Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Kosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1918/2012 E-1919/2012 Urteil vom 24. April 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien
1. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, und
2. H._______, alle Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur Susanne Sadri, Asylhilfe (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 7. März 2012 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - Roma mit letztem Wohnsitz in I._______ - eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2012 Bosnien und Herzegowina verliessen und am 20. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei den Summarbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 31. Januar 2012 und den Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM vom 5. März 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Heimatland aufgrund ihrer Ethnie in verschiedener Hinsicht benachteiligt und behelligt worden, dass sie sich zwischen 1993 und 1997 wegen des Kriegs in ihrer Heimat in J._______ aufgehalten hätten, im Jahr 1997 zurückgekehrt seien und anschliessend zusammen gewohnt hätten, dass sie seit ihrer Rückkehr Probleme mit Nachbarn gehabt hätten, weil sie während des Kriegs in J._______ gewesen und Roma seien, dass die Beschwerdeführenden wiederholt malträtiert, beschimpft und bespuckt geworden sei und man ihnen zu verstehen gegeben habe, sie sollten I._______ verlassen, dass sie letztmals am 15. Januar 2012 zu Hause von Eindringlingen heimgesucht worden seien, welche im Haus Verwüstungen angerichtet hätten, dass die Polizei zwar oft bei Ihnen zu Hause erschienen sei und jeweils auch ein Protokoll aufgenommen habe, dies indessen kaum etwas genützt habe, dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 7. März 2012 - eröffnet jeweils am 8. März 2012 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und würden andererseits auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass die Beschwerdeführenden mit (einer) Eingabe vom 10. April 2012 (Postaufgabe gleichentags) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass sie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, die Aufhebung der negativen Verfügungen des BFM vom 7. März 2012, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie - in prozessualer Hinsicht -die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen liessen, dass mit der Beschwerde unter anderem ein Bericht von Human Rights Watch zur Lage ethnischer Minderheiten in Bosnien und Herzegowina eingereicht wurde, dass mit Zwischenverfügungen vom 13. April 2012 der Eingang der Beschwerden bestätigt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der Beschwerdeführenden (E-1918/2012 und E-1919/2012) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss vereinigt und in einem einzigen Urteil über die Beschwerden befindet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM detailliert und überzeugend auf eine Vielzahl von Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügungen S. 3 f. bzw. S. 4 mit entsprechenden Hinweisen), dass das BFM in seinen Verfügungen - zu Recht, wie die Durchsicht der Akten ergibt - erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der von den Beschwerdeführenden für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus Deutschland geltend gemachten Probleme, insbesondere der angeblich ständigen Angriffe von Nachbarn, geäussert hat (vgl. angefochtene Verfügungen S. 3 bzw. S. 3 f.), dass in der Beschwerde im Wesentlichen die zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhaltselemente wiederholt werden und an der asylrechtlichen Relevanz derselben festgehalten wird, dass in der Beschwerde auf die vom BFM einzeln aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht eingegangen, sondern auf das Ausmass der Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina hingewiesen wird, dass diese Vorbringen somit die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz nicht zu relativieren vermögen, dass das BFM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Diskriminierung von Roma in Bosnien und Herzegowina bzw. deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz zutreffend festgestellt hat, die Lage der ethnischen Minderheiten in Bosnien und Herzegowina habe sich seit dem Dayton-Abkommen von 1995 stetig entspannt und der bosnisch-herzegowinische Staat habe im Oktober 2005 die Konvention über den Schutz der nationalen Minderheiten ratifiziert und entsprechende Gesetze angepasst, dass das BFM zu Recht auch feststellt, vereinzelte Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten könnten in Bosnien und Herzegowina zwar nicht ausgeschlossen werden, aber solchen Verfolgungsmassnahmen komme in der Regel keine asylrechtlich relevante Intensität zu, und auch darauf hinweist, dass vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werde dürfe, dass abschliessend festzustellen ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (so genanntes Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina - wie auch anderen Staaten Ost- und Südosteuropas - nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshindernis gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht (vgl. statt vieler etwa die Urteile D 1064/2012 vom 4. April 2012 S. 11 f., E-1579/2012 vom 30. März 2012 S. 7 ff., E-5600/2011 vom 13. Dezember 2011 S. 9 f. und D 5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bei der vorliegenden Aktenlage als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien-Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen würden, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, dass bei dieser Aktenlage die Kosten der vereinigten Verfahren von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass schliesslich die Gesuche um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Kosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: