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E-1946/2023

E-1946/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige und persischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2020 und reisten über die D._______ und E._______ am (...) 2020 in die Schweiz ein, wo sie am (...) 2020 um Asyl nachsuchten. A.b Am 5. März 2020 und am 23. April 2020 fanden die persönlichen Gespräche nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Kraft bis 11. Juni 2026) statt. Mit Verfügung vom 30. September 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______ sowie den Vollzug der Wegweisung. A.c Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens E-5018/2020 hob das SEM am 26. November 2020 die Verfügung vom 30. September 2020 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf; das Beschwerdeverfahren wurde am 4. Dezember 2020 abgeschrieben. A.d Die vertieften Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen fanden am 12. Januar 2021, 13. April 2021 und ergänzend am 27. April 2021 und 31. Mai 2021 statt. Am 19. Februar 2021 wurde die Behandlung ihrer Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.e Zu ihren Asylgründen führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien aufgrund von gegen sie eingeleiteten Strafverfahren geflohen. Infolge von Differenzen der Beschwerdeführerin 2 mit der Familie des Beschwerdeführers 1 hätten sie sich für eine gewisse Dauer örtlich getrennt. Die Beschwerdeführerin 2 habe eine Affäre mit ihrem verheirateten Arbeitskollegen begonnen, woraufhin dessen Ehefrau (F._______) eine Beschwerde gegen sie eingereicht habe, weil sie gegen das Gesetz, die Scharia und die Moral verstossen haben soll. Nach dem Erhalt einer Vorladung habe sie sich zu einer Freundin nach G._______ begeben. Es sei in dieser Angelegenheit auch eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet worden, weshalb man seine Sachen durchsucht und herausgefunden habe, dass er sich der Glaubensbewegung der Eckankar angeschlossen hatte. Diese sei im Iran verboten und man habe diverse Anschuldigungen betreffend seine Konversion und die unerlaubte Beziehung der Beschwerdeführerin 2 gegen ihn vorgebracht. Er sei deshalb (...) Tage in Haft (Quarantäne des Nachrichtendienstes) gewesen. Nach seiner Freilassung auf Kaution habe der Beschwerdeführer 1 mit Hilfe eines Bekannten seines Freundes für sich und die Beschwerdeführenden 2 und 3 ein Visum organisiert. Nachdem auch der Beschwerdeführer 1 eine Vorladung erhalten habe, seien sie am (...) 2020 aus dem Iran ausgereist. Sodann habe sie die Familie des Beschwerdeführers 1 mütterlicherseits sowie diejenige von F._______ mit dem Tod bedroht und bedrohten sie weiterhin. Die Verwandten des Beschwerdeführers 1 mütterlicherseits machten ihn für den Tod seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter verantwortlich. Zudem habe man nach ihrer Ausreise die Schwester des Beschwerdeführers 1 betreffend dessen Strafverfahren kontaktiert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund von Belästigungen des iranischen Nachrichtendienstes sowie Drohungen von Verwandten des Beschwerdeführers 1 und F._______ nach G._______ ziehen müssen. Bei einer Rückkehr befürchteten die Beschwerdeführenden aufgrund der eingeleiteten Strafverfahren eine sehr harte Strafe durch die iranischen Behörden sowie eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 durch F._______. In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer 1 zudem offiziell als Mitglied der Eckankar angemeldet und bemühe sich in den sozialen Medien Werbung dafür zu machen (gepostet habe er noch nichts). Der Beschwerdeführer 3 könne aufgrund der Vorwürfe gegen seine Eltern im Iran auch nicht mehr in Sicherheit leben. A.f Am (...) 2022 äusserte sich die Schweizerische Botschaft in Teheran zur Botschaftsanfrage des SEM vom (...) 2022 betreffend die Beschwerdeführenden und insbesondere zu den geltend gemachten Strafverfahren. Mit Schreiben 5. August 2022 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Erkenntnissen der Botschaftsanfrage und reichten weitere Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 9. März 2023 - eröffnet am 10. März 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. C.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. April 2023 liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 9. März 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. C.b Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Schreiben von H._______ vom 1. April 2023 und 11. April 2023 betreffend die Eckankar Glaubensgemeinschaft sowie die Rolle des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinschaft bei. D. Am 8. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der um ein Jahr verlängerten Mitgliedschaftskarte des Beschwerdeführers 1 der Eckankar Gemeinschaft sowie ein Organigramm von Eckankar Schweiz/Liechtenstein ein. E. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. F. Mit Eingabe vom 16. März 2025 beim zuständigen kantonalen Migrationsamt reichten die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein. Am 16. Mai 2025 stimmte das SEM auf kantonalen Antrag hin der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Seither verfügen die Beschwerdeführenden über eine Aufenthaltsbewilligung B. G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf mitzuteilen, ob sie an den mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos gewordenen Beschwerdebegehren festhalten wollen. Am 10. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, sie hielten vorderhand an der Beschwerde fest. H. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 8. Juni 2026 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese ging am 10. Juni 2026 ein, wobei die Vorinstanz im Wesentlichen festhielt, eine Stellungnahme sei angesichts der sich rasch verändernden sicherheitsrelevanten Lageentwicklung, der unvollständigen Informationslage sowie der anhaltenden und grossflächigen Luftangriffe auf das Territorium der Islamischen Republik Iran aktuell nicht angezeigt. I. Am 18. Juni 2026 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine aktualisierte Honorarnote ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde in Bezug auf die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) weggefallen und das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden insoweit gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt vorliegend der Asylpunkt (Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls; Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.).

E. 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).

E. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 2). Die Verfügung des SEM vom 9. März 2023 ist dementsprechend in diesem Umfang aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie - soweit noch von Relevanz - Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Beschwerde teilweise (d.h. betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl) durch, wobei praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist. Diesbezüglich sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihnen ist eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist durch den vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Betreffend Wegweisung und Vollzug ist die Gegenstandslosigkeit von keiner der Parteien zu vertreten, weshalb diesbezüglich die Kostenfolge auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen ist (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses im relevanten Zeitpunkt - das heisst die Erteilung der Härtefallbewilligung per 16. Mai 2025 - abzustellen.

E. 8.2.1 Vorliegend ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden im Mai 2025 zu bestätigen gewesen wären. In Bezug auf die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist betreffend die Glaubhaftigkeit auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei glaubhaft darzutun, dass die iranischen Behörden gegen sie ein Strafverfahren wegen (...) und (...) sowie wegen (...) eingeleitet haben (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. März 2023 Ziff. II/1.). Die Einleitung eines Strafverfahrens von Amtes wegen aufgrund einer ausserehelichen Beziehung erscheint unwahrscheinlich, weil dies in der Regel erst auf Anzeige durch Drittpersonen aus dem privaten Umfeld hin erfolgt und vorliegend konkrete Hinweise auf eine drohende Denunzierung bei den heimatlichen Behörden aufgrund einer bereits viele Jahre zurückliegenden Beziehung der Beschwerdeführerin 2 fehlen (vgl. Urteile des BVGer E-1082/2021 vom 22. September 2025 E. 7.2.1; D-3687/2020 vom 25. September 2020 E. 6.2.2). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative aufgrund der geltend gemachten Drohungen durch nichtstaatliche Akteure wäre zum relevanten Zeitpunkt ebenfalls vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich gemäss eigenen Angaben bereits früher bei ihrer Freundin versteckt und auch ihre Mutter habe sich in G._______ aufgehalten. Im Weiteren führt die blosse Konversion für sich allein genommen nicht zur Annahme einer staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28; Urteile des BVGer E-8438/2025 vom 15. Dezember 2025 S. 5; D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3).

E. 8.2.2 Damit ist eine im relevanten Beurteilungszeitpunkt vorhandene, flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden einer summarischen Einschätzung zufolge zu verneinen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung gefunden hätte. Mit Blick auf ihre Ausbildungen sowie das familiäre und soziale Netz im Iran wäre bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführenden nicht in eine Notlage geraten wären. Das Kindeswohl wäre dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegengestanden. Die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 hätten angesichts der im Iran im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Gesundheitsversorgung am Wegweisungsvollzug nichts zu ändern vermocht (vgl. Urteile des BVGer E-2608/2020 vom 15. Juli 2025 E. 8.3.3; D-1537/2021 vom 7. März 2025 E. 8.3.4; D-2078/2021 vom 14. März 2025 E. 9.6). Unter diesen Umständen wären die Kosten für den ohne Zutun der Parteien gegenstandslos gewordenen Teil im Wegweisungs- und Vollzugspunkt den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen hierfür nicht auszurichten (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden haben indessen in der Beschwerde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizuordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Massgebend zur Feststellung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Personen im Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbestätigung der Gemeindeverwaltung I._______ vom 23. März 2023 bei. Es ist gestützt auf die Akten sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weiterhin prozessual bedürftig sind. Die in der Beschwerde gestellten Begehren sind sodann nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der entsprechende Antrag ist folglich gutzuheissen.

E. 8.4 In Verfahren wie dem vorliegenden bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Personen, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit sind, grundsätzlich einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Da die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist der rubrizierte Rechtsvertreter antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und ihm ist ein amtliches Honorar auszurichten. Letzterer macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 18. Juni 2026 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 14.4 Stunden (à Fr. 300.- für den Fall des Obsiegens) geltend. Insgesamt erscheint der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand mit Blick auf den Umfang der Streitsache als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist für das hälftige Obsiegen ebenfalls angemessen; für den auf den gegenstandslos gewordenen Teil (Hälfte) entfallenden zeitlichen Aufwand ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts des hälftigen Obsiegens ist die von der Vorinstanz zu leistende hälftige Parteientschädigung auf Fr. 2'331.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen, das durch das Gericht zu leistende Honorar ist auf Fr. 1'168.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. März 2023 wird in den Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'331.90 auszurichten.
  7. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'168.45 zugesprochen.
  8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1946/2023 Urteil vom 8. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige und persischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2020 und reisten über die D._______ und E._______ am (...) 2020 in die Schweiz ein, wo sie am (...) 2020 um Asyl nachsuchten. A.b Am 5. März 2020 und am 23. April 2020 fanden die persönlichen Gespräche nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Kraft bis 11. Juni 2026) statt. Mit Verfügung vom 30. September 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______ sowie den Vollzug der Wegweisung. A.c Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens E-5018/2020 hob das SEM am 26. November 2020 die Verfügung vom 30. September 2020 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf; das Beschwerdeverfahren wurde am 4. Dezember 2020 abgeschrieben. A.d Die vertieften Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen fanden am 12. Januar 2021, 13. April 2021 und ergänzend am 27. April 2021 und 31. Mai 2021 statt. Am 19. Februar 2021 wurde die Behandlung ihrer Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.e Zu ihren Asylgründen führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien aufgrund von gegen sie eingeleiteten Strafverfahren geflohen. Infolge von Differenzen der Beschwerdeführerin 2 mit der Familie des Beschwerdeführers 1 hätten sie sich für eine gewisse Dauer örtlich getrennt. Die Beschwerdeführerin 2 habe eine Affäre mit ihrem verheirateten Arbeitskollegen begonnen, woraufhin dessen Ehefrau (F._______) eine Beschwerde gegen sie eingereicht habe, weil sie gegen das Gesetz, die Scharia und die Moral verstossen haben soll. Nach dem Erhalt einer Vorladung habe sie sich zu einer Freundin nach G._______ begeben. Es sei in dieser Angelegenheit auch eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet worden, weshalb man seine Sachen durchsucht und herausgefunden habe, dass er sich der Glaubensbewegung der Eckankar angeschlossen hatte. Diese sei im Iran verboten und man habe diverse Anschuldigungen betreffend seine Konversion und die unerlaubte Beziehung der Beschwerdeführerin 2 gegen ihn vorgebracht. Er sei deshalb (...) Tage in Haft (Quarantäne des Nachrichtendienstes) gewesen. Nach seiner Freilassung auf Kaution habe der Beschwerdeführer 1 mit Hilfe eines Bekannten seines Freundes für sich und die Beschwerdeführenden 2 und 3 ein Visum organisiert. Nachdem auch der Beschwerdeführer 1 eine Vorladung erhalten habe, seien sie am (...) 2020 aus dem Iran ausgereist. Sodann habe sie die Familie des Beschwerdeführers 1 mütterlicherseits sowie diejenige von F._______ mit dem Tod bedroht und bedrohten sie weiterhin. Die Verwandten des Beschwerdeführers 1 mütterlicherseits machten ihn für den Tod seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter verantwortlich. Zudem habe man nach ihrer Ausreise die Schwester des Beschwerdeführers 1 betreffend dessen Strafverfahren kontaktiert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund von Belästigungen des iranischen Nachrichtendienstes sowie Drohungen von Verwandten des Beschwerdeführers 1 und F._______ nach G._______ ziehen müssen. Bei einer Rückkehr befürchteten die Beschwerdeführenden aufgrund der eingeleiteten Strafverfahren eine sehr harte Strafe durch die iranischen Behörden sowie eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 durch F._______. In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer 1 zudem offiziell als Mitglied der Eckankar angemeldet und bemühe sich in den sozialen Medien Werbung dafür zu machen (gepostet habe er noch nichts). Der Beschwerdeführer 3 könne aufgrund der Vorwürfe gegen seine Eltern im Iran auch nicht mehr in Sicherheit leben. A.f Am (...) 2022 äusserte sich die Schweizerische Botschaft in Teheran zur Botschaftsanfrage des SEM vom (...) 2022 betreffend die Beschwerdeführenden und insbesondere zu den geltend gemachten Strafverfahren. Mit Schreiben 5. August 2022 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Erkenntnissen der Botschaftsanfrage und reichten weitere Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 9. März 2023 - eröffnet am 10. März 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. C.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. April 2023 liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 9. März 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. C.b Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Schreiben von H._______ vom 1. April 2023 und 11. April 2023 betreffend die Eckankar Glaubensgemeinschaft sowie die Rolle des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinschaft bei. D. Am 8. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der um ein Jahr verlängerten Mitgliedschaftskarte des Beschwerdeführers 1 der Eckankar Gemeinschaft sowie ein Organigramm von Eckankar Schweiz/Liechtenstein ein. E. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. F. Mit Eingabe vom 16. März 2025 beim zuständigen kantonalen Migrationsamt reichten die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein. Am 16. Mai 2025 stimmte das SEM auf kantonalen Antrag hin der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Seither verfügen die Beschwerdeführenden über eine Aufenthaltsbewilligung B. G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf mitzuteilen, ob sie an den mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos gewordenen Beschwerdebegehren festhalten wollen. Am 10. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, sie hielten vorderhand an der Beschwerde fest. H. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 8. Juni 2026 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese ging am 10. Juni 2026 ein, wobei die Vorinstanz im Wesentlichen festhielt, eine Stellungnahme sei angesichts der sich rasch verändernden sicherheitsrelevanten Lageentwicklung, der unvollständigen Informationslage sowie der anhaltenden und grossflächigen Luftangriffe auf das Territorium der Islamischen Republik Iran aktuell nicht angezeigt. I. Am 18. Juni 2026 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine aktualisierte Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde in Bezug auf die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) weggefallen und das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden insoweit gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt vorliegend der Asylpunkt (Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls; Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 2). Die Verfügung des SEM vom 9. März 2023 ist dementsprechend in diesem Umfang aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie - soweit noch von Relevanz - Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Beschwerde teilweise (d.h. betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl) durch, wobei praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist. Diesbezüglich sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihnen ist eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist durch den vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 8.2 Betreffend Wegweisung und Vollzug ist die Gegenstandslosigkeit von keiner der Parteien zu vertreten, weshalb diesbezüglich die Kostenfolge auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen ist (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses im relevanten Zeitpunkt - das heisst die Erteilung der Härtefallbewilligung per 16. Mai 2025 - abzustellen. 8.2.1 Vorliegend ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden im Mai 2025 zu bestätigen gewesen wären. In Bezug auf die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist betreffend die Glaubhaftigkeit auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei glaubhaft darzutun, dass die iranischen Behörden gegen sie ein Strafverfahren wegen (...) und (...) sowie wegen (...) eingeleitet haben (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. März 2023 Ziff. II/1.). Die Einleitung eines Strafverfahrens von Amtes wegen aufgrund einer ausserehelichen Beziehung erscheint unwahrscheinlich, weil dies in der Regel erst auf Anzeige durch Drittpersonen aus dem privaten Umfeld hin erfolgt und vorliegend konkrete Hinweise auf eine drohende Denunzierung bei den heimatlichen Behörden aufgrund einer bereits viele Jahre zurückliegenden Beziehung der Beschwerdeführerin 2 fehlen (vgl. Urteile des BVGer E-1082/2021 vom 22. September 2025 E. 7.2.1; D-3687/2020 vom 25. September 2020 E. 6.2.2). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative aufgrund der geltend gemachten Drohungen durch nichtstaatliche Akteure wäre zum relevanten Zeitpunkt ebenfalls vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich gemäss eigenen Angaben bereits früher bei ihrer Freundin versteckt und auch ihre Mutter habe sich in G._______ aufgehalten. Im Weiteren führt die blosse Konversion für sich allein genommen nicht zur Annahme einer staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28; Urteile des BVGer E-8438/2025 vom 15. Dezember 2025 S. 5; D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). 8.2.2 Damit ist eine im relevanten Beurteilungszeitpunkt vorhandene, flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden einer summarischen Einschätzung zufolge zu verneinen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung gefunden hätte. Mit Blick auf ihre Ausbildungen sowie das familiäre und soziale Netz im Iran wäre bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführenden nicht in eine Notlage geraten wären. Das Kindeswohl wäre dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegengestanden. Die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 hätten angesichts der im Iran im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Gesundheitsversorgung am Wegweisungsvollzug nichts zu ändern vermocht (vgl. Urteile des BVGer E-2608/2020 vom 15. Juli 2025 E. 8.3.3; D-1537/2021 vom 7. März 2025 E. 8.3.4; D-2078/2021 vom 14. März 2025 E. 9.6). Unter diesen Umständen wären die Kosten für den ohne Zutun der Parteien gegenstandslos gewordenen Teil im Wegweisungs- und Vollzugspunkt den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen hierfür nicht auszurichten (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). 8.3 Die Beschwerdeführenden haben indessen in der Beschwerde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizuordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Massgebend zur Feststellung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Personen im Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbestätigung der Gemeindeverwaltung I._______ vom 23. März 2023 bei. Es ist gestützt auf die Akten sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weiterhin prozessual bedürftig sind. Die in der Beschwerde gestellten Begehren sind sodann nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der entsprechende Antrag ist folglich gutzuheissen. 8.4 In Verfahren wie dem vorliegenden bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Personen, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit sind, grundsätzlich einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Da die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist der rubrizierte Rechtsvertreter antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und ihm ist ein amtliches Honorar auszurichten. Letzterer macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 18. Juni 2026 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 14.4 Stunden (à Fr. 300.- für den Fall des Obsiegens) geltend. Insgesamt erscheint der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand mit Blick auf den Umfang der Streitsache als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist für das hälftige Obsiegen ebenfalls angemessen; für den auf den gegenstandslos gewordenen Teil (Hälfte) entfallenden zeitlichen Aufwand ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts des hälftigen Obsiegens ist die von der Vorinstanz zu leistende hälftige Parteientschädigung auf Fr. 2'331.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen, das durch das Gericht zu leistende Honorar ist auf Fr. 1'168.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. März 2023 wird in den Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde wird betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'331.90 auszurichten.

7. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'168.45 zugesprochen.

8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: