Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 18. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Anhö- rung vom 1. Juni 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit jeher ein politischer Mensch gewesen und habe sich entspre- chend in verschiedenen Parteien betätigt. Von 1990 bis 2023 sei er bei der B._______ gewesen, ehe er nach dem Verbot der Partei der C._______ beigetreten sei. Bei beiden Parteien sei er in der Jugendorganisation tätig und von 1996 bis 2003 sei er bis zu deren Schliessung bei der D._______ gewesen. In der Folge sei er Delegierter bei der E._______ geworden und nach deren Auflösung der F._______ beigetreten. Im Jahre 2020 sei er von der F._______ zur G._______ gewechselt. Für die F._______ beziehungs- weise für die G._______ sei er im Jahr 2015 und 2023 Abgeordneten-Kan- didat für das Nationalparlament gewesen. Zudem sei er bei der G._______ und für den Verein «H._______» als Sprecher tätig gewesen. In der Türkei gebe es keine funktionierende Demokratie. Aufgrund seiner oppositionel- len Einstellung und seiner ethnischen Herkunft als Kurde habe er in der Türkei nicht in Sicherheit leben können und habe wiederholt mit Problemen und Ungerechtigkeiten zu kämpfen gehabt. So sei er etwa im Jahr 2010, als Tayyip Erdogan nach I._______ gekommen sei, zusammen mit ande- ren Parteimitgliedern aufs Revier gebracht und dort während 16 Stunden festgehalten worden. lm Jahr 2011 habe ein Polizist im Rahmen eines de- mokratischen Marsches in einer Seitengasse mit der Waffe auf ihn gezielt. Er gehe davon aus, dass die Polizei gewusst habe, dass er der Verantwort- liche dieser Veranstaltung gewesen sei. Am 5. Juni 2016 habe der lS (Isla- mische Staat) mit Hilfe der Polizei einen Anschlag auf ein G._______ Mee- ting verübt, bei welchem unter anderem seine Tochter verletzt worden sei. Zudem sei er im Dienst wiederholt von den Polizisten der J._______ pro- voziert worden. Er sei auf diese Provokationen nicht eingegangen, weshalb man ihn schliesslich im Jahr 2017 als Terroristen bezeichnet und aus dem Dienst entlassen habe. Er habe gegen die ungerechtfertigte Entlassung Beschwerde erhoben, die jedoch auch in zweiter Instanz abgewiesen wor- den sei. Sein Bruder K._______, der Parteivorsitzender gewesen sei, sei wiederholt inhaftiert worden, wobei gegen ihn zurzeit mehrere Strafverfah- ren hängig seien. Auch sei sein Schwager in den Bergen als Märtyrer ge- fallen. Er habe mit der schwierigen Situation in der Türkei nicht mehr
E-1965/2024 Seite 3 umgehen können und sich daher zur Ausreise entschlossen. Er habe be- reits im selben Jahr 1999 aus denselben Gründen wie im Sommer 2022 die Türkei verlassen wollen, sei jedoch wegen der damaligen Inhaftierung seines Bruders K._______ wieder nach I._______ zurückgekehrt. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden meh- rere Dokumente eingereicht (u.a. Führerschein im Original, türkische Iden- titätskarte in Kopie, Mitgliedschaftsbestätigung der G._______, Personal- ausweis der Gemeinde I._______, Mitgliedschaftsausweise der D._______ und der Vereinigung «L._______», Schreiben der G._______, Anwaltschreiben vom 1. Dezember 2022, mehrere Gerichtsunterlagen be- treffend ein Strafverfahren wegen Falschaussage im Jahre 2007 bezie- hungsweise 2008, Gerichtsunterlagen betreffend ein Strafverfahren gegen vier Polizisten wegen fehlerhaften Verhaltens im Dienst vom 10. Mai 2022, mehrere Gerichtsunterlagen betreffend ein arbeitsrechtliches Gerichtsver- fahren aus dem Jahre 2018 beziehungsweise 2019, medizinische Unterla- gen betreffend die Tochter M._______ des Beschwerdeführers, alle in Ko- pie, Foto, das den Schwager des Beschwerdeführers als Märtyrer zeigen soll, in Kopie, Bildschirmfotos von Nachrichten von «N._______» in Kopie, Auszüge aus der Anklageschrift mit der Ermittlungsnummer […] betreffend seinem Bruder in Kopie). D. Anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht an, zwischen 2012 und 2014 in der Türkei wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert worden zu sein. Er leide nach wie vor an Rückenschmerzen. Auch sein Knie schmerze. Die Rechtsver- tretung teilte mit, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2022 wegen sei- nes Knies und wegen der Lendenwirbelsäule in Winterthur in medizinischer Behandlung gewesen sei, entsprechende medizinische Unterlagen lägen der Rechtsvertretung vor. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt er Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
E-1965/2024 Seite 4 F. Mit Beschwerde vom 2. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 23. April 2024, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Mail 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form eines Zeitungsartikels und eines Berichts ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-1965/2024 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die bereits viele Jahre zurückliegenden Vorfälle in den Jahren 2010 und 2011
E-1965/2024 Seite 6 (Festnahme, Drohung, Anschlag auf Partei, Entlassung) bei Wahrunterstel- lung für den Beschwerdeführer zwar belastend wären, aber offenkundig in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei stünden, lägen diese doch bereits weit über zehn Jahre zurück. Wei- tere Vorfälle dieser Art habe er auch explizit verneint und diese für die Aus- reise auch nicht als ausschlaggebend bezeichnet.
E. 5.2 Das SEM verkenne ferner auch nicht, dass der (unbewiesen geblie- bene) Bombenanschlag am 5. Juni 2015, bei welchem die Tochter des Be- schwerdeführers behauptungsweise verletzt worden sei, für ihn und die Fa- milie eine belastende Erfahrung gewesen sei. Darüber hinaus seien in den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Bombenanschlag im Jahr 2015 gezielt gegen die Tochter beziehungsweise den Beschwerde- führer gerichtet gewesen sei. Entsprechend fehle es diesem Vorfall, wel- cher sich mehr als sieben Jahre vor seiner Ausreise zugetragen habe, nicht nur an der asylbeachtlichen Aktualität, sondern auch an der erforderlichen Gezieltheit im Sinne des Asylgesetzes. Hinsichtlich der vorgebrachten, angeblich politisch motivierten Entlassung aus dem Ordnungsdienst 2017 sei festzuhalten, dass diese für ihn und seine Familie von einschneidender Bedeutung gewesen sein mochte. Al- lerdings deuteten weder seine Angaben in der Anhörung noch die zu den Akten gereichten Beweismittel darauf hin, dass die Entlassung strafrechtli- che Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Das erwähnte und mit Be- weismitteln untermauerte Verfahren im Zusammenhang mit seiner Kündi- gung sei denn auch arbeitsrechtlicher Natur. Ferner sei es dem Beschwer- deführer möglich gewesen, nach seiner Entlassung über mehrere Jahre hinweg unbescholten in der Türkei zu leben und im Sommer 2022 legal aus dem Land auszureisen (vgl. A18, F45, F94-99). Überdies habe er seine Entlassung im Jahre 2017 nicht direkt in Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei gesetzt (vgl. A18 F147f.). Insgesamt hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle und Nachteile offenkundig kein asylrelevantes Ausmass erreicht.
E. 5.3 Angehörige der kurdischen Bevölkerung seien in der Türkei sodann be- kanntermassen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge- setzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumut- bar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis nicht
E-1965/2024 Seite 7 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlech- ternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen und Kontrollen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten.
E. 5.4 Aufgrund der Tätigkeit für verschiedene politische Parteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit effektiv von gewissen Behelligungen seitens der türkischen Behörden be- troffen gewesen sei, auch wenn es sich bei diesen um (ehemals) legale Parteien gehandelt habe beziehungsweise handle. Die alleinige Tatsache der Tätigkeit für diese Parteien und das behördliche Interesse am Be- schwerdeführer genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei der G._______ offizieller Kandidat für die letztjährige Wahl ins Nationalparlament gewesen zu sein (vgl. A18 F58–F66, F116, F151–F159). Danach gefragt, ob er aufgrund sei- nes politischen Engagements über das bereits Erzählte hinaus mit weite- ren Problemen zu kämpfen gehabt habe, habe er aber lediglich angege- ben, dass der politische Kampf erschöpfend sei und finanzielle Abstriche mit sich bringe (vgl. A18 F158). Auch das geltend gemachte Engagement für den Verein «N._______» vermöge kein derart ausgeprägtes politisches Profil zu begründen, welches zu einer Annahme führen könnte, dass er in der Türkei einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Zudem- bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh- rer in der Vergangenheit schwerwiegenden Repressalien ausgesetzt ge- wesen sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage weder jemals in Haft noch in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und habe angegeben, dass ihm weder eine Verhaftung konkret in Aussicht gestellt noch ein Haft- befehl gegen ihn erlassen worden sei (vgl. A18 F123–126, F143–146, F149). Bezeichnenderweise sei es dem Beschwerdeführer denn auch problemlos möglich gewesen, am 31. Juli 2022 auf legalem Weg aus der Türkei aus- zureisen, wobei seine Ausreise offenbar kein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats ausgelöst habe (vgl. A18 F96–99). Überdies habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es ihm nicht bekannt sei, ob nach sei- ner Ausreise eine Ermittlung gegen ihn eröffnet worden sei (A18, F149 .). Hierzu sei festzuhalten, dass dem zu den Akten gereichten
E-1965/2024 Seite 8 Anwaltsschreiben vom 1. Dezember 2022 sowie den übrigen Beweismit- teln keine Hinweise zu entnehmen seien, dass in der Türkei eine Strafun- tersuchung gegen ihn eröffnet worden wäre. Entsprechend habe der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung denn auch zu Protokoll gegeben, dass es seit seiner Ausreise aus der Türkei keine Neuigkeiten in Bezug auf sein Asylgesuch gegeben habe (vgl. A18 F41 f).
E. 5.5 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein politisches Engagement ungebrochen sei. Er habe sich in der Schweiz be- reits für die G._______ und O._______ betätigt (Teilnahme an Veranstal- tungen, Beitritt zu einem Verein in P._______). Hinsichtlich des vorge- brachten exilpolitischen Engagements sei festzuhalten, dass sich Behör- den oder Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti- vitäten entwickelt hätten, welche die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht pri- mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und lndividu- alisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per- sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts von in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System darstelle (BVGE 2009/28 E.7.4.3). Eine solche Exponiertheit könne dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden, habe er doch angegeben, dass seine exilpo- litischen Tätigkeiten inoffiziell seien und sein Engagement lediglich dem Provinzvorsitzenden der Partei in der Türkei bekannt sei (A18 F159–161). An dieser Einschätzung ändere auch die mit Eingabe vom 9. August 2023 nachgereichten Bildschirmfotos von Social-Media-Aktivitäten des «N._______» nichts, zumal sie mehrheitlich veraltet seien und überdies auch keinen direkten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufwei- sen würden. Aufgrund der Aktenlage sei aus Sicht des SEM somit nicht davon auszu- gehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz über die Teilnahme an ein paar Veranstaltungen und eines notabene nicht weiter differenzierten Vereinbeitritts hinausgegangen sei. Zusätzlich dürfte den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten versu- chen würden, in Europa und insbesondere auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie exilpolitische regimekritische Aktivitäten (Teilnahme an
E-1965/2024 Seite 9 Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textma- terial usw.) nachgingen, wobei die Frage nach der Gesinnung in diesem Fall insofern nicht relevant sei, als dass sich allein aufgrund der beobacht- baren Aktivität hierauf keine Rückschlüsse ziehen liessen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten existierten weder aufgrund des politischen Enga- gements in der Türkei noch in der Schweiz hinreichend konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen würden. An dieser Einschätzung ändere auch die Eingabe der Rechtsver- tretung vom 9. August 2023 nichts, worin dieser Auszüge einer Anklage- schrift betreffend den Bruder K._______ des Beschwerdeführers einreiche und festhalte, dass die Familie wegen des politischen Engagements des Bruders in der Türkei unter Druck gesetzt worden sei.
E. 5.7 Hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers, wegen seines Bru- ders K._______ oder anderer Familienmitglieder künftig Nachteile zu er- fahren, sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei zwar seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinan- dersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahr- nehmbar verschlechtert habe. Nur in spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem aber Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türki- sche Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die unterge- taucht seien oder sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa aus- geprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Akti- vitäten vorgeworfen werde oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewe- gung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, behelligten, um deren untergetauchten beziehungs- weise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Dennoch sei bis auf weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt würden, und denen wei- terhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom 8. Sep- tember 2005, publiziert in EMARK 2005121, Urteile des BVGer E- 6587/2010 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2028).
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E. 5.8 Demgemäss erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensi- tät. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten bezie- hungweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organi- sation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfol- gungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von poli- tisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Zunächst sei mit dem Verweis auf obenstehende Ausführungen festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis dato keiner flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dies gelte auch im Hinblick auf den familiären Hintergrund. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb dies in Zukunft anders sein sollte, zumal den An- gaben nicht zu entnehmen sei, dass die türkischen Behörden seinen Bru- der K._______ suchen würden (A18 F119, F132, F163-166). Weiter habe der Beschwerdeführer eine solche Befürchtung in der Anhörung auch gar nicht erwähnt und auch keine aktuellen Probleme im Zusammenhang mit seinem Bruder bezeichnet. Bezeichnenderweise habe die Rechtsvertre- tung in ihrer Eingabe vom 9. August 2023 denn auch nicht ausgeführt, in- wiefern der Beschwerdeführer oder seine Familie wegen des Bruders K._______ behelligt worden seien. Folglich sei eine in diesem Zusammen- hang geäusserte Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich re- levanter Reflexverfolgung als nicht begründet einzustufen.
E. 5.9 Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen.
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E. 6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vo- rinstanz habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Be- schwerdeführer keinen Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat ausgesetzt gewesen sei, indes dabei die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt. Als der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe, sei sein Bruder aufgrund seiner politischen Aktivität inhaftiert gewesen und habe Gefahr gelaufen, erneut verhaftet zu werden. Dies, gekoppelt mit dem Angriff auf die eigene Mutter und Nichten durch die Polizei sowie den von der Tochter überlebten Bombenanschlag sei die Todesangst des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Als Familienmitglied seines Bruders K._______ sei der Beschwerdeführer als mögliches Opfer einer Reflexverfolgung anzusehen. Die Gefahr einer Verfolgung werde durch die Tätigkeit für die G._______ gesteigert. Im eingereichten Schrei- ben des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der G._______ na- mens Q._______ vom 5. März 2024 gehe hervor, dass in der Zwischenzeit angeblich eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Die Einschätzung des SEM einer fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei unzutreffend. Bei der Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtige das SEM nicht, dass dieser insgesamt schon seit 20 Jahren politisch aktiv gewesen sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefoch- tene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.9) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden weitgehend nur die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und damit nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Auch die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. So ist hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, wonach das SEM das Schreiben des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der G._______ namens Q._______ vom 5. März 2024 nicht berücksichtigt habe, festzu- stellen, dass dieses erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung vom
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28. Februar 2024 verfasst und eingereicht wurde. Dessen Beweiswert ist im Übrigen als sehr gering einzustufen, da es nur in Kopie vorliegt und die Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht als gering einzustufen ist. Auch die weiteren Behauptungen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die jahrelangen politischen Aktivitä- ten des Beschwerdeführers und dessen familiären Verhältnisse nicht hin- reichend berücksichtigt habe, erweisen sich als unzutreffend. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, hat sich diese ausführlich sowohl mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat als auch in der Schweiz und im Weiteren auch mit der Frage einer Reflexver- folgung gebührend auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird diesen Er- wägungen nichts Substantielles entgegengesetzt. Auch vermögen die ein- gereichten Berichte verschiedener Organisationen keine Änderung der be- stehenden Gerichtspraxis zu veranlassen. Letztlich führen auch die mit er- gänzender Eingabe vom 30. Mai 2024 ins Recht gelegten Unterlagen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
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E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
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E. 8.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzu- mutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz I._______. Trotz dem Wie- deraufflammen des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme gewaltsamer Ausei- nandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staat- lichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gele- genen Provinzen könne in diesen nach wie vor nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Weg- weisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-226312012 vom 25. Juli 2019, E. 7.3.3). Ausgenommen davon seien lediglich die bei- den südöstlichen Grenzprovinzen zum lrak, Sirnak und Hakkari, in die ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar gelte (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichtes E-2560/2011 vom 1. März 2013, publiziert als BVGE 2013/2). Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person im arbeitsfähigen Alter, die fliessend Türkisch spreche und über einen gymnasialen Ab- schluss verfüge. Auch verfüge er über berufliche Erfahrungen in der Land- wirtschaft, Bauwesen und im Taxigeschäft. Ferner habe er später einen Supermarkt besessen und ein Taxiunternehmen geführt, ehe er dann über zehn Jahre Beamter gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Im Weiteren sei den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er und seine Familie unter anderem über Wohneigentum verfüge, das offen- bar vom Erdbeben nicht schwerwiegend beschädigt worden sei. In I._______ verfüge er über ein breites soziales Netz. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führe. Davon sei beim Beschwerde- führer nicht auszugehen. Gemäss eigener Angabe leide er an Rücken- und
E-1965/2024 Seite 15 Knieschmerzen. Entsprechende spezifische medizinische Unterlagen lä- gen dem SEM nicht vor. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass das Ge- sundheitswesen in der Türkei westeuropäischen Standards entspreche. Folglich könne auf die in der Heimat vorhandenen medizinischen Möglich- keiten und Institutionen verwiesen werden, wo allfällige weitere Behand- lungen und Abklärungen vorgenommen werden könnten, zumal der Be- schwerdeführer angegeben habe, dass er in der Vergangenheit Zugang zur medizinischen Behandlung in der Türkei gehabt habe (A18 F10). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vor- instanz an.
E. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1965/2024 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Delphine Salaverry, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 18. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Anhörung vom 1. Juni 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit jeher ein politischer Mensch gewesen und habe sich entsprechend in verschiedenen Parteien betätigt. Von 1990 bis 2023 sei er bei der B._______ gewesen, ehe er nach dem Verbot der Partei der C._______ beigetreten sei. Bei beiden Parteien sei er in der Jugendorganisation tätig und von 1996 bis 2003 sei er bis zu deren Schliessung bei der D._______ gewesen. In der Folge sei er Delegierter bei der E._______ geworden und nach deren Auflösung der F._______ beigetreten. Im Jahre 2020 sei er von der F._______ zur G._______ gewechselt. Für die F._______ beziehungsweise für die G._______ sei er im Jahr 2015 und 2023 Abgeordneten-Kandidat für das Nationalparlament gewesen. Zudem sei er bei der G._______ und für den Verein «H._______» als Sprecher tätig gewesen. In der Türkei gebe es keine funktionierende Demokratie. Aufgrund seiner oppositionellen Einstellung und seiner ethnischen Herkunft als Kurde habe er in der Türkei nicht in Sicherheit leben können und habe wiederholt mit Problemen und Ungerechtigkeiten zu kämpfen gehabt. So sei er etwa im Jahr 2010, als Tayyip Erdogan nach I._______ gekommen sei, zusammen mit anderen Parteimitgliedern aufs Revier gebracht und dort während 16 Stunden festgehalten worden. lm Jahr 2011 habe ein Polizist im Rahmen eines demokratischen Marsches in einer Seitengasse mit der Waffe auf ihn gezielt. Er gehe davon aus, dass die Polizei gewusst habe, dass er der Verantwortliche dieser Veranstaltung gewesen sei. Am 5. Juni 2016 habe der lS (Islamische Staat) mit Hilfe der Polizei einen Anschlag auf ein G._______ Meeting verübt, bei welchem unter anderem seine Tochter verletzt worden sei. Zudem sei er im Dienst wiederholt von den Polizisten der J._______ provoziert worden. Er sei auf diese Provokationen nicht eingegangen, weshalb man ihn schliesslich im Jahr 2017 als Terroristen bezeichnet und aus dem Dienst entlassen habe. Er habe gegen die ungerechtfertigte Entlassung Beschwerde erhoben, die jedoch auch in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Sein Bruder K._______, der Parteivorsitzender gewesen sei, sei wiederholt inhaftiert worden, wobei gegen ihn zurzeit mehrere Strafverfahren hängig seien. Auch sei sein Schwager in den Bergen als Märtyrer gefallen. Er habe mit der schwierigen Situation in der Türkei nicht mehr umgehen können und sich daher zur Ausreise entschlossen. Er habe bereits im selben Jahr 1999 aus denselben Gründen wie im Sommer 2022 die Türkei verlassen wollen, sei jedoch wegen der damaligen Inhaftierung seines Bruders K._______ wieder nach I._______ zurückgekehrt. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Führerschein im Original, türkische Identitätskarte in Kopie, Mitgliedschaftsbestätigung der G._______, Personalausweis der Gemeinde I._______, Mitgliedschaftsausweise der D._______ und der Vereinigung «L._______», Schreiben der G._______, Anwaltschreiben vom 1. Dezember 2022, mehrere Gerichtsunterlagen betreffend ein Strafverfahren wegen Falschaussage im Jahre 2007 beziehungsweise 2008, Gerichtsunterlagen betreffend ein Strafverfahren gegen vier Polizisten wegen fehlerhaften Verhaltens im Dienst vom 10. Mai 2022, mehrere Gerichtsunterlagen betreffend ein arbeitsrechtliches Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2018 beziehungsweise 2019, medizinische Unterlagen betreffend die Tochter M._______ des Beschwerdeführers, alle in Kopie, Foto, das den Schwager des Beschwerdeführers als Märtyrer zeigen soll, in Kopie, Bildschirmfotos von Nachrichten von «N._______» in Kopie, Auszüge aus der Anklageschrift mit der Ermittlungsnummer [...] betreffend seinem Bruder in Kopie). D. Anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht an, zwischen 2012 und 2014 in der Türkei wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert worden zu sein. Er leide nach wie vor an Rückenschmerzen. Auch sein Knie schmerze. Die Rechtsvertretung teilte mit, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2022 wegen seines Knies und wegen der Lendenwirbelsäule in Winterthur in medizinischer Behandlung gewesen sei, entsprechende medizinische Unterlagen lägen der Rechtsvertretung vor. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt er Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). F. Mit Beschwerde vom 2. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 23. April 2024, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Mail 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form eines Zeitungsartikels und eines Berichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die bereits viele Jahre zurückliegenden Vorfälle in den Jahren 2010 und 2011 (Festnahme, Drohung, Anschlag auf Partei, Entlassung) bei Wahrunterstellung für den Beschwerdeführer zwar belastend wären, aber offenkundig in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei stünden, lägen diese doch bereits weit über zehn Jahre zurück. Weitere Vorfälle dieser Art habe er auch explizit verneint und diese für die Ausreise auch nicht als ausschlaggebend bezeichnet. 5.2 Das SEM verkenne ferner auch nicht, dass der (unbewiesen gebliebene) Bombenanschlag am 5. Juni 2015, bei welchem die Tochter des Beschwerdeführers behauptungsweise verletzt worden sei, für ihn und die Familie eine belastende Erfahrung gewesen sei. Darüber hinaus seien in den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Bombenanschlag im Jahr 2015 gezielt gegen die Tochter beziehungsweise den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Entsprechend fehle es diesem Vorfall, welcher sich mehr als sieben Jahre vor seiner Ausreise zugetragen habe, nicht nur an der asylbeachtlichen Aktualität, sondern auch an der erforderlichen Gezieltheit im Sinne des Asylgesetzes. Hinsichtlich der vorgebrachten, angeblich politisch motivierten Entlassung aus dem Ordnungsdienst 2017 sei festzuhalten, dass diese für ihn und seine Familie von einschneidender Bedeutung gewesen sein mochte. Allerdings deuteten weder seine Angaben in der Anhörung noch die zu den Akten gereichten Beweismittel darauf hin, dass die Entlassung strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Das erwähnte und mit Beweismitteln untermauerte Verfahren im Zusammenhang mit seiner Kündigung sei denn auch arbeitsrechtlicher Natur. Ferner sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, nach seiner Entlassung über mehrere Jahre hinweg unbescholten in der Türkei zu leben und im Sommer 2022 legal aus dem Land auszureisen (vgl. A18, F45, F94-99). Überdies habe er seine Entlassung im Jahre 2017 nicht direkt in Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei gesetzt (vgl. A18 F147f.). Insgesamt hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle und Nachteile offenkundig kein asylrelevantes Ausmass erreicht. 5.3 Angehörige der kurdischen Bevölkerung seien in der Türkei sodann bekanntermassen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen und Kontrollen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten. 5.4 Aufgrund der Tätigkeit für verschiedene politische Parteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit effektiv von gewissen Behelligungen seitens der türkischen Behörden betroffen gewesen sei, auch wenn es sich bei diesen um (ehemals) legale Parteien gehandelt habe beziehungsweise handle. Die alleinige Tatsache der Tätigkeit für diese Parteien und das behördliche Interesse am Beschwerdeführer genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei der G._______ offizieller Kandidat für die letztjährige Wahl ins Nationalparlament gewesen zu sein (vgl. A18 F58-F66, F116, F151-F159). Danach gefragt, ob er aufgrund seines politischen Engagements über das bereits Erzählte hinaus mit weiteren Problemen zu kämpfen gehabt habe, habe er aber lediglich angegeben, dass der politische Kampf erschöpfend sei und finanzielle Abstriche mit sich bringe (vgl. A18 F158). Auch das geltend gemachte Engagement für den Verein «N._______» vermöge kein derart ausgeprägtes politisches Profil zu begründen, welches zu einer Annahme führen könnte, dass er in der Türkei einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Zudembestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwerwiegenden Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage weder jemals in Haft noch in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und habe angegeben, dass ihm weder eine Verhaftung konkret in Aussicht gestellt noch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei (vgl. A18 F123-126, F143-146, F149). Bezeichnenderweise sei es dem Beschwerdeführer denn auch problemlos möglich gewesen, am 31. Juli 2022 auf legalem Weg aus der Türkei auszureisen, wobei seine Ausreise offenbar kein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats ausgelöst habe (vgl. A18 F96-99). Überdies habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es ihm nicht bekannt sei, ob nach seiner Ausreise eine Ermittlung gegen ihn eröffnet worden sei (A18, F149 .). Hierzu sei festzuhalten, dass dem zu den Akten gereichten Anwaltsschreiben vom 1. Dezember 2022 sowie den übrigen Beweismitteln keine Hinweise zu entnehmen seien, dass in der Türkei eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden wäre. Entsprechend habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung denn auch zu Protokoll gegeben, dass es seit seiner Ausreise aus der Türkei keine Neuigkeiten in Bezug auf sein Asylgesuch gegeben habe (vgl. A18 F41 f). 5.5 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein politisches Engagement ungebrochen sei. Er habe sich in der Schweiz bereits für die G._______ und O._______ betätigt (Teilnahme an Veranstaltungen, Beitritt zu einem Verein in P._______). Hinsichtlich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements sei festzuhalten, dass sich Behörden oder Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und lndividualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts von in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System darstelle (BVGE 2009/28 E.7.4.3). Eine solche Exponiertheit könne dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden, habe er doch angegeben, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten inoffiziell seien und sein Engagement lediglich dem Provinzvorsitzenden der Partei in der Türkei bekannt sei (A18 F159-161). An dieser Einschätzung ändere auch die mit Eingabe vom 9. August 2023 nachgereichten Bildschirmfotos von Social-Media-Aktivitäten des «N._______» nichts, zumal sie mehrheitlich veraltet seien und überdies auch keinen direkten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Aufgrund der Aktenlage sei aus Sicht des SEM somit nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz über die Teilnahme an ein paar Veranstaltungen und eines notabene nicht weiter differenzierten Vereinbeitritts hinausgegangen sei. Zusätzlich dürfte den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten versuchen würden, in Europa und insbesondere auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie exilpolitische regimekritische Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen, wobei die Frage nach der Gesinnung in diesem Fall insofern nicht relevant sei, als dass sich allein aufgrund der beobachtbaren Aktivität hierauf keine Rückschlüsse ziehen liessen. 5.6 Nach dem Gesagten existierten weder aufgrund des politischen Engagements in der Türkei noch in der Schweiz hinreichend konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen würden. An dieser Einschätzung ändere auch die Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. August 2023 nichts, worin dieser Auszüge einer Anklageschrift betreffend den Bruder K._______ des Beschwerdeführers einreiche und festhalte, dass die Familie wegen des politischen Engagements des Bruders in der Türkei unter Druck gesetzt worden sei. 5.7 Hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers, wegen seines Bruders K._______ oder anderer Familienmitglieder künftig Nachteile zu erfahren, sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei zwar seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert habe. Nur in spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem aber Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen werde oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, behelligten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Dennoch sei bis auf weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, publiziert in EMARK 2005121, Urteile des BVGer E-6587/2010 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2028). 5.8 Demgemäss erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Zunächst sei mit dem Verweis auf obenstehende Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis dato keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dies gelte auch im Hinblick auf den familiären Hintergrund. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb dies in Zukunft anders sein sollte, zumal den Angaben nicht zu entnehmen sei, dass die türkischen Behörden seinen Bruder K._______ suchen würden (A18 F119, F132, F163-166). Weiter habe der Beschwerdeführer eine solche Befürchtung in der Anhörung auch gar nicht erwähnt und auch keine aktuellen Probleme im Zusammenhang mit seinem Bruder bezeichnet. Bezeichnenderweise habe die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 9. August 2023 denn auch nicht ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer oder seine Familie wegen des Bruders K._______ behelligt worden seien. Folglich sei eine in diesem Zusammenhang geäusserte Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung als nicht begründet einzustufen. 5.9 Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen.
6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat ausgesetzt gewesen sei, indes dabei die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt. Als der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe, sei sein Bruder aufgrund seiner politischen Aktivität inhaftiert gewesen und habe Gefahr gelaufen, erneut verhaftet zu werden. Dies, gekoppelt mit dem Angriff auf die eigene Mutter und Nichten durch die Polizei sowie den von der Tochter überlebten Bombenanschlag sei die Todesangst des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Als Familienmitglied seines Bruders K._______ sei der Beschwerdeführer als mögliches Opfer einer Reflexverfolgung anzusehen. Die Gefahr einer Verfolgung werde durch die Tätigkeit für die G._______ gesteigert. Im eingereichten Schreiben des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der G._______ namens Q._______ vom 5. März 2024 gehe hervor, dass in der Zwischenzeit angeblich eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Die Einschätzung des SEM einer fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei unzutreffend. Bei der Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtige das SEM nicht, dass dieser insgesamt schon seit 20 Jahren politisch aktiv gewesen sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.9) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden weitgehend nur die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und damit nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Auch die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. So ist hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, wonach das SEM das Schreiben des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der G._______ namens Q._______ vom 5. März 2024 nicht berücksichtigt habe, festzustellen, dass dieses erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 verfasst und eingereicht wurde. Dessen Beweiswert ist im Übrigen als sehr gering einzustufen, da es nur in Kopie vorliegt und die Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht als gering einzustufen ist. Auch die weiteren Behauptungen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die jahrelangen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen familiären Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt habe, erweisen sich als unzutreffend. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, hat sich diese ausführlich sowohl mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat als auch in der Schweiz und im Weiteren auch mit der Frage einer Reflexverfolgung gebührend auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nichts Substantielles entgegengesetzt. Auch vermögen die eingereichten Berichte verschiedener Organisationen keine Änderung der bestehenden Gerichtspraxis zu veranlassen. Letztlich führen auch die mit ergänzender Eingabe vom 30. Mai 2024 ins Recht gelegten Unterlagen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz I._______. Trotz dem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen könne in diesen nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-226312012 vom 25. Juli 2019, E. 7.3.3). Ausgenommen davon seien lediglich die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum lrak, Sirnak und Hakkari, in die ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar gelte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-2560/2011 vom 1. März 2013, publiziert als BVGE 2013/2). Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person im arbeitsfähigen Alter, die fliessend Türkisch spreche und über einen gymnasialen Abschluss verfüge. Auch verfüge er über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft, Bauwesen und im Taxigeschäft. Ferner habe er später einen Supermarkt besessen und ein Taxiunternehmen geführt, ehe er dann über zehn Jahre Beamter gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Im Weiteren sei den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er und seine Familie unter anderem über Wohneigentum verfüge, das offenbar vom Erdbeben nicht schwerwiegend beschädigt worden sei. In I._______ verfüge er über ein breites soziales Netz. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Davon sei beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. Gemäss eigener Angabe leide er an Rücken- und Knieschmerzen. Entsprechende spezifische medizinische Unterlagen lägen dem SEM nicht vor. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischen Standards entspreche. Folglich könne auf die in der Heimat vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden, wo allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen werden könnten, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in der Vergangenheit Zugang zur medizinischen Behandlung in der Türkei gehabt habe (A18 F10). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: