderung des Treffens spontan vorgebracht hätte, wenn dieser bei der behaupteten Zusammenkunft tatsächlich thematisiert worden wäre, diente die Aufforderung des BFM zur detaillierten Schilderung des Treffens doch gerade der Klärung von Unklarheiten. Auch erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, die Terroristen hätten von ihm anlässlich des Treffens zuerst verlangt, dass er die religiösen Regeln befolge, bevor sie ihm grössere Aufgaben übertragen würden (A15/14, S. 11, F93), vor dem Hintergrund der zeitlichen Dimension der Geschichte, unglaubhaft. So gab der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Bundesanhörung an, dass zwischen der ersten Kontaktaufnahme durch die Terroristen und deren Mordversuch ungefähr zwanzig Tage vergangen sein mussten (A6/12, S. 7, oben; A15/14, S. 10, F91). Innerhalb dieser Zeit will der Beschwerdeführer von den Terroristen drei weitere Male telefonisch kontaktiert worden sein (A15/14, S. 4, F27), wobei er schon beim zweiten Telefongespräch aufgefordert worden sei, Waffen zu transportieren (A15/14, S. 5, F43). Hätten die Unbekannten den Beschwerdeführer tatsächlich zuerst für ihre Sache gewinnen wollen, was an sich plausibel erscheint, hätten sie wohl zunächst über eine längere als die vorgebrachte Zeit sichergestellt, dass sich der Beschwerdeführer regelkonform verhält und ihn nicht schon nach so kurzer Zeit mit delikaten Aufgaben, wie dem Schmuggeln von Waffen, beauftragt. Abgesehen davon überzeugt es nicht, dass ein einfacher [Händler], der zuvor nichts mit der Al-Kaida zu tun hatte (A6/12, S. 7) und auch kein auffallend religiöses Leben zu führen schien (vgl. A6/12, S. 8, Rz. 15; A15/14, S. 8, F70), von einem Tag auf den anderen von der Terrororganisation mit einer derart bedeutenden und heiklen Aufgabe wie dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wird. Zwar scheint die Region um Mosul, gleich wie die Provinz Anbar, wegen der geographischen Nähe zu Syrien, tatsächlich als Umschlagpatz für Waffen bekannt zu sein (The New York Times, For Iraqis, Aid to Rebels in Syria Repays a Debt, 12. Februar 2012). Angesichts dessen, dass gemäss den konsultierten Quellen in der Region um Mosul überwiegend erfahrene Händler in den Waffenschmuggel involviert sind, da es dabei in der Regel um viel Geld geht (vgl. Al-Monitor, CIA focuses on al-Qaeda's use of Turkish smuggling routes, 12. Dezember 2013; The New York Times, For Iraqis, Aid to Rebels in Syria Repays a Debt, 12. Februar 2012; Marine Corps Times, Iraqis profit from smuggling arms into Syria, 16. Februar 2012), ist aber davon auszugehen, dass sich die Al-Kaida zur Erfüllung dieser Aufgabe professioneller Personen oder zumindest treuer Gefolgsleute bedient. Merkwürdig erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er am Morgen nach dem letzten Anruf Angst gehabt habe, zum Grossmarkt zu fahren, da er gewusst habe, dass ihm die Terroristen etwas antun würden (A15/14, S. 6, F48). Hätte der Beschwerdeführer diese Vorahnung tatsächlich gehabt und um Leib und Leben gebangt, stellt sich die Frage, weshalb er an diesem Morgen nicht auf den Gang zum Grossmarkt verzichtete oder diesen um einige Stunden verschob. Ausserdem ist ernsthaft zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer den Spitalaufenthalt, der gemäss seinen Angaben mindestens zwanzig Tage dauerte (A15/14, S. 6, F52 f. und S. 11, F94 f.), überlebt hätte, wenn die Al-Kaida ihn tatsächlich hätte ermorden wollen. Wie auch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage, wie die Al-Kaida seine Handynummer ausfindig machen konnte, anerkennt ("Sie sind zu allem fähig." [A6/12, S. 7]), scheint die Organisation hervorragend über die Bevölkerung von Mosul informiert zu sein, wobei dies unter anderem auf Kontakte der Al-Kaida mit den Behörden zurückgeführt wird (vgl. Associated Press (AP), Al Qaeda gathers strength in northern Iraqi city of Mosul, 21. Juni 2013; Institute for War & Peace Reporting (IWPR), Al-Qaeda Turns to Mafia Tactics in Mosul, 7. Juni 2010). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers waren die Behörden darüber, dass er den Vorfall mit dem Auto überlebt hatte, informiert, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Al-Kaida davon erfahren hätte, da ihnen ein missglückter Mordversuch wohl nicht gleichgültig gewesen wäre. Ob tatsächlich jemals ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den unbekannten Anrufern stattgefunden hat und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zweck an einen bestimmten Ort begeben musste, kann aufgrund dieser Sachlage offen bleiben.
E. 5.2.3 Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne von Art. 7 AslyG glaubhaft zu machen, dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wurde und diese ihn töten wollten, weil er den Auftrag ablehnte. Folglich liegt keine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor, weshalb sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrigt.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Wie unter Ziffer 5.2.1 dieses Entscheides ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er irakischer Staatsangehöriger einer kurdischen Mutter und eines arabischstämmigen Vaters ist und seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt hat. Es ist somit der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in seine Heimatregion Mosul zurückzukehren. In ihrem Entscheid vom 12. Januar 2012 äusserte sich die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosul nicht. Vielmehr setzte sie sich in diesem Zusammenhang ausschliesslich mit der Aufenthaltsalternative in der nordirakischen Provinz Dohuk auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Wegweisung nach Mosul als unzumutbar erachtete, ansonsten sie die Aufenthaltsalternative gar nicht hätte thematisieren müssen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts für Mosul im Urteil BVGE 2013/1 vom 8. Januar 2013, welches in Ergänzung zur früheren Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Sicherheitslage im Zentralirak (vgl. BVGE 2008/12) ergangen ist, und wo das Gericht zum Schluss kam, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosul auszugehen ist, da Mosul durch politische Spannungen sowie fortwährende Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und religiösen Gruppierungen geprägt ist und die Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht gewährleistet ist (BVGE 2013/1 E. 6.3.3). Gestützt auf diese jüngst ergangene Beurteilung der Sicherheitslage in Mosul ist ein Wegweisungsvollzug dorthin auch im vorliegenden Fall für unzumutbar zu erachten.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative im Nordirak, namentlich in der Provinz Dohuk, besteht. Wie unter Abschnitt B. dieses Entscheides ausgeführt, erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die nordirakische Provinz Dohuk für zumutbar, da seine Mutter, eine ethnische Kurdin, von dort stamme, und gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in keiner der drei nordirakischen Provinzen eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Dohuk würden ihn kaum aufnehmen, da er noch nie bei ihnen gewesen sei, seien indes nicht glaubwürdig. Ergänzend zu den bereits unter Abschnitt C.a dieses Entscheides erwähnten Einwänden führte der Beschwerdeführer gegen die Aufenthaltsalternative in der Provinz Dohuk an, dass nicht davon ausgegangen werden könne, im Nordirak könne jedermann Zuflucht finden. Eine erfolgreiche Ansiedelung sei gerade für Araber, die über kein bestehendes soziales Netz in dieser Region verfügen, nicht möglich. Aufgrund der arabischen Ethnie seines Vaters und der Familienfehde sei es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak einem ähnlichen Misstrauen und einer ebenso grossen Ablehnung begegne, wie ein Araber. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen würde, im Nordirak eine Existenzgrundlage aufzubauen. Gemäss der Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5, deren Aktualität im Urteil BVGE 2013/1 vom 8. Januar 2013 bestätigt wurde, herrscht in dieser Region keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politische Lage nicht derart angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges in die nordirakischen Provinzen setzt aber voraus, dass die betroffene Person erstens ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und zweitens über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya - namentlich aus Mosul und Kirkuk - stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug dorthin folglich zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Auch für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann keineswegs automatisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit in den drei nordirakischen Provinzen ausgegangen werden. Eine solche Aufenthaltsalternative könnte nur unter den schon skizzierten Umständen angenommen werden, dass die betroffene Person sich vorher schon lange in der Region aufgehalten hatte und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). Gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers stammt dieser aus Mosul, Provinz Ninive. Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten, führt sie in ihrem Entscheid vom 12. Januar 2012 doch explizit aus, dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der Nordprovinzen stammt (A17/7, S. 3). Des Weiteren behauptet die Vorinstanz auch nicht, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in einer der drei Nordprovinzen gelebt hätte. Auch den Akten lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. So machte der Beschwerdeführer, wie bereits mehrfach erwähnt, in der Befragung zur Person glaubhaft geltend, seit seiner Geburt in Mosul gelebt zu haben (A6/12, S. 1, Rz. 3). Zudem gab er unaufgefordert zu Protokoll, noch nie im Nordirak gewesen zu sein (A6/12, S. 8, Rz. 15). Folglich besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass der Beschwerdeführer keine der beiden obengenannten Varianten der ersten Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Nordirak erfüllt, das heisst weder aus einer der drei kurdischen Nordprovinzen stammt, noch über längere Zeit dort gelebt hat. Folglich sind ihm gesellschaftliche und politische Beziehungen in dieser Region abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum ausschlaggebend ist. Da die zweite der obengenannten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien im Nordirak) nicht alternativ, sondern kumulativ zur ersten Voraussetzung erfüllt sein muss (BVGE 2013/1 E. 6.3.5.2), kann es offen bleiben, ob der Beschwerdeführer von seinen Verwandten mütterlicherseits aufgenommen würde, oder ob die vom Beschwerdeführer behauptete Familienfehde mit Blutrache dies tatsächlich verhindern würde. Aufgrund dieser Sachlage kann denn auch die Prüfung der zur Untermauerung dieser Behauptung eingereichten polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak auf deren Echtheit unterbleiben. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner kurdischstämmigen Mutter, im Nordirak als Araber wahrgenommen werden würde. So wird im Irak nicht nur die Religion, sondern auch die Ethnie alleine vom Vater, und nicht etwa von der Mutter, auf die Kinder übertragen, weshalb ein Kind eines arabischen Vaters von der kurdischen Bevölkerung als Araber wahrgenommen wird, selbst wenn dessen Mutter eine Kurdin ist (vgl. The New York Times, Using rape as a weapon, 8. Juli 2007; International Crisis Group, Iraq and the Kurds: Resolving the Kirkuk Crisis, 19. April 2007, S. 2). Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die soziale und wirtschaftliche Integration sowie das Bleiberecht im Nordirak alleine aufgrund der kurdischen Ethnie seiner Mutter nicht in einer privilegierten Situation befindet.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
E. 8 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2012 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2012 guthiess. Folglich werden vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter, der das Mandat erst im März 2014 übernommen hat, hat mit Ausnahme der Mandatsanzeige einschliesslich Vollmachtsurkunde keine neuen Eingaben mehr zu den Akten gereicht. Bei dieser Aktenlage erachtet das Gericht insgesamt eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-838/2012 Urteil vom 27. Mai 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - aus Mosul, Provinz Ninive - verliess seinen Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben am 20. November 2010 und gelangte auf dem Landweg nach Istanbul, von wo aus er vier bis fünf Monate später über ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste. Am 28. April 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 9. Mai 2011 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 3. Januar 2012 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt. Sein Vater sei Araber, seine Mutter Kurdin. Vor der Flucht habe er als [Händler] auf dem Markt "(...)" in Mosul gearbeitet und habe jeden Morgen die Kontrollpunkte, die in Mosul alle hundert Meter anzutreffen seien, passieren müssen. Mit der Zeit habe man ihn an diesen Kontrollpunkten gekannt, weshalb er von den Sicherheitskräften nicht mehr überprüft worden sei. Die "Terroristen" (Mitglieder der "Tanzim al-Kaida" von der Gruppe "Akida El-Wasitiya") hätten davon erfahren und ihn dazu aufgefordert, Waffen unter [seiner Ware] zu verstecken und diese so unbemerkt an den Kontrollpunkten vorbeizuschmuggeln. Dazu hätten sie ihn in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 telefonisch auf seinem Handy kontaktiert und ihm aufgetragen, sich am Folgetag beim Verkehrskreisel bei der Uhr vor der "Hathirat" einzufinden. Anlässlich dieses Treffens, zu dem zwei Vertreter der Terroristen erschienen seien, hätte man ihn zuerst auf die im Islam zu befolgenden Alltagsregeln hingewiesen und ihm anschliessend den Auftrag erteilt, Waffen zu transportieren. Aus Angst habe der Beschwerdeführer diesem Auftrag zugestimmt. Im Anschluss an dieses Treffen hätten ihn die Terroristen noch drei Mal telefonisch kontaktiert. Beim ersten dieser drei Telefongespräche hätten sie ihm erklärt, dass die Ware nun hier sei und er diese vom Quartier "Slah El-Ziraii" zum Quartier "Raschidi" bringen solle. Er habe dies abgelehnt, obwohl er den Auftrag anlässlich des Treffens angenommen habe. Beim zweiten Telefongespräch nach dem Treffen hätten die Terroristen ihn erneut zu einer Zusammenkunft aufgefordert, was er abgelehnt habe. Beim letzten Telefongespräch hätten sie ihm gedroht, worauf er ihnen geantwortet habe, dass er sie anzeigen würde, wenn sie ihn nicht in Ruhe liessen. Am Morgen nach dem letzten Anruf der Terroristen, irgendwann im Oktober 2010, hätten diese versucht, ihn auf dem Weg zum Grossmarkt, auf dem er jeweils [seine Ware] eingekauft habe, umzubringen, indem sie auf sein Auto geschossen hätten. Er selbst sei zwar nicht getroffen worden, habe aber einen Schock erlitten und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, weshalb sich dieses überschlagen habe und er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich bereits im Spital befunden. Er sei durch den Unfall so schwer verletzt worden, dass er habe operiert werden müssen. Aus Angst, dass ihn die Terroristen im Spital ausfindig machen könnten, habe er der Polizei auf deren Nachfrage mitgeteilt, dass er von Räubern angegriffen worden sei, und sei schliesslich am 20. November 2010 aus dem Spital nach Istanbul geflohen. Da die Terroristen seine Familie umbringen würden, wenn sie wüssten, dass er noch lebe und geflohen sei, hätten seine Eltern nach seiner Flucht zur Täuschung im Quartier eine Trauerfeier für ihn durchgeführt. Da es sich dabei aber um eine inoffizielle Veranstaltung gehandelt habe, sei sein Tod nicht amtlich registriert worden. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012, zugestellt am 16. Januar 2012, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand hielten, weshalb es ihm nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass er Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Auch bezeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich. Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak aber auch zumutbar. So stamme seine Mutter, eine ethnische Kurdin, aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, nämlich aus der Provinz Dohuk, wo gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 (BVGE E-4243/2007) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Dohuk würden ihn kaum aufnehmen, da er noch nie bei ihnen gewesen sei, müssten aufgrund seiner unglaubhaften Asylbegründung und seiner zunächst gemachten Behauptung, er habe ausserhalb von Mosul keine Verwandten im Irak, bezweifelt werden. Auf die weiterführende Entscheidbegründung des BFM insbesondere zu Flüchtlingseigenschaft und Asyl wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Eingabe vom 14. Februar 2012 aus, er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten mütterlicherseits, da zwischen diesen und der Familie seines Vaters eine Fehde mit Blutrache herrsche. Diese liege darin begründet, dass sein arabischstämmiger Vater und seine kurdische Mutter, die bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei, gegen den Willen der Grosseltern mütterlicherseits geheiratet hätten, was dazu geführt habe, dass die Verwandten mütterlicherseits Blutrache an der Familie des Vaters geübt hätten, welche sich ihrerseits wieder mit einem Mord an den Verwandten mütterlicherseits gerächt hätten. Aus diesem Grund würden die Verwandten mütterlicherseits den Beschwerdeführer nicht nur nicht aufnehmen; vielmehr würde sich dieser in Dohuk längerfristig in Lebensgefahr begeben. Während des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers sei seine Mutter denn auch extra nach Dohuk und B._______ gereist, um mit den Behörden abzuklären, ob er dort effektiv vor seinen Verwandten geschützt sei. Als Beweis dafür, dass dies seitens der Behörden verneint wurde, stellte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine polizeiliche Bestätigung aus dem Nordirak in Aussicht. C.b In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte polizeiliche Bestätigung aus dem Nordirak sowie weitere Beweismittel, welche die von ihm geltend gemachte Blutrachesituation im Nordirak stützen, einzureichen. E. Am 21. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein handschriftlich verfasstes Originaldokument mit Datum vom 13. Februar 2012 ein, welches, gemäss ebenfalls eingereichter beglaubigter Übersetzung ins Deutsche, als Ausstellerin die Polizeidirektion (...) aufführt und zusammengefasst darüber Auskunft gibt, dass der Vater des Beschwerdeführers, C._______, am (...) bei der (...) Polizeistation eine Klage wegen Mordes an seinen Schwestern gegen den Cousin seiner Ehefrau einreichte. Die Klage sei später an die (...) Polizeistation übertragen worden. F. Das Gericht lud die Vorinstanz daraufhin zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es nahm Stellung zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden gegen die Aufenthaltsalternative in der nordirakischen Provinz Dohuk. Zur dazu eingereichten polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak gab es zu bedenken, dass bereits auf den ersten Blick Indizien dafür erkennbar seien, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Fälschung handle: So würden auch die irakischen Behörden derartige Bestätigungen nicht handschriftlich auf einem gewöhnlichen Schreibpapier ausstellen, sondern ein Formular dafür verwenden. Die auf dem eingereichten Dokument angebrachten Stempel würden zudem keinerlei Sicherungsfunktion aufweisen, da sie entgegen der Praxis nicht auf Textteilen angebracht worden seien. Es dränge sich folglich der Schluss auf, dass es sich bei den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Aufenthaltsalternative in der nordirakischen Provinz Dohuk um ein weiteres Sachverhaltskonstrukt handle. Im Übrigen hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 19. April 2012 hielt der Beschwerdeführer den Bemerkungen des BFM entgegen, dass es sich beim eingereichten Beweismittel sehr wohl um ein echtes Dokument handle, dass er über seine Mutter organisiert habe. H. Mit Eingabe vom 24. März 2014 zeigte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - schon hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers, von Terroristen verfolgt worden zu sein, offenkundig ein Sachverhaltskonstrukt darstellen würden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, von den Terroristen zu ganz konkreten Leistungen, nämlich zum Transport von Waffen, aufgefordert worden zu sein, während er bei der Bundesanhörung erst auf Vorhalt hin erklärt habe, dass anlässlich des Treffens mit den Terroristen über Waffen gesprochen worden sei. In seiner freien Schilderung des Treffens anlässlich der Bundesanhörung habe er hingegen keinerlei Gespräche über Waffen erwähnt, sondern lediglich angegeben, die Terroristen hätten von ihm die Einhaltung der Regeln eines streng fundamentalistischen Glaubens verlangt, was die Schilderung des Treffens mit den Terroristen realitätsfremd und damit unglaubhaft mache. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinen Aussagen bezüglich der Anzahl Anrufe der Terroristen in Widersprüche verstrickt habe. Auch sei die Schilderung des dritten Telefongesprächs mit den Terroristen äusserst substanzarm ausgefallen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst bemängelt, die Vorinstanz habe bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die Beweisregeln gemäss Art. 7 AsylG zur restriktiv gehandhabt, indem sie eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte habe vermissen lassen. Auch seien die von der Vorinstanz geltend gemachten Logikfehler beziehungsweise Widersprüche erklärbar. So habe sich der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin zum Waffenschmuggel als Thema des Treffens mit den Terroristen geäussert, weil er aufgrund der Erstbefragung davon ausgegangen sei, dass die Vorinstanz über seine Fluchtgründe im Bild sei und nachfragen würde, falls zu einzelnen Vorbringen Unklarheiten bestünden. Er sei in dieser Annahme unter anderem dadurch bestärkt worden, dass die Vorinstanz bezüglich anderer, für ihn ebenso wichtiger Punkte, wie seine Verletzungen, während der Bundesanhörung keine Fragen mehr gestellt habe, obwohl dies anlässlich der Erstbefragung geschehen sei. Zu den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen bezüglich der Anzahl Telefonanrufe entgegnete der Beschwerdeführer, es handle sich dabei nicht um Widersprüche, sondern um eine wahrheitsgetreue Beantwortung jeweils verschieden gestellter Fragen. So habe er je nachdem, auf welchen Sachverhaltsabschnitt sich die Fragen bezogen hätten, von drei oder vier Anrufen gesprochen, wobei er bei beiden Befragungen widerspruchsfrei erklärt habe, dass es einen Anruf vor und drei Anrufe nach dem Treffen gegeben habe. Bezüglich des Vorwurfs des BFM, die Schilderung des dritten Telefongesprächs sei substanzarm ausgefallen, gelte es gemäss Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass das Gespräch im Zeitpunkt der Bundesanhörung bereits knapp zwei Jahre zurückgelegen habe und in seinem Fall erschwerend hinzugekommen sei, dass er anlässlich des erlittenen Autounfalls im Koma gelegen habe. Aus diesen Gründen seien die Schilderungen der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer als glaubhaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG einzustufen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich dargelegt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG hat glaubhaft machen können. 5.1 5.1.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das BFM es unterlassen hat, im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte vorzunehmen. Vielmehr beschränkte sich das BFM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die drei vordergründigsten Schwachstellen der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, um anschliessend in pauschaler Weise auf die Unglaubwürdigkeit jeglicher Asylvorbringen desselben zu schliessen. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der Asylrekurskommission (ARK) ist es indes unzulässig, von einzelnen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der asylsuchenden Person auf die generelle Unglaubwürdigkeit deren Vorbringen zu schliessen, ohne alle Fakten und Elemente einer Verfolgungsgeschichte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, E. 3 b); Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 162). Folglich ist die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM als mangelhaft einzustufen. 5.1.2 Allerdings ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seinerseits, neben der polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak, deren Echtheit aufgrund der vom BFM vorgebrachten Gründe tatsächlich zweifelhaft erscheint, auch keine Beweismittel ins Recht gelegt hat, welche die von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschichte untermauern. So hätte beispielsweise ein Spitalbericht mit Angaben zum Zeitpunkt der Hospitalisierung und zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen, ein Polizeirapport, der die vom Beschwerdeführer erklärten Angaben gegenüber den irakischen Behörden, er sei von Räubern angeschossen worden (A6/12, S. 7; A15/14, S. 7, F64), reflektiert, oder ein allenfalls vorhandener Medienbericht, der den Unfall dokumentiert, seine Asylvorbringen stützen können. 5.2 5.2.1 Entgegen der Ansicht des BFM sind bei umfassender Würdigung der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers nicht alle Elemente derselben als unglaubwürdig einzustufen. So besteht an den Vorbringen des Beschwerdeführers, irakischer Staatsangehöriger mit kurdischstämmiger Mutter und arabischstämmigem Vater zu sein, kein Anlass zu Zweifeln, hat der Beschwerdeführer dies bei der Befragung zur Person doch unaufgefordert zu Protokoll gegeben (A6/12, S. 2, Rz. 4). Auch war er auf Nachfrage des BFM ohne Weiteres im Stande, zu konkretisieren, dass seine Mutter dem Stamm der (...) angehört (A6/12, S. 2, Rz. 4). Ebenfalls glaubhaft ist die Angabe des Beschwerdeführers, seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt zu haben (A6/12, S. 1 f., Rz. 3), da er auch als Geburtsort Mosul angab (A6/12, S. 1, Rz. 1.10) und weder der Befragung zur Person noch der Bundesanhörung Angaben zu entnehmen sind, die dieser Aussage entgegenstehen. Auch erscheint es nicht völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu irgend einem Zeitpunkt in Mosul mehrmals unerwartet von Unbekannten telefonisch kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde, auch wenn es, wie nachfolgenden dargelegt, nicht überzeugt, dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nämlich ein plausibles und nachvollziehbares Bild der behaupteten Telefongespräche zu vermitteln, obwohl er nicht in chronologischer Weise danach befragt wurde (vgl. A15/14, S. 4-6, F29 ff., F39 ff., F43 ff. und F47 f.). So sagte der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Anrufes vor dem Treffen zweimal widerspruchsfrei aus, er sei von einer für ihn nicht sichtbaren Nummer aus kontaktiert worden. Die Anrufer hätten ihm ein Geschäft im Zusammenhang mit seinem [Handel] angeboten und hätten ihn diesbezüglich treffen wollen (A6/12, S. 7; A15/14, S. 4, F31). Bezüglich des zweiten Anrufes führte er aus, dass die Anrufer ihn informiert hätten, dass die Sachen nun da seien und er diese vom Quartier "Slah El-Ziraii" zum Quartier "Raschidi" bringen solle. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt (A15/14, S. 5, F43 f.). Mit Blick auf den ersten Anruf, bei dem es den Anrufern gemäss Angaben des Beschwerdeführers darum ging, ihn für ein bestimmtes Geschäft zu gewinnen, erscheinen die Vorbringen bezüglich des zweiten Anrufes, wo man ihn habe darüber informieren wollen, dass die Waren nun eingetroffen seien, durchaus plausibel. Zum dritten Anruf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Anrufer ihn erneut zu einem Treffen bewegen wollten (A15/14, S. 5, F40 f.). Auch der Inhalt dieses Anrufes erscheint vor dem Hintergrund der behaupteten Absage des Beschwerdeführers, die bereitgestellte Ware abzuholen, plausibel. So ist es in diesem Kontext naheliegend, dass ein erneutes Treffen den Zweck erfüllt hätte, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Bezüglich des letzten Anrufes sagte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Bundesanhörung aus, dass er den Anrufern gedroht habe, sie anzuzeigen, wenn sie ihn nicht in Ruhe liessen (A6/12, S. 7; A15/14, S. 6, F47). Da es sich bei diesem Anruf gemäss Angaben des Beschwerdeführers um das letzte Gespräch mit den Unbekannten gehandelt habe, erscheint auch dessen Inhalt mit Blick auf die vorangehenden Telefongespräche nachvollziehbar. Zwar führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zunächst tatsächliche vage an, zwei bis drei Mal telefonisch bedroht worden zu sein (A6/12, S. 6), und sprach an der Bundesanhörung zuerst von drei und dann von insgesamt vier Telefonanrufen (A15/14, S. 4, F24 und F27). Diese Widersprüche stellen indes nur die behauptete Anzahl der Anrufe in Frage, vermögen deren grundsätzliche Existenz hingegen nicht zu widerlegen. Die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen, die der Beschwerdeführer bezüglich dieser Anrufserie in der Bundesanhörung machte, obwohl er von der Vorinstanz nicht chronologisch, sondern in zeitlicher Hinsicht sprunghaft danach befragt wurde, sind demgegenüber ein starkes Realkennzeichen dafür, dass er eine vergleichbare Kontaktaufnahme durch Unbekannte tatsächlich erlebt hat. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass er kurz vor seinem Weggang aus Mosul tatsächlich einen Autounfall erlitten hatte, durch den er schwer verletzt wurde. So sagte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Bundesanhörung übereinstimmend aus, dass er das Bewusstsein verloren habe, nachdem sich sein Auto überschlagen habe, und dass er in der Folge ins Spital gebracht wurden musste (A6/12, S. 6; A15/14, S. 7, F61 f.). Die Verletzungen, auf die der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person hinwies ([...]), und die Narben, die er den Mitarbeitern der Vorinstanz zeigte ([...]), sind denn auch beachtliche Indizien für einen entsprechenden Vorfall (A6/12, S. 6). Allerdings belegen diese Aussagen und Hinweise nicht, dass der Autounfall, wie vom Beschwerdeführer behauptet, Folge eines terroristischen Angriffes war. Wie nachfolgend dargelegt, überzeugt diese Begründung nicht. Indes erscheint es nicht völlig unglaubhaft, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach diesem schweren Unfall und der Flucht ihres Sohnes eine Trauerfeier inszeniert haben (A6/12, S. 6; A15/14, S. 8, F68). So konnte damit wohl auch verhindert werden, dass im Quartier jemand den Verbleib des Beschwerdeführers hinterfragte. Dass der Beschwerdeführer keinen Todesschein ins Recht legen konnte (A15/14, S. 8, F68), widerlegt diese Aussage noch nicht, da ein solches Dokument im Irak tatsächlich nur ausgestellt wird, wenn der Tod durch einen Arzt festgestellt wurde (vgl. Iraq eGovernment Portal, Death Certificates, 2014, , abgerufen am 08.05.2014). 5.2.2 Während gemäss den vorangehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Rahmen der von ihm vorgebrachten Geschichte im Wesentlichen erlebt hat, erscheint deren Kern - dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wurde und diese ihn töten wollten, weil er den Auftrag ablehnte -, wie nachfolgend dargelegt, unglaubhaft. In der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe anlässlich der Befragung zur Person brachte der Beschwerdeführer als zentrales Element seiner Verfolgungsgesichte vor, dass die Terroristen ihn aufgefordert hätten, Waffen unter [seiner Ware] zu schmuggeln, und ihn deshalb auf sein Handy angerufen hätten (A6/12, S. 6). Sie hätten ihm nicht direkt am Telefon gesagt, dass er für sie arbeiten müsse. Stattdessen hätten sie ihn zu einem Treffen bestellt, bei dem sie ihm aufgetragen hätten, er "solle es (den Waffenschmuggel) im Namen des Islams machen" (A6/12, S. 7). Als er in der Bundesanhörung dazu aufgefordert wurde, dieses Treffen mit den Terroristen detailliert zu schildern, erwähnte er indes den Waffenschmuggel mit keinem Wort. Er führte lediglich an, dass die Terroristen von ihm verlangt hätten, bestimmte religiöse Regeln, die er in seiner Antwort eingehend beschrieb, einzuhalten, und ihm vom Kampf für die "gute Sache" erzählt hätten (A15/14, S. 8, F70). Erst auf Nachfrage der Vorinstanz, ob anlässlich dieses Treffens denn nicht über Waffen gesprochen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Terroristen ihm bei der Zusammenkunft aufgetragen hätten, leichte Waffen zu transportieren, dass er aber zuerst über die religiösen Regeln belehrt worden sei, da die Terroristen verlangt hätten, dass er diese befolge, bevor sie ihm grössere Aufgaben übertragen würden (A15/14, S. 11, F92 f.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zum Waffenschmuggel anlässlich der freien Schilderung des Treffens mit den Terroristen unerwähnt liess, macht dessen Existenz unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Terroristen mit einer derart heiklen Aufgabe wie dem Schmuggeln von Waffen beauftragt worden, wäre dies mit Sicherheit ein dominantes Thema dieses Treffens gewesen, welches der Beschwerdeführer bei einer freien Schilderung desselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einfach ausgeblendet hätte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erstbefragung davon ausgegangen, die Vorinstanz sei über seine Fluchtgründe im Bild gewesen und hätte bei Unklarheiten nachgefragt (vgl. Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2012, Rz. 1 d), überzeugt nicht. So stellt der Auftrag zum Waffenschmuggel ein zentrales Element der vorliegenden Verfolgungsgeschichte dar, mit dem deren flüchtlingsrechtliche Relevanz steht und fällt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Waffenschmuggel anlässlich der Schilderung des Treffens spontan vorgebracht hätte, wenn dieser bei der behaupteten Zusammenkunft tatsächlich thematisiert worden wäre, diente die Aufforderung des BFM zur detaillierten Schilderung des Treffens doch gerade der Klärung von Unklarheiten. Auch erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, die Terroristen hätten von ihm anlässlich des Treffens zuerst verlangt, dass er die religiösen Regeln befolge, bevor sie ihm grössere Aufgaben übertragen würden (A15/14, S. 11, F93), vor dem Hintergrund der zeitlichen Dimension der Geschichte, unglaubhaft. So gab der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Bundesanhörung an, dass zwischen der ersten Kontaktaufnahme durch die Terroristen und deren Mordversuch ungefähr zwanzig Tage vergangen sein mussten (A6/12, S. 7, oben; A15/14, S. 10, F91). Innerhalb dieser Zeit will der Beschwerdeführer von den Terroristen drei weitere Male telefonisch kontaktiert worden sein (A15/14, S. 4, F27), wobei er schon beim zweiten Telefongespräch aufgefordert worden sei, Waffen zu transportieren (A15/14, S. 5, F43). Hätten die Unbekannten den Beschwerdeführer tatsächlich zuerst für ihre Sache gewinnen wollen, was an sich plausibel erscheint, hätten sie wohl zunächst über eine längere als die vorgebrachte Zeit sichergestellt, dass sich der Beschwerdeführer regelkonform verhält und ihn nicht schon nach so kurzer Zeit mit delikaten Aufgaben, wie dem Schmuggeln von Waffen, beauftragt. Abgesehen davon überzeugt es nicht, dass ein einfacher [Händler], der zuvor nichts mit der Al-Kaida zu tun hatte (A6/12, S. 7) und auch kein auffallend religiöses Leben zu führen schien (vgl. A6/12, S. 8, Rz. 15; A15/14, S. 8, F70), von einem Tag auf den anderen von der Terrororganisation mit einer derart bedeutenden und heiklen Aufgabe wie dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wird. Zwar scheint die Region um Mosul, gleich wie die Provinz Anbar, wegen der geographischen Nähe zu Syrien, tatsächlich als Umschlagpatz für Waffen bekannt zu sein (The New York Times, For Iraqis, Aid to Rebels in Syria Repays a Debt, 12. Februar 2012). Angesichts dessen, dass gemäss den konsultierten Quellen in der Region um Mosul überwiegend erfahrene Händler in den Waffenschmuggel involviert sind, da es dabei in der Regel um viel Geld geht (vgl. Al-Monitor, CIA focuses on al-Qaeda's use of Turkish smuggling routes, 12. Dezember 2013; The New York Times, For Iraqis, Aid to Rebels in Syria Repays a Debt, 12. Februar 2012; Marine Corps Times, Iraqis profit from smuggling arms into Syria, 16. Februar 2012), ist aber davon auszugehen, dass sich die Al-Kaida zur Erfüllung dieser Aufgabe professioneller Personen oder zumindest treuer Gefolgsleute bedient. Merkwürdig erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er am Morgen nach dem letzten Anruf Angst gehabt habe, zum Grossmarkt zu fahren, da er gewusst habe, dass ihm die Terroristen etwas antun würden (A15/14, S. 6, F48). Hätte der Beschwerdeführer diese Vorahnung tatsächlich gehabt und um Leib und Leben gebangt, stellt sich die Frage, weshalb er an diesem Morgen nicht auf den Gang zum Grossmarkt verzichtete oder diesen um einige Stunden verschob. Ausserdem ist ernsthaft zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer den Spitalaufenthalt, der gemäss seinen Angaben mindestens zwanzig Tage dauerte (A15/14, S. 6, F52 f. und S. 11, F94 f.), überlebt hätte, wenn die Al-Kaida ihn tatsächlich hätte ermorden wollen. Wie auch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage, wie die Al-Kaida seine Handynummer ausfindig machen konnte, anerkennt ("Sie sind zu allem fähig." [A6/12, S. 7]), scheint die Organisation hervorragend über die Bevölkerung von Mosul informiert zu sein, wobei dies unter anderem auf Kontakte der Al-Kaida mit den Behörden zurückgeführt wird (vgl. Associated Press (AP), Al Qaeda gathers strength in northern Iraqi city of Mosul, 21. Juni 2013; Institute for War & Peace Reporting (IWPR), Al-Qaeda Turns to Mafia Tactics in Mosul, 7. Juni 2010). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers waren die Behörden darüber, dass er den Vorfall mit dem Auto überlebt hatte, informiert, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Al-Kaida davon erfahren hätte, da ihnen ein missglückter Mordversuch wohl nicht gleichgültig gewesen wäre. Ob tatsächlich jemals ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den unbekannten Anrufern stattgefunden hat und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zweck an einen bestimmten Ort begeben musste, kann aufgrund dieser Sachlage offen bleiben. 5.2.3 Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne von Art. 7 AslyG glaubhaft zu machen, dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wurde und diese ihn töten wollten, weil er den Auftrag ablehnte. Folglich liegt keine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor, weshalb sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrigt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Wie unter Ziffer 5.2.1 dieses Entscheides ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er irakischer Staatsangehöriger einer kurdischen Mutter und eines arabischstämmigen Vaters ist und seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt hat. Es ist somit der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in seine Heimatregion Mosul zurückzukehren. In ihrem Entscheid vom 12. Januar 2012 äusserte sich die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosul nicht. Vielmehr setzte sie sich in diesem Zusammenhang ausschliesslich mit der Aufenthaltsalternative in der nordirakischen Provinz Dohuk auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Wegweisung nach Mosul als unzumutbar erachtete, ansonsten sie die Aufenthaltsalternative gar nicht hätte thematisieren müssen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts für Mosul im Urteil BVGE 2013/1 vom 8. Januar 2013, welches in Ergänzung zur früheren Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Sicherheitslage im Zentralirak (vgl. BVGE 2008/12) ergangen ist, und wo das Gericht zum Schluss kam, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosul auszugehen ist, da Mosul durch politische Spannungen sowie fortwährende Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und religiösen Gruppierungen geprägt ist und die Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht gewährleistet ist (BVGE 2013/1 E. 6.3.3). Gestützt auf diese jüngst ergangene Beurteilung der Sicherheitslage in Mosul ist ein Wegweisungsvollzug dorthin auch im vorliegenden Fall für unzumutbar zu erachten. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative im Nordirak, namentlich in der Provinz Dohuk, besteht. Wie unter Abschnitt B. dieses Entscheides ausgeführt, erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die nordirakische Provinz Dohuk für zumutbar, da seine Mutter, eine ethnische Kurdin, von dort stamme, und gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in keiner der drei nordirakischen Provinzen eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Dohuk würden ihn kaum aufnehmen, da er noch nie bei ihnen gewesen sei, seien indes nicht glaubwürdig. Ergänzend zu den bereits unter Abschnitt C.a dieses Entscheides erwähnten Einwänden führte der Beschwerdeführer gegen die Aufenthaltsalternative in der Provinz Dohuk an, dass nicht davon ausgegangen werden könne, im Nordirak könne jedermann Zuflucht finden. Eine erfolgreiche Ansiedelung sei gerade für Araber, die über kein bestehendes soziales Netz in dieser Region verfügen, nicht möglich. Aufgrund der arabischen Ethnie seines Vaters und der Familienfehde sei es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak einem ähnlichen Misstrauen und einer ebenso grossen Ablehnung begegne, wie ein Araber. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen würde, im Nordirak eine Existenzgrundlage aufzubauen. Gemäss der Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5, deren Aktualität im Urteil BVGE 2013/1 vom 8. Januar 2013 bestätigt wurde, herrscht in dieser Region keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politische Lage nicht derart angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges in die nordirakischen Provinzen setzt aber voraus, dass die betroffene Person erstens ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und zweitens über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya - namentlich aus Mosul und Kirkuk - stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug dorthin folglich zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Auch für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann keineswegs automatisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit in den drei nordirakischen Provinzen ausgegangen werden. Eine solche Aufenthaltsalternative könnte nur unter den schon skizzierten Umständen angenommen werden, dass die betroffene Person sich vorher schon lange in der Region aufgehalten hatte und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). Gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers stammt dieser aus Mosul, Provinz Ninive. Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten, führt sie in ihrem Entscheid vom 12. Januar 2012 doch explizit aus, dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der Nordprovinzen stammt (A17/7, S. 3). Des Weiteren behauptet die Vorinstanz auch nicht, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in einer der drei Nordprovinzen gelebt hätte. Auch den Akten lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. So machte der Beschwerdeführer, wie bereits mehrfach erwähnt, in der Befragung zur Person glaubhaft geltend, seit seiner Geburt in Mosul gelebt zu haben (A6/12, S. 1, Rz. 3). Zudem gab er unaufgefordert zu Protokoll, noch nie im Nordirak gewesen zu sein (A6/12, S. 8, Rz. 15). Folglich besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass der Beschwerdeführer keine der beiden obengenannten Varianten der ersten Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Nordirak erfüllt, das heisst weder aus einer der drei kurdischen Nordprovinzen stammt, noch über längere Zeit dort gelebt hat. Folglich sind ihm gesellschaftliche und politische Beziehungen in dieser Region abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum ausschlaggebend ist. Da die zweite der obengenannten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien im Nordirak) nicht alternativ, sondern kumulativ zur ersten Voraussetzung erfüllt sein muss (BVGE 2013/1 E. 6.3.5.2), kann es offen bleiben, ob der Beschwerdeführer von seinen Verwandten mütterlicherseits aufgenommen würde, oder ob die vom Beschwerdeführer behauptete Familienfehde mit Blutrache dies tatsächlich verhindern würde. Aufgrund dieser Sachlage kann denn auch die Prüfung der zur Untermauerung dieser Behauptung eingereichten polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak auf deren Echtheit unterbleiben. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner kurdischstämmigen Mutter, im Nordirak als Araber wahrgenommen werden würde. So wird im Irak nicht nur die Religion, sondern auch die Ethnie alleine vom Vater, und nicht etwa von der Mutter, auf die Kinder übertragen, weshalb ein Kind eines arabischen Vaters von der kurdischen Bevölkerung als Araber wahrgenommen wird, selbst wenn dessen Mutter eine Kurdin ist (vgl. The New York Times, Using rape as a weapon, 8. Juli 2007; International Crisis Group, Iraq and the Kurds: Resolving the Kirkuk Crisis, 19. April 2007, S. 2). Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die soziale und wirtschaftliche Integration sowie das Bleiberecht im Nordirak alleine aufgrund der kurdischen Ethnie seiner Mutter nicht in einer privilegierten Situation befindet. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
8. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2012 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2012 guthiess. Folglich werden vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter, der das Mandat erst im März 2014 übernommen hat, hat mit Ausnahme der Mandatsanzeige einschliesslich Vollmachtsurkunde keine neuen Eingaben mehr zu den Akten gereicht. Bei dieser Aktenlage erachtet das Gericht insgesamt eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: